L 4 KR 147/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 19/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 147/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. August 1998 abgeändert und festgestellt, dass der Kläger ab 01.01.1997 auch als Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 seiner außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Abgabepflicht des Klägers zur Künstlersozialversicherung ab 01.01.1997.

Der Kläger ist ein im Jahr 1924 gegründeter und im Jahr 1952 wieder gegründeter eingetragener Verein, der sich dem gemeinnützigen Liebhabermusizieren widmet. Ordentliche Mitglieder können deutsche Liebhaberorchester werden, soweit sie sich der Pflege wertvoller Instrumentalmusik unter künstlerischer Leitung widmen, sowie natürliche und juristische Personen, deren Interesse auf musikalische Volksbildung gerichtet ist (§ 3 der Satzung). Der Kläger arbeitet mit den Landesverbänden der Liebhaberorchester zusammen, die nach Satzung und Geschäftsführung die Gewähr für die Förderung der Ziele des Bundes bieten (§ 8 a Satzung). Er führt nach den Angaben des Vorstandes einmal jährlich von Samstag bis Montag eine Bundestagung vorwiegend in Weikersheim durch, bei der ein oder auch mehrere Ad-hoc- Orchester gebildet werden. Diese Orchester werden von der entsprechenden Anzahl von Dirigenten und Stimmführern betreut. Auch die jährlich einmal in Marktoberdorf stattfindende Veranstaltung "Musizieren für Ältere", wird unter Mitwirkung von Dirigenten und Stimmführern durchgeführt. Für die Beteiligung dieser Künstler zahlt der Kläger jährlich etwa 20.000,00 DM Honorare.

Außerdem gibt der Kläger seit Jahren eine Zeitschrift mit dem Titel "Das Liebhaberorchester" heraus, in der neben Vereinsmitteilungen auch Aufsätze und Beiträge über musikalische Themen veröffentlicht werden.

Der Kläger gab am 20.02.1991 im Fragebogen der Beklagten an, dass er seit 01.01.1983 bzw. 01.01.1989 Leistungen von Dirigenten und Orchestermusikern gegen Entgelt in Anspruch genommen habe und erläuterte mit Schreiben vom 05.11.1991 das Ziel der Vereinstätigkeit, nämlich Lobby für das Liebhabermusizieren und die Liebhaberorchester, sowie der Ablauf der Bundestagungen. Er gab mit den Schreiben vom 28.2.1992 und 26.04.1993 weitere Auskünfte.

Die Beklagte erließ am 12.09.1995 einen Bescheid über die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht, worin sie den Kläger seit 01.01.1983 dem Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen zuordnete. Sie stützte die Abgabepflicht ab 01.01.1983 auf das Betreiben eines Verlags und ab 01.01.1989 zusätzlich auf die Tätigkeit als Veranstalter zur Aufführung bzw. Darbietung von künstlerischen Werken oder Leistungen.

Der Kläger machte mit dem Widerspruch vom 13.10.1995 geltend, er sei nicht Veranstalter der Amateurorchester, deren Tätigkeit sich in völliger Eigenständigkeit abspiele. Die von den Ad-hoc- Orchestern anlässlich der Bundestagungen unter fachkundiger Leitung aufgeführten Konzerte seien nicht öffentlich; es handle sich um Probenarbeit.

Die Beklagte erließ am 15.11.1995 einen Abrechnungsbescheid für die Künstlersozialabgabe für die Zeit von 1990 bis 1994 und für die Vorauszahlungen (Gesamtbetrag 69,54 DM).

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.1996 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei ein Unternehmen, das sich mit der Planung und Durchführung musikalischer Veranstaltungen befasse und hierfür im Bedarfsfall künstlerische Leistungen in Anspruch nehme; damit seien die Voraussetzungen für die Abgabepflicht als Konzertdirektion bzw. als sonstiges Unternehmen erfüllt.

Der Kläger hat mit der Klage vom 12.02.1996 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) geltend gemacht, die rückwirkende Heranziehung zur Abgabe sei eine unzulässige Rechtsausübung. Er sei kein Unternehmer im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes; er gebe keine Konzerte oder Gastspiele, sondern seine Tätigkeit bestehe in einer intensiven Probenarbeit von Amateuren. Ferner habe er auch keine Gewinnerzielungsabsicht.

