Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 42/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 129/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 15.07. bis 30.07.1997 und vom 15.08.1997 bis 13.05.1998.
Der am 1963 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, war zuletzt ungelernter Arbeiter in einer Molkerei in A ...
Er war ab 29.01.1997 arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld ab 13.03.1997. In der Zeit vom 19.03.1997 bis 16.04.1997 befand er sich zu einem Heilverfahren in der Fachklinik E. wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Bei der Entlassung wurde eine zwei Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Am 30.06.1997 endete das Beschäftigungsverhältnis des Klägers aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) durch den Chirurgen Dr.B. vom 14.07.1997 stellte aufgrund einer Untersuchung des Klägers fest, er leide an chronischen Lumbalgien unklarer Ursache. Die Arbeitsunfähigkeit könne mit diesem Tage beendet werden und der Kläger sei auch für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder einsatzfähig. Hierüber wurde der Kläger unterrichtet.
Mit Bescheid vom 29.07.1997 lehnte die Beklagte Krankengeld über den 14.07.1997 hinaus ab und wies mit Schreiben vom 14.08.1997 hin. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 01.08.1997 Krankengeld über den 31.07.1997 mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit habe am 14.07.1997 geendet.
Hiergegen legte der damalige Klägerbevollmächtigte am 20.08. 1997 Widerspruch unter Beifügung eines Auszahlungsscheines für Krankengeld von Dr.M. vom 30.07.1997 sowie eines Arztbriefes des Neurochirurgen Dr.H. vom 04.08.1997 ein, der am 18.08.1997 eine "Facetterhizotomie" durchzuführen beabsichtigte. Dr.M. bescheinigte am 01.08.1997 Arbeitsunfähigkeit vom 30.07. bis 12.08.1997.
Der Kläger meldete sich am 14.08.1997 beim Arbeitsamt. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 11.09.1997 eine Bestätigung, dass Arbeitsunfähigkeit vom 30.07.1997 bis "laufend" bestehe und dass der Kläger Anspruch auf Krankengeld vom 31.07. 1997 bis 14.08.1997 habe. Sie gewährte mit dem Teilabhilfebescheid vom 02.09.1997 dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 31.07.1997 bis 08.08.1997 und lehnte erneut Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 15.07.1997 bis 29.07.1997 ab.
Am 18.08.1997 wurde der beabsichtigte ärztliche Eingriff bei dem Kläger durchgeführt, der nach dem Attest von Dr.M. vom 10.09. 1997 zu einer deutlichen Besserung geführt habe. Mit den Attesten vom 05.09.1997 bescheinigte Dr.M. Arbeitsunfähigkeit vom 14.07. bis 29.07.1997 und anschließend bis 05.09.1997. Er stellte mit dem Auszahlungsschein vom 09.09.1997 weiterhin Arbeitsunfähigkeit bei den bekannten Diagnosen fest und bescheinigte mit dem Attest vom 10.09.1997, dass nach der "Facetterhizotomie" am 18.08.1997 eine deutliche Besserung eingetreten sei. Er stellte am 26.09.1997 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, mit der er Arbeitsunfähigkeit vom 26.09.1997 bis 13.10.1997 attestierte.
Das Arbeitsamt Kempten lehnte mit Bescheid vom 08.10.1997 Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung infolge der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung, die seit dem 30.07.1997 andauere, nicht zur Verfügung.
Der von der Beklagten wieder gehörte MDK (Dr.B.) verblieb in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 10.10.1997 bei der Beurteilung, dass auch aufgrund der neu vorgelegten Befunde keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule festzustellen sei. Die im August und September 1997 durchgeführten "Facetterhizotomien" seien keine Begründung für eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit über den 14.07.1997 hinaus.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13.10.1997 fest, dass auch nach erneuter gutachtlicher Überprüfung Arbeitsfähigkeit ab 15.07.1997 anzunehmen sei. Mit Bescheid vom 21.10.1997 gewährte die Stadt Kempten dem Kläger ab 01.10.1997 Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Beklagte holte zwei weitere gutachtliche Stellungnahmen des MDK vom 17.12.1997 (Dr.B.) und vom 22.12.1997 (Dr.L.) ein; die Gutachter verblieben bei der früheren Feststellung, dass ab 14.07.1997 dem Kläger seine ehemalige Tätigkeit möglich und zumutbar gewesen sei.
