Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 309/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 108/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juli 1999 (Az.: S 18 KR 309/99) wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zwangsvollstreckung von Verfahrenskosten.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat gegen die Beklagte eine Vielzahl von Verfahren bezüglich Beiträgen von Mitarbeiterinnen geführt. Der 4. Senat hat mit Urteil vom 26.03.1998 (L 4 KR 36/96) dem Kläger Verfahrenskosten der Staatskasse (DM 200,00) und der Beklagten (DM 300,00) als Mutwillenskosten auferlegt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht als unzulässig verworfen (Beschluss vom 27. Januar 1996, Az.: B 12 KR 54/98 B).
Der Kläger hat dann mit Schreiben vom 11.05.1999 am Sozialgericht München "Erinnerung" gegen die Beklagte eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung wegen der Verfahrenskosten für unzulässig zu erklären und eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Er war der Auffassung, die Entscheidung des Senats entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Die Maßnahme stelle einen Umsturz von oben dar, er sei nicht bereit, denselben hinzunehmen. Da eine andere Abhilfe nicht möglich sei, kündigte er gemäß Art.20 Abs.4 Grundgesetz Widerstand gegen jegliche Vollstreckungsmaßnahme an.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.06.1999 darauf hingewiesen, sie habe bisher keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Staatsoberkasse Landshut betreibe die Zwangsvollstreckung, gegen sie müsse sich ein Rechtsmittel des Klägers richten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.07.1999 hat der Kläger beantragt, gegenüber der Beklagten festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Bayer. Landessozialgerichtes vom 26.03.1998 unzulässig sei.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.07.1999 die Verfahren S 18 KR 309/99 und S 18 KR 310/99 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und das Verfahren S 18 KR 309/99 zum führenden Aktenzeichen bestimmt.
Die Klagen wurden mit Urteil vom 21. Juli 1999 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei nicht zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die beantragte Feststellung gegenüber der Beklagten, die keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen betreibe, sei nicht erkennbar. Die Mutwillenskosten, gegen die der Kläger sich wendet, seien im Übrigen auf der Grundlage von § 192 SGG durch rechtskräftige Urteile verhängt worden, aus denen gemäß § 199 Abs.1 SGG vollstreckt werden könne. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Vollstreckungsvoraussetzungen nicht beachtet wurden. Die Rechtskraft der Urteile des Bayer. Landessozialgerichtes könnte nur durch eine Wiederaufnahmeklage beseitigt werden, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen.
Der Kläger macht geltend, er habe mit Schriftsatz vom 11.05. 1999 Erinnerung eingelegt. Darüber hätte richtigerweise zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und dann das Gericht zu entscheiden. Die urteilsmäßigen Ausführungen des Sozialgerichts lägen deshalb neben der Sache.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Zwangsvollstreckung wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21.07.1999 für unzulässig erklärt und eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Hinsichtlich der ihr zugesprochenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von zweimal DM 200,00 habe sie vom Kläger keine Zahlungen erhalten. Sie habe in der Vergangenheit nicht und werde auch zukünftig nicht vollstrecken.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig. Nach § 144 Abs.1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, DM 1.000,00 nicht übersteigt. Die Berufung betrifft die Geldleistung Mutwillenskosten. Die Berufung ist, wie bereits die "Erinnerung", die das Sozialgericht zutreffend als Klage behandelt hat, ausdrücklich nur gegen die beklagte Krankenkasse gerichtet. Zu deren Gunsten wurden vom Senat in zwei Urteilen jeweils DM 200,00 Mutwillenskosten auferlegt. Gegen die Zwangsvollstreckung dieser Kosten richtet sich die jetzt anhängige Berufung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht somit lediglich DM 400,00, das Sozialgericht hätte also die Berufung zulassen müssen. Dies hat das Sozialgericht nicht getan, es hat vielmehr die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung gegeben, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Die Erwähnung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung allein genügt jedoch nicht (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. § 144 Rdz.40 mwN). Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung über die Zulassung, es muss sich nämlich aus dem Wortlaut des Urteils ergeben, dass das Gericht die Zulassung beschlossen hat (Meyer-Ladewig aaO, Rdz.39). Damit ist die Berufung wegen fehlender Zulassung unzulässig.
