Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KN 51/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 1/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres mit der Einstufung als Maschinenhauer bei der Vergleichsberechnung wegen wirtschaftlich gleichwertiger Arbeiten.
Der am 1940 geborene Kläger hat den Beruf eines Kupferschmieds (9/57 - 9/60) erlernt. Nach Tätigkeiten als Rohrleger und Sportlehrer (9/60 - 4/62), Schlosser und Schweißer (2.5.62 - 30.4.64) sowie dem Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der DDR (1.5.1964 - 11/65) war er als Schlosser und Schweißer unter Tage (2.11.1965 - 25.1.1976) und als Lehrschlosser unter Tage im Uranbergbau W. bis 20.11.1989 beschäftigt. Am 6.12.1989 ist er aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Ab 2.1.1990 bis zur Arbeitsunfähigkeit ab 27.9.1996 war er als Betriebsschlosser bei der Firma S. in K. (Unterfranken) versicherungspflichtig beschäftigt, ab 8.11.1996 bis 27.3.1998 bezog er Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.3.1998.
Die Anträge vom 18.1.1990 auf Zuerkennung der Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG) sowie auf Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG) lehnte die Bundesknappschaft ab (Bescheide vom 19.10.1990 und 28.11.1990 sowie zwei Widerspruchsbescheide vom 26.2.1991). Die Klage, betreffend die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, nahm der Kläger zu-rück (SG München, S 15 Kn 67/91). Im Rechtsstreit, betreffend die Bergmannsrente bei Vollendung des 50. Lebensjahres, erklärte sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 14.10. 1992 bei voller Kostenübernahme vergleichsweise bereit, in der Zeit vom 2.5.1962 bis 31.12.1967 Hauerarbeiten anzuerkennen und gleichzeitig die Wartezeit als erfüllt anzusehen. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm in Übereinstimmung mit dem Kläger dieses Angebot an und erklärte den Rechtsstreit damit für erledigt (SG München, S 15 Kn 66/91). Am 2.8.1993 beantragte der Kläger erneut Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Le-bensjahres, nachdem die Beklagte in Ausführung des Vergleichs vom 14.10.1992 ab 9.11.1992 beim Kläger und beim Arbeitgeber ermittelt hatte.
Mit den streitigen Bescheiden vom 10.1.1995 und 15.2.1995 lehnte die Beklagte die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG (bis 12/91) sowie die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI (ab 1.1.1992) ab, der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 27.2.1995). Hauptberuf des Klägers sei der eines besonders qualifizierten Handwerkers. Der Kläger übe jedoch als Betriebsschlosser eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung aus, die zumutbare Lohneinbuße von 7,5 v.H. werde nicht erreicht. Bei der Rechtslage bis 12/91 nach den Vorschriften des FRG sei Vergleichsunternehmen die Metallerzbergbau S. Bergbau GmbH aus dem westdeutschen Tarifbereich. Ab 1.1.1992 würden unter Geltung des SGB VI und des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 30.6.1993 Tarifgrundlagen aus dem Beitrittsgebiet wie die weiter existierende Tarifstruktur des Bergbaubereichs W. herangezogen werden. Weiter übersandte die Beklagte mit dem Bescheid vom 10.01.1995, jedoch nicht als dessen Bestandteil, eine interne Stellungnahme des Grundsatzreferats in Bochum an die Verwaltungsstelle in München vom 9.12.1994. Danach seien die Voraussetzungen einer Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG bei Antrag vom Januar 1990 und Erfüllung der Wartezeit gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 14.10.1992 erfüllt. Bei regelgerechtem Verfahrensablauf hätte sich demzufolge ein Rentenbeginn vor dem 1.1.1992 mit Anwendung des FRG-Rechts ergeben. Aus Gründen der besonderen Umstände des Einzelfalles und des Grundsatzes der Gleichbehandlung sei eine Zuordnung nach dem westdeutschen Tarifbereich (hier: Metallerzbergbau S. Bergbau GmbH) vorzunehmen.
Im Klageverfahren ab April 1995 vor dem Sozialgericht (SG) München hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, seine Tätigkeit als Betriebsschlosser sei im Vergleich zur bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit wirtschaftlich nicht gleichwertig. Maßgeblich für die Vergleichsberechnung sei der Bereich Erzbergbau S. , Lohngruppe 21 des Manteltarifvertrages, wobei er als Schlosser unter Tage die Tätigkeitsmerkmale eines Maschinenhauers 3 nach den Auskünften der W. AG vom 10.6.1991 und 2.7.1991 erfülle. Die Tarifestruktur von W. könne nicht herangezogen werden, da dort nur 70 v.H. des Westtarifs bezahlt werde.
