Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 48/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 223/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. Oktober 1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Antrags im Mai 1997.
Die 1937 geborene Klägerin, eine gelernte Kinderkrankenschwester, arbeitete als solche von 1954 bis 1963 versicherungspflichtig. Nach Zeiten der Kindererziehung und Selbständigkeit als Drogistin war sie erst wieder ab 01.04.1993 bis 03.12.1995 als Altenpflegerin erwerbstätig.
Nachdem ein erster Rentenantrag vom April 1996 wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfolglos geblieben war (ablehnender Bescheid vom 28.05.1996 in der Fassung des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 13.11. 1996; Klagerücknahme im Verfahren S 3 An 184/96), lehnte die Beklagte den erneuten Rentenantrag, formblattmäßig im Mai 1997 gestellt, mit Bescheid vom 09.09.1997 ab, da bei eingetretener Erwerbsunfähigkeit im Oktober 1995 wegen Herzerkrankung nur 31 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt seien.
Der Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 27.01.1998).
Im Klageverfahren ließ das Sozialgericht die Klägerin durch Dr.T. untersuchen und begutachten. Dieser kam im Gut- achten vom 28.09.1998 zum Ergebnis, dass die Klägerin bereits im April 1995 wegen dilatativer Kardiomyopathie mit hochgradiger Einschränkung der Linksherzfunktion zu Lohnarbeiten nicht mehr in der Lage gewesen sei.
Daraufhin beantragte die Klägerin die Untersuchung und Begutachtung durch den Internisten und Kardiologen Prof.Dr.W. als Arzt des Vertrauens. Im Gutachten vom 08.04.1999 wies dieser daraufhin, dass die Klägerin im Juli 1995 noch bis 125 Watt und am 10.10.1995 noch mit 100 Watt ergometrisch belastbar gewesen sei, so dass sie zumindest bis Ende 1995 durchaus zu leichten bis mittelschweren Arbeiten in der Lage gewesen sei. Denkbar sei dieser Zustand sogar bis Mitte 1996, obgleich keine überprüfbaren Daten für diese Vermutung vorlägen.
Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 19.10.1999 folgte das Sozialgericht der Leistungseinschätzung des Arztes des Vertrauens und verurteilte die Beklagte unter Aufhebung der zugrunde liegenden Bescheide, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03. 1997 (formloser Antrag) zu gewähren.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung rügt die Beklagte, dass medizinisch nicht von einem späteren Leistungsfall als Oktober 1995 ausgegangen werden könne.
Mit Beschluss vom 18.01.2000 setzte der Vorsitzende des Senats die Vollstreckung aus dem Urteil gemäß § 199 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus.
Der Senat beauftragte die Kardiologin Dr.L. mit der Erstellung eines Aktenlagegutachten zur Frage, wann aufgrund der kardiologischen Befunde das Leistungsvermögen der Klägerin im Sinne eines Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit aufgehoben war. Im Gutachten vom 15.05. 2000 arbeitete die Fachärztin heraus, dass die Klägerin im Hinblick auf die seit Juli bis Oktober 1995 erhobenen Befunde einer Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr gewachsen war.
Auch in zweiter Instanz gab der Senat dem Antrag auf Begutachtung durch einen Arzt des Vertrauens statt. Der Internist und Kardiologe Dr.B. beantwortete im Aktenlagegutachten vom 05.12.2000 die zusammenfassende Beweisfrage dahin, dass die am 25.10.1995 durchgeführte Herzkatheteruntersuchung klar und eindeutig die Diagnose einer schweren dilutativen Kardomyopathie mit massiver Funktionseinschränkung des linken Ventrikels, schwerer Einschränkung des Herzzeitvolumens und ausgeprägter pulmonaler Hypertonie ergeben habe. Aufgrund dieser objektiven Befunde sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin ab dem Zeitpunkt dieser Untersuchung aufgehoben gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.10.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung der Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Sozialgericht Bayreuth überlassene Akte S 3 An 184/96 vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. SGG statthafte form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich auch begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben, da seine begründende Bezugnahme auf das Gutachten des Prof.Dr.W. nach der Beweiserhebung im Berufungsverfahren einer objektiven medizinischen Würdigung nicht standhält.
