Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 38/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 33/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten die Zuordnung von Tätigkeiten der Klägerin im Zeitraum vom 19.02.1962 bis 30.11.1966 in die Leistungsgruppen des Fremdrentenrechts (altes Recht).
Die 1925 geborene Klägerin ist im Jahre 1981 aus der damaligen CSSR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises A.
Beruflich war die Klägerin nach dem Schulabschluss mit Abitur im Jahre 1944 einschließlich Praktikantenzeiten in den Sommerferien 1943 und 1944 und nach einem begonnenen, aus politischen Gründen nicht fortgesetzten Studium der Pharmazie ab 1946 als Röntgenlaborantin bzw. Röntgenassistentin - unterbrochen durch eine Verwaltungstätigkeit (Buchhaltung) zwischen April 1947 und September 1948 - in verschiedenen Stellungen beschäftigt, wobei sie zwischen September 1956 und September 1958 berufsbegleitend einen 10-monatigen Fachkurs als Röntgenassistentin und ein Gesundheitsfachgymnasium besuchte, das sie mit der Reifeprüfung als Gesundheitslaborantin abschloss.
In der hier streitigen Zeit zwischen 19.02.1962 bis 31.08.1963 arbeitete sie als Leiterin/Oberschwester in einem neu eröffneten Altenheim und anschließend bis 30.11.1966 als Röntgenassistentin in der Tuberkuloseabteilung des Krankenhauses in K ... Hierüber liegen folgende Bescheinigungen vor: 1. Bescheinigung der Direktion des Kreisinstituts für Volksgesundheit in K. vom 19.11.1981 über die Tätigkeit der Klägerin als Röntgenlaborantin (!) in diesem Institut zwischen 1955 und 1962 sowie in der Zeit vom 01.09.1963 bis 30.11.1966. 2. Eine Bescheinigung des Kreisnationalausschusses in K. vom 17.07.1978 über die Tätigkeit der Klägerin als Oberschwester im Altersheim N. vom 19.02. 1962 bis 31.08.1963, für die sie vom Kreisinstitut für Volksgesundheit als "Röntgenlaborantin - qualifzierte Krankenschwester" angefordert worden sei, da diese Funktion mit keinem qualifizierten Arbeiter habe besetzt werden können. 3. Eine Bescheinigung des Bezirksnationalausschusses in K. vom 05.11.1986 über die Tätigkeit der Klägerin als Oberschwester im Altenheim N. vom 19.02. 1962 bis 31.08.1963; die Klägerin habe die Qualifikation als "MTRA/qualifizierte Gesundheitsschwester" gehabt, auch habe die Position nicht mit einer anderen qualifizierten leitenden Gesundheitskraft besetzt werden können. 4. Eine Zeugenerklärung des Dr.M. , Primarius der Abteilung für Tuberkulose- und Lungenkrankheiten des Bezirkskrankenhauses in K. , vom 05.01.1983 über die Tätigkeit der Klägerin vom 19.02.1962 bis 31.08.1963 als Oberschwester im Altenheim und vom 31.08.1962 bis 30.11.1966 als Oberschwester in der TBC-Abteilung des Krankenhauses K. ; die Klägerin sei als hochqualifizierte und berufserfahrene medizinisch-technische Assistentin mit organisatorischen Fähigkeiten in eine Oberschwesterposition mit leitender Funktion in ein neu eröffnetes Altersheim und dann in eine TBC-Abteilung des Bezirkskrankenhauses bestellt worden, es seien ihr 12 Krankenschwestern, 4 Putzfrauen, 1 Oberkoch, 3 Küchenhilfen sowie 1 Gärtner unterstellt gewesen; ferner habe sie Hämogramme, Sputumkontrollen und andere Labortätigkeiten, Thoraxaufnahmen und Tomogramme der Patienten wie auch die tägliche Kontrolle von Hygiene und Sterilisation durchführen müssen; ferner sei sie für die tägliche Ausgabe der Medikamente und die Verwaltung der Apotheke zuständig gewesen. 5. Eine Bescheinigung des Bereichsleiters für Soziales des Bezirksamts in K. vom 28.09.1999 über die Tätigkeit als leitende Krankenschwester im Altersheim in N. bei K. vom 19.02.1962 bis 31.08.1963, wobei sie als gut qualifizierte Krankenschwester selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet habe und für nachgeordnete Mitarbeiter verantwortlich gewesen sei; sie sei nur dem Heimarzt unterstellt gewesen, dem sie regelmäßig Bericht habe erstatten müssen.
Nach den hier genannten Tätigkeiten arbeitete die Klägerin teilweise vorübergehend im Ausland als Röntgenassistentin (November 1966 bis Januar 1968 in Schweden, Januar bis März 1969 in Österreich, April 1969 bis März 1970 in der Schweiz als Röntgenassistentin), um dort Erfahrungen zu sammeln. In der Folgezeit war sie in ihrer Heimat erneut als Röntgenassistentin bis zu ihrer Übersiedlung in verschiedenen Stellungen, teilweise mit Unterrichtsbefugnis, tätig. Ab Oktober 1977 bezog sie neben ihrer Tätigkeit eine Teilinvalidenrente.
