Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 58/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 178/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am ...1937 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 18.11.1993 die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er gab dabei an, die Berufe eines Bau- und Möbelschreiners, eines Elektromechanikers und eines Informationselektronikers erlernt zu haben und ferner einen zweifachen Abschluss als Elektrotechniker zu haben. Zuletzt sei er technischer Sachbearbeiter, Disponent und Rechenzentrumsleiter bei der Fa.S ... gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis endete im März 1982. Seitdem sind nach dem Versicherungsverlauf Zeiten der Arbeitslosigkeit gespeichert. Der Kläger gab an, sich wegen anhaltender schmerzhafter körperlicher Beeinträchtigungen für berufs- bzw. erwerbsunfähig zu halten. Seit 21.01.1992 sei er arbeitsunfähig aufgrund rechtswidrigen Amtshandelns der Justizbehörden. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten vom 11.05.1994 ein, in dem zusammenfassend ausgeführt wird, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten, jedoch ohne schweres Heben, Arbeiten in Überkopfhöhe, Zwangshaltung sowie Kälte- und Nässeexposition. Die Beklagte holte weiter ein nervenärztliches Gutachten vom 23.06.1994 ein. Danach sei der Kläger bestensfalls zweistündig bis unterhalbschichtig in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als technischer Sachbearbeiter zu arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte Arbeiten ohne hohe Streßbelastung, ohne Schichtdienst, ohne Publikumsverkehr und ohne hohe Anforderungen an die grobe körperliche Kraft zweistündig bis unterhalbschichtig durchführen. Der beratungsärztliche Dienst der Beklagten hielt dieses Gutachten nicht für überzeugend, worauf die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19.08.1994 abgelehnte, da der Kläger noch in der Lage sei, im bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1994 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf das ihm von Seiten der Behörden, der Polizei und der Justiz zugefügte Unrecht. Das Sozialgericht übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.1996 ein Formblatt S 17 (Anfrage nach behandelnden Ärzten und Schweigepflichtentbindung), das vom Kläger ungeöffnet zurückkam. Das Formblatt wurde dem Kläger am 30.09.1996 erneut zugestellt, der Kläger sandte es unausgefüllt zurück. Mit Schreiben vom 17.03.1998 übersandte das Sozialgericht dem Kläger erneut die Vordrucke, die dieser wiederum unausgefüllt zurückleitete. Mit Schreiben vom 04.09.1998 und 11.03.1999 wurden dem Kläger die Vordrucke erneut übersandt mit dem Hinweis, dass eine notwendige Beweisaufnahme erst nach Eingang der Vordrucke erfolgen könne. Sollten die Vordrucke nicht innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht eingehen, sei beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Auch diese Aufklärungsversuche blieben ohne Reaktion des Klägers. Die Beklagte teilte dem Sozialgericht auf Anfrage schließlich mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit bei einem fiktiven Leistungsfall am 30.06.1993 noch erfüllt wären.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.07.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigt hätten, dass der Kläger bereits im Juni 1993 berufs- bzw. erwerbsunfähig gewesen sei. Wegen fehlender Mitwirkung bei der Sachaufklärung hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er zunächst im Wesentlichen die Verfahrensweise des Sozialgerichts rügt. Er bemängelt insbesondere, dass ohne seine Ladung zu einem Termin durch Gerichtsentscheid entschieden worden sei. Er verweist auf seine Erkrankung in Folge des Vorfalles im Jahr 1992 und leitet daraus das Bestehen von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab. Im Übrigen kritisiert er auch frühere Verfahren vor dem Sozialgericht München sowie vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Zugleich beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 07.04.2000 lehnte der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fristgerecht bei Gericht eingereicht hatte. Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 19.05.2000.
Die Beklagte übersandte auf Anfrage eine Rentenauskunft und teilte mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Altersrente nach den §§ 37 und 38 SGB VI nicht erfüllt seien, erfüllt sei jedoch der Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Diese Rentenart könne zum 01.01.2001 beginnen.
Mit Schreiben vom 18.09.2000 wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er die Berufung im Hinblick auf den zu erwartenden Altersrentenanspruch weiter aufrechterhalte. Außerdem werde er bei Aufrechterhaltung der Berufung gebeten mitzuteilen, ob er bereit sei, sich einer vom Gericht anzuordnenden nervenärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Dieses Schreiben ließ der Kläger trotz Erinnerung vom 21.11.2000 unbeantwortet.
Nach Erhalt der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2001 lehnte er mit Schreiben vom 20.03.2001 "das Bayerische Landessozialgericht" wegen Befangenheit ab. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Senats vom 26.03.2001 als unzulässig verworfen.
