Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1115/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 132/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten die rentensteigernde Berücksichtigung von Beiträgen des Klägers während seiner Berufsausbildung.
Der 1929 geborene Kläger besuchte nach Abschluss einer Lehrzeit als Zimmerer zwischen Oktober 1951 und März 1956 die Fachschule für Bauingenieurswesen. Während dieser Ausbildung entrichtete er die in der Quittungskarte Nr.2 der LVA Oberbayern ausgewiesenen Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung (im Einzelnen: 01.01. bis 19.10.1951, 14.07. bis 28.10.1952, 30.07. bis 13.11.1953, 18.11.1953 bis 31.01.1954), ferner freiwillige Beiträge für Januar bis März 1956.
Mit Bescheid der Beklagten vom 16.03.1992 erhielt der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 01.02.1991. In dem Bescheid waren die Versicherungszeiten während der Fachschulausbildung im Einzelnen aufgeführt. Bei der Ermittlung des Vom-Hundert-Satzes für die Rentenbemessungsgrundlage wurden jedoch die mit einer Ausfallzeit zusammentreffenden Beiträge laut Hinweis in Anlage 2 des Bescheides "außer Acht gelassen, weil die Berücksichtigung der für dieselbe Zeit anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit eine höhere Rente ergibt (§§ 30 Abs.2 Satz 4, 32 Abs.7 Satz 2 AVG)."
Der gegen diesen Bescheid ebenso wie gegen den in der Folgezeit ergangenen Neuberechnungsbescheid vom 22.07.1992 erhobene Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1993 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) betreffend die Anrechnung bzw. Erstattung während der Berufsausbildung entrichteter Beiträge nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.1998 zurück, nachdem er die Klage zunächst lange nicht begründet hatte und später der ihm aufgegebenen Konkretisierung seines Klagebegehrens nicht nachgekommen war (S 12 An 728/93).
Während des Verfahrens hatte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.1994 den Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente ab 01.02.1994 festgestellt und bei der Rentenberechnung die sowohl mit Beiträgen als auch mit Anrechnungszeiten wegen Ausbildung belegten Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten angerechnet. Dies hatte zur Folge, dass im Rahmen der Grundbewertung für die zwischen Oktober 1951 und März 1956 entrichteten Beiträge Entgeltpunkte errechnet wurden und im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung wegen des sich aus der Vergleichsbewertung gegenüber der Grundbewertung ergebenden höheren Durchschnittswerts zusätzliche Entgeltpunkte für die beitragsgeminderten Zeiten zur Anrechnung kamen. Dazu findet sich in Anlage 4 Seite 1 der Hinweis "Beitragsgeminderte Zeiten erhalten mindestens die Entgeltpunkte, die sie als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung erhalten würden". Zu diesem Bescheid, der zum Verfahren S 12 An 728/93 übersandt wurde (Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch), äußerte sich der Kläger nicht.
Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Rücknahme erhielt der Kläger aufgrund seiner Behauptung, den Altersrentenbescheid nicht erhalten zu haben, von der Beklagten eine komplette Ablichtung dieses Bescheides. Hiergegen erhob er Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG machte der Kläger erneut geltend, die während der Studienzeit entrichteten Beiträge seien zu beachten. Trotz eines ausführlichen Aufklärungsschreibens der Beklagten und der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger schließlich laut Niederschrift "aus prinzipiellen Gründen die Beklagte zur rentensteigernden Berücksichtigung der während der Studienzeit von Oktober 1951 bis März 1956 geleisteten Pflichtbeiträge und der Gewährung von entsprechend höheren Rentenleistungen" zu verurteilen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 04.05.2000 ab. Dabei ging es von der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aus. Es ließ dahingestellt, ob der Bescheid vom 28.07.1994 Gegenstand des Verfahrens S 12 RA 728/93 geworden und von der damaligen Klagerücknahme erfasst worden war; die konkreten Umstände sprächen eher dagegen, dass dies der Fall gewesen sei. Materiell-rechtlich seien die in beiden Rechtsstreitigkeiten erhobenen Ansprüche jedoch identisch. Die Behauptung des Klägers, die während der Ausbildung geleisteten Beiträge seien nicht berücksichtigt worden, entbehre - wie aus den Anlagen 2 und 3 zum angefochtenen Bescheid ersichtlich - der Grundlage. Entgeltpunkte würden hiernach sowohl für die in der Versicherungskarte Nr.2 bescheinigten Pflichtbeiträge als auch für geleistete freiwillige Beiträge sowie für "Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung" ermittelt und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rentensteigernd berücksichtigt. Damit sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht gegeben.