Die Beklagte gewährte der Klägerin, die auch in Deutschland zunächst als Röntgenassistentin weiter arbeitete, mit Bescheid vom 13.10.1982 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.03.1981 und mit Bescheid vom 24.10.1988 Altersrente ab September 1986. Sie berechnete in der Folgezeit die Renten wegen zusätzlicher Zeiten bzw. Änderung der Leistungsgruppen wiederholt neu, wobei der streitige Zeitraum zwischen 1962 und 1966 jeweils der Leistungsgruppe 3 der Anl. 1 Buchstabe B zu § 22 FRG (a.F.) zugeordnet war.
(Zuordnung der Leistungsgruppen im Einzelnen zuletzt: Leistungsgruppe 5 der Anlage 1 Buchstabe B für Praktikantentätigkeiten 1943/44, Leistungsgruppe 4 für Tätigkeiten ab 1946, Leistungsgruppe 3 ab Februar 1962 bis November 1966, anschließend Leistungsgruppe 4 für Tätigkeit im Ausland bis Januar 1968, danach erneut Leistungsgruppe 3, Leistungsgruppe 2 ab August 1970).
Über die von der Klägerin bereits mehrfach angestrebte Höherbewertung der hier streitigen Zeit mindestens mit der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 Buchst.B zu § 22 FRG war sie mit Schreiben der Beklagten vom 26.03.1986, ebenso durch den insoweit ablehnenden Bescheid vom 17.07.1996 ausführlich aufgeklärt worden. Sie machte sie erneut mit ihrem Überprüfungsantrag vom 28.08. 1998 geltend. Sie legte darin u.a. dar, dass in ihrer Heimat eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Röntgenassistentin erst Anfang der 50-er Jahre in Form von berufsbegleitenden Kursen möglich gewesen sei und sich ab 1956/57 zu einer Ausbildung für Abiturienten in Form eines berufsbegleitenden "postgymnasialen Studiums" von zwei Jahren an einer Fachmittelschule mit dem Abschluss der Fachreifeprüfung entwickelt habe.
Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 26.11.1998 unter Bezugnahme auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Es seien weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgelegt noch das Recht unrichtig angewandt worden. Im anschließenden Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin sich auf die Bescheinigung des Bezirksamts K. vom 28.09.1999 berief, berechnete die Beklagte aus anderen Gründen die Altersrente mit Neufeststellungsbescheid vom 19.08.1999 neu; sie klärte die Klägerin ausführlich über die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgruppen 3 und 2 sowie über die fehlende Voraussetzung der von der Leistungsgruppe 2 geforderten "besonderen Erfahrungen" im streitigen Zeitraum auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01. 2000 wies sie den von der Klägerin aufrecht erhaltenen Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) berief sich die Klägerin auf ihre Funktion einer Heimleiterin mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis und ihrer anschließend ebenfalls leitenden Stellung in der Tuberkuloseabteilung des Krankenhauses in K. und begehrte die Bewertung dieser Zeiten mit der Leistungsgruppe 1, hilfsweise 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG (a.F.).
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 13.07.2001 ab. Es führte zur Begründung aus, die Beklagte sei nicht verpflichtet, im Wege einer Zugunstenentscheidung gegenüber den Bescheiden vom 17.07.1996, 24.10.1988 und 13.03.1989 die Beschäftigung der Klägerin vom 19.02.1962 bis 30.11.1966 in eine höhere Leistungsgruppe als Leistungsgruppe 3 nach Anlage 1 B zum FRG einzustufen, und verwies dazu auf § 44 SGB X i.V.m. §§ 16, 22 FRG in der gemäß § 4 Abs.2 Satz 1 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG - bis 30.06.1990 geltenden Fassung nebst Anlage 1.
Für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 fehle es am Erfordernis der "besonderen Erfahrungen", die neben den in der Definition dieser Leistungsgruppe genannten selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis und der verantwortlichen Unterweisung von Angestellten anderer Tätigkeitsgruppen kumulativ vorliegen müssten.
