Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 18/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 23/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Wirksamkeit einer Klagerücknahme.
Der am 1957 geborene Kläger, der seine juristische Ausbildung bis zum zweiten Staatsexamen betrieben hatte, war Mitglied der AOK für die Kreise Altötting und Mühldorf, deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist. Die Mitgliedschaft wurde zum 15.05.1995 beendet.
Er beantragte am 22.07.1993 beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erstattung der Reisekosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung nach München (S 3 VR 110/93. Kr). Am 14.09.1993 beantragte er beim SG den Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung gegen die AOK für die Kreise Altötting und Mühldorf, jetzt auf Kostenerstattung für eine selektive Photo-Biochemotherapie in der Kombination mit Laser und Ginkgo-Pflanzenextrakt (S 3 VR 130/93. Kr). Das SG erörterte im Termin am 26.01.1994 die beiden Streitsachen und der Kläger erklärte sich hierin bereit, diese beiden Streitsachen sowie drei andere Verfahren (S 3 Kr 478/93, S 3 Kr 572/93, S 3 Kr 573/93) für erledigt zu erklären bzw. zurückzunehmen unter der Bedingung, dass die Beklagte einen Vergleichsvertrag über die Kostenübernahme von 1.000,00 DM für die obengenannte Behandlung bis spätestens drei Wochen nach Erhalt des Protokolls dem Kläger übersenden werde und der Kläger sagte eine umgehende Übersendung des unterschriebenen Vergleichsvertrages an das Gericht zu.
Die Beklagte verfertigte am 01.02.1994 einen Vergleichsvertrag, der die streitige Akupunkturbehandlung, die Kostenübernahme für die selektive Photo-Biochemotherapie in der Kombination mit Laser und Ginkgo-Pflanzenextrakt sowie die Fahrkostenerstattung zur ambulanten Behandlung nach München betraf. Sie beteiligte sich hierin ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und nur für diesen Vergleichsfall an den Kosten für die Akupunkturbehandlung und die selektive Photo-Biochemotherapie in der Kombination mit Laser und Ginkgo-Pflanzenextrakt in Höhe von 1.000,00 DM nach Vorlage quittierter Rechnungen, wobei mit diesem Betrag auch sämtliche Nebenkosten (wie z.B. Fahrkosten) abgegolten sein sollten. Der Kläger sollte sich seinerseits verpflichten, Klagen und Anträge aus den Verfahren S 3 VR 110/93, S 3 VR 130/93, S 3 Kr 178/93, S 3 Kr 572/93 und S 3 Kr 573/93 vor dem SG zurückzunehmen und auf Fahrkostenersatz für von der Kasse nicht genehmigte Behandlungen außerhalb des Kassenbezirks, weitere Kostenerstattung für Akupunkturbehandlungen und die volle Kostenübernahme der Photo- Biochemotherapie zu verzichten. Er übergab im Erörterungstermin vom 20.04.1994 dem Vertreter der Beklagten den unterschriebenen Vergleichsvertrag vom 01.02.1994 und das SG protokollierte, die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit die Verfahren S 3 VR 110/93, S 3 VR 130/93, S 3 Kr 478/93, S 3 Kr 572/93 und S 3 Kr 573/93 erledigt sind.
Der Kläger erhob am 28.11.1994 beim SG Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit des Vergleiches festzustellen (S 3 Kr 550/94); durch den Verzicht auf eine weitere Akupunkturbehandlung sei der Vergleichsvertrag nichtig.
Am 08.11.1995 erhob er beim SG Klage auf Zahlung von Krankengeld in Höhe von 798,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 01.08.1994 (S 3 Kr 386/95). Er erhob am 23.11.1995 eine weitere Klage beim SG, mit der er die Rückerstattung der Beiträge ab 01.04.1994, eine Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 97,92 DM geltend machte sowie die Feststellung begehrte, dass er ab 01.04.1995 keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen habe (S 3 Kr 411/95). Am gleichen Tage beantragte er beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Krankengeldvorschusses rückwirkend ab 01.04.1995 (S 3 VR 182/95.Kr).
Der Kläger beantragte schließlich am 27.11.1995, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine chinesische Akupunkturbehandlung in Verbindung mit einer weiteren Therapie zu übernehmen (S 3 VR 22/96.Kr). Am 16.02.1996 erhob der Kläger erneut Klage beim SG und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld ab 01.04.1994 nach den gesetzlichen Vorschriften zu verurteilen (S 3 Kr 60/96).