Im Verhandlungstermin, zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast die Folgen unterlassener Mitwirkung, also der Nichtäußerung zu der Frage, ob er sich einer nervenärztlichen Begutachtung unterziehen würde, zu tragen habe. In der mündlichen Verhandlung wurde ferner der neuerliche Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe vom 20.03.2001 zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21.07.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1994 zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 18.11.1993 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 151 SGG zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid mit ausführlicher Begründung zutreffend dargestellt, dass auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten nicht davon ausgegangen werden kann, dass beim Kläger spätestens am 30.06.1993, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, der Leistungsfall der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Sozialgericht war wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht möglich. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszuführen, dass die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Insbesondere konnte das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da es den Kläger zur beabsichtigten Verfahrensweise angehört hat (§ 105 Abs.1 Satz 2 SGG).
Im Übrigen wären etwaige Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Bedeutung, da das Berufungsgericht gemäß § 157 SGG den Streitfall in gleichem Umfang prüft wie das Sozialgericht. Für die Prüfung des geltend gemachten Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Aktenlage die Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch einen nervenärztlichen Sachverständigen zwingend erforderlich. Da sich der Kläger hierzu trotz zweimaliger Anfrage jedoch nicht bereit erklärt hat, ist eine von der des Sozialgerichts abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch im Berufungsverfahren nicht möglich. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln über die objektive Beweislast trägt jeder die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Wenn sich also durch das Verhalten des Klägers und insbesondere die fehlende Bereitschaft, sich einer nervenärztlichen Begutachtung zu unterziehen, nicht feststellen lässt, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, muss dies zu Lasten des Klägers gehen. Ein Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2001.
Der Antrag des Klägers auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom 18.11.1993 kann nicht in einen Antrag auf Altersrente umgedeutet werden (vgl. Niesel in Kass.Komm. Rdn. 6 vor § 35 SGB VI). Da der Kläger nach den Ausführungen der Beklagten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.01.2001 erfüllt, ist dem Kläger anzuraten, umgehend einen Altersrentenantrag zu stellen, da der Rentenbeginn vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt.
Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lässt sich jedoch nicht nachweisen, weshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung, § 193 SGG, beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos blieb.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am ...1937 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 18.11.1993 die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er gab dabei an, die Berufe eines Bau- und Möbelschreiners, eines Elektromechanikers und eines Informationselektronikers erlernt zu haben und ferner einen zweifachen Abschluss als Elektrotechniker zu haben. Zuletzt sei er technischer Sachbearbeiter, Disponent und Rechenzentrumsleiter bei der Fa.S ... gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis endete im März 1982. Seitdem sind nach dem Versicherungsverlauf Zeiten der Arbeitslosigkeit gespeichert. Der Kläger gab an, sich wegen anhaltender schmerzhafter körperlicher Beeinträchtigungen für berufs- bzw. erwerbsunfähig zu halten. Seit 21.01.1992 sei er arbeitsunfähig aufgrund rechtswidrigen Amtshandelns der Justizbehörden. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten vom 11.05.1994 ein, in dem zusammenfassend ausgeführt wird, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten, jedoch ohne schweres Heben, Arbeiten in Überkopfhöhe, Zwangshaltung sowie Kälte- und Nässeexposition. Die Beklagte holte weiter ein nervenärztliches Gutachten vom 23.06.1994 ein. Danach sei der Kläger bestensfalls zweistündig bis unterhalbschichtig in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als technischer Sachbearbeiter zu arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte Arbeiten ohne hohe Streßbelastung, ohne Schichtdienst, ohne Publikumsverkehr und ohne hohe Anforderungen an die grobe körperliche Kraft zweistündig bis unterhalbschichtig durchführen. Der beratungsärztliche Dienst der Beklagten hielt dieses Gutachten nicht für überzeugend, worauf die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19.08.1994 abgelehnte, da der Kläger noch in der Lage sei, im bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1994 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf das ihm von Seiten der Behörden, der Polizei und der Justiz zugefügte Unrecht. Das Sozialgericht übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.1996 ein Formblatt S 17 (Anfrage nach behandelnden Ärzten und Schweigepflichtentbindung), das vom Kläger ungeöffnet zurückkam. Das Formblatt wurde dem Kläger am 30.09.1996 erneut zugestellt, der Kläger sandte es unausgefüllt zurück. Mit Schreiben vom 17.03.1998 übersandte das Sozialgericht dem Kläger erneut die Vordrucke, die dieser wiederum unausgefüllt zurückleitete. Mit Schreiben vom 04.09.1998 und 11.03.1999 wurden dem Kläger die Vordrucke erneut übersandt mit dem Hinweis, dass eine notwendige Beweisaufnahme erst nach Eingang der Vordrucke erfolgen könne. Sollten die Vordrucke nicht innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht eingehen, sei beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Auch diese Aufklärungsversuche blieben ohne Reaktion des Klägers. Die Beklagte teilte dem Sozialgericht auf Anfrage schließlich mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit bei einem fiktiven Leistungsfall am 30.06.1993 noch erfüllt wären.