Durch Urteil vom 14.10.1998 hat das SG die Beklagte gemäß deren Vergleichsangebot vom 7.4.1998 verurteilt, ab 8.11.1996 den Leistungsfall der Rente für Bergleute anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Hauptberufstätigkeit sei dem westdeutschen Tarifbereich (hier: Metallerzbergbau S.) zuzuordnen, da für den vor dem 19.5.1990 aus der ehemaligen DDR übersiedelten Kläger das Fremdrentengesetz anwendbar sei. Die Maßstäbe für die Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres hätten sich durch das ab 1.1.1992 geltende Recht (§ 45 Abs.3 SGB VI; bis 31.12.1991: § 45 Abs.1 Satz 2 RKG) nicht geändert. Der Vergleich des Stundenlohns (Haustarif) als Schlosser und Facharbeiter bei der Firma S. zu dem Schichtlohn ohne Zulagen im Bereich des Erzbergbaus S. , Lohngruppe 41, zeige, dass erst mit Bezug von Krankengeld ab 8.11.1996 und nachfolgend Arbeitslosengeld die wirtschaftliche Gleichwertigkeit nicht mehr vorliege.
Mit der im Februar 1999 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bergbauliche Haupttätigkeit sei nicht die eines Schlossers unter Tage, sondern die eines Maschinenhauers. Stelle man den Lohn als Betriebsschlosser bei der Firma S. dem Lohn eines Maschinenhauers 3 (Tätigkeitsschlüssel 2103, Lohngruppe 21 des Manteltarifvertrages, Metallerzbergbau S.) gegenüber, sei die zumutbare Lohneinbuße von 7,5 v.H. deutlich überschritten und damit nicht mehr wirtschaftlich gleichwertig. Leistungsfall sei im Gegensatz zum Urteil des SG nicht der 8.11.1996, sondern die Vollendung des 50. Lebensjahres am 4.7.1990. Es gelte weiterhin der Antrag vom 18.1.1990, den er auch in der mündlichen Verhandlung des SG vom 14.10.1992 nicht zurückgenommen habe. Der dort vereinbarte Vergleich (Anerkennung der Zeit vom 2.5.1962 - 31.12.1967 als Hauerzeit und damit der erforderlichen Wartezeit von 50 Monaten) habe vielmehr erst eine Berechnung der beantragten Rente ermöglicht. Der auf Veranlassung des Knappschaftsältesten gestellte Antrag vom 2.8.1993 sei kein Neuantrag, allenfalls ein Wiederholungsantrag gewesen, der nicht zu seinen Lasten gehen dürfe.
Die Beklagte hat in Ausführung des Urteils des SG vom 14.10.1998 dem Kläger Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres ab 1.12.1996 zuerkannt (vgl. Bescheid vom 8.4.1999, Zahlbetrag in 6/99: 1019,33 DM). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 zurückgewiesen. Die Klage vor dem SG München (S 4 KN 236/99) ist noch anhängig. Im Gegensatz zur Klägerseite und zum SG sei als Vergleichslohn für die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Tarifbereich Erzbergbau des Verbandes Bergbau, Geologie und Umwelt e.V. heranzuziehen, in dessen Tarifbereich die ehemalige und derzeit noch aktive W. SDAG nach Umstrukturierung übergangen sei und bei der der Kläger zuletzt beschäftigt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.1.1969, 5 RKn 30/68) müsse auf die dort festgestellten Löhne zurückgegriffen werden. Nicht mehr das FRG, sondern allein das SGB VI sei zum Zeitpunkt des erneuten Antrags vom 2.8.1993 anwendbar gewesen. Bis 9/96 habe nach den Berechnungen stets wirtschaftliche Gleichwertigkeit bestanden, der vom Kläger außerhalb des Erzbergbaus erzielte Lohn habe die Tariflöhne des Erzbergbaus Sachsen für die Lohngruppe des Schlos-sers stets erheblich überschritten.
Im Erörterungstermin vom 28.6.2000 hat die Beklagte erklärt, die Knappschaft werde einen Bescheid nach § 44 SGB X erlassen. Mit Bescheid vom 2.10.2000 hat die Beklagte einen Anspruch auf Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI für die Zeit vom 1.8.1993 bis 30.11.1996 abgelehnt. Als bergbauliche Hauptbeschäftigung werde der erlernte Beruf als Schlosser (unter Tage) festgelegt. Mit der Anerkennung von Hauerarbeiten im Termin vom 14.10.1992 sei der Beruf des Hauers nicht anerkannt worden. Vergleichsmaßstab zur Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit für den bergbaulichen Bereich sei die Lohnordnung der S. Bergbau GmbH, Lohngruppe 41, für den außerbergbaulichen Bereich der Lohn der Firma S ... Für den streitbefangenen Zeitraum sei der dort erzielte Lohn als Schlosser wirtschaftlich gleichwertig. Ein weiterer Bescheid im Anschluss an den Erörterungstermin ist nicht ergangen.