Da der Kläger rechtskundig ist, kann der Senat die Berufung nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeuten (BSG, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 1 RK 18/95 SozR 3-1500 § 144 Nr.10).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zwangsvollstreckung von Verfahrenskosten.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat gegen die Beklagte eine Vielzahl von Verfahren bezüglich Beiträgen von Mitarbeiterinnen geführt. Der 4. Senat hat mit Urteil vom 26.03.1998 (L 4 KR 36/96) dem Kläger Verfahrenskosten der Staatskasse (DM 200,00) und der Beklagten (DM 300,00) als Mutwillenskosten auferlegt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht als unzulässig verworfen (Beschluss vom 27. Januar 1996, Az.: B 12 KR 54/98 B).
Der Kläger hat dann mit Schreiben vom 11.05.1999 am Sozialgericht München "Erinnerung" gegen die Beklagte eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung wegen der Verfahrenskosten für unzulässig zu erklären und eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Er war der Auffassung, die Entscheidung des Senats entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Die Maßnahme stelle einen Umsturz von oben dar, er sei nicht bereit, denselben hinzunehmen. Da eine andere Abhilfe nicht möglich sei, kündigte er gemäß Art.20 Abs.4 Grundgesetz Widerstand gegen jegliche Vollstreckungsmaßnahme an.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.06.1999 darauf hingewiesen, sie habe bisher keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Staatsoberkasse Landshut betreibe die Zwangsvollstreckung, gegen sie müsse sich ein Rechtsmittel des Klägers richten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.07.1999 hat der Kläger beantragt, gegenüber der Beklagten festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Bayer. Landessozialgerichtes vom 26.03.1998 unzulässig sei.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.07.1999 die Verfahren S 18 KR 309/99 und S 18 KR 310/99 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und das Verfahren S 18 KR 309/99 zum führenden Aktenzeichen bestimmt.
Die Klagen wurden mit Urteil vom 21. Juli 1999 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei nicht zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die beantragte Feststellung gegenüber der Beklagten, die keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen betreibe, sei nicht erkennbar. Die Mutwillenskosten, gegen die der Kläger sich wendet, seien im Übrigen auf der Grundlage von § 192 SGG durch rechtskräftige Urteile verhängt worden, aus denen gemäß § 199 Abs.1 SGG vollstreckt werden könne. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Vollstreckungsvoraussetzungen nicht beachtet wurden. Die Rechtskraft der Urteile des Bayer. Landessozialgerichtes könnte nur durch eine Wiederaufnahmeklage beseitigt werden, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen.
Der Kläger macht geltend, er habe mit Schriftsatz vom 11.05. 1999 Erinnerung eingelegt. Darüber hätte richtigerweise zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und dann das Gericht zu entscheiden. Die urteilsmäßigen Ausführungen des Sozialgerichts lägen deshalb neben der Sache.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Zwangsvollstreckung wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21.07.1999 für unzulässig erklärt und eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Hinsichtlich der ihr zugesprochenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von zweimal DM 200,00 habe sie vom Kläger keine Zahlungen erhalten. Sie habe in der Vergangenheit nicht und werde auch zukünftig nicht vollstrecken.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig. Nach § 144 Abs.1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, DM 1.000,00 nicht übersteigt. Die Berufung betrifft die Geldleistung Mutwillenskosten. Die Berufung ist, wie bereits die "Erinnerung", die das Sozialgericht zutreffend als Klage behandelt hat, ausdrücklich nur gegen die beklagte Krankenkasse gerichtet. Zu deren Gunsten wurden vom Senat in zwei Urteilen jeweils DM 200,00 Mutwillenskosten auferlegt. Gegen die Zwangsvollstreckung dieser Kosten richtet sich die jetzt anhängige Berufung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht somit lediglich DM 400,00, das Sozialgericht hätte also die Berufung zulassen müssen. Dies hat das Sozialgericht nicht getan, es hat vielmehr die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung gegeben, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Die Erwähnung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung allein genügt jedoch nicht (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl. § 144 Rdz.40 mwN). Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung über die Zulassung, es muss sich nämlich aus dem Wortlaut des Urteils ergeben, dass das Gericht die Zulassung beschlossen hat (Meyer-Ladewig aaO, Rdz.39). Damit ist die Berufung wegen fehlender Zulassung unzulässig.
Da der Kläger rechtskundig ist, kann der Senat die Berufung nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeuten (BSG, Urteil vom 19.11.1996, Az.: 1 RK 18/95 SozR 3-1500 § 144 Nr.10).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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