Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 412/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 90/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
I. Die Berufung der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2000 in der Streitsache S 2 KR 9/99 und S 2 KR 412/96 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte den Risiko-Strukturausgleich für das Jahr 1994 richtig berechnet hat.
Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 04.12.1995 (V 2 5582 EK 1084.323.48) als vorläufigen Jahresausgleich nach § 25 der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) für das Kalenderjahr 1994 DM 32.564.424,60 für den Bereich West. Mit Bescheid vom 05.12.1995 (V 2/55 82-IK 1082.238.58) forderte sie dann von der Klägerin als ebenfalls vorläufigen Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1994 (Bereich Ost) DM 3.604.495,43.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München mit der Begründung erhoben, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Die Versicherungszeiten von Familienversicherten seien unzureichend ermittelt worden. Im Gegensatz zu ihr hätten andere Kassen weder den Versichertenbestand bereinigt noch zeitnahe Meldungen abgegeben. Nicht zeitnah gemeldete Familienversicherungszeiten hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Ausgleichsbedarf sei deshalb zu hoch festgelegt worden und habe demzufolge zu hohe Ausgleichsverpflichtungen und damit zu hohe Ausgleichsbeträge für die Klägerin begründet.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29.01.1996 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Sozialgericht hat dies mit Beschluss vom 21.02.1996 (S 2 VR 8/96.KR) abgelehnt. Der 4. Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 17.06.1996 (L 4 B 100/96.KR-VR) die Vollziehung der Zahlungsbescheide vom 04.12.1995 und 05.12.1995 bis 30.06. 1997 ausgesetzt. Mit der Befristung sollte der Beklagten ausreichend Zeit gewährt werden, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Wegen der Bedeutung des Risikostrukturausgleichs für die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen hielt der Senat eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Eintritt der Rechtskraft nicht für angebracht.
Aufgrund des Beschlusses haben die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger den Beschluss der Arbeitsgruppe Prüfungen nach § 274 SGB V vom 14.08. bis 7.10.1996 als verbindliche Richtlinie anerkannt. Leitlinien zu Schwerpunkt - und Querschnittsprüfungen wurden herausgegeben, schließlich haben die Krankenkassenverbände ein einheitliches Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung beschlossen.
Im Dezember 1996 erfolgte die endgültige Berechnung des Risiko- Strukturausgleichs für das Jahr 1994. Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 04.12.1996 (V2-5582-IK 1084.332.48) für den Bereich West für das Kalenderjahr 1994 von der Klägerin DM 36.097.407,70, für den Bereich Ost mit Bescheid ebenfalls vom 04.12.1996 (V2-5582-IK 1082.238.58) DM 6.731.858,59.
Mit der hiergegen am 20.12.1996 zum Sozialgericht München erhobenen Klage beantragte die Klägerin, sowohl die den endgültigen Ausgleich betreffenden Bescheide vom Dezember 1996 wie auch die vorläufigen Regelungen aus Dezember 1995 aufzuheben, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide festzustellen. Die vorläufigen Bescheide würden durch die endgültigen nicht ersetzt. Die Voraussetzungen des § 96 SGG lägen vor. Auf jeden Fall sei die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide festzustellen, ein Feststellungsinteresse bestehe unabhängig von der möglichen Zinsbelastung auch deshalb, weil die Klägerin ihren Beitragssatz im Mai 1996 habe anheben müssen. Bei den Mitgliedern habe diese Beitragssatzerhöhung zu massiven Verärgerungen geführt. Die Rehabilitation der Klägerin gegenüber ihren Mitgliedern gebiete es, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zum vorläufigen Jahresausgleich festzustellen. Außerdem überlege sie, einen Amtshaftungsprozess zu führen.
Die streitgegenständlichen Bescheide vom 04.12.1996 seien rechtswidrig, es fehle die gesetzliche Grundlage. Eine Neuberechnung der Versicherungszeiten habe auf der Basis des § 25 Abs.1 Satz 2 Risikostrukturausgleichsverordnung (RSVA) nicht erfolgen dürfen. Die Beklagte habe darüber hinaus ihre Ermittlungspflicht weiterhin verletzt. Sie habe zwar infolge des Beschlusses des LSG Ermittlungen aufgenommen, diese Ermittlungen seien aber weder abgeschlossen noch ausreichend.
Der gleichzeitig mit der Klage gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide vom 04.12. 1996 wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 25.09.1997 abgelehnt (S 2 VR 197/96 KR). Der 4. Senat hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 13.02.1998 zurückgewiesen (L B 432/97 KR ER). Der Senat kam dabei zu dem Ergebnis, die Beklagte habe ihre gesetzliche Prüfungs- und Ermittlungspflicht erkannt und auf eine hinreichende Validität der Daten im Sinne einer Grundbereinigung geachtet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11.12.1998 Verzugszinsen und Säumniszuschläge unter anderem auch für den vorläufigen und endgültigen Jahresausgleich 1994 gefordert.
Mit Bescheid vom 11.02.1999 hat sie den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1997 und die KVdR-Beiträge nach § 255 Abs.4 SGB V berechnet. In Anlage 2 zu diesem Bescheid führte sie aus, im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen werde gemäß § 25 Abs.4 S.2 RSAV die Fälligkeit der auf die Korrekturjahre 1994 bis 1996 entfallenden Ausgleichszahlungen auf die Jahresausgleiche 1997 - 1999 verteilt.
Das Sozialgericht hat im Laufe des Verfahrens umfangreiches Datenmaterial beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Es hat beide Klagen, den Risikostrukturausgleich 1994 betreffend, mit Urteilen vom 03.02.2000 abgewiesen. Die Entscheidung im Verfahren S 2 KR 9/99, über den vorläufigen Risikostrukturausgleich 1994 hat das Sozialgericht damit begründet, dass die Klage auf Aufhebung der Bescheide unzulässig sei. Die Bescheide hätten sich dadurch erledigt, dass die Beklagte den Bescheid über den endgültigen Risikostrukturausgleich 1994 erlassen habe. Damit sei die Rechtswirkung der Feststellung der vorläufigen Bescheide für das Jahr 1994 weggefallen. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis auf Überprüfung.
Soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt wurde, hat das Sozialgericht zwar ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß § 131 Abs.1 Satz 3 SGG angenommen, da die Beklagte einen Bescheid über Verzugszinsen und Säumniszuschläge erlassen habe. Der zulässige Hilfsantrag sei aber unbegründet, die Bescheide vom 04. und 05.12.1995 seien rechtmäßig gewesen. Die Beklagte sei trotz unvollständiger Datenerhebung berechtigt und verpflichtet gewesen, einen vorläufigen Risikostrukturausgleich durchzuführen. Hierzu gebe ihr die von § 267 Abs.7 Nr.6 SGB V gedeckte Regelung des § 25 Abs.1 Satz 1 und 2 RSAV die Möglichkeit. Ungenauigkeiten hätten in Kauf genommen werden können im Hinblick auf die ausdrückliche Vorläufigkeit und die Korrekturmöglichkeit.
