Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 259/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 10/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1930 geborene Kläger ist als Rentner Mitglied der Beklagten. Seine Altersrente wurde zum 01.07.2000 auf 1.917,78 DM brutto erhöht. Vom 10.10. bis 31.10.2000 wurde ein stationärer Reha-Aufenthalt in der Parkklinik N. durchgeführt. Die Klinik errechnete eine Zuzahlung von 374,00 DM. Auf Anfragen des Klägers teilte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2001 mit, die Zuzahlung betrage pro Kalendertag 17,00 DM, 374,00 DM seien 22 x 17,00 DM, damit sei die Zuzahlung korrekt errechnet. Im selben Becheid wurde entschieden, dass zu ambulanter Behandlung eine Zuzahlung von 15 % zu leisten sei. Dies gelte auch, wenn Krankengymnastik bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern abgegeben werde. Dafür hatte die Klinik dem Kläger 11,46 DM berechnet. Schließlich stellte die Beklagte fest, unter Berücksichtigung der monatlichen Bruttoeinnahmen des Klägers bestehe keine Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung nach § 61 SGB V.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2001 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage, in deren Verlauf die Beklagte darauf hinwies, dass der 4. Senat bereits mit Urteil vom 28.01.1999 (L 4 KR 145/98) rechtskräftig entschieden hat, dass zur Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung gemäß § 61 Abs.2 SGB V vorliegt, die Bruttoeinnahmen des Klägers heranzuziehen sind.
Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2001 auf seine Absicht hingewiesen, einen klageabweisenden Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu erlassen.
Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2001 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf vollständige Befreiung von Zuzahlungen und Eigenanteilen gemäß § 61 Abs.1 SGB V. Dies habe das Sozialgericht Augsburg bereits entschieden, und das Bayer. Landessozialgericht habe die Entscheidung bestätigt. Damit seien für in Anspruch genommene krankengymnastische Behandlungen vom 01.06. bis 06.07.1999 Zuzahlungen in Höhe von 11,64 DM und für die stationäre Kurmaßnahme vom 10.10.2000 bis 31.10.2000 in Höhe von 374,00 DM zu leisten.
In der hiergegen eingelegten Berufung weist der Kläger auf das seiner Ansicht nach grundlegende Kriterium des Rechtsstreits hin. Es betreffe die erforderliche Beseitigung des ausschließenden Tatsachenwiderspruchs von behaupteter Arbeitsverweigerung zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Den diesbezüglichen Antrag habe das Bayer. Landessozialgericht nicht bearbeitet (Az.: L 1 SF 2/00). Im vorliegenden Verfahren sei die dadurch unterbliebene Anhörung nachzuholen. Auch sei der Sachverhalt grundsätzlich von verfassungsmäßiger Bedeutung und werde daher durch Beschwerden zum Bundesverfassungsgericht und zum Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags vorgebracht. Trotz Hinweis des Senats auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens besteht der Kläger darauf, dass die unterlassene Anhörung (im Verfahren L 1 SF 2/00) nachzuholen sei und beantragt dies sinngemäß.
Außerdem geht der Senat auch von folgendem Antrag aus:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2001 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2001 verurteilt, den Kläger 1999 bis 2001 vollständig von Zuzahlungen und Eigenanteilen zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, erweist sich als unbegründet.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2001 sowie der diesbezügliche Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzung einer vollständigen Befreiung von Zuzahlungen in den Jahren 1999 bis 2001 nicht gegeben war. Gemäß § 61 Abs.1 Ziffer 1 SGB V hat die Krankenkasse Versicherte von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Hilfsmitteln sowie zu stationären Vorsorge und Rehabilitationsleistungen nach § 23 Abs.4, §§ 44, 40 oder 41 zu befreien, wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor (§ 61 Abs.2 Ziffer 1 SGB V), wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB V nicht überschreiten.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 28.01.1999 rechtskräftig entschieden, dass von Bruttoeinnahmen auszugehen ist. Die Bruttorente des Klägers betrug in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils deutlich mehr als die gesetzlich geregelte Belastungsgrenze. Diese lag im Jahre 2000 bei 1.764,00 DM und 2001 bei 1.792,00 DM.
Daraus folgt: Der Kläger hat konkret Zuzahlungen zu leisten und zwar zu der Krankengymnastik ebenso wie zu der in Anspruch genommenen stationären Rehabilitationsleistung.
