L 13 KN 6/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KN 126/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 6/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 1998 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 24. August 1995 und 11. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1996 verurteilt, die Beitragszeiten vom 3. Juli 1965 bis 9. November 1990 der Qualifikationsgrupe 2 zuzuordnen.
III. Die Beklagte hat der Rechtsnachfolgerin des Klägers die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Qualifikationsgruppeneinstufung für FRG-Zeiten streitig.

Der am 1935 geborene und am 17.09.2000 verstorbene Kläger ist am 03.12.1990 aus der ehemaligen UdSSR in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er ist als Vertriebener anerkannt und hatte ab 12.12.1991 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach seinen Angaben beim Antrag auf Kontenklärung im Jahr 1991, bestätigt durch die Eintragungen im Arbeitsbuch, hatte er in der UdSSR folgenden beruflichen Werdegang aufzuweisen: 12.04.1950 bis 24.01.1956 Kollektivbauer, 04.02.1956 bis 25.04.1957 Kontrolleur, 24.09.1957 bis 08.04.1963 Zimmermann, 09.04.1963 bis 31.01.1978 Baumeister, 02.02.1978 bis 09.11.1990 Bergmeister. Zu seinem Ausbildungsgang gab er an, von 1947 bis 1950 die Grundschule, von 1950 bis 1954 die Abendschule und weiter von 1961 bis 1962 die Abendschule besucht zu haben. Von 1963 bis 1965 gab er eine Fachschulausbildung der Fachrichtung Industrie- und Zivilbau an. Es wurde ein Reifezeugnis vom 26.06. 1962 vorgelegt, worin ihm die Berechtigung zum Besuch von Hochschulen in der UdSSR zuerkannt wurde. Ferner legte der Kläger ein Zeugnis vom 07.07.1965 vor, wonach er im Mai 1963 die Ausbildung an den Technikerlehrgängen der Technischen Ausbildungseinrichtung für Bauwesen Taschkent des Ministeriums für Kohleindustrie der UdSSR für die Fachrichtung Industrie und Zivilbau begonnen und im Juli 1965 abgeschlossen hat. Durch Beschluss des staatlichen Qualifikationsausschusses vom 02.07. 1965 wurde ihm die Qualifikation "Bautechniker" zuerkannt. Es wurden ferner vorgelegt Zeugnisse über Qualifizierungslehrgänge vom 04.04.1968 bis 28.05.1968 sowie vom 13.09.1979 bis 27.09. 1979.

Mit Bescheid vom 24.08.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.12.1992 Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau. Dabei wurden die nach dem FRG zurückgelegten Zeiten wie folgt Qualifikationsgruppen zugeordnet:
12.04.1950 bis 31.01.1951 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 14,
01.01.1952 bis 24.01.1956 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22,
04.02.1956 bis 08.04.1963 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 14,
09.04.1963 bis 02.07.1965 Qualifikationsgruppe 5, Bereich 11,
03.07.1965 bis 31.01.1978 Qualifikationsgruppe 4, Bereich 11,
02.02.1978 bis 09.11.1990 Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01.

Mit Bescheid vom 11.09.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.08.1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wobei sich in der Qualifikationsgruppeneinstufung keine Änderung ergab.

Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch einlegen und diesen im Wesentlichen damit begründen, dass er von 1963 bis 1965 im Abendkurs eine Fachschule absolviert und am 02.07.1965 den Abschluss Bautechniker erhalten habe. Ab diesem Zeitpunkt sei deshalb die Qualifikationsgruppe 2 zutreffend. Ab 1978 sei er dann zur Knappschaft gestoßen und habe dort als Leiter der Baustelle als Bergmeister bis 1990 gearbeitet. Dabei habe er die Aufsicht über 30 bis 40 Mitarbeiter gehabt, worunter zwei bis drei Vorarbeiter gewesen seien. Es seien auch Elektriker und Mechaniker dabei gewesen. Es seien die Stollen ausgebaut, das Erdreich weggebracht, die Schalung erstellt, die Versorgungsleitungen gefertigt und die Gleisanlagen gebaut worden. Die Qualität dieser Tätigkeit sei sicher die eines Technikers, weshalb auch hierfür die Qualifikationsgruppe 2 zustünde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ausbildung zum Bautechniker sei auf keinen Fall mit einer Fachschulausbildung gleichzusetzen. Die Technischen Lehranstalten führten in der Sowjet- union nur zur unteren Ebene der Berufsausbildung. Dort sei in einem bis zwei Jahre dauernden Unterricht eine untere, aber keine mittlere Berufsausbildung vermittelt worden, wohingegen die Ausbildungsdauer bei Fachschulen drei bis vier Jahre gewesen sei. Abend- oder Fernunterricht verlängerte die Ausbildungsdauer noch. Auch für die Tätigkeit im knappschaftlichen Betrieb sei die Qualifikationsgruppe 4 zutreffend. Die Bezeichnung Meister sei in der Sowjetunion weniger als Qualifikationsbezeichnung, sondern meist als Funktionsbezeichnung verwendet worden.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München, ließ zur Begründung nochmals seinen beruflichen Werdegang schildern und vertrat weiter die Auffassung, dass er nach Erlangung des Abschlusses als Bautechniker in Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sei. Das Sozialgericht zog Unterlagen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen in der ehemaligen UdSSR bei und wies mit Urteil vom 21.10.1998 die Klage ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf den Widerspruchsbescheid und führte ergänzend aus, dass nach den beigeholten Auskünften eine Technikerausbildung in der ehemaligen UdSSR einer deutschen Facharbeiterausbildung entspreche. Hinsichtlich der im Bergbau ausgeübten Tätigkeit sei festzustellen, dass diese Arbeiten im deutschen Bergbau von Hauern, also von Facharbeitern verrichtet würden.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung im Wesentlichen weiter vortragen wird, es komme auf den Vergleich mit einer in der DDR erworbenen Qualifikation an. Eine Technikerausbildung in der damaligen UdSSR sei in der DDR ebenfalls als Technikerausbildung anerkannt worden auf der Grundlage eines internationalen Abkommens. Die Qualität der klägerischen Ausbildung werde auch dadurch deutlich, dass er seine Diplomarbeit "Projekt einer Instandsetzungswerkstatt für 100 Kfz" mit "gut" benotet erhalten habe. Er habe nach dem Abschluss als Bautechniker durchgehend Tätigkeiten ausgeübt, die der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen seien. Auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Aussiedlungsland mit einer Ausbildung in der ehemaligen DDR komme es entscheidend an, nicht aber auf eine vergleichbare Ausbildungsdauer. Er habe die Abendmittelschule von 1961 bis 1962 besucht. Dies und die mehrjährige Facharbeitertätigkeit seien Voraussetzung für den Besuch der Technikerschule gewesen.

Die Beklagte verweist dagegen darauf, dass der Kläger zunächst keine Berufsausbildung durchlaufen habe. Erst ab Mai 1963 habe er dann Abendkurse in Form von Technikerlehrgängen besucht und im Juli 1965 beendet. Damit habe er keine echte Berufsqualifikation erworben, wie sie sich analog aus dem Ausbildungssystem des Beitrittsgebietes ableite. Es sei in der DDR ohne abgeschlossene Erstausbildung gänzlich ausgeschlossen gewesen, überhaupt eine Fachschule zu besuchen. Auf etwaige Äquivalenzabkommen mit anderen Staaten komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Beklagte legte Informationsmaterial über die Ausbildung in der DDR vor. Danach seien mit den Abendlehrgängen von zwei Jahren Dauer die Ausbildungsvoraussetzungen des Beitrittsgebietes für den Technikerberuf bzw. für eine Fachschulausbildung bei weitem nicht erreicht.

Während des Berufungsverfahrens ist der Versicherte am 17.09. 2000 verstorben, seine Witwe setzt das Berufungsverfahren fort.

Die Rechtsnachfolgerin des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.10.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24.08.1995 und 11.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.1996 zu verurteilen, die Beitragszeiten ab 03.07.1965 bis 09.11.1990 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die Ehefrau des während des Berufungsverfahrens verstorbenen Klägers ist gemäß § 56 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) als Sonderrechtsnachfolgerin berechtigt, das Verfahren fortzuführen. Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet.

Der Kläger ist ab Erreichung des Fachschulabschlusses und Erlangung der Qualifikation als Bautechniker, d.h. ab 03.07.1965 mit den in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten der Qualifikationsgruppe 2, zunächst Bereich 11, ab 02.02.1978 Bereich 01 der Anlagen 13, 14 zum Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat er zu diesem Zeitpunkt nicht nur eine Facharbeiterqualifikation erreicht, sondern die Qualifikation eines Fachschulabsolventen. Er hat auch Tätigkeiten ausgeübt, die dieser Qualifikation entsprachen.

Für die in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers sind nach Maßgabe des § 22 Fremdrentengesetz (FRG) in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung Entgeltpunkte in Anwendung des § 256 b Abs.1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 8 SGB VI zu ermitteln. Das heißt, es werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Dabei sind Versicherte in eine der fünf Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.

Die Qualifikationsgruppen, die das berufliche Ausbildungssystem der ehemaligen DDR wiederspiegeln, fordern die Vergleichbarkeit eines außerhalb der DDR erworbenen beruflichen Abschlusses mit einer Qualifikation in der DDR. So sind der Qualifikationsgruppe 2 unter anderem zuzuordnen Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Ausbildung abgeschlossen haben, die den Anforderungen des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr.3). Ferner gehören in Qualifikationsgruppe 2 technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führen (Nr.4).