Auf Antrag vom 15.3.2000 leistet die Beklagte dem Kläger ab 1.8.2000 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (vgl. Bescheid vom 11.7.2000, Zahlbetrag ab 1.9.2000: 2772,21 DM).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.10.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.1.1995 und 15.2.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 22.2.1995 sowie des Bescheides vom 2.10.2000 zu verurteilen, ab 4.7.1990 den Leistungsfall der Bergmannsrente anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge, die erledigten Gerichtsakten des Sozialgerichts München (S 15 Kn 66/91, S 15 Kn 67/91, S 15 KN 10/98) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Aus Gründen der Prozessökonomie ist Streitgegenstand nach § 96 Abs.1 SGG analog auch der - im Anschluss an den Erörterungstermin vom 28.6.2000 - ergangene Bescheid vom 2.10.2000, der den streitigen Zeitraum vom 1.8.1993 bis 30.11.1996 umfasst. Nicht Streitgegenstand ist der Ausführungsbescheid vom 8.4.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 im Anschluss an das Urteil des SG vom 14.10.1998, gegen den sich die Klage zum Sozialgericht München (S 4 Kn 236/99) richtet.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger erst ab 8.11.1996 (d.h. dem Beginn der Zahlung von Krankengeld) Rente für Bergleute beanspruchen kann. Die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung ist nicht zu beanstanden.
Maßgeblicher Antragszeitpunkt ist der 18.1.1990, nicht der 2.8.1993. Zwar hat der Kläger im Vergleich des SG vom 14.10.1992 (S 15 Kn 66/91) das Angebot der Beklagten, eine be-stimmte Zeit als Wartezeit anzuerkennen, angenommen und den Rechtsstreit damit für erledigt erklärt. Ob damit der Rentenanspruch durch Rücknahme verbraucht war, kann dahin stehen. Jedenfalls ist der Antrag vom 2.8.1993 nicht nur als Rentenantrag, sondern auch als Antrag nach § 44 SGB X mit vierjähriger Rückwirkung (§ 44 Abs. 4 SGB X) auszulegen. Davon zeugt die weitere Aktenbearbeitung durch die Beklagte ab 9.11.1992 ebenso wie das Verhalten des Klägers selbst, der der Beklagten im März 1993 Formulare zur Errechnung der zustehenden Bergmannsrente überreicht hat. Dies dokumentiert die Beklagte weiter im sog. Ergänzungsbescheid vom 15.2.1995, der das Antragsdatum 18.1.1990 aufführt. Im Schriftsatz von 14.1.2000 schließlich spricht die Beklagte von einem erneuten Rentenantrag vom 2.8.1993 sowie von einem von Amts wegen eröffneten Verfahrens nach § 44 SGB X. Folgerichtig hat sie mit Bescheid vom 15.2.1995 die beantragte Rente für Bergleute für den Zeitpunkt ab 1.1.1992 nach § 45 Abs. 3 SGB VI abgelehnt und zusätzlich darauf hingewiesen , dass der Bescheid vom 10.1.1995 ausschließlich auf der bis 31.12.1991 geltenden Rechtslage nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG beruhe. Damit ist das vor dem 1.1.1992 geltende Recht anwendbar.
Für den Kläger, der am 6.12.1989 und damit vor dem 19.5.1990 aus der ehemaligen DDR übergesiedelt ist, gilt das Fremdrentengesetz (FRG) mit der Folge, dass eine Zuordnung der Hauptberufstätigkeit in einem westdeutschen Tarifbereich erfolgen muss. Als Zuordnungsbereich kommt damit allein der Metallerzbergbau S. in Betracht, da ein anderer vergleichbarer Erzbergbaubetrieb in den alten Bundesländern nicht mehr existiert.
Ein Rentenanspruch ist erst für die Zeit ab 4. Juli 1990 zu prüfen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hat. Rechtsgrundlage für den Rentenanspruch bis 31.12.1991 ist § 45 Abs.1 Nr. 2 RKG, für die Zeit ab 1.1.1992 § 45 Abs. 3 SGB VI. Auf die durchzuführende Vergleichsberechnung zwischen dem im Bergbau erzielten Lohn und dem tatsächlich verdienten Lohn hat dies jedoch keinen Einfluss. Sowohl für den Begriff "keine wirtschaftlich gleichwertige Arbeit mehr ausübt" (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG) als auch für den Begriff "eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausübt" (§ 45 Abs. 3 SGB VI) gilt , dass eine zumutbare Lohneinbuße von 7,5 v.H. hingenommen werden muss (vgl. BSGE 44, 123).
"Bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG ist die Tätigkeit eines Schlossers unter Tage. Nach der stRspr des BSG kann "Hauptberuf" nur eine Tätigkeit sein, die der Versicherte tatsächlich ausgeübt hat. Aus versicherungsrechtlichen Gründen kann nur von einer Tätigkeit ausgegangen werden, die Grundlage des Versicherungsverhältnisses war, während welcher also Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind (vgl. BSGE 31, 103, 104 = SozR 2600 § 45 RKG Nr. 18).