Da es Aufgabe der Gerichte ist, jeweils einzelne Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen und sich auf diese Überprüfung zu beschränken, ist die Akte L 1 SF 2/00 des Bayer. Landessozialgerichts nicht beizuziehen. Arbeitsrechtliche Aspekte sind nicht Streitgegenstand.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1930 geborene Kläger ist als Rentner Mitglied der Beklagten. Seine Altersrente wurde zum 01.07.2000 auf 1.917,78 DM brutto erhöht. Vom 10.10. bis 31.10.2000 wurde ein stationärer Reha-Aufenthalt in der Parkklinik N. durchgeführt. Die Klinik errechnete eine Zuzahlung von 374,00 DM. Auf Anfragen des Klägers teilte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2001 mit, die Zuzahlung betrage pro Kalendertag 17,00 DM, 374,00 DM seien 22 x 17,00 DM, damit sei die Zuzahlung korrekt errechnet. Im selben Becheid wurde entschieden, dass zu ambulanter Behandlung eine Zuzahlung von 15 % zu leisten sei. Dies gelte auch, wenn Krankengymnastik bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern abgegeben werde. Dafür hatte die Klinik dem Kläger 11,46 DM berechnet. Schließlich stellte die Beklagte fest, unter Berücksichtigung der monatlichen Bruttoeinnahmen des Klägers bestehe keine Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung nach § 61 SGB V.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2001 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage, in deren Verlauf die Beklagte darauf hinwies, dass der 4. Senat bereits mit Urteil vom 28.01.1999 (L 4 KR 145/98) rechtskräftig entschieden hat, dass zur Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung gemäß § 61 Abs.2 SGB V vorliegt, die Bruttoeinnahmen des Klägers heranzuziehen sind.
Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 16.11.2001 auf seine Absicht hingewiesen, einen klageabweisenden Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu erlassen.
Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2001 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf vollständige Befreiung von Zuzahlungen und Eigenanteilen gemäß § 61 Abs.1 SGB V. Dies habe das Sozialgericht Augsburg bereits entschieden, und das Bayer. Landessozialgericht habe die Entscheidung bestätigt. Damit seien für in Anspruch genommene krankengymnastische Behandlungen vom 01.06. bis 06.07.1999 Zuzahlungen in Höhe von 11,64 DM und für die stationäre Kurmaßnahme vom 10.10.2000 bis 31.10.2000 in Höhe von 374,00 DM zu leisten.
In der hiergegen eingelegten Berufung weist der Kläger auf das seiner Ansicht nach grundlegende Kriterium des Rechtsstreits hin. Es betreffe die erforderliche Beseitigung des ausschließenden Tatsachenwiderspruchs von behaupteter Arbeitsverweigerung zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Den diesbezüglichen Antrag habe das Bayer. Landessozialgericht nicht bearbeitet (Az.: L 1 SF 2/00). Im vorliegenden Verfahren sei die dadurch unterbliebene Anhörung nachzuholen. Auch sei der Sachverhalt grundsätzlich von verfassungsmäßiger Bedeutung und werde daher durch Beschwerden zum Bundesverfassungsgericht und zum Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags vorgebracht. Trotz Hinweis des Senats auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens besteht der Kläger darauf, dass die unterlassene Anhörung (im Verfahren L 1 SF 2/00) nachzuholen sei und beantragt dies sinngemäß.
Außerdem geht der Senat auch von folgendem Antrag aus:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2001 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2001 verurteilt, den Kläger 1999 bis 2001 vollständig von Zuzahlungen und Eigenanteilen zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, erweist sich als unbegründet.
Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2001 sowie der diesbezügliche Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzung einer vollständigen Befreiung von Zuzahlungen in den Jahren 1999 bis 2001 nicht gegeben war. Gemäß § 61 Abs.1 Ziffer 1 SGB V hat die Krankenkasse Versicherte von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Hilfsmitteln sowie zu stationären Vorsorge und Rehabilitationsleistungen nach § 23 Abs.4, §§ 44, 40 oder 41 zu befreien, wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt vor (§ 61 Abs.2 Ziffer 1 SGB V), wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB V nicht überschreiten.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 28.01.1999 rechtskräftig entschieden, dass von Bruttoeinnahmen auszugehen ist. Die Bruttorente des Klägers betrug in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils deutlich mehr als die gesetzlich geregelte Belastungsgrenze. Diese lag im Jahre 2000 bei 1.764,00 DM und 2001 bei 1.792,00 DM.
Daraus folgt: Der Kläger hat konkret Zuzahlungen zu leisten und zwar zu der Krankengymnastik ebenso wie zu der in Anspruch genommenen stationären Rehabilitationsleistung.
Da es Aufgabe der Gerichte ist, jeweils einzelne Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen und sich auf diese Überprüfung zu beschränken, ist die Akte L 1 SF 2/00 des Bayer. Landessozialgerichts nicht beizuziehen. Arbeitsrechtliche Aspekte sind nicht Streitgegenstand.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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