Der Kläger befand sich am 15. und 16.01.1998 in der Tagesklinik für Schmerztherapie des Krankenhauses M ... Im Arztbrief an den behandelnden Arzt Dr.M. wurde festgestellt, dass im Rahmen der Schmerzkrankeit sich eine pathologische Schmerzverarbeitung und -bewertung entwickelt habe, die zusammen mit einem psychosozialen Druck und der bestehenden Depression zu dem bildgebend nicht dokumentierbaren Schmerzleiden geführt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 15.07. und 29.07.1997 sei nicht nachzuweisen. Die von Dr.M. ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen hätten gegenüber den Gutachten des MDK keinen Beweiswert. Die "Facetterhizotomien" könnten Arbeitsunfähigkeit nicht begründen.
Der Kläger hat am 11.03.1998 Klage beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Das SG hat einen Befundbericht von Dr.M. beigezogen, der hierin Arbeitsunfähigkeit seit 13.11.1996 bescheinigt. Der Kläger hat sich vom 14.03. bis 13.05.1998 in der A.-Klinik O. (Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapie) befunden; im Abschlussbericht des Krankenhauses wird von einer deutlichen Besserung gesprochen.
Das Arbeitsamt Kempten hat mit Bescheid vom 09.06.1998 dem Kläger für die Zeit vom 14.05.1998 bis 31.05.1998 Arbeitslosengeld bewilligt und mit dieser Leistung den Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers erfüllt.
Die Beklagte hat ein weiteres Gutachten des MDK (Dr.L.) eingeholt, der am 28.07.1998 unter Verwertung der Befunde der A.-Klinik keine Gründe sieht, Arbeitsunfähigkeit über den 14.07.1998 anzunehmen.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.H. vom 17.08.1998 eingeholt. Der Sachverständige stellt hierin fest, dass bei dem Kläger ab 15.07.1997 Kreuzschmerzen ohne objektivierbares organisches Korrelat im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei depressiver Verstimmung bestanden haben, die ihn in der Zeit vom 15.07.1997 bis 29.07.1997 nicht daran gehindert haben, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Molkereiarbeiter ohne Gefährdung der Restgesundheit auszuüben.
Der frühere Klägerbevollmächtigte hat hiergegen unter Bezug- nahme auf eine Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr.P. vom 29.09.1998 Einwendungen erhoben; der psychodynamische Aspekt des Beschwerdebildes des Klägers sei durch den Sachverständigen unzureichend berücksichtigt worden.
Auf Veranlassung der Beklagten hat sich der MDK (Dr.L.) hierzu in der gutachtlichen Stellungnahme vom 21.10.1998 ein weiteres Mal geäußert. Er ist bei seiner früheren Beurteilung verblieben, dass die vom Kläger geklagten funktionellen Beschwerden von sich aus keine Leistungseinschränkung begründeten. Die depressive Verstimmung sei ohne gravierenden psychopathologischen Befund. Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte erneut Einwendungen erhoben (Schriftsatz vom 05.11.1998). Das SG hat die mündliche Verhandlung am 14.01.1999 vertagt und die Sozialhilfeakte der Stadt Kempten beigezogen.
Das Arbeitsamt Kempten hat in der Stellungnahme vom 16.03.1999 geäußert, dass der Bescheid vom 08.10.1997 nicht zurückgenommen werde. Der Kläger habe am 15.09.1997 die oben genannte Bescheinigung der Beklagten vorgelegt, wonach Arbeitsunfähigkeit vom 30.07.1997 an vorliege.
Der frühere Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 12.07.1999 geltend gemacht, dem Kläger stehe Krankengeld vom 14.07.1997 bis 13.05.1998 zu. Das SG hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr.H. vom 26.07.1999 eingeholt, der auch unter Bezugnahme auf die Krankenhausberichte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in der Zeit vom 15. bis 29.07.1997 bei dem Kläger keine zusätzliche Erkrankung hinzugekommen sei und die bestehenden Krankheiten sich nicht verschlechtert hätten; der Kläger sei in diesem Zeitraum arbeitsfähig gewesen. Hierzu haben sich die Beklagte und der Klägerbevollmächtigte geäußert und das SG hat einen weiteren Befundbericht von Dr.M. eingeholt.