Die Klage im Verfahren S 2 KR 412/96, den endgültigen Risikostrukturausgleich für das Jahr 1994 betreffend, wurde mit der Begründung abgewiesen, diese Bescheide hätten sich dadurch erledigt, dass die Beklagte im Bescheid über den Risikostrukturausgleich 1997 Korrekturen für das Kalenderjahr 1994 durchgeführt habe. Damit seien die Rechtswirkungen der Feststellung des Bescheides für das Jahr 1994 weggefallen und die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis auf Überprüfung. Eine Anfechtungsklage sei deshalb unzulässig geworden. Das Sozialgericht habe demnach nur noch darüber zu entscheiden, ob ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrikeit der streitgegenständlichen Bescheide bestehe. Dieses Feststellungsinteresse hat das Sozialgericht bejaht, weil die Beklagte am 11.12.1998 einen Bescheid über Verzugszinsen und Säumniszuschläge unter anderem auch aus den Risikostrukturausgleichsbeträgen für 1994 erlassen habe. Der Antrag auf Feststellung sei aber unbegründet, die Beklagte habe beim Erlass keine Rechtsvorschriften verletzt, insbesondere habe sie nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 Abs.1 SGB X verstoßen. Unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats vom 13.02.1998 führte das Sozialgericht aus, das von den Krankenkassen vorgelegte Datenmaterial sei hinreichend plausibel gewesen, um eine weitere eigenständige Ermittlungspflicht durch die Beklagte ablehnen zu können. Die Beklagte sei gemäß § 266 Abs.5 Satz 3 SGB V im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen und weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen.
Gegen beide Urteile richten sich die jeweils mit Schreiben vom 05.07.2000 eingelegten Berufungen. Die Klägerin verfolgt jeweils ihr Ziel auf Aufhebung, hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide weiter. Zum vorläufigen Jahresausgleich 1994 trägt die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Klage zulässig. Die Bescheide hätten sich weder durch Erlass der Bescheide zum endgültigen Risikostrukturausgleich 1994 endgültig erledigt, noch durch den Bescheid zum Jahresausgleich 1997, in denen die Beklagte Korrekturen für das Kalenderjahr 1994 durchgeführt hat. Die streitgegenständlichen Bescheide seien außerdem Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen und Säumniszuschlägen. Unabhängig von der möglicherweise angestrebten Amtshaftungsklage bestehe bereits deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide gemäß § 131 Abs.1 Satz 3 SGG. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die Bescheide rechtswidrig. Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit komme es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide an. Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zahlungsbescheide, dies ergebe sich aus dem Beschluss vom 17.06.1996.
Zur Zulässigkeit der Klage gegen die Bescheide bzgl. des endgültigen Risikostrukturausgleichs 1994 schließt sich die Klägerin ebenfalls nicht der Auffassung des Sozialgerichts an. Der Bescheid über den Risikostrukturausgleich 1997 enthalte lediglich Korrekturen für das Kalenderjahr 1994 für die Zukunft. Die zulässige Klage sei auch begründet, die Beklagte habe bezüglich der Familienversicherungszeiten unzureichend ermittelt. Nicht alle Krankenkassen hätten eine Bestandsbereinigung durchgeführt. Familienversicherungszeiten von Krankenkassen, die diese Bereinigung nicht durchgeführt hatten, hätten bei der Durchführung des jeweiligen Jahresausgleichs nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Klägerin selbst habe der Beklagten zureffende Familienversicherungsjahre gemeldet. Hätte sie, wie andere Kassen auch, ihre Datenlage nicht bereinigt, sondern den vorher bekannten Bestand gemeldet, hätte sie 75 Millionen DM weniger an Ausgleich bezahlen müssen. In den bis 1999 durchgeführten Korrekturen seien ihr lediglich 14 Millionen aus Beitragsbedarf gutgeschrieben worden. Die Beklagte müsse dafür Sorge tragen, dass alle Kassen für die Jahre 1994 und 1995 eine korrekte Grundbereinigung vornähmen. Die Beklagte müsse dann die gewonnenen Daten dazu benützen, den Ausgleich von Beginn an neu zu berechnen.
Nach Hinweis des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass nach Ansicht des Senats die Bescheide vom 04.12.1996 hinsichtlich der endgültigen Festsetzung 1994 den vorläufigen Jahresausgleich in den Bescheiden vom 04.12.1995 abgeändert haben und damit bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 2 KR 445/45 geworden sind, beantragt die Klägerin,
die Urteile des Sozialgerichts München vom 03.02.2000 in den Streitsachen S 2 KR 412/96 und S 2 KR 9/99 und die Bescheide vom 04.12.1995 und 05.12.1995, V 2 5582/ EK 1084.332.48, V 2 5582/IK 1082.238.05, abgeändert durch die Bescheide om 04.12.1996, V 2 55 82/IK, 1084. 332.48, V 2 5582 IK 1082.238.58 aufzuheben, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide vom 04. und 05.12.1995 festzustellen, und hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 04.12.1996 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig. Unabhängig davon, ob diese Prüfung im Rahmen eines Anfechtungsantrags oder eines Fortsetzungfeststellungsantrags erfolge, verletzten die Bescheide die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere habe der vorläufige Jahresausgleich 1994 gemäß § 25 Abs.1 Satz 2 RSAV auf der Grundlage der Verhältniswerte für 1995 berichtigt werden dürfen. Die Berücksichtigung neu erhobener Versicherungszeiten sei damit eingeschlossen, weil die Versicherungszeiten in die Berechnung der Verhältniswerte Eingang fänden. Die Klägerin übersehe zudem die Grundüberlegung, dass der endgültige Jahresausgleich den vorläufigen Jahresausgleich verbessern solle und damit eine Korrektur - auch der Versicherungszeiten - zulässig sei. Dies habe auch der Senat in seinem Beschluss vom 13.02.1998 nicht beanstandet. Das Sozialgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte in ausreichendem Umfang und in der nötigen Intensität ihrer Ermittlungspflicht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Bescheide nachgekommen sei. Innerhalb der durch das Gesetz und die RSAV vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den am Risikostrukturausgleich beteiligten Behörden und Körperschaften konzentriere sich die Mitverantwortung der Beklagten vor allem auf die Plausibilitätskontrolle der von den Spitzenverbänden gelieferten und von der Beklagten für alle beteiligten Kassenarten zusammenzustellenden Daten mit Hilfe verfügbarer Vergleichsstatistiken. Dieser Mitverantwortung sei die Beklagte gerecht geworden. Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten die auch aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.06.1996 unternommenen Anstrengungen aller am Risikostrukturausgleich Beteiligten, nicht zuletzt auch die Anstrengungen der Beklagten selbst, zu einer ständigen Verbesserung der Validität der Daten geführt. Es sei auch noch zu berücksichtigen, dass in den Jahresausgleichen 1997 bis 1999 die Versicherungszeiten auch für den Jahresausgleich 1994 entsprechend rückwirkend korrigiert wurden.