Nach dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR ist der Kläger seit 1962 bis zu seinem Austritt im November 1989 immer als Schlosser geführt worden und hat dafür Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet. In dieser Funktion wurde er ab 1976 zum Lehrfacharbeiter berufen und betreute zeitweilig Lehrlinge in der Ausbildungsrichtung "Instandhaltungsmechaniker". Der Einsatz des Klägers erfolgte nach den Angaben der Firma W. nur sporadisch und endete im Januar 1984, wie dem Schreiben der Beklagten vom 9.12.1994 entnommen werden kann. Einen Einsatz als Lehrfacharbeiter für die weitere Zeit bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb im Jahre 1989 ist nicht bestätigt worden. Nach Ansicht der Beklagten sei davon auszugehen, dass der Kläger zuletzt im Erzbergbau lediglich die Tätig-keit eines Instandhaltungsarbeiters (Schlosser) verrichtet habe. Diese Tätigkeit entspreche der Tätigkeit eines Handwerkers, Lohngruppe 42 im Tarifbereich Metallerzbergbau S. GmbH. Das SG hat den Kläger dem Bereich "Handwerker", Lohngruppe 41 zugeordnet und ist dabei von einer besonders qualifizierten Tätigkeit ausgegangen.
Die Auffassung des Klägers, er sei in den Bereich "Gedingearbeiter", Lohngruppe 21, Tätigkeitsschlüssel 2103 (Maschinenhauer) einzustufen, ist nicht nachgewiesen.
Das Anerkenntnis der Beklagten vom 14.10.1992 (vgl. S 15 Kn 66/91), in der Zeit vom 2.5.1962 bis 31.12.1967 fünfzig Monate Hauerarbeiten und damit die Wartezeit nach § 45 Abs.1 RKG als erfüllt anzusehen, trifft keine Aussage über die ganze Beschäftigungszeit von 1962 bis 1989. Die Angaben des Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14.10.1992 belegen zudem, dass er als Schlosser zusammen mit den Hauern vor Ort und am Abbau beschäf-tigt gewesen war. Es sei unmittelbar vor Ort die Reparatur von Maschinen durchgeführt worden und nach erfolgtem Abbau habe er an diesen Punkten die Maschinen auch wieder abbauen und abtransportieren müssen. Er sei also an den gleichen Betriebspunkten wie ein Hauer eingesetzt gewesen.
Auch der Vergleich mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2600 § 45 RKG Nr. 33) zum "Hauer" zeigt, dass der Kläger einem "Maschinenhauer" nicht gleichgesetzt werden kann. Danach ist der Hauer der typische Facharbeiter des Bergbaus, er ist seiner Qualität nach ein einheitlicher Beruf geblieben. Nach den tarifvertraglichen Regelungen ist Hauer, wer eine Knappen- oder Hauerprüfung abgelegt hat und wem der Betrieb nach 2jähriger Tätigkeit unter Tage schriftlich bestätigt hat, dass er die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die ihn befähigen, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden wesentlich bergmännischen Arbeiten zu verrichten. Der Kläger hat keine Nachweise vorgelegt, dass er eine Knappen- oder Hauerprüfung abgelegt hat oder eine schriftliche Bestätigung der Hauerkennt-nisse vom Arbeitgeber erhalten hat. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Firma W. vom 10.6.1991 und 2.7.1991, wonach die Beschäftigung als Schlosser unter Tage mit Maschinenhauer 3 gleichzustellen sei, reichen dafür nicht aus.
Bei der qualitativen Beurteilung der "bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit" ist es nicht ausschlaggebend, dass dem Kläger im Gedinge eine sog. empirische Entlohnung gezahlt worden ist, weil ein Gedingelohn bei den Handwerkern nicht möglich gewesen ist. Werden Bergleute, die bei unterschiedlicher beruflicher Qualifikation eine einheitliche Leistung erbringen, tatsächlich im Wesentlichen gleich entlohnt, so können sie allein deshalb bei der Bewertung der "bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit" im Sinn von § 45 Abs. 2 RKG nicht gleich behandelt werden (vgl. BSG, a.a.O.).
Die vom Kläger seit Januar 1990 tatsächlich ausgeübte Beschäftigung eines Betriebsschlossers bei der Firma S. ist nach der Rechtsprechung des BSG wirtschaftlich gleichwertig, da zwischen der bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit und der Tätigkeit als Betriebsschlosser die Lohndifferenz nicht mehr als 7,5 v.H. beträgt (vgl. BSGE 44, 123). Das hat das SG für die Zeit von Juli 1990 bis zum 7.11.1996 überzeugend dargestellt; der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung nach § 153 Abs. 2 SGG ab. Für die Zeit vom 1.8.1993 bis 30.11. 1996 hat die Beklagte ebenfalls eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Sie hat für den bergbaulichen Bereich die Lohnordnung der Metallerzbergbau S. , Lohngruppe 42 (Schlosser, besonders qualifiziert) mit dem außerbergbaulichen Lohn des Klägers bei der Firma S. verglichen und festgestellt, dass dieser Lohn stets wirtschaftlich gleichwertig gewesen ist (vgl. Bescheid vom 2.10.2000). Substantiierte Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben, Mängel der Vergleichsberechnung sind für den Senat nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres mit der Einstufung als Maschinenhauer bei der Vergleichsberechnung wegen wirtschaftlich gleichwertiger Arbeiten.