Die Beklagte hat am 02.05.1996 einen weiteren Abgabebescheid für die Künstlersozialabgabe 1995 (14,40 DM) sowie für Vorauszahlungen erlassen.

Der Kläger hat mit den Schriftsätzen vom 14.04.1996, 22.06.1996 und 30.11.1997 vorgetragen, dass er nur gelegentlich Leistungen selbständiger Künstler in Anspruch nehme und die Aufführung der Orchesterwerke anlässlich der Bundestagungen sowie der Veranstaltung "Musizieren für Ältere" nicht öffentlich seien. Die Beklagte hat hierauf entgegnet, dass die nichtöffentliche Aufführung von Orchesterstücken unter der Mitwirkung von Berufsmusikern den Abgabetatbestand einer Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten erfülle; daneben bestehe die Abgabepflicht als Verlag und als Konzertdirektion. Die Beklagte hat am 15.05.1997 einen weiteren Abgabebescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe 1996 (42,00 DM) sowie über Vorauszahlungen erlassen und mit Schreiben vom 15.12.1997 darauf hingewiesen, dass der Kläger, soweit er nicht selbst Träger des Orchesters sei, zumindest die Tätigkeit einer Konzertdirektion ausübe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein weiteres Mal den Ablauf der beiden, jährlich durchgeführten Veranstaltungen erläutert und angegeben, dass bei der Bundestagung etwa 100 Teilnehmer und an der Veranstaltung "Musizieren für Ältere" etwa 60 bis 70 Teilnehmer anwesend seien. Die Kosten der Veranstaltungen würden zum Teil durch Beiträge der Teilnehmer finanziert.

Er hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als darin über die Verlagstätigkeit hinaus eine Abgabepflicht ab 01.01.1989 festgestellt wird.

Das SG hat mit Urteil vom 20.08.1998 den Bescheid vom 12.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1996 insoweit aufgehoben, als die Beklagte eine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung nach § 24 Abs.1 Nr. 3 KSVG (Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen) auch für die Zeit ab 01.01.1997 festgestellt hat und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, für die Zeit ab 01.01.1989 bestehe die Abgabepflicht als sonstiges Unternehmen zu Recht. Dies gelte allerdings nicht mehr für die Zeit ab 01.01.1997 nach der Neufassung dieser Vorschrift. Der wesentliche Zweck des Vereins sei nicht die öffentliche Aufführung und Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen. Damit unterliege der Kläger ab 01.01.1997 lediglich der Abgabepflicht als Verlag.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 15.09. 1998, mit der sie geltend macht, dass die Zahlungen des Klägers an selbständige Künstler im Rahmen der Tätigkeit als Konzertdirektion bzw. sonstiges Unternehmen abgabenpflichtig seien. Daneben bestehe eine Abgabepflicht als Verlag sowie als Unternehmer, der nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.08.1998 insoweit aufzuheben, als die Abgabepflicht nach § 24 Abs.1 Nr. 3 und 9 KSVG für die Zeit ab 01.01.1997 abgelehnt worden ist, und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, er sei kein Unternehmen, sondern eine gemeinnützige Einrichtung, deren Aufgabe in der Förderung der angeschlossenen Orchester bestehe, wozu auch die Werbung in der Öffentlichkeit für den Gedanken des Liebhabermusizierens gehöre. Die Herausgabe der Zeitschrift sei demgegenüber eine untergeordnete Tätigkeit. Die Honorare hierfür betrügen kaum mehr als 1000,00 DM je Jahr. Die anläßlich der Bundestagung und der Veranstaltung "Musizieren für Ältere" durchgeführten Orchesterauftritte seien nicht öffentlich. Das Herausgeben der Zeitschrift erfülle nicht den Abgabetatbestand des Betreibens eines Verlages.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die keiner Zulassung bedarf, ist zulässig. (§§ 143, 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Das angefochtene Urteil ist abzuändern, da es ab dem streitigen Zeitpunkt (01.01.1997) die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) nur noch im Betreiben eines Verlages (§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KSVG in der Fassung vom 25.09.1996 Artikel 11 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 25.09.1996, BGBl.I 1461) angenommen hat. Es besteht daneben aber noch ein weiterer Abgabetatbestand gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 9 KSVG (Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten).