Es hat mit Urteil vom 29.09.1999 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld ab 14.07.1997. Die Mitgliedschaft habe mit Fortfall des Krankengeldanspruches am 14.07. 1997 geendet. Vom 30.07. bis 14.08.1997 habe ein nachgehender Anspruch bestanden. Nach dem 14.08.1997 habe Arbeitsunfähigkeit, ebenso wie in der Zeit vom 14.07. bis 29.07.1997 nicht vorgelegen. Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses könne ein Versicherter auch auf gleichartige Tätigkeiten verwiesen werden. Dem Kläger seien ungelernte Arbeiten in einer Molkerei zumutbar gewesen. Der Sachverständige Dr.H. habe bei dem Kläger Kreuzschmerzen ohne objektivierbaren Organbefund und eine nicht schwerwiegende psychische Erkrankung festgestellt. Für den Nachweis entsprechender Erkrankungen trage er die Beweislast.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 05.11.1999.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.09.1999 und die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 29.07. 1997 und 13.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld vom 15.07. bis 30.07.1997 und wieder vom 15.08.1997 bis 13.05.1998 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten, des Arbeitsamtes Kempten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig; der maßgebende Beschwerdewert (1.000,00 DM) wird überschritten (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 aF), § 144 in der Fassung des Art.22 Nr.1a des Gesetzes vom 21.12.2000 BGBl.I 1983 ist hier noch nicht anzuwenden, da es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf den Zeitpunkt der Einlegung ankommt.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfä- hig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Arbeitsunfähigkeit ist nach allgemeiner Begriffsbestimmung der Rechtsprechung gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern (z.B. Bundessozialgericht (BSG) vom 09.12.1986 BSGE 61, 66; KassKomm-Höfler, § 44 SGB V, Rdnr.10 mwN). Bei einem beendeten Arbeitsverhältnis ist das berufliche Bezugsfeld eine ähnliche oder gleich geartete Tätigkeit (BSG vom 07.08.1991 BSGE 69, 180; BSG aaO, KassKomm-Höfler aaO, Rdnr.15).
Im Zeitraum vom 15.07.1997 bis 30.07.1997 ist Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen. Zwar haben die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr.M. Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese haben aber einen geringen Beweiswert, da sie über einen Monat nach Beendigung dieses Zeitraums ausgestellt worden sind. Demgegenüber ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr.H. vom 17.08.1998 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.07. 1999 sowie den zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen des MDK vom 14.07.1997 (aufgrund einer Untersuchung des Klägers), 10.10.1997, 17.12. 1997, 23.12.1997, 28.07.1998 und 21.10.1998 zu entnehmen, dass der Kläger sowohl in seinem früheren Beruf als ungelernter Molkereiarbeiter, als auch in einer gleichartigen Tätigkeit in einem Molkereibetrieb arbeitsfähig war.
Diese Beurteilung bezieht sich insbesondere auf die geltend gemachten Leiden wie Rückenschmerzen, Depressionen und die "Facetterhizotomie". Auch die im Laufe des Verwaltungs- und des erstinstanziellen Verfahrens von der Beklagten und dem SG beigezogenen Befunde der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser geben keinen Anlass diese Beurteilung zu ändern.