Der am 1940 geborene Kläger hat den Beruf eines Kupferschmieds (9/57 - 9/60) erlernt. Nach Tätigkeiten als Rohrleger und Sportlehrer (9/60 - 4/62), Schlosser und Schweißer (2.5.62 - 30.4.64) sowie dem Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der DDR (1.5.1964 - 11/65) war er als Schlosser und Schweißer unter Tage (2.11.1965 - 25.1.1976) und als Lehrschlosser unter Tage im Uranbergbau W. bis 20.11.1989 beschäftigt. Am 6.12.1989 ist er aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Ab 2.1.1990 bis zur Arbeitsunfähigkeit ab 27.9.1996 war er als Betriebsschlosser bei der Firma S. in K. (Unterfranken) versicherungspflichtig beschäftigt, ab 8.11.1996 bis 27.3.1998 bezog er Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.3.1998.
Die Anträge vom 18.1.1990 auf Zuerkennung der Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG) sowie auf Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG) lehnte die Bundesknappschaft ab (Bescheide vom 19.10.1990 und 28.11.1990 sowie zwei Widerspruchsbescheide vom 26.2.1991). Die Klage, betreffend die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, nahm der Kläger zu-rück (SG München, S 15 Kn 67/91). Im Rechtsstreit, betreffend die Bergmannsrente bei Vollendung des 50. Lebensjahres, erklärte sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 14.10. 1992 bei voller Kostenübernahme vergleichsweise bereit, in der Zeit vom 2.5.1962 bis 31.12.1967 Hauerarbeiten anzuerkennen und gleichzeitig die Wartezeit als erfüllt anzusehen. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm in Übereinstimmung mit dem Kläger dieses Angebot an und erklärte den Rechtsstreit damit für erledigt (SG München, S 15 Kn 66/91). Am 2.8.1993 beantragte der Kläger erneut Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Le-bensjahres, nachdem die Beklagte in Ausführung des Vergleichs vom 14.10.1992 ab 9.11.1992 beim Kläger und beim Arbeitgeber ermittelt hatte.
Mit den streitigen Bescheiden vom 10.1.1995 und 15.2.1995 lehnte die Beklagte die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG (bis 12/91) sowie die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI (ab 1.1.1992) ab, der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 27.2.1995). Hauptberuf des Klägers sei der eines besonders qualifizierten Handwerkers. Der Kläger übe jedoch als Betriebsschlosser eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung aus, die zumutbare Lohneinbuße von 7,5 v.H. werde nicht erreicht. Bei der Rechtslage bis 12/91 nach den Vorschriften des FRG sei Vergleichsunternehmen die Metallerzbergbau S. Bergbau GmbH aus dem westdeutschen Tarifbereich. Ab 1.1.1992 würden unter Geltung des SGB VI und des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 30.6.1993 Tarifgrundlagen aus dem Beitrittsgebiet wie die weiter existierende Tarifstruktur des Bergbaubereichs W. herangezogen werden. Weiter übersandte die Beklagte mit dem Bescheid vom 10.01.1995, jedoch nicht als dessen Bestandteil, eine interne Stellungnahme des Grundsatzreferats in Bochum an die Verwaltungsstelle in München vom 9.12.1994. Danach seien die Voraussetzungen einer Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG bei Antrag vom Januar 1990 und Erfüllung der Wartezeit gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 14.10.1992 erfüllt. Bei regelgerechtem Verfahrensablauf hätte sich demzufolge ein Rentenbeginn vor dem 1.1.1992 mit Anwendung des FRG-Rechts ergeben. Aus Gründen der besonderen Umstände des Einzelfalles und des Grundsatzes der Gleichbehandlung sei eine Zuordnung nach dem westdeutschen Tarifbereich (hier: Metallerzbergbau S. Bergbau GmbH) vorzunehmen.
Im Klageverfahren ab April 1995 vor dem Sozialgericht (SG) München hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, seine Tätigkeit als Betriebsschlosser sei im Vergleich zur bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit wirtschaftlich nicht gleichwertig. Maßgeblich für die Vergleichsberechnung sei der Bereich Erzbergbau S. , Lohngruppe 21 des Manteltarifvertrages, wobei er als Schlosser unter Tage die Tätigkeitsmerkmale eines Maschinenhauers 3 nach den Auskünften der W. AG vom 10.6.1991 und 2.7.1991 erfülle. Die Tarifestruktur von W. könne nicht herangezogen werden, da dort nur 70 v.H. des Westtarifs bezahlt werde.