Im Erörterungstermin vom 13.03.1996 hatte das SG die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und nach Erörterung der Rechtslage die Rücknahme der Klagen bzw. Anträge empfohlen. Daraufhin erklärte der Kläger die Rücknahme der Verfahren S 3 Kr 550/94, S 3 Kr 3 386/95, S 3 Kr 411/95, S 3 VR 182/95. Kr, S 3 VR 22796.Kr und S 3 Kr 60/96. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Der Kläger hat am 12.01.1998 Klage (S 3 KR 18/98) beim SG erhoben und die Zahlung von Krankengeld ab 15.02.1994 für die Dauer von 18 Monaten aus einer Bemessensgrundlage von DM 5.000,00 sowie Kostenersatz in voller Höhe für ambulante Heilmaßnahmen bei Dr.G. (München) und Dr.M. (Pfarrkirchen) beantragt. Er hat geltend gemacht, der in dieser Streitsache geschlossene gerichtliche Vergleich sei nichtig wegen eines verfälschten Sachvortrages der Beklagten, Sittenwidrigkeit und Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Es ergebe sich ein außerordentliches Kündigungsrecht aus den Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage. Er sei außerdem bei Abschluss des Vergleichs prozessunfähig gewesen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.1999 außerdem geltend gemacht, die Satzung der AOK Mühldorf sei zum Zeitpunkt der freiwilligen Versicherung nichtig gewesen und er hat hilfsweise auch die Klagerücknahme vom 13.03.1996 angefochten.
Das SG hat mit Urteil vom gleichen Tage die Klagen abgewiesen und in der Begründung festgestellt, dass der Vergleichsvertrag vom 01.02.1994 wirksam geschlossen worden und auch nicht durch eine nachträgliche Anfechtung unwirksam geworden sei. Durch die Klagerücknahme seien die betreffenden Streitsachen erledigt worden. Rechtserhebliche Umstände und Tatsachen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnten und damit auch einen Widerruf der Klagerücknahme zulassen würden, lägen nicht vor. Anhaltspunkte für eine temporäre Prozessunfähigkeit des Klägers bestünden nicht. Ebenso wenig könne die Nichtigkeit der Satzung den Anspruch auf Krankengeld begründen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 03.02.2000, die trotz zweimaliger Erinnerung durch den Senat nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.12.1999 aufzuheben und die Nichtigkeit der Satzung der AOK für die Kreise Altötting und Mühldorf festzustellen, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Zahlung von Krankengeld in Höhe von 798,00 DM (S 3 Kr 386/95) bzw. für die Zeit vom 01.04.1994 bis 15.05.1995 (S 3 Kr 60/95) und zur Beitragserstattung in Höhe von 97,92 DM zu verurteilen sowie die Nichtigkeit des am 20.04.1994 geschlossenen Vergleichs festzustellen (S 3 Kr 55/94).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie ist unbegründet.
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Satzung der AOK für die Kreise Altötting und Mühldorf für nichtig zu erklären. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht angegeben hat, welche Satzungsbestimmung nichtig sein soll, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Wege einer abstrakten Normenkontrolle die Nichtigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm festzustellen. Gemäß § 55 Abs.1 Nr.1 SGG kann lediglich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisse begehrt werden. Es genügt nicht, dass ein Kläger die gerichtliche Überprüfung einer Rechtsposition oder eines allgemeinen Rechtszustandes geltend macht. Die Gerichte dürfen zur Klärung abstrakter Rechtsfragen nicht angerufen werden. Eine Feststellungsklage ist insoweit nur zulässig, als konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Norm auf einen konkreten Sachverhalt streitig ist.
Die Klagerücknahme, die der Kläger am 13.03.1996 erklärt hat, kann als Prozesshandlung nicht widerrufen werden und eine Anfechtung ist gleichfalls nicht möglich. In Frage kommt lediglich ein Widerruf unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme (§§ 179, 180 SGG). Gründe, die zu einer Nichtigkeitsklage oder einer Restitutionsklage führen könnten (§§ 579, 580 Zivilprozessordngung - ZPO -) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anhalt für eine Prozessunfähigkeit bei Abgabe der Erledigterklärung (§ 71 Abs.1 SGG). Die Klagerücknahme war als Prozesshandlung formell wirksam. Sie wurde in die Niederschrift der Streitakten S 3 Kr 60/96 aufgenommen (§ 122 i.V.m. § 160 Abs.3 Nr.8 ZPO), die Niederschrift wurde vorgelesen und genehmigt und es wurde ein entsprechender Vermerk angebracht (§ 122 i.V.m. § 162 Abs.1 ZPO). Über die Wirksamkeit der Rücknahme der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (S 3 VR 182/95 und S 3 VR 22/96) ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da es hier laut Niederschrift in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit S 3 Kr 18/98 vom 15.12.1999 nur um die Rücknahme der Klagen vom 13.03.1996 geht. Ob der am 20.04.1994 geschlossene Vergleich wirksam ist, muss hier nicht festgestellt werden, da der Kläger die entsprechende Klage (S 3 Kr 550/94) rechtswirksam zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Wirksamkeit einer Klagerücknahme.