So ist schon die Prämisse des Arztes des Vertrauens in erster Instanz, eine Arbeitsunfähigkeit schon im Oktober 1995 könne angesichts der in diesem Zeitraum erstellten Werte in den Belastungs-EKG s nicht nachvollzogen werden, kritisch zu hinterfragen. Wie die Sachverständige Dr.L. in ihrem Gutachten vom 15.05. 2000 deutlich herausgearbeitet hat, sind die festgehaltenen Werte zum einen insoweit zu relativieren, als im Juli 1995 nicht festgehalten ist, ob zu Beginn oder am Ende die Belastungsstufe mit 125 Watt abgebrochen werden musste, sowie am 09.10.1995 bei der Thallium-Myocard-Szintigraphie nurmehr eine Belastung von 75 Watt bewältigt werden konnte. Zum anderen hat Prof.Dr. W. die Belastungswerte in ihrer Aussagekraft überschätzt und überbewertet. Für den Senat nachvollziehbar und schlüssig weist Dr.L. darauf hin, dass die geleistete Wattzahl von vielen Faktoren, insbesondere vom Trainigzustand und der Motivation beeinflusst wird, und deren Aussagekraft gerade bei der Beurteilung einer Herzleistungsminderung durch eine Herzmuskelschädigung wesentlich geringer ist als die objektiv echokardiographisch, szintigraphisch oder ventriculographisch bestimmte Auswurffunktion, die direkt Auskunft über die Pumpfunktion bzw. die Kontraktilität des Myocards gibt. So bleibt zu bedenken, dass im Juli und Oktober 1995 der Trainingszustand der Klägerin noch wesentlich besser war als anläßlich der Untersuchungssituation bei Prof.Dr.W. nach vier Jahren ständiger Schonung. Aber auch die emotionalen Umstände waren ganz andere, als sich die Klägerin bei den Voruntersuchungen 1995 noch in keiner Weise der vollen Schwere ihrer Erkrankung bewusst war und es sich dabei nur um diagnostische Untersuchungen handelte. Dass die Klägerin anläßlich dieser Untersuchungstermine keineswegs mehr so gut belastbar war wie die erzielte Wattzahl vortäuscht, wird an der maximalen Herzfrequenz bei Abbruch der Belastung während der 100 Watt-Stufe von immerhin 151/Min. erkenntlich und nachvollziehbar.
Für den Senat bleibt unverständlich, wie das Sozialgericht erst im Jahre 1996 zum Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit kommen konnte. Keinen Anhalt bietet insoweit die Leistungseinschätzung des Prof.Dr.W. , der selbst einräumt, für eine Leistungsbeurteilung in diesem Zeitraum lägen keine überprüfbaren Daten vor, und eine Wertung könne allenfalls auf eine Vermutung hinauslaufen. Im Besonderen setzt das Ergebnis des Sozialgerichts jedenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin voraus. Das Gegenteil ist jedoch aktenkundig. Unter absoluter Schonung und adäquater Therapie, vor allem unter Einsatz eines ACE-Hemmers, konnte nach der sehr hochgradigen Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion anläßlich der am 25.10.1995 vorgenommenen Herzkatheteruntersuchung mit 15 % der Auswurffraktion eine leichte Besserung der kritischen Situation erreicht werden. Schon beim EKG-Befund vom 15.l1.1995 wurde eine linksventrikuläre Auswurffraktion von 30 % festgestellt, auch der enddiastolische Durchmesser des linken Ventrikels besserte sich, so dass sich über die folgenden Jahre ein stabilerer Befund, allerdings auf niedrigem Niveau ergab, wie die Sachverständigen Dr.L. und Dr.B. schlüssig darlegen.
Für den Senat bleibt entscheidungserheblich, dass die im Berufungsverfahren aufgerufenen Gutachter übereinstimmnd hervorheben, dass im Oktober 1995 das Leistungsvermögen der Klägerin aufgehoben war. Die am 25.10.1995 durchgeführte Herzkatheteruntersuchung ergab objektive und hoch beweiskräftige Befunde und Messungen im Sinne einer schweren dilatativen Kardiomyopathie mit massiver Funktionseinschränkung des linken Ventrikels, einer schweren Einschränkung des Herzzeitvolumens und ausgeprägter pulmonaler Hypertonie. Ist jedoch der Versicherungsfall im Oktober 1995 eingetreten, erfüllt die Klägerin die für den Rentenanspruch notwendigen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Daher war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Antrags im Mai 1997.