Durch Urteil vom 14.10.1998 hat das SG die Beklagte gemäß deren Vergleichsangebot vom 7.4.1998 verurteilt, ab 8.11.1996 den Leistungsfall der Rente für Bergleute anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Hauptberufstätigkeit sei dem westdeutschen Tarifbereich (hier: Metallerzbergbau S.) zuzuordnen, da für den vor dem 19.5.1990 aus der ehemaligen DDR übersiedelten Kläger das Fremdrentengesetz anwendbar sei. Die Maßstäbe für die Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres hätten sich durch das ab 1.1.1992 geltende Recht (§ 45 Abs.3 SGB VI; bis 31.12.1991: § 45 Abs.1 Satz 2 RKG) nicht geändert. Der Vergleich des Stundenlohns (Haustarif) als Schlosser und Facharbeiter bei der Firma S. zu dem Schichtlohn ohne Zulagen im Bereich des Erzbergbaus S. , Lohngruppe 41, zeige, dass erst mit Bezug von Krankengeld ab 8.11.1996 und nachfolgend Arbeitslosengeld die wirtschaftliche Gleichwertigkeit nicht mehr vorliege.
Mit der im Februar 1999 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bergbauliche Haupttätigkeit sei nicht die eines Schlossers unter Tage, sondern die eines Maschinenhauers. Stelle man den Lohn als Betriebsschlosser bei der Firma S. dem Lohn eines Maschinenhauers 3 (Tätigkeitsschlüssel 2103, Lohngruppe 21 des Manteltarifvertrages, Metallerzbergbau S.) gegenüber, sei die zumutbare Lohneinbuße von 7,5 v.H. deutlich überschritten und damit nicht mehr wirtschaftlich gleichwertig. Leistungsfall sei im Gegensatz zum Urteil des SG nicht der 8.11.1996, sondern die Vollendung des 50. Lebensjahres am 4.7.1990. Es gelte weiterhin der Antrag vom 18.1.1990, den er auch in der mündlichen Verhandlung des SG vom 14.10.1992 nicht zurückgenommen habe. Der dort vereinbarte Vergleich (Anerkennung der Zeit vom 2.5.1962 - 31.12.1967 als Hauerzeit und damit der erforderlichen Wartezeit von 50 Monaten) habe vielmehr erst eine Berechnung der beantragten Rente ermöglicht. Der auf Veranlassung des Knappschaftsältesten gestellte Antrag vom 2.8.1993 sei kein Neuantrag, allenfalls ein Wiederholungsantrag gewesen, der nicht zu seinen Lasten gehen dürfe.
Die Beklagte hat in Ausführung des Urteils des SG vom 14.10.1998 dem Kläger Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres ab 1.12.1996 zuerkannt (vgl. Bescheid vom 8.4.1999, Zahlbetrag in 6/99: 1019,33 DM). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 zurückgewiesen. Die Klage vor dem SG München (S 4 KN 236/99) ist noch anhängig. Im Gegensatz zur Klägerseite und zum SG sei als Vergleichslohn für die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Tarifbereich Erzbergbau des Verbandes Bergbau, Geologie und Umwelt e.V. heranzuziehen, in dessen Tarifbereich die ehemalige und derzeit noch aktive W. SDAG nach Umstrukturierung übergangen sei und bei der der Kläger zuletzt beschäftigt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.1.1969, 5 RKn 30/68) müsse auf die dort festgestellten Löhne zurückgegriffen werden. Nicht mehr das FRG, sondern allein das SGB VI sei zum Zeitpunkt des erneuten Antrags vom 2.8.1993 anwendbar gewesen. Bis 9/96 habe nach den Berechnungen stets wirtschaftliche Gleichwertigkeit bestanden, der vom Kläger außerhalb des Erzbergbaus erzielte Lohn habe die Tariflöhne des Erzbergbaus Sachsen für die Lohngruppe des Schlos-sers stets erheblich überschritten.
Im Erörterungstermin vom 28.6.2000 hat die Beklagte erklärt, die Knappschaft werde einen Bescheid nach § 44 SGB X erlassen. Mit Bescheid vom 2.10.2000 hat die Beklagte einen Anspruch auf Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI für die Zeit vom 1.8.1993 bis 30.11.1996 abgelehnt. Als bergbauliche Hauptbeschäftigung werde der erlernte Beruf als Schlosser (unter Tage) festgelegt. Mit der Anerkennung von Hauerarbeiten im Termin vom 14.10.1992 sei der Beruf des Hauers nicht anerkannt worden. Vergleichsmaßstab zur Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit für den bergbaulichen Bereich sei die Lohnordnung der S. Bergbau GmbH, Lohngruppe 41, für den außerbergbaulichen Bereich der Lohn der Firma S ... Für den streitbefangenen Zeitraum sei der dort erzielte Lohn als Schlosser wirtschaftlich gleichwertig. Ein weiterer Bescheid im Anschluss an den Erörterungstermin ist nicht ergangen.