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger, unbeirrt durch Aufklärungsschreiben seitens des Senats vom 20.11.2000 und 08.08.2001 sein Begehren weiter und führt zur Begründung an, die streitigen Beiträge seien "zwar zeitlich, nicht aber finanziell" berücksichtigt worden, was auch aus den jeweiligen Bescheiden hervorgehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.05.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.07.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 zu verurteilen, die während seiner Studienzeit von Oktober 1951 bis März 1956 geleisteten Pflichtbeiträge rentensteigernd zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn entsprechend höhere Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 141, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts war allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren nicht im Hinblick darauf zu verneinen, dass die Beklagte den vom Kläger erhobenen Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anerkannt hat, weil der Kläger der Auffassung war, die Vorschriften über Berücksichtigung der streitigen Zeiten seien unrichtig angewendet worden und bei richtiger Gesetzeshandhabung ergäbe sich eine höhere Rente. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Zutreffend hat das Erstgericht dargelegt, dass bei der Rentenberechnung im angefochtenen Bescheid Entgeltpunkte sowohl für die in der Versicherungskarte Nr.2 bescheinigten Pflichtbeiträge als auch für die geleisteten freiwilligen Beiträge sowie für Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung ermittelt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen rentensteigernd berücksichtigt wurden. Eine höhere Rente kann daher nicht gewährt werden.
Überlegungen dazu, ob die streitigen Beiträge ausreichende "finanzielle Berücksichtigung" fanden und sich die Beitragsentrichtung damit für den Kläger "gelohnt" habe, sind müßig. Es wurden jedenfalls - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - keine "Beiträge unter den Teppich gekehrt", vielmehr sind die für die streitigen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte, teilweise angehoben auf gesetzliche Mindestwerte, Teil der der Rentenberechnung zugrunde liegenden Gesamtentgeltpunkte (vgl. Anlage 3 S.1 bis 5, Anlage 6 S.1 des angefochtenen Bescheides). Im Übrigen war aber die Entscheidung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht grundsätzlich falsch, zumal weder das weitere Versicherungsleben des Klägers noch die Entwicklung der komplizierten rentenrechtlichen Bestimmungen seinerzeit absehbar waren.
Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten die rentensteigernde Berücksichtigung von Beiträgen des Klägers während seiner Berufsausbildung.
Der 1929 geborene Kläger besuchte nach Abschluss einer Lehrzeit als Zimmerer zwischen Oktober 1951 und März 1956 die Fachschule für Bauingenieurswesen. Während dieser Ausbildung entrichtete er die in der Quittungskarte Nr.2 der LVA Oberbayern ausgewiesenen Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung (im Einzelnen: 01.01. bis 19.10.1951, 14.07. bis 28.10.1952, 30.07. bis 13.11.1953, 18.11.1953 bis 31.01.1954), ferner freiwillige Beiträge für Januar bis März 1956.
Mit Bescheid der Beklagten vom 16.03.1992 erhielt der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 01.02.1991. In dem Bescheid waren die Versicherungszeiten während der Fachschulausbildung im Einzelnen aufgeführt. Bei der Ermittlung des Vom-Hundert-Satzes für die Rentenbemessungsgrundlage wurden jedoch die mit einer Ausfallzeit zusammentreffenden Beiträge laut Hinweis in Anlage 2 des Bescheides "außer Acht gelassen, weil die Berücksichtigung der für dieselbe Zeit anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit eine höhere Rente ergibt (§§ 30 Abs.2 Satz 4, 32 Abs.7 Satz 2 AVG)."
Der gegen diesen Bescheid ebenso wie gegen den in der Folgezeit ergangenen Neuberechnungsbescheid vom 22.07.1992 erhobene Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1993 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) betreffend die Anrechnung bzw. Erstattung während der Berufsausbildung entrichteter Beiträge nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.1998 zurück, nachdem er die Klage zunächst lange nicht begründet hatte und später der ihm aufgegebenen Konkretisierung seines Klagebegehrens nicht nachgekommen war (S 12 An 728/93).