Der Sachverständige Dr.H. verweist in seinem Gutachten auf die medizinischen Feststellungen anderer Ärzte, z.B. auf den Neurochirurgen Dr.H. , der am 04.08.1997 über einen völlig unauffälligen neurologischen Befund berichtet hat und auf das Gutachten des MDK vom 14.07.1997. Hierin hat Dr.B. aufgrund einer Untersuchung und unter Verwertung anderer Befunde festgestellt, dass der Kläger für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder einsatzfähig ist. Auch die neurologischen Voruntersuchungen und die ausgedehnte Labordiagnostik haben keinen pathologischen Befund erbracht. Im Krankenhaus M. sind eine chronische Schmerzkrankheit, ein statisch-myalgisches Schmerzsyndrom und ein depressives Syndrom festgestellt worden, neurologische Ausfälle haben jedoch nicht bestanden, der Röntgenbefund, MRT-Befund, Laborbefund und EMG sind unauffällig gewesen. Es hat sich eine pathologische Schmerzverarbeitung und -bewertung entwickelt, die zu einem bildgebend nicht dokumentierbaren Schmerzleiden geführt haben. Der behandelnde Arzt des Klägers Dr.M. beschreibt in seinem Befundbericht vom 25.06.1998 ein psychosomatisch bedingtes Schmerzsyndrom ohne pathologische Befunde und keine Auffälligkeiten nach Labor- und Röntgenuntersuchungen. Der Bericht der A.-Klinik vom 08.06.1998 enthält die Diagnosen "anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelgradige depressive Episode, Missbrauch von Analgetica, schädlicher Gebrauch von Tabak", es besteht bei dem Kläger jedoch kein organisches Substrat für ein Schmerzsyndrom und er ist in der Lage, mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig mit den arbeitsüblichen Pausen auszuführen. Bereits der Entlassungsbericht aus der Fachklinik E. vom 14.05.1997 bezeichnet den Kläger als vollschichtig einsatzfähig als Molkereiarbeiter und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wesentliche Einschränkungen des Leistungsbildes lagen nicht vor. Der Ambulanzbericht der Medizinischen Universitäts-Poliklinik vom 06.11.1997 enthält den Hinweis auf einen vollständig unauffälligen Organbefund. Der Sachverständige sieht als Ursache der organisch nicht begründbaren Schmerzen ein depressives Syndrom bzw. die psychosoziale Situation des Klägers. Daraus ergibt sich keinesfalls Arbeitsunfähigkeit. Mit dieser Beurteilung stimmt der Sachverständige mit den Feststellungen der oben genannten Gutachter des MDK überein, die gleichfalls Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 15.07. bis 30.07.1997 sowohl aufgrund eigener Untersuchung, als auch nach Verwertung der von der Beklagten und dem SG beigezogenen medizinischen Befunde verneint haben.
Daraus folgt außerdem, dass das Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30.06.1997 nicht zu einer Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 190 Abs.2 SGB V geführt hat, weil der Kläger bis 14.07.1997 durchgehend arbeitsunfähig war. Nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtigen erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten hat somit am 14.07. 1997 geendet.
Der Kläger hat gemäß § 19 Abs.2 SGB V einen sog. nachgehenden Anspruch für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft gehabt, weil er insoweit eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat. Dieser nachgehende Anspruch hat bis 14.08.1997 bestanden. In diesem Zeitraum hat die Beklagte dem Kläger Krankengeld und zwar vom 31.07. bis 14.08.1997 geleistet.
In der Zeit vom 15.08.1997 bis 13.05.1998 hat der Kläger gleichfalls keinen Anspruch auf Krankengeld. Denn er ist in diesem Zeitraum nicht mehr als Arbeitnehmer versichert gewesen (§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V). Ebenso wenig hat eine Versicherung aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V) bestanden. Denn die Beigeladene hat diese Leistung mit bindend gewordenem Bescheid vom 08.10.1997 und auch eine Rücknahme dieses Bescheides gemäß § 44 SGB X abgelehnt.
Im Übrigen ist auch in diesem Zeitraum Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen. Die entsprechenden Atteste und Bescheinigungen von Dr.M. sind zum Teil widersprüchlich - so gibt er im Attest vom 19.09.1997 eine deutliche Besserung an - und zum Teil von geringer Aussagekraft, da sie über mehrere Wochen rückwirkend Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Demgegenüber belegen das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme sowie die zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen des MDK, die aufgrund der jeweiligen neuen medizinischen Befunde eingeholt worden sind, dass Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat. Der Sachverständige Dr.H. insbesondere stellt hierzu fest, dass der Kläger in der Lage war, sein gesamtes Leben, insbesondere sein Berufsleben vor und auch nach dem Zeitraum Juli 1997 zu bewältigen. Er verweist insbesondere auf die Beurteilungen der Kliniken, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit verneint und vielmehr bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen trotz seit früher Kindheit bestehender Konfliktmuster angenommen haben. Somit ergeben auch die die Zeit vom 15.08.1997 bis 13.05.1998 betreffenden Befunde von Dr.M. des Krankenhauses M. und der A.-Klinik keinen Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit.
Der Senat hat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob die Ablehnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Rücknahme dieses Bescheides rechtmäßig waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.1 Nrn.1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 15.07. bis 30.07.1997 und vom 15.08.1997 bis 13.05.1998.