Die von der Klägerin gewünschte Neuberechnung für die Jahre 1994 und 1995 nach korrekter Grundbereinigung sei weder tatsächlich noch gesetzlich möglich. Eine solche grundlegende Rückabwicklung sei nicht machbar. Der Gesetzgeber habe die Korrekturen für die Zukunft durchgeführt wissen wollen, nicht aber eine vollständige Nachkorrektur vorgesehen.
Der Inhalt der Akten des Sozialgerichts sowie des Senats wurden ebenso wie der der beigezogenen Akten S 2 VR 191/96 KR, S 2 VR 197/96 KR, L 4 B 431/97 KR VR und L 4 B 432/97 KR ER zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, deren Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1.000,- übertrifft (§ 144 Abs.1 SGG, geltendes Recht im Zeitpunkt der Berufungseinlegung), sind zulässig, sie erweisen sich aber als unbegründet.
Da die Bescheide über den endgültigen Risikostrukturausgleich 1994 vom 04.12.1996 die vorläufigen Bescheide vom 4. und 5.12.1995 abändern (§ 96 Abs.1 SGG), sind sie Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens S 2 KR 445/95 (neues Aktenzeichen nach Ruhen S 2 KR 9/99) geworden. Die hiergegen erhobene und unter dem Aktenzeichen S 2 KR 412/96 vor dem Sozialgericht geführte Klage war deshalb unzulässig, die Klage wurde im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Das Sozialgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Bescheide, mit denen der vorläufige Risikostrukturausgleich für das Kalenderjahr 1994 festgestellt worden ist, sich dadurch erledigt haben, dass die Beklagte die Bescheide über den endgültigen Risikostrukturausgleich 1994 erlassen hat. Es war dann lediglich, dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend, gemäß § 131 Abs.1 Satz 3 SGG zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Dieses berechtigte Feststellungsinteresse der Klägerin sieht der Senat nicht. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage § 131 Rdz.10 a m.w.N.). Dabei kann es sich um ein Schadensinteresse, die Absicht, weitergehende Ansprüche geltend zu machen, oder das Interesse, der Wiederholung eines Verwaltungsakts vorzubeugen, handeln. Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichwertiger Verwaltungsakt ergehen wird (BSG, Urteil vom 31.03.1992, SozR 3-1500 § 55 Nr.11). Da völlig gewiss ist, dass in Zukunft nie mehr die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, fehlt die Wiederholungsgefahr.
Die Begründung des Sozialgerichts, dass das Feststellungsinteresse deshalb besteht, weil die Beklagte am 11.12.1998 einen Bescheid über die Feststellung und Zahlung von Verzugszinsen und Säumniszuschlägen aus den Risikostrukturausgleichsbeträgen unter anderem für den Jahresausgleich 1994 erlassen hat, hält der Überprüfung des Senats nicht stand. Aus diesem Bescheid ist nämlich zu entnehmen, dass Verzugszinsen weder für den vorläufigen Jahresausgleich 1994 West noch für den Bereich Ost gefordert werden. Die ab 01.07.1997 jeweils den vorläufigen Jahressausgleichsbescheiden zugeordneten Säumniszuschläge betreffen nicht mehr die vorläufigen Bescheide, sondern die endgültigen. Sie werden gefordert ab 01.07.1997, zu diesem Zeitpunkt war die Regelung der Jahresausgleiche 1994 bereits ausschließlich durch die die vorläufigen Bescheide ersetzenden endgültigen Bescheide vom Dezember 1996 getroffen. Für die in diesen Bescheiden geforderten Beträge berechnet die Beklagte weder Verzugszinsen noch Säumniszuschläge. Da die in den endgültigen Bescheiden geforderten Beträge höher sind als die in den vorläufigen, ist die von der Beklagten getroffene Regelung zum Vorteil der Klägerin.
Da die Klägerin ihr Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide 1994 in der mündlichen Verhandlung nur noch mit Zinsen und Säumniszuschlägen begründet hat, geht der Senat nicht mehr davon aus, dass ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Damit entfällt ein Feststellungsinteresse auch unter diesem Aspekt.
Schließlich sieht der Senat auch kein Rehabilitationsinteresse (Meyer-Ladewig, a.a.O.), die Verwaltungsakte sind weder diskriminierender Wirkung noch beeinträchtigen sie oder die Umstände ihres Zustandekommens die Klägerin in ihrem Ansehen. Die Tatsache, dass die Klägerin gezwungen war, zum 01.05.1996 ihre Beiträge zu erhöhen, mag ihre Mitglieder verärgert haben, möglicherweise auch zu Kassenwechsel angeregt haben, das Ansehen der Klägerin bei ihren Mitgliedern wird jedoch mit Sicherheit nicht beeinflusst durch die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide.
Ob die Bescheide tatsächlich rechtswidrig waren, braucht der Senat also wegen fehlenden Feststellungsinteresses nicht zu überprüfen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Senat den Risikostrukturausgleich 1994 nicht überprüfen würde, dies geschieht vielmehr anhand der Bescheide vom 04.12.1996, den endgültigen Risikostrukturausgleich betreffend.
Diese Bescheide sind rechtmäßig. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen und im Urteil vom gleichen Tag (Az.: L 4 KR 89/00) entschieden hat, war die gegen diese Bescheide erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 Satz 1 SGG) im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht zulässig. Die Bescheide haben sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht durch den Bescheid vom 12.02.1999 erledigt. Dieser Bescheid enthält zwar auch eine Korrektur des Beitragsbedarfs aus den Vorjahren (u.a. aus 1994), diese Korrekturen wirken sich jedoch nur auf den Beitrag des Ausgleichsjahres 1997 aus. Sie sind lediglich ein Rechnungsposten bei der Feststellung des aktuellen Beitragsbedarfs. Aus § 266 Abs.6 Satz 7 SGB V, wonach Fehler, die nach Abschluss der Ermittlungen in den Berechnungsgrundlagen festgestellt werden, im nächsten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass die Neuberechnung des Beitragsbedarfs für vorangegangene Jahre nicht den bereits durchgeführten Jahresausgleich ändert (s. auch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2001, Az.:L 5 KR 109/99).