Die 1937 geborene Klägerin, eine gelernte Kinderkrankenschwester, arbeitete als solche von 1954 bis 1963 versicherungspflichtig. Nach Zeiten der Kindererziehung und Selbständigkeit als Drogistin war sie erst wieder ab 01.04.1993 bis 03.12.1995 als Altenpflegerin erwerbstätig.
Nachdem ein erster Rentenantrag vom April 1996 wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfolglos geblieben war (ablehnender Bescheid vom 28.05.1996 in der Fassung des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 13.11. 1996; Klagerücknahme im Verfahren S 3 An 184/96), lehnte die Beklagte den erneuten Rentenantrag, formblattmäßig im Mai 1997 gestellt, mit Bescheid vom 09.09.1997 ab, da bei eingetretener Erwerbsunfähigkeit im Oktober 1995 wegen Herzerkrankung nur 31 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt seien.
Der Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 27.01.1998).
Im Klageverfahren ließ das Sozialgericht die Klägerin durch Dr.T. untersuchen und begutachten. Dieser kam im Gut- achten vom 28.09.1998 zum Ergebnis, dass die Klägerin bereits im April 1995 wegen dilatativer Kardiomyopathie mit hochgradiger Einschränkung der Linksherzfunktion zu Lohnarbeiten nicht mehr in der Lage gewesen sei.
Daraufhin beantragte die Klägerin die Untersuchung und Begutachtung durch den Internisten und Kardiologen Prof.Dr.W. als Arzt des Vertrauens. Im Gutachten vom 08.04.1999 wies dieser daraufhin, dass die Klägerin im Juli 1995 noch bis 125 Watt und am 10.10.1995 noch mit 100 Watt ergometrisch belastbar gewesen sei, so dass sie zumindest bis Ende 1995 durchaus zu leichten bis mittelschweren Arbeiten in der Lage gewesen sei. Denkbar sei dieser Zustand sogar bis Mitte 1996, obgleich keine überprüfbaren Daten für diese Vermutung vorlägen.
Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 19.10.1999 folgte das Sozialgericht der Leistungseinschätzung des Arztes des Vertrauens und verurteilte die Beklagte unter Aufhebung der zugrunde liegenden Bescheide, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03. 1997 (formloser Antrag) zu gewähren.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung rügt die Beklagte, dass medizinisch nicht von einem späteren Leistungsfall als Oktober 1995 ausgegangen werden könne.
Mit Beschluss vom 18.01.2000 setzte der Vorsitzende des Senats die Vollstreckung aus dem Urteil gemäß § 199 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus.
Der Senat beauftragte die Kardiologin Dr.L. mit der Erstellung eines Aktenlagegutachten zur Frage, wann aufgrund der kardiologischen Befunde das Leistungsvermögen der Klägerin im Sinne eines Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit aufgehoben war. Im Gutachten vom 15.05. 2000 arbeitete die Fachärztin heraus, dass die Klägerin im Hinblick auf die seit Juli bis Oktober 1995 erhobenen Befunde einer Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr gewachsen war.
Auch in zweiter Instanz gab der Senat dem Antrag auf Begutachtung durch einen Arzt des Vertrauens statt. Der Internist und Kardiologe Dr.B. beantwortete im Aktenlagegutachten vom 05.12.2000 die zusammenfassende Beweisfrage dahin, dass die am 25.10.1995 durchgeführte Herzkatheteruntersuchung klar und eindeutig die Diagnose einer schweren dilutativen Kardomyopathie mit massiver Funktionseinschränkung des linken Ventrikels, schwerer Einschränkung des Herzzeitvolumens und ausgeprägter pulmonaler Hypertonie ergeben habe. Aufgrund dieser objektiven Befunde sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin ab dem Zeitpunkt dieser Untersuchung aufgehoben gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.10.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung der Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Sozialgericht Bayreuth überlassene Akte S 3 An 184/96 vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. SGG statthafte form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich auch begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben, da seine begründende Bezugnahme auf das Gutachten des Prof.Dr.W. nach der Beweiserhebung im Berufungsverfahren einer objektiven medizinischen Würdigung nicht standhält.