Das SG hat zu Recht lediglich den Bescheid vom 12.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.1996 und nicht auch die Abgabebescheide in die rechtliche Prüfung einbezogen. Denn die einzelnen Abgabebescheide sind nicht gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift wird auch ein Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt Gegenstand des Verfahrens. Diese Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht vor. Die Beklagte kann gegenüber den nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Unternehmen die Abgabepflicht zunächst nur dem Grunde nach, durch sogenannte Erfassungsbescheide, feststellen (BSG vom 08.12.1988 BSGE 64, 221; BSG vom 01.10.1991 12 RK 1/91 = NZA 1992, 623). Das BSG führt in der erstgenannten Entscheidung zur Begründung an, dass schon die Systematik des KSVG, nämlich die Trennung der Abgabepflicht dem Grunde nach von der erst mit der Zahlung von Entgelt entstehenden Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe es gebietet, eine besondere Feststellung (Vorabentscheidung) über die Abgabepflicht zuzulassen. Hinzukommt, dass durch eine Einbeziehung der von der Beklagten nachträglich erlassenen zahlreichen Abgabe-, Vorauszahlungs- und Abänderungsbescheide dem Gedanken der Prozessökonomie und damit dem Normzweck der Regelung des § 96 Abs.1 SGG nicht Rechnung getragen würde (BSG vom 16.04.1998 SozR 3-5425 § 25 Nr. 129). Das BSG hat hierin (unter Bezugnahme auf BSGE 78, 98; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 10) für Recht erkannt, dass für eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs.1 SGG jedenfalls dann kein Raum sein kann, wenn zwar die späteren Entscheidungen auf derselben Rechtsgrundlage ergangen sind und es auch um dieselbe Rechtsfrage geht, die rechtlich relevanten Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen aber, wie es bei Abrechnungsstreitigkeiten häufig der Fall ist, in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind. Den Interessen der Beteiligten und des Gerichts und auch dem Gebot der Prozessökonomie ist besser gedient, wenn die Abgabenbescheide für die jeweiligen Abrechnungszeiträume gesondert angefochten werden und die Entscheidung hierüber gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des schon anhängigen gerichtlichen Verfahrens zurückgestellt wird.

Das SG hat auch zutreffend erkannt, dass ab 01.01.1997 eine Abgabepflicht gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 KSVG nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Neufassung dieser Vorschrift (Gesetz vom 25.09.1996 BGBl 1 1461) nicht mehr besteht. Danach ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der als Unternehmen eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion sowie ein sonstiges Unternehmen betreibt, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Der hier in Frage kommende Tatbestand des Betreibens einer Konzertdirektion ist nicht gegeben. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Begriff der Konzertdirektion weit auszulegen. Erfasst wird jedes Unternehmen, das, wenn auch nur mittelbar dafür sorgt, dass Konzerte veranstaltet werden (BSG vom 16.09.1999 B 3 KR 7/98 R; BSG vom 20.04.1994 BSGE 74, 117; BSG vom 17.04.1996 SozR 3-5425 § 24 Nr. 14). Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass Gemeinnützigkeit vorliegt (BSG vom 28.06.1994 3/12 BK 2/93). Das BSG hat in dieser Entscheidung für Recht erkannt, dass das Grundrecht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Abs.1 und Abs.3 Grundgesetz - GG -) sowie die Kunstfreiheit (Artikel 5 Abs.3 Satz 1 GG) nicht verbürgen, dass ein gemeinnütziger Verein, der sich die Förderung von Künstlern und die Pflege der Kunst zum Ziel gesetzt hat, von Sozialabgaben (hier Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse) frei bleibt (siehe auch Bundesverfassungsgericht vom 08.04.1987 BVerfGE 75,108).

Der Abgabetatbestand Konzertdirektion ist aber deswegen nicht erfüllt, weil die von dem Kläger im Rahmen der Bundestagung und der Veranstaltung "Musizieren für Ältere" aufgeführten Konzerte nicht öffentlich, d.h. der Allgemeinheit nicht zugänglich, sind. Hierbei ist es unerheblich, dass Familienangehörige der Musizierenden bei diesen als Orchesterproben zu wertenden Veranstaltungen anwesend sind. Der Gesetzgeber hat mit der ab 01.01.1997 geltenden Neufassung des § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, 3 KSVG eine Einschränkung der Abgabeverpflichtung bezweckt (vgl. Deutscher Bundestag, Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) Drucksache 13/5108 vom 26.06.1996). Hierin wird ausgeführt, dass die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 KSVG von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden sei, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegten, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten seien. Künftig sollten die Nrn.2 und 3 des § 24 Abs.1 Satz 1 KSVG die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, d.h. der Hauptzweck müsse wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein (Nr. 2) bzw. die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern müsse zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nr. 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fielen damit nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs.1 KSVG.