Im Übrigen ist der Klägerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Rechtsauffassung des Sozialgerichts müsste zur Folge haben, dass der Bescheid vom 11.02.1999 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gegen die Erstbescheide werden müsste. Dies ist nicht so gehandhabt worden, die Klage gegen den Bescheid vom 11.02.1999 war vielmehr beim SG Köln anhängig.
Die Bescheide sind rechtmäßig. Sie verletzten weder §§ 266, 267 SGB V noch die Risikostrukturausgleichsverordnungen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17.06.1996 (L 4 B 100/96 KR VR) ausgeführt, dass die Beklagte bei ihrer Pflicht zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs.5 S. 1 SGB V) eine eigene Ermittlungspflicht hat. § 266 Abs.5 S. 3 SGB V bestimmt nämlich, dass das Bundesversicherungsamt zum Zwecke der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vorlage der Geschäfts und Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen kann. Dem Wortlaut nach enthält diese gesetzliche Bestimmung eine Ermessensvorschrift. Das Ermessen ist aber nicht frei, sondern muss pflichtgemäß ausgeübt werden. Es verdichtet sich zu einer Ermittlungspflicht der Beklagten, wenn Anhaltspunkte für nicht zeitnahe Meldungen der Familienversicherten vorliegen. Es liegt ein Ermessensmissbrauch immer dann nahe, wenn eine Verwaltungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und nicht alle wesentlichen Umstände ermittelt hat (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 54 Rdn.29a). Dieser Beschluss des Senats vom 17.06.1996 hat die Beklagte veranlasst, im Bereich der Familienversicherungszeiten Ermittlungen aufzunehmen. Der 4.Senat hat hierzu im Beschluss vom 13.02.1998 (L 4 B 431/97 VR KR) ausgeführt, dass die Beklagte die beteiligten Krankenkassen in zahlreichen Schreiben auf die ordnungsgemäße Durchführung bzw. Mitwirkung bei den Ermittlungen hingewiesen habe. Außerdem hat sie mit Schreiben vom 25.07.1996 eine Bestandsbereinigung des Familienversichertenverzeichnisses für den Zeitraum ab 01.01.1994 sowie eine Bestandspflege dieser Daten angeordnet. Sie hat darüber hinaus im Rahmen eines Pilotprojekts im 3. und 4. Quartal 1996 bei den Krankenkassen Region Ulm die Grundbereinigung des Versichertenbestandes zum 01.01.1994 sowie die Bestandspflege überprüft. Damit hat sie der ihr in § 266 Abs.5 Satz 3 SGB V auferlegten Pflicht Genüge getan. Es ist darüber hinaus weder Aufgabe der Gerichte noch der Klägerin, der Beklagten die Einzelheiten ihrer Überprüfungs- und Aufklärungsmaßnahmen vorzuschreiben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die streitgegenständlichen Bescheide auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Familienversicherungszeiten unzulänglich festgestellt sind. Die Beklagte bestreitet nicht, dass auch im Jahre 1996 noch nicht davon ausgegangen werden konnte, sämtliche am Risikostrukturausgleich beteiligten Krankenkassen hätten ihren Bestand der Familienversicherten durch eine Grundbereinigung ordnungsgemäß festgestellt. Diese nach Auffassung der Klägerin noch nicht valide Datenlage hatte jedoch nicht die Beklagte zu verantworten. Der Gesetzgeber regelt in § 267 Abs.2 SGB V die Verpflichtung der Krankenkassen, jährlich zum 1. Oktober die Zahl der Mitglieder und der nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen nach Altersgruppen mit Altersabständen von 5 Jahren, getrennt nach Mitgliedergruppen und Geschlecht zu erheben. Für die Überprüfung der Plausibilität und Vollständigkeit der Daten sind dann die Spitzenverbände der Krankenkassen zuständig, die diese Daten an die Beklagte weiterleiten (§ 3 Abs.4 Risikostrukturausgleichsverordnung - RSAV). Die von der Klägerin vorgetragene Tatsache, die die Beklagte nicht bestreitet, dass nicht alle am Risikostrukturausgleich beteiligten Krankenkassen die Daten ordentlich ermitteln bzw. an einer ordnungsgmäßen Feststellung der Familienversichertenzeiten überhaupt interessiert sind, hat der Gesetzgeber nicht übersehen. Er hat es als Rechtsfolge der Berücksichtigung unzureichender bzw. falscher Daten jedoch nicht bei den allgemeinen Korrekturmöglichkeiten des SGB X belassen, sondern besondere Berichtigungen in der Zukunft ermöglicht. Dies ergibt sich aus § 266 Abs.6 SGB V. Nach dessen Satz 3 ist nach Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsbedarf und die Finanzkraft jeder Krankenkasse vom BVA aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und den zum 01.10. dieses Jahres erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. Nach Satz 7 hat das BVA sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen der Werte nach Satz 3 bei Ermittlung beim nächsten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Diese Korrekturen sind zu Gunsten der Klägerin in die Ausgleichsbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 eingeflossen, die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 11.09.1999 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben, das die Korrekturen wiederum überprüft hat. Damit bleibt kein Raum für die von der Klägerin gewünschte Neuberechnung des Risikostrukturausgleichs für das Jahr 1994. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, eine solche Neuberechnung sei nicht nur gesetzlich nicht möglich, sondern auch vom tatsächlichen Aufwand und den Kosten her unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat die Korrekturmöglichkeit und Korrekturverpflichtung in der Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung präzisiert. Nach § 3 Abs.5 RSAV in der Fassung der zweiten Risikostrukturausgleichsänderungsverordnung vom 22.01.1997 (BGBl I, 2.494) wird ausdrücklich festgelegt, dass Korrekturen in den Versicherungszeiten auch bei der Berechnung des Beitragsbedarfs im nächsten Jahresausgleich nach den dafür geltenden Vorschriften berücksichtigt werden können. § 25 RSAV erweitert dann die Korrekturmöglichkeiten für die Jahre 1994, 1995 und 1996 im Jahresausgleich 1997. Diese Korrektur hat die Beklagte im (hier nicht streitgegenständlichen) Bescheid vom 11.02.1999 und den anschließenden Bescheiden für die Jahre 1998 und 1999 vorgenommen. Damit steht fest, dass zumindest für die Anfangsjahre des Risikostrukturausgleichs der Rechtsschutz der Klägerin bezüglich insoweit fehlerhafter, weil unzutreffend ermittelter Versichertenjahre anderer Kassen durch die nachträgliche Korrektur ausreichend gewährleistet ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.
Wegen der Bedeutung der Rechtssache läßt der Senat die Revision zu (§ 160 Abs.1, Abs.2 Nr.1 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte den Risiko-Strukturausgleich für das Jahr 1994 richtig berechnet hat.
Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 04.12.1995 (V 2 5582 EK 1084.323.48) als vorläufigen Jahresausgleich nach § 25 der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) für das Kalenderjahr 1994 DM 32.564.424,60 für den Bereich West. Mit Bescheid vom 05.12.1995 (V 2/55 82-IK 1082.238.58) forderte sie dann von der Klägerin als ebenfalls vorläufigen Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1994 (Bereich Ost) DM 3.604.495,43.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München mit der Begründung erhoben, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Die Versicherungszeiten von Familienversicherten seien unzureichend ermittelt worden. Im Gegensatz zu ihr hätten andere Kassen weder den Versichertenbestand bereinigt noch zeitnahe Meldungen abgegeben. Nicht zeitnah gemeldete Familienversicherungszeiten hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Ausgleichsbedarf sei deshalb zu hoch festgelegt worden und habe demzufolge zu hohe Ausgleichsverpflichtungen und damit zu hohe Ausgleichsbeträge für die Klägerin begründet.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29.01.1996 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Sozialgericht hat dies mit Beschluss vom 21.02.1996 (S 2 VR 8/96.KR) abgelehnt. Der 4. Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 17.06.1996 (L 4 B 100/96.KR-VR) die Vollziehung der Zahlungsbescheide vom 04.12.1995 und 05.12.1995 bis 30.06. 1997 ausgesetzt. Mit der Befristung sollte der Beklagten ausreichend Zeit gewährt werden, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Wegen der Bedeutung des Risikostrukturausgleichs für die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen hielt der Senat eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Eintritt der Rechtskraft nicht für angebracht.
Aufgrund des Beschlusses haben die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger den Beschluss der Arbeitsgruppe Prüfungen nach § 274 SGB V vom 14.08. bis 7.10.1996 als verbindliche Richtlinie anerkannt. Leitlinien zu Schwerpunkt - und Querschnittsprüfungen wurden herausgegeben, schließlich haben die Krankenkassenverbände ein einheitliches Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung beschlossen.
Im Dezember 1996 erfolgte die endgültige Berechnung des Risiko- Strukturausgleichs für das Jahr 1994. Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 04.12.1996 (V2-5582-IK 1084.332.48) für den Bereich West für das Kalenderjahr 1994 von der Klägerin DM 36.097.407,70, für den Bereich Ost mit Bescheid ebenfalls vom 04.12.1996 (V2-5582-IK 1082.238.58) DM 6.731.858,59.
Mit der hiergegen am 20.12.1996 zum Sozialgericht München erhobenen Klage beantragte die Klägerin, sowohl die den endgültigen Ausgleich betreffenden Bescheide vom Dezember 1996 wie auch die vorläufigen Regelungen aus Dezember 1995 aufzuheben, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide festzustellen. Die vorläufigen Bescheide würden durch die endgültigen nicht ersetzt. Die Voraussetzungen des § 96 SGG lägen vor. Auf jeden Fall sei die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide festzustellen, ein Feststellungsinteresse bestehe unabhängig von der möglichen Zinsbelastung auch deshalb, weil die Klägerin ihren Beitragssatz im Mai 1996 habe anheben müssen. Bei den Mitgliedern habe diese Beitragssatzerhöhung zu massiven Verärgerungen geführt. Die Rehabilitation der Klägerin gegenüber ihren Mitgliedern gebiete es, die Rechtswidrigkeit der Bescheide zum vorläufigen Jahresausgleich festzustellen. Außerdem überlege sie, einen Amtshaftungsprozess zu führen.
Die streitgegenständlichen Bescheide vom 04.12.1996 seien rechtswidrig, es fehle die gesetzliche Grundlage. Eine Neuberechnung der Versicherungszeiten habe auf der Basis des § 25 Abs.1 Satz 2 Risikostrukturausgleichsverordnung (RSVA) nicht erfolgen dürfen. Die Beklagte habe darüber hinaus ihre Ermittlungspflicht weiterhin verletzt. Sie habe zwar infolge des Beschlusses des LSG Ermittlungen aufgenommen, diese Ermittlungen seien aber weder abgeschlossen noch ausreichend.
Der gleichzeitig mit der Klage gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide vom 04.12. 1996 wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 25.09.1997 abgelehnt (S 2 VR 197/96 KR). Der 4. Senat hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 13.02.1998 zurückgewiesen (L B 432/97 KR ER). Der Senat kam dabei zu dem Ergebnis, die Beklagte habe ihre gesetzliche Prüfungs- und Ermittlungspflicht erkannt und auf eine hinreichende Validität der Daten im Sinne einer Grundbereinigung geachtet.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11.12.1998 Verzugszinsen und Säumniszuschläge unter anderem auch für den vorläufigen und endgültigen Jahresausgleich 1994 gefordert.
Mit Bescheid vom 11.02.1999 hat sie den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1997 und die KVdR-Beiträge nach § 255 Abs.4 SGB V berechnet. In Anlage 2 zu diesem Bescheid führte sie aus, im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen werde gemäß § 25 Abs.4 S.2 RSAV die Fälligkeit der auf die Korrekturjahre 1994 bis 1996 entfallenden Ausgleichszahlungen auf die Jahresausgleiche 1997 - 1999 verteilt.
Das Sozialgericht hat im Laufe des Verfahrens umfangreiches Datenmaterial beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Es hat beide Klagen, den Risikostrukturausgleich 1994 betreffend, mit Urteilen vom 03.02.2000 abgewiesen. Die Entscheidung im Verfahren S 2 KR 9/99, über den vorläufigen Risikostrukturausgleich 1994 hat das Sozialgericht damit begründet, dass die Klage auf Aufhebung der Bescheide unzulässig sei. Die Bescheide hätten sich dadurch erledigt, dass die Beklagte den Bescheid über den endgültigen Risikostrukturausgleich 1994 erlassen habe. Damit sei die Rechtswirkung der Feststellung der vorläufigen Bescheide für das Jahr 1994 weggefallen. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis auf Überprüfung.
Soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt wurde, hat das Sozialgericht zwar ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß § 131 Abs.1 Satz 3 SGG angenommen, da die Beklagte einen Bescheid über Verzugszinsen und Säumniszuschläge erlassen habe. Der zulässige Hilfsantrag sei aber unbegründet, die Bescheide vom 04. und 05.12.1995 seien rechtmäßig gewesen. Die Beklagte sei trotz unvollständiger Datenerhebung berechtigt und verpflichtet gewesen, einen vorläufigen Risikostrukturausgleich durchzuführen. Hierzu gebe ihr die von § 267 Abs.7 Nr.6 SGB V gedeckte Regelung des § 25 Abs.1 Satz 1 und 2 RSAV die Möglichkeit. Ungenauigkeiten hätten in Kauf genommen werden können im Hinblick auf die ausdrückliche Vorläufigkeit und die Korrekturmöglichkeit.