Der am 1957 geborene Kläger, der seine juristische Ausbildung bis zum zweiten Staatsexamen betrieben hatte, war Mitglied der AOK für die Kreise Altötting und Mühldorf, deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist. Die Mitgliedschaft wurde zum 15.05.1995 beendet.
Er beantragte am 22.07.1993 beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erstattung der Reisekosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung nach München (S 3 VR 110/93. Kr). Am 14.09.1993 beantragte er beim SG den Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung gegen die AOK für die Kreise Altötting und Mühldorf, jetzt auf Kostenerstattung für eine selektive Photo-Biochemotherapie in der Kombination mit Laser und Ginkgo-Pflanzenextrakt (S 3 VR 130/93. Kr). Das SG erörterte im Termin am 26.01.1994 die beiden Streitsachen und der Kläger erklärte sich hierin bereit, diese beiden Streitsachen sowie drei andere Verfahren (S 3 Kr 478/93, S 3 Kr 572/93, S 3 Kr 573/93) für erledigt zu erklären bzw. zurückzunehmen unter der Bedingung, dass die Beklagte einen Vergleichsvertrag über die Kostenübernahme von 1.000,00 DM für die obengenannte Behandlung bis spätestens drei Wochen nach Erhalt des Protokolls dem Kläger übersenden werde und der Kläger sagte eine umgehende Übersendung des unterschriebenen Vergleichsvertrages an das Gericht zu.
Die Beklagte verfertigte am 01.02.1994 einen Vergleichsvertrag, der die streitige Akupunkturbehandlung, die Kostenübernahme für die selektive Photo-Biochemotherapie in der Kombination mit Laser und Ginkgo-Pflanzenextrakt sowie die Fahrkostenerstattung zur ambulanten Behandlung nach München betraf. Sie beteiligte sich hierin ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und nur für diesen Vergleichsfall an den Kosten für die Akupunkturbehandlung und die selektive Photo-Biochemotherapie in der Kombination mit Laser und Ginkgo-Pflanzenextrakt in Höhe von 1.000,00 DM nach Vorlage quittierter Rechnungen, wobei mit diesem Betrag auch sämtliche Nebenkosten (wie z.B. Fahrkosten) abgegolten sein sollten. Der Kläger sollte sich seinerseits verpflichten, Klagen und Anträge aus den Verfahren S 3 VR 110/93, S 3 VR 130/93, S 3 Kr 178/93, S 3 Kr 572/93 und S 3 Kr 573/93 vor dem SG zurückzunehmen und auf Fahrkostenersatz für von der Kasse nicht genehmigte Behandlungen außerhalb des Kassenbezirks, weitere Kostenerstattung für Akupunkturbehandlungen und die volle Kostenübernahme der Photo- Biochemotherapie zu verzichten. Er übergab im Erörterungstermin vom 20.04.1994 dem Vertreter der Beklagten den unterschriebenen Vergleichsvertrag vom 01.02.1994 und das SG protokollierte, die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit die Verfahren S 3 VR 110/93, S 3 VR 130/93, S 3 Kr 478/93, S 3 Kr 572/93 und S 3 Kr 573/93 erledigt sind.
Der Kläger erhob am 28.11.1994 beim SG Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit des Vergleiches festzustellen (S 3 Kr 550/94); durch den Verzicht auf eine weitere Akupunkturbehandlung sei der Vergleichsvertrag nichtig.
Am 08.11.1995 erhob er beim SG Klage auf Zahlung von Krankengeld in Höhe von 798,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 01.08.1994 (S 3 Kr 386/95). Er erhob am 23.11.1995 eine weitere Klage beim SG, mit der er die Rückerstattung der Beiträge ab 01.04.1994, eine Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 97,92 DM geltend machte sowie die Feststellung begehrte, dass er ab 01.04.1995 keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen habe (S 3 Kr 411/95). Am gleichen Tage beantragte er beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Krankengeldvorschusses rückwirkend ab 01.04.1995 (S 3 VR 182/95.Kr).
Der Kläger beantragte schließlich am 27.11.1995, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine chinesische Akupunkturbehandlung in Verbindung mit einer weiteren Therapie zu übernehmen (S 3 VR 22/96.Kr). Am 16.02.1996 erhob der Kläger erneut Klage beim SG und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld ab 01.04.1994 nach den gesetzlichen Vorschriften zu verurteilen (S 3 Kr 60/96).
