Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 105/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 3/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Ziel des Beitragszuschusses nach §§ 32 ff. ALG ist die Entlastung der Klein- und Mittelbetriebe in der Landwirtschaft. Zur gerechten Verteilung muss nicht nur an die Unternehmensgröße, sondern auch an die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte angeknüpft werden. Hierunter fallen nach der in der Landwirtschaft üblichen Betrachtungsweise, dass der landwirtschaftliche Betrieb von den Eheleuten gemeinsam geführt zu werden pflegt (sofern die Eheleute nicht getrennt leben oder beide beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer sind), auch die Einkünfte des versicherungsbefreiten Nebenerwerbslandwirts jedenfalls zur Hälfte. Diese Regelung enthält keine verfassungswidrige unzumutbare Überversicherung und verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz des besonderen Schutzes von Ehe und Familie.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Berücksichtigung außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehemanns der Klägerin bei der Berechnung des Beitragszuschusses.
Die Klägerin ist seit 1980 Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, der Alleineigentümer des Anwesens ist und wegen seines Haupterwerbs von der Versicherungspflicht in der LAK befreit ist. Sie wird seit 01.02.1995 von der Beklagten zur Versicherungs- und Beitragspflicht herangezogen. Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos. Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 05.08.1998 legte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein, die weiter anhängig ist. Auf ihren vorsorglichen Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 02.12.1997 und 29.12.1997 ab Dezember 1997 einen Beitragszuschuss unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehemanns zur Hälfte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie am 04.03.1998 mit der Begründung zurück, gemäß § 32 Abs.3 ALG sei sowohl landwirtschaftliches als auch außerlandwirtschaftliches Einkommen zu berücksichtigen. Ansatzfähig sei daher die Hälfte der Summe aus landwirtschaftlichem Einkommen in Höhe von 18.820,00 DM und aus außerlandwirtschaftlichen Einkommen in Höhe von 58.837,00 DM. Nach der Klageerhebung vom 06.03.1998 unter dem Az.: S 10 LW 23/98, das am 23.12.1998 wegen zwischenzeitlichem Ruhens durch das Az.: S 10 LW 105/98 ersetzt worden ist, stellte die Beklagte den Beitragszuschuss mit Bescheid vom 26.05.1999 im Hinblick auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 1997 ab 01.05.1999 neu fest. Zugrundegelegt wurde die Hälfte der Summe aus landwirtschaftlichem Einkommen in Höhe von 21.977,00 DM und außerlandwirtschaftlichem Einkommen in Höhe von 52.337,00 DM. Dagegen erhob die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1999 erneut Klage, die mit dem Klageverfahren S 10 LW 105/98 verbunden wurde. Das Sozialgericht Regensburg wies danach die Klagen am 18.01.2001 mit der Begründung ab, das Bundessozialgericht habe in mehreren Verfahren die Rechtmäßigkeit von § 34 Abs.2, 3, 5 und 6 ALG bestätigt und der Gesetzeswortlaut sei unmissverständlich. Gegen das am 01.02.2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 02.02.2001 Berufung ein. Sie machte eine Benachteiligung gegenüber Haupterwerbslandwirten geltend, bei denen nur die Hälfte des Wirtschaftswerts herangezogen werde, während bei Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten der Wirtschaftswert des gesamten Betriebes und das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns herangezogen werde. Es existiere kein Familieneinkommen, wenn lediglich der Ehemann der Klägerin Einkommen erziele. Das Gesetz benachteilige Nebenerwerbslandwirte, da die Lasten der Versicherungsbeiträge ausschließlich auf dem Nebenerwerbslandwirt ruhten, dieser aber nicht verpflichtet sei, neben dem Unterhalt für seine Ehegattin noch weitere unterhaltsfremde Beitragsleistungen zu zahlen. Der Ehemann müsse eine weitere Rentenversicherung finanzieren, obgleich er aus dieser Rentenversicherung später keinerlei Leistungen beziehe. Im Übrigen wurde auf die Begründung der Verfassungsbeschwerden unter dem Az.: 1 BvR 558/99 und 1 BvR 1138/99 verwiesen. Von Beklagtenseite wurde eingewandt, laut Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.10.1998 sei die Heranziehung außerlandwirtschaftlichen Einkommens ebenso wie die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens nach Beziehungswerten verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2001 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 02.12.1997 sowie der Widerspruchsbescheid hierzu vom 04.03.1998 werden dahinge hend abgeändert, dass als Einkommen der Klägerin ledig lich ein Betrag von 9.410,00 DM als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt wird.
3. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.1999 sowie der Wi derspruchsbescheid vom 28.07.1999 werden dahingehend ab geändert, dass von einem Einkommen der Klägerin aus Landwirtschaft von lediglich 10.998,50 DM ausgegangen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, den beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2001 ist ebensowenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 02.12.1997 und 29.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.1999. Die Beklagte berücksichtigt bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu Recht neben der Hälfte des landwirtschaftlichen Einkommens die Hälfte des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehemanns der Klägerin. Gemäß § 32 Abs.1 ALG in der bis zur Änderung durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl.I S.2534) geltenden Fassung erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das nach Abs.2 ermittelte jährliche Einkommen 40.000,00 DM nicht übersteigt. Nicht zu diskutieren ist, dass die Klägerin versicherungspflichtige Landwirtin in diesem Sinne ist, nachdem der 16. Senat mit Urteil vom 05.08.1998 die Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheids vom 09.08.1995 festgestellt hat und die Nichtzulassungsbeschwerde am 06.05.1999 zurückgewiesen worden ist. Die deswegen anhängige Verfassungsbeschwerde hindert den Senat nicht, über die Berechnung des Beitragszuschusses zu befinden, nachdem der Senat seine Überzeugung zur Verfassungskonformität der Versicherungspflicht von Landwirtsgattinen mehrfach bekundet hat. Allein streitig ist die Frage, ob bei der Berechnung des Beitragszuschusses gemäß § 32 ALG auch das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt werden darf. Hierzu bestimmt § 32 Abs.2 ALG, dass das jährliche Einkommen aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt wird; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Materialband zum Agrarsozialreformgesetz 1995, zusammengestellt vom Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen, S.86) soll wie in dem bis 31.12.1994 geltenden Recht für die Zuschussberechtigung das Gesamteinkommen des Zuschussberechtigten maßgebend sein, da die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Ehegatten ausschlaggebend sein soll. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf des 3. Agrarsozialergänzungsgesetzes (vom 20.12.1985 BGBl.I S.2475), das die Beitragszuschussgewährung gemäß § 3 c GAL eingeführt hat, wird deutlich, dass Ziel des Gesetzes war, die finanzielle Entlastung der Klein- und Mittelbetriebe in der Landwirtschaft zu erreichen. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass im Hinblick auf das Ziel der Maßnahme, die Bundesmittel in der Altershilfe für Landwirte unter Berücksichtigung der Einkommenssituation sozial gerechter zu verteilen, es nicht genüge, nur an die Unternehmensgröße anzuknüpfen. Vielmehr sei auch das außerlandwirtschaftliche Erwerbs- und Ersatzeinkommen des Unternehmers und seines Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Erfassung des Einkommens beider Ehegatten grundsätzlich der in der Landwirtschaft üblichen Betrachtungsweise entspricht, dass der landwirtschaftliche Betrieb gemeinsam geführt werde, auch wenn nur ein Ehegatte als beitragspflichtiger Unternehmer gelte. Diese Ganzheitsbetrachtung liege daher auch beim Einkommen nahe. Sie entfalle, wenn beide Ehegatten selbst beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer seien oder dauernd getrennt lebten. Diese Intention des Gesetzgebers zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber gerade bemüht war, die allein aus Bundesmitteln aufzubringenden Zuschüsse sozial gerecht zu verteilen. Das Bayer. LSG hat bereits mehrfach (so am 07.03.1991 L 4LW 11/89, am 26.03.1992 L 7 LW 14/89 und am 22.09.1999 L 16 LW 4/98) ebenso wie das Bundessozialgericht (z.B. am 29.06.1993, 4 RLW 11/91) entschieden, dass auch das außerlandwirtschaftliche Einkommen beider Ehegatten berücksichtigt werden kann, um die Zielsetzung einer möglichst sozial gerechten Verteilung der Bundesmittel zu erreichen. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig, liegt insbesondere im Rahmen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz, nachdem Voll-, Zu- und Nebenerwerbslandwirte gleich behandelt werden. Das Bundessozialgericht konnte auch keine verfassungswidrige unzumutbare Überversicherung erkennen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung vom 12.02.1998 (B 10/4 LW 9/96 R), "insbesondere kann es nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn die Subventionierung durch einen Beitragszuschuss einkommensabhängig gestaltet ist und nicht nur das Einkommen aus der Landwirtschaft, sondern auch das außerlandwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt". Immerhin sind von den Landwirten im Sinn des § 1 Abs.2 ALG 61,8 % beitragszuschussberechtigt, hingegen von den Landwirten im Sinn des § 1 Abs.3 ALG 75,0 %. Dies bedeutet, dass auch beim ganz erheblichen Prozentsatz der Ehegatten von versicherungsbefreiten Nebenerwerbslandwirten trotz Berücksichtigung von deren außerlandwirtschaftlichen Einkommen bei der Berechnung dieser Leistung ein Anspruch auf Beitragszuschuss bestehen muss, also die Härteregelung greift (BSGE vom 25.11.1998 Az.: B LW 10/97 R). Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art.6 des Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie unter einem besonderen Schutz stehen. Es ist durch die Verfassung nicht verboten, an das Bestehen einer Ehe für den Einzelnen auch nachteilige Folgen anzuknüpfen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft darf zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlich nachteiliger Rechtsfolgen genommen werden, sofern sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur der geregelten Lebensverhältnisse einleuchtende Sachgründe finden lassen und eine Diskriminierung der Ehe ausscheidet (Bundesverfassungsgericht am 03.06.1987 in Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung 75, 361). Wenn das eheliche Unterhaltsrecht den Eheleuten die Bestimmung von Art und Umfang ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit im Rahmen des Familienunterhalts überlässt, so ist der Gesetzgeber gleichwohl nicht verpflichtet, hieran anzuknüpfen, wenn er die eigenständige Sicherung aller Frauen anstrebt. Er ist auch berechtigt, der nicht erwerbstätigen Ehefrau ohne eigenes Einkommen eine Beitragspflicht aufzuerlegen. Denn die Ehe ist das hervorragende Beispiel einer spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung, die die umstrittene besondere Beitragsbelastung rechtfertigt (BSGE vom 25.11.1998 Az.: B 10 LW 5/98 R). Auch soweit nur der Ehemann aus dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens Erwerbseinkommen erzielt, fließt dies dennnoch in das eheliche Gesamteinkommen als Maß des Unterhalts ein. Geleitet vom Gleichberechtigungsgedanken ordnet es der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang beiden Eheleuten anteilig je für sich zu. Die entsprechenden Beiträge sind dann aufgrund des der Ehefrau gegen den Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruchs zu zahlen. Aus dieser Sicht begründet die Beitragspflicht keine neue Rechtspflicht, sondern gestaltet die eherechtliche Unterhaltspflicht sozialrechtlich aus. In diesem Zusammenhang ist schließlich erwähnenswert, dass der beitragszahlende Nebenerwerbslandwirt entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten auch Nutznießer der eigenständigen Altersversorgung der Klägerin werden kann. Als Ersatz entgangenen Unterhalts erwächst dem Ehemann der Klägerin nämlich eine Anwartschaft auf Witwerrente (§ 14 ALG). Aus alledem erscheint die Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar. Nicht gerügt worden ist die Feststellung des landwirtschaftlichen Einkommens nach Beziehungswerten. Insoweit hat die Beklagte wiederholt zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht die Verfassungskonformität von § 32 Abs.5 und 6 ALG, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip bejaht hat (Urteil vom 08.10.1998 in SozR 3-5868 § 32 Nr.1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde in der Streitsache L 16 LW 4/98 zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Berücksichtigung außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehemanns der Klägerin bei der Berechnung des Beitragszuschusses.