Die Klage im Verfahren S 2 KR 412/96, den endgültigen Risikostrukturausgleich für das Jahr 1994 betreffend, wurde mit der Begründung abgewiesen, diese Bescheide hätten sich dadurch erledigt, dass die Beklagte im Bescheid über den Risikostrukturausgleich 1997 Korrekturen für das Kalenderjahr 1994 durchgeführt habe. Damit seien die Rechtswirkungen der Feststellung des Bescheides für das Jahr 1994 weggefallen und die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis auf Überprüfung. Eine Anfechtungsklage sei deshalb unzulässig geworden. Das Sozialgericht habe demnach nur noch darüber zu entscheiden, ob ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrikeit der streitgegenständlichen Bescheide bestehe. Dieses Feststellungsinteresse hat das Sozialgericht bejaht, weil die Beklagte am 11.12.1998 einen Bescheid über Verzugszinsen und Säumniszuschläge unter anderem auch aus den Risikostrukturausgleichsbeträgen für 1994 erlassen habe. Der Antrag auf Feststellung sei aber unbegründet, die Beklagte habe beim Erlass keine Rechtsvorschriften verletzt, insbesondere habe sie nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 Abs.1 SGB X verstoßen. Unter Hinweis auf den Beschluss des 4. Senats vom 13.02.1998 führte das Sozialgericht aus, das von den Krankenkassen vorgelegte Datenmaterial sei hinreichend plausibel gewesen, um eine weitere eigenständige Ermittlungspflicht durch die Beklagte ablehnen zu können. Die Beklagte sei gemäß § 266 Abs.5 Satz 3 SGB V im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen und weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen.
Gegen beide Urteile richten sich die jeweils mit Schreiben vom 05.07.2000 eingelegten Berufungen. Die Klägerin verfolgt jeweils ihr Ziel auf Aufhebung, hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide weiter. Zum vorläufigen Jahresausgleich 1994 trägt die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Klage zulässig. Die Bescheide hätten sich weder durch Erlass der Bescheide zum endgültigen Risikostrukturausgleich 1994 endgültig erledigt, noch durch den Bescheid zum Jahresausgleich 1997, in denen die Beklagte Korrekturen für das Kalenderjahr 1994 durchgeführt hat. Die streitgegenständlichen Bescheide seien außerdem Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen und Säumniszuschlägen. Unabhängig von der möglicherweise angestrebten Amtshaftungsklage bestehe bereits deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide gemäß § 131 Abs.1 Satz 3 SGG. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die Bescheide rechtswidrig. Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit komme es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide an. Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zahlungsbescheide, dies ergebe sich aus dem Beschluss vom 17.06.1996.
Zur Zulässigkeit der Klage gegen die Bescheide bzgl. des endgültigen Risikostrukturausgleichs 1994 schließt sich die Klägerin ebenfalls nicht der Auffassung des Sozialgerichts an. Der Bescheid über den Risikostrukturausgleich 1997 enthalte lediglich Korrekturen für das Kalenderjahr 1994 für die Zukunft. Die zulässige Klage sei auch begründet, die Beklagte habe bezüglich der Familienversicherungszeiten unzureichend ermittelt. Nicht alle Krankenkassen hätten eine Bestandsbereinigung durchgeführt. Familienversicherungszeiten von Krankenkassen, die diese Bereinigung nicht durchgeführt hatten, hätten bei der Durchführung des jeweiligen Jahresausgleichs nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Klägerin selbst habe der Beklagten zureffende Familienversicherungsjahre gemeldet. Hätte sie, wie andere Kassen auch, ihre Datenlage nicht bereinigt, sondern den vorher bekannten Bestand gemeldet, hätte sie 75 Millionen DM weniger an Ausgleich bezahlen müssen. In den bis 1999 durchgeführten Korrekturen seien ihr lediglich 14 Millionen aus Beitragsbedarf gutgeschrieben worden. Die Beklagte müsse dafür Sorge tragen, dass alle Kassen für die Jahre 1994 und 1995 eine korrekte Grundbereinigung vornähmen. Die Beklagte müsse dann die gewonnenen Daten dazu benützen, den Ausgleich von Beginn an neu zu berechnen.
Nach Hinweis des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass nach Ansicht des Senats die Bescheide vom 04.12.1996 hinsichtlich der endgültigen Festsetzung 1994 den vorläufigen Jahresausgleich in den Bescheiden vom 04.12.1995 abgeändert haben und damit bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 2 KR 445/45 geworden sind, beantragt die Klägerin,
die Urteile des Sozialgerichts München vom 03.02.2000 in den Streitsachen S 2 KR 412/96 und S 2 KR 9/99 und die Bescheide vom 04.12.1995 und 05.12.1995, V 2 5582/ EK 1084.332.48, V 2 5582/IK 1082.238.05, abgeändert durch die Bescheide om 04.12.1996, V 2 55 82/IK, 1084. 332.48, V 2 5582 IK 1082.238.58 aufzuheben, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide vom 04. und 05.12.1995 festzustellen, und hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 04.12.1996 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig. Unabhängig davon, ob diese Prüfung im Rahmen eines Anfechtungsantrags oder eines Fortsetzungfeststellungsantrags erfolge, verletzten die Bescheide die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere habe der vorläufige Jahresausgleich 1994 gemäß § 25 Abs.1 Satz 2 RSAV auf der Grundlage der Verhältniswerte für 1995 berichtigt werden dürfen. Die Berücksichtigung neu erhobener Versicherungszeiten sei damit eingeschlossen, weil die Versicherungszeiten in die Berechnung der Verhältniswerte Eingang fänden. Die Klägerin übersehe zudem die Grundüberlegung, dass der endgültige Jahresausgleich den vorläufigen Jahresausgleich verbessern solle und damit eine Korrektur - auch der Versicherungszeiten - zulässig sei. Dies habe auch der Senat in seinem Beschluss vom 13.02.1998 nicht beanstandet. Das Sozialgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte in ausreichendem Umfang und in der nötigen Intensität ihrer Ermittlungspflicht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Bescheide nachgekommen sei. Innerhalb der durch das Gesetz und die RSAV vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den am Risikostrukturausgleich beteiligten Behörden und Körperschaften konzentriere sich die Mitverantwortung der Beklagten vor allem auf die Plausibilitätskontrolle der von den Spitzenverbänden gelieferten und von der Beklagten für alle beteiligten Kassenarten zusammenzustellenden Daten mit Hilfe verfügbarer Vergleichsstatistiken. Dieser Mitverantwortung sei die Beklagte gerecht geworden. Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten die auch aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.06.1996 unternommenen Anstrengungen aller am Risikostrukturausgleich Beteiligten, nicht zuletzt auch die Anstrengungen der Beklagten selbst, zu einer ständigen Verbesserung der Validität der Daten geführt. Es sei auch noch zu berücksichtigen, dass in den Jahresausgleichen 1997 bis 1999 die Versicherungszeiten auch für den Jahresausgleich 1994 entsprechend rückwirkend korrigiert wurden.