Auf Antrag vom 15.3.2000 leistet die Beklagte dem Kläger ab 1.8.2000 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (vgl. Bescheid vom 11.7.2000, Zahlbetrag ab 1.9.2000: 2772,21 DM).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.10.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.1.1995 und 15.2.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 22.2.1995 sowie des Bescheides vom 2.10.2000 zu verurteilen, ab 4.7.1990 den Leistungsfall der Bergmannsrente anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge, die erledigten Gerichtsakten des Sozialgerichts München (S 15 Kn 66/91, S 15 Kn 67/91, S 15 KN 10/98) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Aus Gründen der Prozessökonomie ist Streitgegenstand nach § 96 Abs.1 SGG analog auch der - im Anschluss an den Erörterungstermin vom 28.6.2000 - ergangene Bescheid vom 2.10.2000, der den streitigen Zeitraum vom 1.8.1993 bis 30.11.1996 umfasst. Nicht Streitgegenstand ist der Ausführungsbescheid vom 8.4.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 im Anschluss an das Urteil des SG vom 14.10.1998, gegen den sich die Klage zum Sozialgericht München (S 4 Kn 236/99) richtet.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger erst ab 8.11.1996 (d.h. dem Beginn der Zahlung von Krankengeld) Rente für Bergleute beanspruchen kann. Die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung ist nicht zu beanstanden.
Maßgeblicher Antragszeitpunkt ist der 18.1.1990, nicht der 2.8.1993. Zwar hat der Kläger im Vergleich des SG vom 14.10.1992 (S 15 Kn 66/91) das Angebot der Beklagten, eine be-stimmte Zeit als Wartezeit anzuerkennen, angenommen und den Rechtsstreit damit für erledigt erklärt. Ob damit der Rentenanspruch durch Rücknahme verbraucht war, kann dahin stehen. Jedenfalls ist der Antrag vom 2.8.1993 nicht nur als Rentenantrag, sondern auch als Antrag nach § 44 SGB X mit vierjähriger Rückwirkung (§ 44 Abs. 4 SGB X) auszulegen. Davon zeugt die weitere Aktenbearbeitung durch die Beklagte ab 9.11.1992 ebenso wie das Verhalten des Klägers selbst, der der Beklagten im März 1993 Formulare zur Errechnung der zustehenden Bergmannsrente überreicht hat. Dies dokumentiert die Beklagte weiter im sog. Ergänzungsbescheid vom 15.2.1995, der das Antragsdatum 18.1.1990 aufführt. Im Schriftsatz von 14.1.2000 schließlich spricht die Beklagte von einem erneuten Rentenantrag vom 2.8.1993 sowie von einem von Amts wegen eröffneten Verfahrens nach § 44 SGB X. Folgerichtig hat sie mit Bescheid vom 15.2.1995 die beantragte Rente für Bergleute für den Zeitpunkt ab 1.1.1992 nach § 45 Abs. 3 SGB VI abgelehnt und zusätzlich darauf hingewiesen , dass der Bescheid vom 10.1.1995 ausschließlich auf der bis 31.12.1991 geltenden Rechtslage nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG beruhe. Damit ist das vor dem 1.1.1992 geltende Recht anwendbar.
Für den Kläger, der am 6.12.1989 und damit vor dem 19.5.1990 aus der ehemaligen DDR übergesiedelt ist, gilt das Fremdrentengesetz (FRG) mit der Folge, dass eine Zuordnung der Hauptberufstätigkeit in einem westdeutschen Tarifbereich erfolgen muss. Als Zuordnungsbereich kommt damit allein der Metallerzbergbau S. in Betracht, da ein anderer vergleichbarer Erzbergbaubetrieb in den alten Bundesländern nicht mehr existiert.
Ein Rentenanspruch ist erst für die Zeit ab 4. Juli 1990 zu prüfen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hat. Rechtsgrundlage für den Rentenanspruch bis 31.12.1991 ist § 45 Abs.1 Nr. 2 RKG, für die Zeit ab 1.1.1992 § 45 Abs. 3 SGB VI. Auf die durchzuführende Vergleichsberechnung zwischen dem im Bergbau erzielten Lohn und dem tatsächlich verdienten Lohn hat dies jedoch keinen Einfluss. Sowohl für den Begriff "keine wirtschaftlich gleichwertige Arbeit mehr ausübt" (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG) als auch für den Begriff "eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausübt" (§ 45 Abs. 3 SGB VI) gilt , dass eine zumutbare Lohneinbuße von 7,5 v.H. hingenommen werden muss (vgl. BSGE 44, 123).
"Bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG ist die Tätigkeit eines Schlossers unter Tage. Nach der stRspr des BSG kann "Hauptberuf" nur eine Tätigkeit sein, die der Versicherte tatsächlich ausgeübt hat. Aus versicherungsrechtlichen Gründen kann nur von einer Tätigkeit ausgegangen werden, die Grundlage des Versicherungsverhältnisses war, während welcher also Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind (vgl. BSGE 31, 103, 104 = SozR 2600 § 45 RKG Nr. 18).