So ist schon die Prämisse des Arztes des Vertrauens in erster Instanz, eine Arbeitsunfähigkeit schon im Oktober 1995 könne angesichts der in diesem Zeitraum erstellten Werte in den Belastungs-EKG s nicht nachvollzogen werden, kritisch zu hinterfragen. Wie die Sachverständige Dr.L. in ihrem Gutachten vom 15.05. 2000 deutlich herausgearbeitet hat, sind die festgehaltenen Werte zum einen insoweit zu relativieren, als im Juli 1995 nicht festgehalten ist, ob zu Beginn oder am Ende die Belastungsstufe mit 125 Watt abgebrochen werden musste, sowie am 09.10.1995 bei der Thallium-Myocard-Szintigraphie nurmehr eine Belastung von 75 Watt bewältigt werden konnte. Zum anderen hat Prof.Dr. W. die Belastungswerte in ihrer Aussagekraft überschätzt und überbewertet. Für den Senat nachvollziehbar und schlüssig weist Dr.L. darauf hin, dass die geleistete Wattzahl von vielen Faktoren, insbesondere vom Trainigzustand und der Motivation beeinflusst wird, und deren Aussagekraft gerade bei der Beurteilung einer Herzleistungsminderung durch eine Herzmuskelschädigung wesentlich geringer ist als die objektiv echokardiographisch, szintigraphisch oder ventriculographisch bestimmte Auswurffunktion, die direkt Auskunft über die Pumpfunktion bzw. die Kontraktilität des Myocards gibt. So bleibt zu bedenken, dass im Juli und Oktober 1995 der Trainingszustand der Klägerin noch wesentlich besser war als anläßlich der Untersuchungssituation bei Prof.Dr.W. nach vier Jahren ständiger Schonung. Aber auch die emotionalen Umstände waren ganz andere, als sich die Klägerin bei den Voruntersuchungen 1995 noch in keiner Weise der vollen Schwere ihrer Erkrankung bewusst war und es sich dabei nur um diagnostische Untersuchungen handelte. Dass die Klägerin anläßlich dieser Untersuchungstermine keineswegs mehr so gut belastbar war wie die erzielte Wattzahl vortäuscht, wird an der maximalen Herzfrequenz bei Abbruch der Belastung während der 100 Watt-Stufe von immerhin 151/Min. erkenntlich und nachvollziehbar.
Für den Senat bleibt unverständlich, wie das Sozialgericht erst im Jahre 1996 zum Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit kommen konnte. Keinen Anhalt bietet insoweit die Leistungseinschätzung des Prof.Dr.W. , der selbst einräumt, für eine Leistungsbeurteilung in diesem Zeitraum lägen keine überprüfbaren Daten vor, und eine Wertung könne allenfalls auf eine Vermutung hinauslaufen. Im Besonderen setzt das Ergebnis des Sozialgerichts jedenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin voraus. Das Gegenteil ist jedoch aktenkundig. Unter absoluter Schonung und adäquater Therapie, vor allem unter Einsatz eines ACE-Hemmers, konnte nach der sehr hochgradigen Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion anläßlich der am 25.10.1995 vorgenommenen Herzkatheteruntersuchung mit 15 % der Auswurffraktion eine leichte Besserung der kritischen Situation erreicht werden. Schon beim EKG-Befund vom 15.l1.1995 wurde eine linksventrikuläre Auswurffraktion von 30 % festgestellt, auch der enddiastolische Durchmesser des linken Ventrikels besserte sich, so dass sich über die folgenden Jahre ein stabilerer Befund, allerdings auf niedrigem Niveau ergab, wie die Sachverständigen Dr.L. und Dr.B. schlüssig darlegen.
Für den Senat bleibt entscheidungserheblich, dass die im Berufungsverfahren aufgerufenen Gutachter übereinstimmnd hervorheben, dass im Oktober 1995 das Leistungsvermögen der Klägerin aufgehoben war. Die am 25.10.1995 durchgeführte Herzkatheteruntersuchung ergab objektive und hoch beweiskräftige Befunde und Messungen im Sinne einer schweren dilatativen Kardiomyopathie mit massiver Funktionseinschränkung des linken Ventrikels, einer schweren Einschränkung des Herzzeitvolumens und ausgeprägter pulmonaler Hypertonie. Ist jedoch der Versicherungsfall im Oktober 1995 eingetreten, erfüllt die Klägerin die für den Rentenanspruch notwendigen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Daher war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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