Die von der Klägerin gewünschte Neuberechnung für die Jahre 1994 und 1995 nach korrekter Grundbereinigung sei weder tatsächlich noch gesetzlich möglich. Eine solche grundlegende Rückabwicklung sei nicht machbar. Der Gesetzgeber habe die Korrekturen für die Zukunft durchgeführt wissen wollen, nicht aber eine vollständige Nachkorrektur vorgesehen.
Der Inhalt der Akten des Sozialgerichts sowie des Senats wurden ebenso wie der der beigezogenen Akten S 2 VR 191/96 KR, S 2 VR 197/96 KR, L 4 B 431/97 KR VR und L 4 B 432/97 KR ER zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, deren Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1.000,- übertrifft (§ 144 Abs.1 SGG, geltendes Recht im Zeitpunkt der Berufungseinlegung), sind zulässig, sie erweisen sich aber als unbegründet.
Da die Bescheide über den endgültigen Risikostrukturausgleich 1994 vom 04.12.1996 die vorläufigen Bescheide vom 4. und 5.12.1995 abändern (§ 96 Abs.1 SGG), sind sie Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens S 2 KR 445/95 (neues Aktenzeichen nach Ruhen S 2 KR 9/99) geworden. Die hiergegen erhobene und unter dem Aktenzeichen S 2 KR 412/96 vor dem Sozialgericht geführte Klage war deshalb unzulässig, die Klage wurde im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Das Sozialgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Bescheide, mit denen der vorläufige Risikostrukturausgleich für das Kalenderjahr 1994 festgestellt worden ist, sich dadurch erledigt haben, dass die Beklagte die Bescheide über den endgültigen Risikostrukturausgleich 1994 erlassen hat. Es war dann lediglich, dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend, gemäß § 131 Abs.1 Satz 3 SGG zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Dieses berechtigte Feststellungsinteresse der Klägerin sieht der Senat nicht. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage § 131 Rdz.10 a m.w.N.). Dabei kann es sich um ein Schadensinteresse, die Absicht, weitergehende Ansprüche geltend zu machen, oder das Interesse, der Wiederholung eines Verwaltungsakts vorzubeugen, handeln. Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichwertiger Verwaltungsakt ergehen wird (BSG, Urteil vom 31.03.1992, SozR 3-1500 § 55 Nr.11). Da völlig gewiss ist, dass in Zukunft nie mehr die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, fehlt die Wiederholungsgefahr.
Die Begründung des Sozialgerichts, dass das Feststellungsinteresse deshalb besteht, weil die Beklagte am 11.12.1998 einen Bescheid über die Feststellung und Zahlung von Verzugszinsen und Säumniszuschlägen aus den Risikostrukturausgleichsbeträgen unter anderem für den Jahresausgleich 1994 erlassen hat, hält der Überprüfung des Senats nicht stand. Aus diesem Bescheid ist nämlich zu entnehmen, dass Verzugszinsen weder für den vorläufigen Jahresausgleich 1994 West noch für den Bereich Ost gefordert werden. Die ab 01.07.1997 jeweils den vorläufigen Jahressausgleichsbescheiden zugeordneten Säumniszuschläge betreffen nicht mehr die vorläufigen Bescheide, sondern die endgültigen. Sie werden gefordert ab 01.07.1997, zu diesem Zeitpunkt war die Regelung der Jahresausgleiche 1994 bereits ausschließlich durch die die vorläufigen Bescheide ersetzenden endgültigen Bescheide vom Dezember 1996 getroffen. Für die in diesen Bescheiden geforderten Beträge berechnet die Beklagte weder Verzugszinsen noch Säumniszuschläge. Da die in den endgültigen Bescheiden geforderten Beträge höher sind als die in den vorläufigen, ist die von der Beklagten getroffene Regelung zum Vorteil der Klägerin.
Da die Klägerin ihr Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide 1994 in der mündlichen Verhandlung nur noch mit Zinsen und Säumniszuschlägen begründet hat, geht der Senat nicht mehr davon aus, dass ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Damit entfällt ein Feststellungsinteresse auch unter diesem Aspekt.
Schließlich sieht der Senat auch kein Rehabilitationsinteresse (Meyer-Ladewig, a.a.O.), die Verwaltungsakte sind weder diskriminierender Wirkung noch beeinträchtigen sie oder die Umstände ihres Zustandekommens die Klägerin in ihrem Ansehen. Die Tatsache, dass die Klägerin gezwungen war, zum 01.05.1996 ihre Beiträge zu erhöhen, mag ihre Mitglieder verärgert haben, möglicherweise auch zu Kassenwechsel angeregt haben, das Ansehen der Klägerin bei ihren Mitgliedern wird jedoch mit Sicherheit nicht beeinflusst durch die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide.
Ob die Bescheide tatsächlich rechtswidrig waren, braucht der Senat also wegen fehlenden Feststellungsinteresses nicht zu überprüfen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Senat den Risikostrukturausgleich 1994 nicht überprüfen würde, dies geschieht vielmehr anhand der Bescheide vom 04.12.1996, den endgültigen Risikostrukturausgleich betreffend.
Diese Bescheide sind rechtmäßig. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen und im Urteil vom gleichen Tag (Az.: L 4 KR 89/00) entschieden hat, war die gegen diese Bescheide erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs.1 Satz 1 SGG) im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht zulässig. Die Bescheide haben sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht durch den Bescheid vom 12.02.1999 erledigt. Dieser Bescheid enthält zwar auch eine Korrektur des Beitragsbedarfs aus den Vorjahren (u.a. aus 1994), diese Korrekturen wirken sich jedoch nur auf den Beitrag des Ausgleichsjahres 1997 aus. Sie sind lediglich ein Rechnungsposten bei der Feststellung des aktuellen Beitragsbedarfs. Aus § 266 Abs.6 Satz 7 SGB V, wonach Fehler, die nach Abschluss der Ermittlungen in den Berechnungsgrundlagen festgestellt werden, im nächsten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass die Neuberechnung des Beitragsbedarfs für vorangegangene Jahre nicht den bereits durchgeführten Jahresausgleich ändert (s. auch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2001, Az.:L 5 KR 109/99).