Die Klägerin ist seit 1980 Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, der Alleineigentümer des Anwesens ist und wegen seines Haupterwerbs von der Versicherungspflicht in der LAK befreit ist. Sie wird seit 01.02.1995 von der Beklagten zur Versicherungs- und Beitragspflicht herangezogen. Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos. Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 05.08.1998 legte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein, die weiter anhängig ist. Auf ihren vorsorglichen Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 02.12.1997 und 29.12.1997 ab Dezember 1997 einen Beitragszuschuss unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehemanns zur Hälfte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie am 04.03.1998 mit der Begründung zurück, gemäß § 32 Abs.3 ALG sei sowohl landwirtschaftliches als auch außerlandwirtschaftliches Einkommen zu berücksichtigen. Ansatzfähig sei daher die Hälfte der Summe aus landwirtschaftlichem Einkommen in Höhe von 18.820,00 DM und aus außerlandwirtschaftlichen Einkommen in Höhe von 58.837,00 DM. Nach der Klageerhebung vom 06.03.1998 unter dem Az.: S 10 LW 23/98, das am 23.12.1998 wegen zwischenzeitlichem Ruhens durch das Az.: S 10 LW 105/98 ersetzt worden ist, stellte die Beklagte den Beitragszuschuss mit Bescheid vom 26.05.1999 im Hinblick auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 1997 ab 01.05.1999 neu fest. Zugrundegelegt wurde die Hälfte der Summe aus landwirtschaftlichem Einkommen in Höhe von 21.977,00 DM und außerlandwirtschaftlichem Einkommen in Höhe von 52.337,00 DM. Dagegen erhob die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1999 erneut Klage, die mit dem Klageverfahren S 10 LW 105/98 verbunden wurde. Das Sozialgericht Regensburg wies danach die Klagen am 18.01.2001 mit der Begründung ab, das Bundessozialgericht habe in mehreren Verfahren die Rechtmäßigkeit von § 34 Abs.2, 3, 5 und 6 ALG bestätigt und der Gesetzeswortlaut sei unmissverständlich. Gegen das am 01.02.2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 02.02.2001 Berufung ein. Sie machte eine Benachteiligung gegenüber Haupterwerbslandwirten geltend, bei denen nur die Hälfte des Wirtschaftswerts herangezogen werde, während bei Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten der Wirtschaftswert des gesamten Betriebes und das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns herangezogen werde. Es existiere kein Familieneinkommen, wenn lediglich der Ehemann der Klägerin Einkommen erziele. Das Gesetz benachteilige Nebenerwerbslandwirte, da die Lasten der Versicherungsbeiträge ausschließlich auf dem Nebenerwerbslandwirt ruhten, dieser aber nicht verpflichtet sei, neben dem Unterhalt für seine Ehegattin noch weitere unterhaltsfremde Beitragsleistungen zu zahlen. Der Ehemann müsse eine weitere Rentenversicherung finanzieren, obgleich er aus dieser Rentenversicherung später keinerlei Leistungen beziehe. Im Übrigen wurde auf die Begründung der Verfassungsbeschwerden unter dem Az.: 1 BvR 558/99 und 1 BvR 1138/99 verwiesen. Von Beklagtenseite wurde eingewandt, laut Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.10.1998 sei die Heranziehung außerlandwirtschaftlichen Einkommens ebenso wie die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens nach Beziehungswerten verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2001 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 02.12.1997 sowie der Widerspruchsbescheid hierzu vom 04.03.1998 werden dahinge hend abgeändert, dass als Einkommen der Klägerin ledig lich ein Betrag von 9.410,00 DM als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt wird.
3. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.1999 sowie der Wi derspruchsbescheid vom 28.07.1999 werden dahingehend ab geändert, dass von einem Einkommen der Klägerin aus Landwirtschaft von lediglich 10.998,50 DM ausgegangen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, den beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.01.2001 ist ebensowenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 02.12.1997 und 29.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.1999. Die Beklagte berücksichtigt bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu Recht neben der Hälfte des landwirtschaftlichen Einkommens die Hälfte des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehemanns der Klägerin. Gemäß § 32 Abs.1 ALG in der bis zur Änderung durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl.I S.2534) geltenden Fassung erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das nach Abs.2 ermittelte jährliche Einkommen 40.000,00 DM nicht übersteigt. Nicht zu diskutieren ist, dass die Klägerin versicherungspflichtige Landwirtin in diesem Sinne ist, nachdem der 16. Senat mit Urteil vom 05.08.1998 die Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheids vom 09.08.1995 festgestellt hat und die Nichtzulassungsbeschwerde am 06.05.1999 zurückgewiesen worden ist. Die deswegen anhängige Verfassungsbeschwerde hindert den Senat nicht, über die Berechnung des Beitragszuschusses zu befinden, nachdem der Senat seine Überzeugung zur Verfassungskonformität der Versicherungspflicht von Landwirtsgattinen mehrfach bekundet hat. Allein streitig ist die Frage, ob bei der Berechnung des Beitragszuschusses gemäß § 32 ALG auch das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt werden darf. Hierzu bestimmt § 32 Abs.2 ALG, dass das jährliche Einkommen aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt wird; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Materialband zum Agrarsozialreformgesetz 1995, zusammengestellt vom Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen, S.86) soll wie in dem bis 31.12.1994 geltenden Recht für die Zuschussberechtigung das Gesamteinkommen des Zuschussberechtigten maßgebend sein, da die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Ehegatten ausschlaggebend sein soll. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf des 3. Agrarsozialergänzungsgesetzes (vom 20.12.1985 BGBl.I S.2475), das die Beitragszuschussgewährung gemäß § 3 c GAL eingeführt hat, wird deutlich, dass Ziel des Gesetzes war, die finanzielle Entlastung der Klein- und Mittelbetriebe in der Landwirtschaft zu erreichen. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass im Hinblick auf das Ziel der Maßnahme, die Bundesmittel in der Altershilfe für Landwirte unter Berücksichtigung der Einkommenssituation sozial gerechter zu verteilen, es nicht genüge, nur an die Unternehmensgröße anzuknüpfen. Vielmehr sei auch das außerlandwirtschaftliche Erwerbs- und Ersatzeinkommen des Unternehmers und seines Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Erfassung des Einkommens beider Ehegatten grundsätzlich der in der Landwirtschaft üblichen Betrachtungsweise entspricht, dass der landwirtschaftliche Betrieb gemeinsam geführt werde, auch wenn nur ein Ehegatte als beitragspflichtiger Unternehmer gelte. Diese Ganzheitsbetrachtung liege daher auch beim Einkommen nahe. Sie entfalle, wenn beide Ehegatten selbst beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer seien oder dauernd getrennt lebten. Diese Intention des Gesetzgebers zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber gerade bemüht war, die allein aus Bundesmitteln aufzubringenden Zuschüsse sozial gerecht zu verteilen. Das Bayer. LSG hat bereits mehrfach (so am 07.03.1991 L 4LW 11/89, am 26.03.1992 L 7 LW 14/89 und am 22.09.1999 L 16 LW 4/98) ebenso wie das Bundessozialgericht (z.B. am 29.06.1993, 4 RLW 11/91) entschieden, dass auch das außerlandwirtschaftliche Einkommen beider Ehegatten berücksichtigt werden kann, um die Zielsetzung einer möglichst sozial gerechten Verteilung der Bundesmittel zu erreichen. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig, liegt insbesondere im Rahmen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz, nachdem Voll-, Zu- und Nebenerwerbslandwirte gleich behandelt werden. Das Bundessozialgericht konnte auch keine verfassungswidrige unzumutbare Überversicherung erkennen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung vom 12.02.1998 (B 10/4 LW 9/96 R), "insbesondere kann es nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn die Subventionierung durch einen Beitragszuschuss einkommensabhängig gestaltet ist und nicht nur das Einkommen aus der Landwirtschaft, sondern auch das außerlandwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt". Immerhin sind von den Landwirten im Sinn des § 1 Abs.2 ALG 61,8 % beitragszuschussberechtigt, hingegen von den Landwirten im Sinn des § 1 Abs.3 ALG 75,0 %. Dies bedeutet, dass auch beim ganz erheblichen Prozentsatz der Ehegatten von versicherungsbefreiten Nebenerwerbslandwirten trotz Berücksichtigung von deren außerlandwirtschaftlichen Einkommen bei der Berechnung dieser Leistung ein Anspruch auf Beitragszuschuss bestehen muss, also die Härteregelung greift (BSGE vom 25.11.1998 Az.: B LW 10/97 R). Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art.6 des Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie unter einem besonderen Schutz stehen. Es ist durch die Verfassung nicht verboten, an das Bestehen einer Ehe für den Einzelnen auch nachteilige Folgen anzuknüpfen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft darf zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlich nachteiliger Rechtsfolgen genommen werden, sofern sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur der geregelten Lebensverhältnisse einleuchtende Sachgründe finden lassen und eine Diskriminierung der Ehe ausscheidet (Bundesverfassungsgericht am 03.06.1987 in Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung 75, 361). Wenn das eheliche Unterhaltsrecht den Eheleuten die Bestimmung von Art und Umfang ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit im Rahmen des Familienunterhalts überlässt, so ist der Gesetzgeber gleichwohl nicht verpflichtet, hieran anzuknüpfen, wenn er die eigenständige Sicherung aller Frauen anstrebt. Er ist auch berechtigt, der nicht erwerbstätigen Ehefrau ohne eigenes Einkommen eine Beitragspflicht aufzuerlegen. Denn die Ehe ist das hervorragende Beispiel einer spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung, die die umstrittene besondere Beitragsbelastung rechtfertigt (BSGE vom 25.11.1998 Az.: B 10 LW 5/98 R). Auch soweit nur der Ehemann aus dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens Erwerbseinkommen erzielt, fließt dies dennnoch in das eheliche Gesamteinkommen als Maß des Unterhalts ein. Geleitet vom Gleichberechtigungsgedanken ordnet es der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang beiden Eheleuten anteilig je für sich zu. Die entsprechenden Beiträge sind dann aufgrund des der Ehefrau gegen den Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruchs zu zahlen. Aus dieser Sicht begründet die Beitragspflicht keine neue Rechtspflicht, sondern gestaltet die eherechtliche Unterhaltspflicht sozialrechtlich aus. In diesem Zusammenhang ist schließlich erwähnenswert, dass der beitragszahlende Nebenerwerbslandwirt entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten auch Nutznießer der eigenständigen Altersversorgung der Klägerin werden kann. Als Ersatz entgangenen Unterhalts erwächst dem Ehemann der Klägerin nämlich eine Anwartschaft auf Witwerrente (§ 14 ALG). Aus alledem erscheint die Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar. Nicht gerügt worden ist die Feststellung des landwirtschaftlichen Einkommens nach Beziehungswerten. Insoweit hat die Beklagte wiederholt zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht die Verfassungskonformität von § 32 Abs.5 und 6 ALG, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip bejaht hat (Urteil vom 08.10.1998 in SozR 3-5868 § 32 Nr.1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde in der Streitsache L 16 LW 4/98 zurückgewiesen.
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