Die Abgabepflicht ist danach nicht gegeben, da der Kläger nach den glaubwürdigen Angaben seines Bevollmächtigten Musikstücke nicht öffentlich aufführt, sondern durch die Bildung von Ad-hoc-Orchestern anlässlich der beiden Veranstaltungen unter Einbeziehung von Berufsmusikern die musikalischen Interessen der von ihm vertretenen Landesverbände bzw. Amateurmusiker fördert. Diese Ad-hoc-Orchester sind Liebhaberorchester, die nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift als solche nicht der Abgabepflicht nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 KVSG unterliegen und damit stellt auch die Organisation des nichtöffentlichen Musizierens eines Liebhaberorchesters keine Konzertdirektion dar.

Das Bayer. Landessozialgericht hat überdies mit Urteil vom 06.03.1997 (L 4 KR 40/94, bestätigt durch BSG vom 16.04.1998 B 3 KR 5/97 R SozR 3-5425 § 24 Nr. 17) festgestellt, dass ein Unternehmen, das Träger eines Orchesters ist, nicht gleichzeitig Konzertdirektion sein kann (ferner BSG vom 12.04.1995 SozR 3-5425 § 24 Nr. 10, BSG vom 25.10.1995 SozR 3-5425 § 24 Nr. 11).

Der Kläger ist auch nicht ein sonstiges Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Derartige Unternehmen unterliegen nach dieser Vorschrift nur dann der Abgabepflicht, wenn ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Dies ist hier nicht der Fall, da der Kläger nach § 2 der Satzung im Interesse der Volksbildung das gemeinnützige Liebhabermusizieren fördert durch "Werbung in der Öffentlichkeit für den Gedanken des Liebhabermusizierens, kulturelle Betreuung der volksbildend wirkenden Musiziergemeinschaften, Förderung des musikalischen Nachwuchses und Aufnahme kultureller Verbindungen mit gleichgerichteten Organisationen des In- und Auslandes zur Förderung kultureller Wechselbeziehungen im Bereich des Liebhabermusizierens". Der Kläger ist nach seiner Satzung eine Organisation der Mitgliedsorchester oder natürlicher und juristischer Personen, deren Interesse auf musikalische Volksbildung gerichtet ist.

Entgegen der Ansicht des SG liegt jedoch eine zusätzliche Abgabepflicht gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 9 KSVG ab 01.01.1989 vor. Danach sind Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten betreiben. Hierunter fallen z.B. Musikschulen, die vornehmlich der musikalischen Jugend- und Laienbildung dienen (BSG vom 01.10.1991 12 RK 1/91 NZA 1992, 623). Das BSG legte den Begriff "Musikschulen" entsprechend den Materialien des Gesetzgebers zu § 24 KSVG (Bundestags-Drucksache 9/26 S. 21) weit aus. Dort war die Künstlersozialabgabe damit gerechtfertigt worden, dass die Werke und Leistungen meist überhaupt erst durch das Zusammenwirken mit Vermarktern dem Endabnehmer zugänglich würden; die selbständig Lehrenden des Kulturbereichs trügen zu diesem Vermarktungsprozess insofern bei, als sie durch ihre lehrende Tätigkeit beim Kulturschaffenden den Grundstein für seine künftige Tätigkeit legten oder aber beim Endabnehmer den Weg dafür bereiteten, dass er künftig Kulturprodukte abnehme. Dementsprechend ist nach § 2 Abs.1 KSVG Künstler im Sinne des KSVG auch derjenige, der Musik lehrt. An dieser Abgabepflicht hat sich durch die Änderung des KSVG durch das Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606), das am 01.01.1989 in Kraft getreten ist, nichts geändert. Das Gesetz spricht zwar hier nicht mehr von Musikschulen, sondern von Ausbildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Abgabepflicht lediglich auf andere Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten erweitert (Schauspielschulen, Ballettschulen o.ä.; vgl. Entwurf Bundestags-Drucksache 11/2964 S 13, 18).