Der Kläger erfüllte mit dem in der ehemaligen UdSSR erworbenen beruflichen Ausbildungsabschluss jedenfalls die Voraussetzungen der Nr.3 der Definition der Qualifikationsgruppe 2.

Zunächst besaß er ein Zeugnis der Technischen Ausbildungseinrichtung (Technikum) für Bauwesen des Ministeriums für Kohleindustrie vom 07.07.1965. Er hat an einer staatlichen Fachschule der damaligen UdSSR eine Ausbildung zum Bautechniker der Fachrichtung Industrie- und Zivilbauwesen abgeschlossen, wobei das Thema des Diplomprojektes sowie die Fächer des Semester- und Prüfungszeugnisses auf die Qualität des erreichten Abschlusses schließen lassen. Nach dem Zeugnis wurde die Ausbildung an einer Einrichtung des Ministeriums für Hochschul- und mittleres Fachausbildungswesen absolviert, was ebenfalls den Schluss auf eine Fachschulausbildung zulässt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Fachschulbesuch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen hatte. Er hatte zum einen die erforderliche Schulausbildung nachgeholt und am 26.06.1962 abgeschlossen. Er hat nach den vorliegenden Unterlagen ferner auch ohne Facharbeiterausbildung ab 1957 als Zimmerer und Baumeister qualifizierte Tätigkeiten verrichtet und so Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen, wie sie auch bei der Anfang der 80er Jahre in der DDR eingeführten Technikerausbildung erforderlich waren. Selbst wenn die Fachschulausbildung deutlich kürzer war als in der DDR für das Abendstudium in der Regel vorgeschrieben (vgl. "Berufe der ehemaligen DDR", Band 8, S.A 42), kann dies nicht dazu führen, die Qualifikation als Fachschulabsolvent zu verneinen. Wenn das System der Qualifikationsgruppeneinstufung auf die Vergleichbarkeit mit dem Ausbildungssystem in der ehemaligen DDR abstellt, erfordert dies nicht, dass die Ausbildungsgänge in Ablauf und Dauer identisch sind. Vergleichbarkeit, wie hier gegeben, ist vielmehr ausreichend.

Letztlich entscheidend für die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 ist jedoch das "Protokoll zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der UdSSR über die Äquivalenz der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der DDR und der UdSSR ausgestellt bzw. verliehen werden, vom 18.02.1972 "(veröffentlicht in - Dokumente zur Außenpolitik der DDR. - 1. Auflage - Berlin: Staatsverlag der DDR; Band XX, 1, S.489 bis 491). Nach Art.3 dieses Äquivalenzabkommens werden Dokumente, die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nach erfolgreicher Beendigung von Fachschulen ausgegeben wurden, als äquivalent anerkannt und belegen, dass Personen, auf die diese Dokumente ausgestellt sind, eine Spezialausbildung und eine allgemeine Ausbildung in dem Umfang erhalten haben, der für ein Studium an einer Hochschule in beiden Staaten erforderlich ist.

Zur Frage der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, auf welche die Anlage 13 zum SGB VI abstellt, kann auf die bilateralen Abkommen der DDR mit anderen sozialistischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen ohne weiteres zurückgegriffen werden (vgl. z.B.: Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1997, 237 ff., 239; Michael Müller in "Die Angestelltenversicherung" 1995, 354 f., 363). Wenn die Bestimmung der Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI danach vorzunehmen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsland erworbene Qualifikation entsprach, ist es sachgerecht, insoweit auf etwa vorhandene Äquivalenzabkommen zurückzugreifen. Dies stellt sicher, dass die Vergleichbarkeit der Wertigkeit des Abschlusses wirklich gewährleistet ist. Auf die Gründe, aus denen diese Äquivalenzabkommen früher geschlossen wurden, kommt es insoweit nicht an.

Ohne Bedeutung ist auch die von der Beklagten angesprochene Vergleichbarkeit der Ausbildung und Qualifikation mit einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Qualifikationsgruppeneinstufung ist allein auf die damaligen Verhältnisse im Beitrittsgebiet abzustellen, wie sich insbesondere aus Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 2 ergibt.

Da die Tätigkeiten des Klägers ab Juli 1965, nämlich als Baustellenleiter und Bergmeister auch der beruflichen Qualifikation eines Fachschulabsolventen entsprachen, ist die Beitragszeit des Klägers in der UdSSR ab 03.07.1965 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Der Kläger selbst beschrieb seine Tätigkeit als Bergmeister als die eines Bergbautechnikers im Angestelltenverhältnis mit der Aufgabe, die Planung der jeweiligen Schicht festzulegen.

Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts kann nach alldem keinen Bestand haben, weshalb die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten ist, die Renten des verstorbenen Klägers neu festzustellen und dabei die Zeit ab 03.07.1965 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob bei der Qualifikationsgruppeneinstufung auf etwa geschlossene Äquivalenzabkommen zurückzugreifen ist, wird die Revision zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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