Der am 1963 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, war zuletzt ungelernter Arbeiter in einer Molkerei in A ...
Er war ab 29.01.1997 arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld ab 13.03.1997. In der Zeit vom 19.03.1997 bis 16.04.1997 befand er sich zu einem Heilverfahren in der Fachklinik E. wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Bei der Entlassung wurde eine zwei Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Am 30.06.1997 endete das Beschäftigungsverhältnis des Klägers aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) durch den Chirurgen Dr.B. vom 14.07.1997 stellte aufgrund einer Untersuchung des Klägers fest, er leide an chronischen Lumbalgien unklarer Ursache. Die Arbeitsunfähigkeit könne mit diesem Tage beendet werden und der Kläger sei auch für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder einsatzfähig. Hierüber wurde der Kläger unterrichtet.
Mit Bescheid vom 29.07.1997 lehnte die Beklagte Krankengeld über den 14.07.1997 hinaus ab und wies mit Schreiben vom 14.08.1997 hin. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 01.08.1997 Krankengeld über den 31.07.1997 mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit habe am 14.07.1997 geendet.
Hiergegen legte der damalige Klägerbevollmächtigte am 20.08. 1997 Widerspruch unter Beifügung eines Auszahlungsscheines für Krankengeld von Dr.M. vom 30.07.1997 sowie eines Arztbriefes des Neurochirurgen Dr.H. vom 04.08.1997 ein, der am 18.08.1997 eine "Facetterhizotomie" durchzuführen beabsichtigte. Dr.M. bescheinigte am 01.08.1997 Arbeitsunfähigkeit vom 30.07. bis 12.08.1997.
Der Kläger meldete sich am 14.08.1997 beim Arbeitsamt. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 11.09.1997 eine Bestätigung, dass Arbeitsunfähigkeit vom 30.07.1997 bis "laufend" bestehe und dass der Kläger Anspruch auf Krankengeld vom 31.07. 1997 bis 14.08.1997 habe. Sie gewährte mit dem Teilabhilfebescheid vom 02.09.1997 dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 31.07.1997 bis 08.08.1997 und lehnte erneut Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 15.07.1997 bis 29.07.1997 ab.
Am 18.08.1997 wurde der beabsichtigte ärztliche Eingriff bei dem Kläger durchgeführt, der nach dem Attest von Dr.M. vom 10.09. 1997 zu einer deutlichen Besserung geführt habe. Mit den Attesten vom 05.09.1997 bescheinigte Dr.M. Arbeitsunfähigkeit vom 14.07. bis 29.07.1997 und anschließend bis 05.09.1997. Er stellte mit dem Auszahlungsschein vom 09.09.1997 weiterhin Arbeitsunfähigkeit bei den bekannten Diagnosen fest und bescheinigte mit dem Attest vom 10.09.1997, dass nach der "Facetterhizotomie" am 18.08.1997 eine deutliche Besserung eingetreten sei. Er stellte am 26.09.1997 eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, mit der er Arbeitsunfähigkeit vom 26.09.1997 bis 13.10.1997 attestierte.
Das Arbeitsamt Kempten lehnte mit Bescheid vom 08.10.1997 Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung infolge der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung, die seit dem 30.07.1997 andauere, nicht zur Verfügung.
Der von der Beklagten wieder gehörte MDK (Dr.B.) verblieb in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 10.10.1997 bei der Beurteilung, dass auch aufgrund der neu vorgelegten Befunde keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule festzustellen sei. Die im August und September 1997 durchgeführten "Facetterhizotomien" seien keine Begründung für eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit über den 14.07.1997 hinaus.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13.10.1997 fest, dass auch nach erneuter gutachtlicher Überprüfung Arbeitsfähigkeit ab 15.07.1997 anzunehmen sei. Mit Bescheid vom 21.10.1997 gewährte die Stadt Kempten dem Kläger ab 01.10.1997 Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Beklagte holte zwei weitere gutachtliche Stellungnahmen des MDK vom 17.12.1997 (Dr.B.) und vom 22.12.1997 (Dr.L.) ein; die Gutachter verblieben bei der früheren Feststellung, dass ab 14.07.1997 dem Kläger seine ehemalige Tätigkeit möglich und zumutbar gewesen sei.