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.07.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigt hätten, dass der Kläger bereits im Juni 1993 berufs- bzw. erwerbsunfähig gewesen sei. Wegen fehlender Mitwirkung bei der Sachaufklärung hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er zunächst im Wesentlichen die Verfahrensweise des Sozialgerichts rügt. Er bemängelt insbesondere, dass ohne seine Ladung zu einem Termin durch Gerichtsentscheid entschieden worden sei. Er verweist auf seine Erkrankung in Folge des Vorfalles im Jahr 1992 und leitet daraus das Bestehen von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab. Im Übrigen kritisiert er auch frühere Verfahren vor dem Sozialgericht München sowie vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Zugleich beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 07.04.2000 lehnte der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fristgerecht bei Gericht eingereicht hatte. Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 19.05.2000.
Die Beklagte übersandte auf Anfrage eine Rentenauskunft und teilte mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Altersrente nach den §§ 37 und 38 SGB VI nicht erfüllt seien, erfüllt sei jedoch der Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Diese Rentenart könne zum 01.01.2001 beginnen.
Mit Schreiben vom 18.09.2000 wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er die Berufung im Hinblick auf den zu erwartenden Altersrentenanspruch weiter aufrechterhalte. Außerdem werde er bei Aufrechterhaltung der Berufung gebeten mitzuteilen, ob er bereit sei, sich einer vom Gericht anzuordnenden nervenärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Dieses Schreiben ließ der Kläger trotz Erinnerung vom 21.11.2000 unbeantwortet.
Nach Erhalt der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2001 lehnte er mit Schreiben vom 20.03.2001 "das Bayerische Landessozialgericht" wegen Befangenheit ab. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Senats vom 26.03.2001 als unzulässig verworfen.
Im Verhandlungstermin, zu dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast die Folgen unterlassener Mitwirkung, also der Nichtäußerung zu der Frage, ob er sich einer nervenärztlichen Begutachtung unterziehen würde, zu tragen habe. In der mündlichen Verhandlung wurde ferner der neuerliche Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe vom 20.03.2001 zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21.07.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1994 zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 18.11.1993 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 105 Abs.2 Satz 1, 143, 151 SGG zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid mit ausführlicher Begründung zutreffend dargestellt, dass auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten nicht davon ausgegangen werden kann, dass beim Kläger spätestens am 30.06.1993, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, der Leistungsfall der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Sozialgericht war wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht möglich. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszuführen, dass die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Insbesondere konnte das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da es den Kläger zur beabsichtigten Verfahrensweise angehört hat (§ 105 Abs.1 Satz 2 SGG).
Im Übrigen wären etwaige Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Bedeutung, da das Berufungsgericht gemäß § 157 SGG den Streitfall in gleichem Umfang prüft wie das Sozialgericht. Für die Prüfung des geltend gemachten Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Aktenlage die Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch einen nervenärztlichen Sachverständigen zwingend erforderlich. Da sich der Kläger hierzu trotz zweimaliger Anfrage jedoch nicht bereit erklärt hat, ist eine von der des Sozialgerichts abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch im Berufungsverfahren nicht möglich. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln über die objektive Beweislast trägt jeder die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Wenn sich also durch das Verhalten des Klägers und insbesondere die fehlende Bereitschaft, sich einer nervenärztlichen Begutachtung zu unterziehen, nicht feststellen lässt, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, muss dies zu Lasten des Klägers gehen. Ein Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2001.
Der Antrag des Klägers auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom 18.11.1993 kann nicht in einen Antrag auf Altersrente umgedeutet werden (vgl. Niesel in Kass.Komm. Rdn. 6 vor § 35 SGB VI). Da der Kläger nach den Ausführungen der Beklagten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.01.2001 erfüllt, ist dem Kläger anzuraten, umgehend einen Altersrentenantrag zu stellen, da der Rentenbeginn vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt.
Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lässt sich jedoch nicht nachweisen, weshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung, § 193 SGG, beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos blieb.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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