Im Übrigen ist der Klägerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Rechtsauffassung des Sozialgerichts müsste zur Folge haben, dass der Bescheid vom 11.02.1999 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gegen die Erstbescheide werden müsste. Dies ist nicht so gehandhabt worden, die Klage gegen den Bescheid vom 11.02.1999 war vielmehr beim SG Köln anhängig.
Die Bescheide sind rechtmäßig. Sie verletzten weder §§ 266, 267 SGB V noch die Risikostrukturausgleichsverordnungen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17.06.1996 (L 4 B 100/96 KR VR) ausgeführt, dass die Beklagte bei ihrer Pflicht zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 Abs.5 S. 1 SGB V) eine eigene Ermittlungspflicht hat. § 266 Abs.5 S. 3 SGB V bestimmt nämlich, dass das Bundesversicherungsamt zum Zwecke der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vorlage der Geschäfts und Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen kann. Dem Wortlaut nach enthält diese gesetzliche Bestimmung eine Ermessensvorschrift. Das Ermessen ist aber nicht frei, sondern muss pflichtgemäß ausgeübt werden. Es verdichtet sich zu einer Ermittlungspflicht der Beklagten, wenn Anhaltspunkte für nicht zeitnahe Meldungen der Familienversicherten vorliegen. Es liegt ein Ermessensmissbrauch immer dann nahe, wenn eine Verwaltungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und nicht alle wesentlichen Umstände ermittelt hat (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 54 Rdn.29a). Dieser Beschluss des Senats vom 17.06.1996 hat die Beklagte veranlasst, im Bereich der Familienversicherungszeiten Ermittlungen aufzunehmen. Der 4.Senat hat hierzu im Beschluss vom 13.02.1998 (L 4 B 431/97 VR KR) ausgeführt, dass die Beklagte die beteiligten Krankenkassen in zahlreichen Schreiben auf die ordnungsgemäße Durchführung bzw. Mitwirkung bei den Ermittlungen hingewiesen habe. Außerdem hat sie mit Schreiben vom 25.07.1996 eine Bestandsbereinigung des Familienversichertenverzeichnisses für den Zeitraum ab 01.01.1994 sowie eine Bestandspflege dieser Daten angeordnet. Sie hat darüber hinaus im Rahmen eines Pilotprojekts im 3. und 4. Quartal 1996 bei den Krankenkassen Region Ulm die Grundbereinigung des Versichertenbestandes zum 01.01.1994 sowie die Bestandspflege überprüft. Damit hat sie der ihr in § 266 Abs.5 Satz 3 SGB V auferlegten Pflicht Genüge getan. Es ist darüber hinaus weder Aufgabe der Gerichte noch der Klägerin, der Beklagten die Einzelheiten ihrer Überprüfungs- und Aufklärungsmaßnahmen vorzuschreiben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die streitgegenständlichen Bescheide auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Familienversicherungszeiten unzulänglich festgestellt sind. Die Beklagte bestreitet nicht, dass auch im Jahre 1996 noch nicht davon ausgegangen werden konnte, sämtliche am Risikostrukturausgleich beteiligten Krankenkassen hätten ihren Bestand der Familienversicherten durch eine Grundbereinigung ordnungsgemäß festgestellt. Diese nach Auffassung der Klägerin noch nicht valide Datenlage hatte jedoch nicht die Beklagte zu verantworten. Der Gesetzgeber regelt in § 267 Abs.2 SGB V die Verpflichtung der Krankenkassen, jährlich zum 1. Oktober die Zahl der Mitglieder und der nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen nach Altersgruppen mit Altersabständen von 5 Jahren, getrennt nach Mitgliedergruppen und Geschlecht zu erheben. Für die Überprüfung der Plausibilität und Vollständigkeit der Daten sind dann die Spitzenverbände der Krankenkassen zuständig, die diese Daten an die Beklagte weiterleiten (§ 3 Abs.4 Risikostrukturausgleichsverordnung - RSAV). Die von der Klägerin vorgetragene Tatsache, die die Beklagte nicht bestreitet, dass nicht alle am Risikostrukturausgleich beteiligten Krankenkassen die Daten ordentlich ermitteln bzw. an einer ordnungsgmäßen Feststellung der Familienversichertenzeiten überhaupt interessiert sind, hat der Gesetzgeber nicht übersehen. Er hat es als Rechtsfolge der Berücksichtigung unzureichender bzw. falscher Daten jedoch nicht bei den allgemeinen Korrekturmöglichkeiten des SGB X belassen, sondern besondere Berichtigungen in der Zukunft ermöglicht. Dies ergibt sich aus § 266 Abs.6 SGB V. Nach dessen Satz 3 ist nach Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsbedarf und die Finanzkraft jeder Krankenkasse vom BVA aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und den zum 01.10. dieses Jahres erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. Nach Satz 7 hat das BVA sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen der Werte nach Satz 3 bei Ermittlung beim nächsten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Diese Korrekturen sind zu Gunsten der Klägerin in die Ausgleichsbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 eingeflossen, die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 11.09.1999 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben, das die Korrekturen wiederum überprüft hat. Damit bleibt kein Raum für die von der Klägerin gewünschte Neuberechnung des Risikostrukturausgleichs für das Jahr 1994. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, eine solche Neuberechnung sei nicht nur gesetzlich nicht möglich, sondern auch vom tatsächlichen Aufwand und den Kosten her unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat die Korrekturmöglichkeit und Korrekturverpflichtung in der Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung präzisiert. Nach § 3 Abs.5 RSAV in der Fassung der zweiten Risikostrukturausgleichsänderungsverordnung vom 22.01.1997 (BGBl I, 2.494) wird ausdrücklich festgelegt, dass Korrekturen in den Versicherungszeiten auch bei der Berechnung des Beitragsbedarfs im nächsten Jahresausgleich nach den dafür geltenden Vorschriften berücksichtigt werden können. § 25 RSAV erweitert dann die Korrekturmöglichkeiten für die Jahre 1994, 1995 und 1996 im Jahresausgleich 1997. Diese Korrektur hat die Beklagte im (hier nicht streitgegenständlichen) Bescheid vom 11.02.1999 und den anschließenden Bescheiden für die Jahre 1998 und 1999 vorgenommen. Damit steht fest, dass zumindest für die Anfangsjahre des Risikostrukturausgleichs der Rechtsschutz der Klägerin bezüglich insoweit fehlerhafter, weil unzutreffend ermittelter Versichertenjahre anderer Kassen durch die nachträgliche Korrektur ausreichend gewährleistet ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.
Wegen der Bedeutung der Rechtssache läßt der Senat die Revision zu (§ 160 Abs.1, Abs.2 Nr.1 SGG).
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