Der Kläger befand sich am 15. und 16.01.1998 in der Tagesklinik für Schmerztherapie des Krankenhauses M ... Im Arztbrief an den behandelnden Arzt Dr.M. wurde festgestellt, dass im Rahmen der Schmerzkrankeit sich eine pathologische Schmerzverarbeitung und -bewertung entwickelt habe, die zusammen mit einem psychosozialen Druck und der bestehenden Depression zu dem bildgebend nicht dokumentierbaren Schmerzleiden geführt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 15.07. und 29.07.1997 sei nicht nachzuweisen. Die von Dr.M. ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen hätten gegenüber den Gutachten des MDK keinen Beweiswert. Die "Facetterhizotomien" könnten Arbeitsunfähigkeit nicht begründen.
Der Kläger hat am 11.03.1998 Klage beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Das SG hat einen Befundbericht von Dr.M. beigezogen, der hierin Arbeitsunfähigkeit seit 13.11.1996 bescheinigt. Der Kläger hat sich vom 14.03. bis 13.05.1998 in der A.-Klinik O. (Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapie) befunden; im Abschlussbericht des Krankenhauses wird von einer deutlichen Besserung gesprochen.
Das Arbeitsamt Kempten hat mit Bescheid vom 09.06.1998 dem Kläger für die Zeit vom 14.05.1998 bis 31.05.1998 Arbeitslosengeld bewilligt und mit dieser Leistung den Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers erfüllt.
Die Beklagte hat ein weiteres Gutachten des MDK (Dr.L.) eingeholt, der am 28.07.1998 unter Verwertung der Befunde der A.-Klinik keine Gründe sieht, Arbeitsunfähigkeit über den 14.07.1998 anzunehmen.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.H. vom 17.08.1998 eingeholt. Der Sachverständige stellt hierin fest, dass bei dem Kläger ab 15.07.1997 Kreuzschmerzen ohne objektivierbares organisches Korrelat im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei depressiver Verstimmung bestanden haben, die ihn in der Zeit vom 15.07.1997 bis 29.07.1997 nicht daran gehindert haben, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Molkereiarbeiter ohne Gefährdung der Restgesundheit auszuüben.
Der frühere Klägerbevollmächtigte hat hiergegen unter Bezug- nahme auf eine Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr.P. vom 29.09.1998 Einwendungen erhoben; der psychodynamische Aspekt des Beschwerdebildes des Klägers sei durch den Sachverständigen unzureichend berücksichtigt worden.
Auf Veranlassung der Beklagten hat sich der MDK (Dr.L.) hierzu in der gutachtlichen Stellungnahme vom 21.10.1998 ein weiteres Mal geäußert. Er ist bei seiner früheren Beurteilung verblieben, dass die vom Kläger geklagten funktionellen Beschwerden von sich aus keine Leistungseinschränkung begründeten. Die depressive Verstimmung sei ohne gravierenden psychopathologischen Befund. Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte erneut Einwendungen erhoben (Schriftsatz vom 05.11.1998). Das SG hat die mündliche Verhandlung am 14.01.1999 vertagt und die Sozialhilfeakte der Stadt Kempten beigezogen.
Das Arbeitsamt Kempten hat in der Stellungnahme vom 16.03.1999 geäußert, dass der Bescheid vom 08.10.1997 nicht zurückgenommen werde. Der Kläger habe am 15.09.1997 die oben genannte Bescheinigung der Beklagten vorgelegt, wonach Arbeitsunfähigkeit vom 30.07.1997 an vorliege.
Der frühere Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 12.07.1999 geltend gemacht, dem Kläger stehe Krankengeld vom 14.07.1997 bis 13.05.1998 zu. Das SG hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr.H. vom 26.07.1999 eingeholt, der auch unter Bezugnahme auf die Krankenhausberichte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in der Zeit vom 15. bis 29.07.1997 bei dem Kläger keine zusätzliche Erkrankung hinzugekommen sei und die bestehenden Krankheiten sich nicht verschlechtert hätten; der Kläger sei in diesem Zeitraum arbeitsfähig gewesen. Hierzu haben sich die Beklagte und der Klägerbevollmächtigte geäußert und das SG hat einen weiteren Befundbericht von Dr.M. eingeholt.