Nach dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR ist der Kläger seit 1962 bis zu seinem Austritt im November 1989 immer als Schlosser geführt worden und hat dafür Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet. In dieser Funktion wurde er ab 1976 zum Lehrfacharbeiter berufen und betreute zeitweilig Lehrlinge in der Ausbildungsrichtung "Instandhaltungsmechaniker". Der Einsatz des Klägers erfolgte nach den Angaben der Firma W. nur sporadisch und endete im Januar 1984, wie dem Schreiben der Beklagten vom 9.12.1994 entnommen werden kann. Einen Einsatz als Lehrfacharbeiter für die weitere Zeit bis zu seinem Ausscheiden aus dem Betrieb im Jahre 1989 ist nicht bestätigt worden. Nach Ansicht der Beklagten sei davon auszugehen, dass der Kläger zuletzt im Erzbergbau lediglich die Tätig-keit eines Instandhaltungsarbeiters (Schlosser) verrichtet habe. Diese Tätigkeit entspreche der Tätigkeit eines Handwerkers, Lohngruppe 42 im Tarifbereich Metallerzbergbau S. GmbH. Das SG hat den Kläger dem Bereich "Handwerker", Lohngruppe 41 zugeordnet und ist dabei von einer besonders qualifizierten Tätigkeit ausgegangen.
Die Auffassung des Klägers, er sei in den Bereich "Gedingearbeiter", Lohngruppe 21, Tätigkeitsschlüssel 2103 (Maschinenhauer) einzustufen, ist nicht nachgewiesen.
Das Anerkenntnis der Beklagten vom 14.10.1992 (vgl. S 15 Kn 66/91), in der Zeit vom 2.5.1962 bis 31.12.1967 fünfzig Monate Hauerarbeiten und damit die Wartezeit nach § 45 Abs.1 RKG als erfüllt anzusehen, trifft keine Aussage über die ganze Beschäftigungszeit von 1962 bis 1989. Die Angaben des Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14.10.1992 belegen zudem, dass er als Schlosser zusammen mit den Hauern vor Ort und am Abbau beschäf-tigt gewesen war. Es sei unmittelbar vor Ort die Reparatur von Maschinen durchgeführt worden und nach erfolgtem Abbau habe er an diesen Punkten die Maschinen auch wieder abbauen und abtransportieren müssen. Er sei also an den gleichen Betriebspunkten wie ein Hauer eingesetzt gewesen.
Auch der Vergleich mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2600 § 45 RKG Nr. 33) zum "Hauer" zeigt, dass der Kläger einem "Maschinenhauer" nicht gleichgesetzt werden kann. Danach ist der Hauer der typische Facharbeiter des Bergbaus, er ist seiner Qualität nach ein einheitlicher Beruf geblieben. Nach den tarifvertraglichen Regelungen ist Hauer, wer eine Knappen- oder Hauerprüfung abgelegt hat und wem der Betrieb nach 2jähriger Tätigkeit unter Tage schriftlich bestätigt hat, dass er die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die ihn befähigen, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden wesentlich bergmännischen Arbeiten zu verrichten. Der Kläger hat keine Nachweise vorgelegt, dass er eine Knappen- oder Hauerprüfung abgelegt hat oder eine schriftliche Bestätigung der Hauerkennt-nisse vom Arbeitgeber erhalten hat. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Firma W. vom 10.6.1991 und 2.7.1991, wonach die Beschäftigung als Schlosser unter Tage mit Maschinenhauer 3 gleichzustellen sei, reichen dafür nicht aus.
Bei der qualitativen Beurteilung der "bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit" ist es nicht ausschlaggebend, dass dem Kläger im Gedinge eine sog. empirische Entlohnung gezahlt worden ist, weil ein Gedingelohn bei den Handwerkern nicht möglich gewesen ist. Werden Bergleute, die bei unterschiedlicher beruflicher Qualifikation eine einheitliche Leistung erbringen, tatsächlich im Wesentlichen gleich entlohnt, so können sie allein deshalb bei der Bewertung der "bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit" im Sinn von § 45 Abs. 2 RKG nicht gleich behandelt werden (vgl. BSG, a.a.O.).
Die vom Kläger seit Januar 1990 tatsächlich ausgeübte Beschäftigung eines Betriebsschlossers bei der Firma S. ist nach der Rechtsprechung des BSG wirtschaftlich gleichwertig, da zwischen der bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit und der Tätigkeit als Betriebsschlosser die Lohndifferenz nicht mehr als 7,5 v.H. beträgt (vgl. BSGE 44, 123). Das hat das SG für die Zeit von Juli 1990 bis zum 7.11.1996 überzeugend dargestellt; der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung nach § 153 Abs. 2 SGG ab. Für die Zeit vom 1.8.1993 bis 30.11. 1996 hat die Beklagte ebenfalls eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Sie hat für den bergbaulichen Bereich die Lohnordnung der Metallerzbergbau S. , Lohngruppe 42 (Schlosser, besonders qualifiziert) mit dem außerbergbaulichen Lohn des Klägers bei der Firma S. verglichen und festgestellt, dass dieser Lohn stets wirtschaftlich gleichwertig gewesen ist (vgl. Bescheid vom 2.10.2000). Substantiierte Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben, Mängel der Vergleichsberechnung sind für den Senat nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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