Die Beklagte durfte sich auf diesen Abgabetatbestand noch im Klageverfahren berufen. Dieses Nachschieben von Gründen war zulässig, weil damit die angefochtenen Bescheide, die nach ihrem Verfügungssatz die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe regeln, nicht in ihren Wesen verändert worden, sondern nur inhaltlich konkretisiert worden sind (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, § 54, Rn 35a m.w.N.). Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Verzicht auf die "Ausstrahlungstheorie" (dies bedeutet, dass bei der Feststellung der Abgabepflicht als Verlag nur die Honorare für die Zeitschriftenbeiträge berücksichtigt werden) spricht nicht gegen die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen. Denn dieser Verzicht betrifft zum einen einen anderen Abgabetatbestand und zum anderen die hier nicht streitige Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG).

Durch die Mitwirkung von Berufsmusikern (Dirigenten, Stimmführern) bei den während der Veranstaltungen gebildeten Ad-hoc-Orchestern wird die aktive Kunstausübung der Laienmusiker gefördert. Da es sich hierbei nach den Angaben des Klägers um Orchesterproben handelt, liegt nicht nur eine reine Lehrtätigkeit in Form der Vermittlung von Bildungswissen vor. Das Musizieren in den Ad-hoc-Orchestern dient der musikalischen Laienbildung. Es liegt insoweit der Abgabetatbestand des § 24 Abs.1 Nr. 9 KSVG vor (BSG vom 01.10.1991 12 RK 7/90 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1; BSG vom 20.07.1994 3/12 RK 38/93 SozR 3-5425 § 24 Nr. 8).

Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung auch ein Unternehmen im Sinne des Gesetzes. Die Gemeinnützigkeit und die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht sowie das Fehlen einer eigenen personellen oder räumlichen Ausstattung stehen dem nicht entgegen. Es genügt vielmehr, dass eine nachhaltige, d.h. nicht nur gelegentliche Tätigkeit vorliegt und hierbei Einnahmen in Form von Nutzungsgebühren, wenn auch nur in unbedeutendem Umfange, erzielt werden. Es reicht aus, dass zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Dies ist der Fall, wenn die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG vom 12.04.1995 3 RK 1/94; BSG vom 01.10.1991 SozR 3-5425 § 24 Nr. 1; BSG vom 08.12.1988 12 RK 8/88; BSG vom 20.04.1994 SozR 3-5425 § 24 Nr. 6, BSG vom 20.07.1994 3/12 RK 38/93 SozR 3-5425 § 24 Nr.8). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Kläger regelmäßig zweimal jährlich Veranstaltungen unter Mitwirkung von Berufsmusikern durchführt und deren Entgelte durch Teilnehmergebühren teilweise finanziert.

Dagegen lässt sich, wie das SG zutreffend festgestellt hat, die Abgabepflicht nicht auf § 24 Abs.2 KSVG (in der Fassung des Gesetzes vom 25.09.1996 BGBl. 1 1461) stützen. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift sind zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmen verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, und deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift, der durch das Gesetz vom 25.09.1996 mit Wirkung vom 01.01.1997 eingefügt worden ist, liegt eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 nicht bereits dann vor, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ergänzung die Abgabepflicht auch nach der Generalklausel des § 24 Abs.2 KSVG einschränken. Der neue Satz 2 dieser Vorschrift stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt (Deutscher Bundestag, Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung Drucksache 13/5108 vom 26.06.1996). Da der Kläger nach seinen glaubwürdigen Angaben jährlich nur zwei Veranstaltungen durchführt, in denen künstlerische Werke aufgeführt werden, besteht schon deswegen keine Abgabepficht nach § 24 Abs.2 KSVG. Auch wenn diese Treffen sich über mehrere Tage erstrecken, bleiben sie jeweils eine Veranstaltung.

Ob der Kläger mit dem Schriftsatz vom 19.02.2000 eine Anschlussberufung eingelegt hat, die sich gegen die Abgabepflicht gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KSVG ("sonstige Verlage") richtet, kann im Hinblick auf die mündliche Verhandlung und den zuletzt gestellten Antrag dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem weitgehenden Obsiegen des Klägers.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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