Es hat mit Urteil vom 29.09.1999 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld ab 14.07.1997. Die Mitgliedschaft habe mit Fortfall des Krankengeldanspruches am 14.07. 1997 geendet. Vom 30.07. bis 14.08.1997 habe ein nachgehender Anspruch bestanden. Nach dem 14.08.1997 habe Arbeitsunfähigkeit, ebenso wie in der Zeit vom 14.07. bis 29.07.1997 nicht vorgelegen. Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses könne ein Versicherter auch auf gleichartige Tätigkeiten verwiesen werden. Dem Kläger seien ungelernte Arbeiten in einer Molkerei zumutbar gewesen. Der Sachverständige Dr.H. habe bei dem Kläger Kreuzschmerzen ohne objektivierbaren Organbefund und eine nicht schwerwiegende psychische Erkrankung festgestellt. Für den Nachweis entsprechender Erkrankungen trage er die Beweislast.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 05.11.1999.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.09.1999 und die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 29.07. 1997 und 13.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld vom 15.07. bis 30.07.1997 und wieder vom 15.08.1997 bis 13.05.1998 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten, des Arbeitsamtes Kempten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig; der maßgebende Beschwerdewert (1.000,00 DM) wird überschritten (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 aF), § 144 in der Fassung des Art.22 Nr.1a des Gesetzes vom 21.12.2000 BGBl.I 1983 ist hier noch nicht anzuwenden, da es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf den Zeitpunkt der Einlegung ankommt.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfä- hig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Arbeitsunfähigkeit ist nach allgemeiner Begriffsbestimmung der Rechtsprechung gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern (z.B. Bundessozialgericht (BSG) vom 09.12.1986 BSGE 61, 66; KassKomm-Höfler, § 44 SGB V, Rdnr.10 mwN). Bei einem beendeten Arbeitsverhältnis ist das berufliche Bezugsfeld eine ähnliche oder gleich geartete Tätigkeit (BSG vom 07.08.1991 BSGE 69, 180; BSG aaO, KassKomm-Höfler aaO, Rdnr.15).
Im Zeitraum vom 15.07.1997 bis 30.07.1997 ist Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen. Zwar haben die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr.M. Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese haben aber einen geringen Beweiswert, da sie über einen Monat nach Beendigung dieses Zeitraums ausgestellt worden sind. Demgegenüber ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr.H. vom 17.08.1998 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.07. 1999 sowie den zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen des MDK vom 14.07.1997 (aufgrund einer Untersuchung des Klägers), 10.10.1997, 17.12. 1997, 23.12.1997, 28.07.1998 und 21.10.1998 zu entnehmen, dass der Kläger sowohl in seinem früheren Beruf als ungelernter Molkereiarbeiter, als auch in einer gleichartigen Tätigkeit in einem Molkereibetrieb arbeitsfähig war.
Diese Beurteilung bezieht sich insbesondere auf die geltend gemachten Leiden wie Rückenschmerzen, Depressionen und die "Facetterhizotomie". Auch die im Laufe des Verwaltungs- und des erstinstanziellen Verfahrens von der Beklagten und dem SG beigezogenen Befunde der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser geben keinen Anlass diese Beurteilung zu ändern.
