Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 RA 496/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 151/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Mai 1999 wird in der Hauptsache abgeändert und in den Kostenentscheidungen aufgehoben.
II. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger eine bis zum 28. Februar 2005 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 31. März 1996 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit.
Den entsprechenden Rentenantrag vom 13.03.1996 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.1997 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München wurde gemäß § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.S. vom 04.05.1998 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.1998 eingeholt. Der Sachverständige diagnostizierte Zustand nach schwerem gedeckten Schädelhirntrauma mit neurasthenisch getöntem hirnorganischen Psychosyndrom, neuropsychologischen Ausfallserscheinungen und Restzustand einer armbetonten spastischen Hemiparese links sowie depressive Entwicklung nach einem Unfall und hielt den Kläger nur mehr für fähig, zwei Stunden bis unter halbschichtig bei zusätzlicher Beachtung zahlreicher qualitativer Einschränkungen erwerbstätig zu sein.
Mit Urteil vom 19.05.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab und sprach aus, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien und der Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 1.000,00 DM an die Staatskasse zu zahlen habe. Das Gericht legte seiner Entscheidung vor allem die dem Gutachten des Dr.S. entgegengesetzte Ansicht und Argumentation des Ärztlichen Dienstes der Beklagten zugrunde und war der Auffassung, Mutwillenskosten müssten verhängt werden, um dem Kläger die Grenzen eines rücksichtslosen prozessualen Verhaltens aufzuzeigen.
Im anschließenden Berufungsverfahren wurde nach Beiziehung von Unterlagen das nervenärztliche Gutachten des Neurologen und Psychiaters Prof.Dr.S. vom 04.04.2001 eingeholt. Dieser diagnostizierte leichte neuropsychologische Defizite nach Schädelhirntrauma, Borderline-Persönlichkeitsstörung, neurovegetative Störungen und leichtgradige Leistungsminderung für Konzentration und komplexe Aufgaben und kam zu dem - in einer ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 22.01.2002 nochmals begründeten - Ergebnis, dass der Kläger seit März 1996 nicht mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2002 anerkannte die Beklagte den geltend gemachten Rentenanspruch insoweit, als sie eine befristete Rente ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls im März 1996 bis zum Februar 2005 sowie entsprechende Verbescheidung und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten in vollem Umfange zusicherte. Der Kläger bekundete im Prinzip sein Einverständnis mit dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens, hatte aber Bedenken, das Anerkenntnis wegen der Auswirkung des dann nicht bzw. nicht in vollem Umfang beseitigten erstinstanzlichen Urteils anzunehmen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.05.1999 abzuändern und die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt
Verurteilung im Umfang des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses.
Entscheidungsgründe:
Entsprechend ihrem Anerkenntnis war die Beklagte zur Rentengewährung zu verurteilen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Das erstinstanzliche Urteil konnte auch in Bezug auf die Mutwillenskosten keinen Bestand haben; angesichts der damaligen Sachlage in erster Instanz durfte nicht von einer objektiven Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ausgegangen werden und schon gar nicht davon, dass der Kläger subjektiv um die (angebliche) fehlende Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels gewusst und trotz besserer Einsicht von der weiteren Prozessführung nicht Abstand genommen hat.
Dieses Urteil ist rechtskräftig; beide Beteiligten haben den Verzicht auf weitere Rechtsmittel erklärt.
II. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger eine bis zum 28. Februar 2005 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 31. März 1996 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit.
Den entsprechenden Rentenantrag vom 13.03.1996 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.1997 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München wurde gemäß § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.S. vom 04.05.1998 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.1998 eingeholt. Der Sachverständige diagnostizierte Zustand nach schwerem gedeckten Schädelhirntrauma mit neurasthenisch getöntem hirnorganischen Psychosyndrom, neuropsychologischen Ausfallserscheinungen und Restzustand einer armbetonten spastischen Hemiparese links sowie depressive Entwicklung nach einem Unfall und hielt den Kläger nur mehr für fähig, zwei Stunden bis unter halbschichtig bei zusätzlicher Beachtung zahlreicher qualitativer Einschränkungen erwerbstätig zu sein.
Mit Urteil vom 19.05.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab und sprach aus, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien und der Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 1.000,00 DM an die Staatskasse zu zahlen habe. Das Gericht legte seiner Entscheidung vor allem die dem Gutachten des Dr.S. entgegengesetzte Ansicht und Argumentation des Ärztlichen Dienstes der Beklagten zugrunde und war der Auffassung, Mutwillenskosten müssten verhängt werden, um dem Kläger die Grenzen eines rücksichtslosen prozessualen Verhaltens aufzuzeigen.
Im anschließenden Berufungsverfahren wurde nach Beiziehung von Unterlagen das nervenärztliche Gutachten des Neurologen und Psychiaters Prof.Dr.S. vom 04.04.2001 eingeholt. Dieser diagnostizierte leichte neuropsychologische Defizite nach Schädelhirntrauma, Borderline-Persönlichkeitsstörung, neurovegetative Störungen und leichtgradige Leistungsminderung für Konzentration und komplexe Aufgaben und kam zu dem - in einer ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 22.01.2002 nochmals begründeten - Ergebnis, dass der Kläger seit März 1996 nicht mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2002 anerkannte die Beklagte den geltend gemachten Rentenanspruch insoweit, als sie eine befristete Rente ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls im März 1996 bis zum Februar 2005 sowie entsprechende Verbescheidung und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten in vollem Umfange zusicherte. Der Kläger bekundete im Prinzip sein Einverständnis mit dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens, hatte aber Bedenken, das Anerkenntnis wegen der Auswirkung des dann nicht bzw. nicht in vollem Umfang beseitigten erstinstanzlichen Urteils anzunehmen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.05.1999 abzuändern und die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt
Verurteilung im Umfang des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses.
Entscheidungsgründe:
Entsprechend ihrem Anerkenntnis war die Beklagte zur Rentengewährung zu verurteilen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Das erstinstanzliche Urteil konnte auch in Bezug auf die Mutwillenskosten keinen Bestand haben; angesichts der damaligen Sachlage in erster Instanz durfte nicht von einer objektiven Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ausgegangen werden und schon gar nicht davon, dass der Kläger subjektiv um die (angebliche) fehlende Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels gewusst und trotz besserer Einsicht von der weiteren Prozessführung nicht Abstand genommen hat.
Dieses Urteil ist rechtskräftig; beide Beteiligten haben den Verzicht auf weitere Rechtsmittel erklärt.
Rechtskraft
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