Während des Verfahrens hatte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.1994 den Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente ab 01.02.1994 festgestellt und bei der Rentenberechnung die sowohl mit Beiträgen als auch mit Anrechnungszeiten wegen Ausbildung belegten Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten angerechnet. Dies hatte zur Folge, dass im Rahmen der Grundbewertung für die zwischen Oktober 1951 und März 1956 entrichteten Beiträge Entgeltpunkte errechnet wurden und im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung wegen des sich aus der Vergleichsbewertung gegenüber der Grundbewertung ergebenden höheren Durchschnittswerts zusätzliche Entgeltpunkte für die beitragsgeminderten Zeiten zur Anrechnung kamen. Dazu findet sich in Anlage 4 Seite 1 der Hinweis "Beitragsgeminderte Zeiten erhalten mindestens die Entgeltpunkte, die sie als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung erhalten würden". Zu diesem Bescheid, der zum Verfahren S 12 An 728/93 übersandt wurde (Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch), äußerte sich der Kläger nicht.
Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Rücknahme erhielt der Kläger aufgrund seiner Behauptung, den Altersrentenbescheid nicht erhalten zu haben, von der Beklagten eine komplette Ablichtung dieses Bescheides. Hiergegen erhob er Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG machte der Kläger erneut geltend, die während der Studienzeit entrichteten Beiträge seien zu beachten. Trotz eines ausführlichen Aufklärungsschreibens der Beklagten und der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger schließlich laut Niederschrift "aus prinzipiellen Gründen die Beklagte zur rentensteigernden Berücksichtigung der während der Studienzeit von Oktober 1951 bis März 1956 geleisteten Pflichtbeiträge und der Gewährung von entsprechend höheren Rentenleistungen" zu verurteilen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 04.05.2000 ab. Dabei ging es von der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aus. Es ließ dahingestellt, ob der Bescheid vom 28.07.1994 Gegenstand des Verfahrens S 12 RA 728/93 geworden und von der damaligen Klagerücknahme erfasst worden war; die konkreten Umstände sprächen eher dagegen, dass dies der Fall gewesen sei. Materiell-rechtlich seien die in beiden Rechtsstreitigkeiten erhobenen Ansprüche jedoch identisch. Die Behauptung des Klägers, die während der Ausbildung geleisteten Beiträge seien nicht berücksichtigt worden, entbehre - wie aus den Anlagen 2 und 3 zum angefochtenen Bescheid ersichtlich - der Grundlage. Entgeltpunkte würden hiernach sowohl für die in der Versicherungskarte Nr.2 bescheinigten Pflichtbeiträge als auch für geleistete freiwillige Beiträge sowie für "Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung" ermittelt und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rentensteigernd berücksichtigt. Damit sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht gegeben.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger, unbeirrt durch Aufklärungsschreiben seitens des Senats vom 20.11.2000 und 08.08.2001 sein Begehren weiter und führt zur Begründung an, die streitigen Beiträge seien "zwar zeitlich, nicht aber finanziell" berücksichtigt worden, was auch aus den jeweiligen Bescheiden hervorgehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.05.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.07.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 zu verurteilen, die während seiner Studienzeit von Oktober 1951 bis März 1956 geleisteten Pflichtbeiträge rentensteigernd zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn entsprechend höhere Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 141, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts war allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren nicht im Hinblick darauf zu verneinen, dass die Beklagte den vom Kläger erhobenen Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anerkannt hat, weil der Kläger der Auffassung war, die Vorschriften über Berücksichtigung der streitigen Zeiten seien unrichtig angewendet worden und bei richtiger Gesetzeshandhabung ergäbe sich eine höhere Rente. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Zutreffend hat das Erstgericht dargelegt, dass bei der Rentenberechnung im angefochtenen Bescheid Entgeltpunkte sowohl für die in der Versicherungskarte Nr.2 bescheinigten Pflichtbeiträge als auch für die geleisteten freiwilligen Beiträge sowie für Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung ermittelt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen rentensteigernd berücksichtigt wurden. Eine höhere Rente kann daher nicht gewährt werden.
Überlegungen dazu, ob die streitigen Beiträge ausreichende "finanzielle Berücksichtigung" fanden und sich die Beitragsentrichtung damit für den Kläger "gelohnt" habe, sind müßig. Es wurden jedenfalls - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - keine "Beiträge unter den Teppich gekehrt", vielmehr sind die für die streitigen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte, teilweise angehoben auf gesetzliche Mindestwerte, Teil der der Rentenberechnung zugrunde liegenden Gesamtentgeltpunkte (vgl. Anlage 3 S.1 bis 5, Anlage 6 S.1 des angefochtenen Bescheides). Im Übrigen war aber die Entscheidung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht grundsätzlich falsch, zumal weder das weitere Versicherungsleben des Klägers noch die Entwicklung der komplizierten rentenrechtlichen Bestimmungen seinerzeit absehbar waren.
Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegen.
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