Der Sachverständige Dr.H. verweist in seinem Gutachten auf die medizinischen Feststellungen anderer Ärzte, z.B. auf den Neurochirurgen Dr.H. , der am 04.08.1997 über einen völlig unauffälligen neurologischen Befund berichtet hat und auf das Gutachten des MDK vom 14.07.1997. Hierin hat Dr.B. aufgrund einer Untersuchung und unter Verwertung anderer Befunde festgestellt, dass der Kläger für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder einsatzfähig ist. Auch die neurologischen Voruntersuchungen und die ausgedehnte Labordiagnostik haben keinen pathologischen Befund erbracht. Im Krankenhaus M. sind eine chronische Schmerzkrankheit, ein statisch-myalgisches Schmerzsyndrom und ein depressives Syndrom festgestellt worden, neurologische Ausfälle haben jedoch nicht bestanden, der Röntgenbefund, MRT-Befund, Laborbefund und EMG sind unauffällig gewesen. Es hat sich eine pathologische Schmerzverarbeitung und -bewertung entwickelt, die zu einem bildgebend nicht dokumentierbaren Schmerzleiden geführt haben. Der behandelnde Arzt des Klägers Dr.M. beschreibt in seinem Befundbericht vom 25.06.1998 ein psychosomatisch bedingtes Schmerzsyndrom ohne pathologische Befunde und keine Auffälligkeiten nach Labor- und Röntgenuntersuchungen. Der Bericht der A.-Klinik vom 08.06.1998 enthält die Diagnosen "anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelgradige depressive Episode, Missbrauch von Analgetica, schädlicher Gebrauch von Tabak", es besteht bei dem Kläger jedoch kein organisches Substrat für ein Schmerzsyndrom und er ist in der Lage, mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig mit den arbeitsüblichen Pausen auszuführen. Bereits der Entlassungsbericht aus der Fachklinik E. vom 14.05.1997 bezeichnet den Kläger als vollschichtig einsatzfähig als Molkereiarbeiter und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wesentliche Einschränkungen des Leistungsbildes lagen nicht vor. Der Ambulanzbericht der Medizinischen Universitäts-Poliklinik vom 06.11.1997 enthält den Hinweis auf einen vollständig unauffälligen Organbefund. Der Sachverständige sieht als Ursache der organisch nicht begründbaren Schmerzen ein depressives Syndrom bzw. die psychosoziale Situation des Klägers. Daraus ergibt sich keinesfalls Arbeitsunfähigkeit. Mit dieser Beurteilung stimmt der Sachverständige mit den Feststellungen der oben genannten Gutachter des MDK überein, die gleichfalls Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 15.07. bis 30.07.1997 sowohl aufgrund eigener Untersuchung, als auch nach Verwertung der von der Beklagten und dem SG beigezogenen medizinischen Befunde verneint haben.
Daraus folgt außerdem, dass das Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30.06.1997 nicht zu einer Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 190 Abs.2 SGB V geführt hat, weil der Kläger bis 14.07.1997 durchgehend arbeitsunfähig war. Nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtigen erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten hat somit am 14.07. 1997 geendet.
Der Kläger hat gemäß § 19 Abs.2 SGB V einen sog. nachgehenden Anspruch für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft gehabt, weil er insoweit eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat. Dieser nachgehende Anspruch hat bis 14.08.1997 bestanden. In diesem Zeitraum hat die Beklagte dem Kläger Krankengeld und zwar vom 31.07. bis 14.08.1997 geleistet.
In der Zeit vom 15.08.1997 bis 13.05.1998 hat der Kläger gleichfalls keinen Anspruch auf Krankengeld. Denn er ist in diesem Zeitraum nicht mehr als Arbeitnehmer versichert gewesen (§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V). Ebenso wenig hat eine Versicherung aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V) bestanden. Denn die Beigeladene hat diese Leistung mit bindend gewordenem Bescheid vom 08.10.1997 und auch eine Rücknahme dieses Bescheides gemäß § 44 SGB X abgelehnt.
Im Übrigen ist auch in diesem Zeitraum Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen. Die entsprechenden Atteste und Bescheinigungen von Dr.M. sind zum Teil widersprüchlich - so gibt er im Attest vom 19.09.1997 eine deutliche Besserung an - und zum Teil von geringer Aussagekraft, da sie über mehrere Wochen rückwirkend Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Demgegenüber belegen das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme sowie die zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen des MDK, die aufgrund der jeweiligen neuen medizinischen Befunde eingeholt worden sind, dass Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat. Der Sachverständige Dr.H. insbesondere stellt hierzu fest, dass der Kläger in der Lage war, sein gesamtes Leben, insbesondere sein Berufsleben vor und auch nach dem Zeitraum Juli 1997 zu bewältigen. Er verweist insbesondere auf die Beurteilungen der Kliniken, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit verneint und vielmehr bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen trotz seit früher Kindheit bestehender Konfliktmuster angenommen haben. Somit ergeben auch die die Zeit vom 15.08.1997 bis 13.05.1998 betreffenden Befunde von Dr.M. des Krankenhauses M. und der A.-Klinik keinen Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit.
Der Senat hat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob die Ablehnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Rücknahme dieses Bescheides rechtmäßig waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.1 Nrn.1, 2 SGG).
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