Im Erörterungstermin vom 13.03.1996 hatte das SG die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und nach Erörterung der Rechtslage die Rücknahme der Klagen bzw. Anträge empfohlen. Daraufhin erklärte der Kläger die Rücknahme der Verfahren S 3 Kr 550/94, S 3 Kr 3 386/95, S 3 Kr 411/95, S 3 VR 182/95. Kr, S 3 VR 22796.Kr und S 3 Kr 60/96. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Der Kläger hat am 12.01.1998 Klage (S 3 KR 18/98) beim SG erhoben und die Zahlung von Krankengeld ab 15.02.1994 für die Dauer von 18 Monaten aus einer Bemessensgrundlage von DM 5.000,00 sowie Kostenersatz in voller Höhe für ambulante Heilmaßnahmen bei Dr.G. (München) und Dr.M. (Pfarrkirchen) beantragt. Er hat geltend gemacht, der in dieser Streitsache geschlossene gerichtliche Vergleich sei nichtig wegen eines verfälschten Sachvortrages der Beklagten, Sittenwidrigkeit und Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Es ergebe sich ein außerordentliches Kündigungsrecht aus den Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage. Er sei außerdem bei Abschluss des Vergleichs prozessunfähig gewesen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.1999 außerdem geltend gemacht, die Satzung der AOK Mühldorf sei zum Zeitpunkt der freiwilligen Versicherung nichtig gewesen und er hat hilfsweise auch die Klagerücknahme vom 13.03.1996 angefochten.
Das SG hat mit Urteil vom gleichen Tage die Klagen abgewiesen und in der Begründung festgestellt, dass der Vergleichsvertrag vom 01.02.1994 wirksam geschlossen worden und auch nicht durch eine nachträgliche Anfechtung unwirksam geworden sei. Durch die Klagerücknahme seien die betreffenden Streitsachen erledigt worden. Rechtserhebliche Umstände und Tatsachen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnten und damit auch einen Widerruf der Klagerücknahme zulassen würden, lägen nicht vor. Anhaltspunkte für eine temporäre Prozessunfähigkeit des Klägers bestünden nicht. Ebenso wenig könne die Nichtigkeit der Satzung den Anspruch auf Krankengeld begründen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 03.02.2000, die trotz zweimaliger Erinnerung durch den Senat nicht begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.12.1999 aufzuheben und die Nichtigkeit der Satzung der AOK für die Kreise Altötting und Mühldorf festzustellen, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Zahlung von Krankengeld in Höhe von 798,00 DM (S 3 Kr 386/95) bzw. für die Zeit vom 01.04.1994 bis 15.05.1995 (S 3 Kr 60/95) und zur Beitragserstattung in Höhe von 97,92 DM zu verurteilen sowie die Nichtigkeit des am 20.04.1994 geschlossenen Vergleichs festzustellen (S 3 Kr 55/94).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie ist unbegründet.
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Satzung der AOK für die Kreise Altötting und Mühldorf für nichtig zu erklären. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht angegeben hat, welche Satzungsbestimmung nichtig sein soll, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Wege einer abstrakten Normenkontrolle die Nichtigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm festzustellen. Gemäß § 55 Abs.1 Nr.1 SGG kann lediglich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisse begehrt werden. Es genügt nicht, dass ein Kläger die gerichtliche Überprüfung einer Rechtsposition oder eines allgemeinen Rechtszustandes geltend macht. Die Gerichte dürfen zur Klärung abstrakter Rechtsfragen nicht angerufen werden. Eine Feststellungsklage ist insoweit nur zulässig, als konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Norm auf einen konkreten Sachverhalt streitig ist.
Die Klagerücknahme, die der Kläger am 13.03.1996 erklärt hat, kann als Prozesshandlung nicht widerrufen werden und eine Anfechtung ist gleichfalls nicht möglich. In Frage kommt lediglich ein Widerruf unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme (§§ 179, 180 SGG). Gründe, die zu einer Nichtigkeitsklage oder einer Restitutionsklage führen könnten (§§ 579, 580 Zivilprozessordngung - ZPO -) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht ein Anhalt für eine Prozessunfähigkeit bei Abgabe der Erledigterklärung (§ 71 Abs.1 SGG). Die Klagerücknahme war als Prozesshandlung formell wirksam. Sie wurde in die Niederschrift der Streitakten S 3 Kr 60/96 aufgenommen (§ 122 i.V.m. § 160 Abs.3 Nr.8 ZPO), die Niederschrift wurde vorgelesen und genehmigt und es wurde ein entsprechender Vermerk angebracht (§ 122 i.V.m. § 162 Abs.1 ZPO). Über die Wirksamkeit der Rücknahme der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (S 3 VR 182/95 und S 3 VR 22/96) ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da es hier laut Niederschrift in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit S 3 Kr 18/98 vom 15.12.1999 nur um die Rücknahme der Klagen vom 13.03.1996 geht. Ob der am 20.04.1994 geschlossene Vergleich wirksam ist, muss hier nicht festgestellt werden, da der Kläger die entsprechende Klage (S 3 Kr 550/94) rechtswirksam zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
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