Das SG nahm insoweit auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug. Im Übrigen legte es dar, dass diese besonderen Erfahrungen bei entsprechender Tätigkeit in der Regel ab einem Lebensalter von 45 Jahren unterstellt würden, bei umfassenden Kenntnissen im Rahmen einer qualifizierten Tätigkeit u.U. aber auch früher angenommen werden könnten. Dies treffe für die Klägerin allerdings nicht zu, die in der streitigen Zeit das Alter von 45 Jahren noch nicht erreicht habe und im Wesentlichen als Röntgenlaborantin tätig gewesen sei, so dass sie umfassende Kenntnisse als Heimleiterin, z.B. in Bezug auf die kaufmännischen Belange, nicht zuvor habe erwerben können. Aus der Bescheinigung des Kreisnationalausschusses K. vom 17.07.1978 sei auch ersichtlich, dass die Berufung der Klägerin aufgrund einer offensichtlichen Mangelsituation erfolgt sei. Auch wenn die Klägerin ihre Position danach gut ausgefüllt habe, sei dies mangels der geforderten Kenntnisse und Erfahrungen für die Eingruppierung in die Leistungsgruppe 2 nicht ausreichend.
Das SG verwies darauf, dass auch in den Katalogbeispielen, die den Leistungsgruppen früher angefügt waren, Oberschwestern und medizinisch-technische Assistenten bei der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG aufgeführt waren. Im Übrigen entsprächen die dieser Leistungsgruppe zugeordneten Durchschnittsverdienste denen, die in den Anlagen 13 und 14 (Bereich Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen) zum SGB VI für Beschäftigte in der ehemaligen DDR mit Ingenieur- und Fachschulabschluss ausgewiesen seien.
Bei fehlenden Voraussetzungen der Leistungsgruppe 2 sei erst recht kein Raum für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 mit ihren weitergehenden Voraussetzungen.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Regensburg vom 13.07.2001 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 26.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2000 zu verurteilen, bei ihr für die Beschäftigungszeit vom 19.02.1962 bis 30.11.1966 die Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Erstgericht einen Anspruch der Klägerin auf Neufeststellung ihrer Rente mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Leistungsgruppe 2 B der Anlage 1 B zu § 22 FRG in der bis 30.06.1990 geltenden Fassung - hier gemäß § 4 Abs.2 Satz 1 FANG anzuwenden wegen des vor dem 01.07.1990 entstandenen Rentenanspruchs - und erst recht der Voraussetzungen der Leistungsgruppe 1 für den streitigen Zeitraum verneint.
Die von der Klägerin begehrte Leistungsgruppe 2 umfasst nach ihrer Definition "Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben".
Wie auch die übrigen Leistungsgruppen der Anlage 1 B zu § 22 FRG wird die Leistungsgruppe 2 damit im Wesentlichen durch zwei Tatbestandsmerkmale bestimmt, nämlich zum einen durch die Qualität der beruflichen Tätigkeit, die sie durch die Stellung und Aufgabe im Betrieb ausdrückt, zum anderen durch die berufliche Ausbildung und die erworbenen beruflichen Erfahrungen. Beide Einordnungskriterien müssen nebeneinander vorliegen, um eine Einstufung in die Leistungsgruppe zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn die in Frage stehende Betätigung Merkmale aufweist, die sie über einen niedrigere Leistungsgruppe hinauszuheben scheinen (BSG 16.12.1981 - 11 RA 80/80).
Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der gesetzlichen Regelung in Ausübung des ihm zustehenden gesetzgeberischen Ermessens bewusst nicht allein auf die durch berufliche Tüchtigkeit erreichte Stellung abgestellt, sondern auch auf andere (mehr subjektive) Faktoren, nämlich den Besitz von beruflichen Erfahrungen; dies nicht zuletzt deshalb, weil seinerzeitige Untersuchungen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ergaben, dass die zu Gehaltssteigerungen führende höhere Qualifikation normalerweise erst in einem höheren Lebensalter erreicht wird.
Das Fremdrentengesetz selbst erläutert den Begriff der von der Leistungsgruppe 2 insoweit geforderten "besonderen Erfahrungen" nicht. Da die Leistungsgruppen untereinander in einem Stufenverhältnis stehen und die Einordnungskriterien sich von Stufe zu Stufe in ihrem qualitativen Wert steigern, ist unter den besonderen Erfahrungen mehr zu verstehen, als unter den von der Leistungsgruppe 3 geforderten mehrjährigen Berufserfahrungen. Die beruflichen Erfahrungen müssen sich auf den ausgeübten Beruf beziehen und in ihm tatsächlich erworben worden sein; sie dürfen nicht unterstellt werden, etwa wegen einer verantwortungsvollen beruflichen Position des Betroffenen. Zu ihrem Erwerb bedarf es vielmehr einer längeren steten praktischen Arbeit im Beruf.
Aufgrund der Tatsache, dass in dem der Leistungsgruppendefinition angefügten Berufsgruppenkatalog der Leistungsgruppe 2 überwiegend ein Lebensalter von 45 Jahren gefordert wird - und entsprechend bei der Leistungsgruppe 3 ein Alter von 30 Jahren -, wird allgemein davon ausgegangen, dass Angestellte der Leistungsgruppe 2 regelmäßig erst mit 45 Jahren, Angestellte der Leistungsgruppe 3 mit 30 Jahren die in der Definition geforderten Merkmale erfüllen, also auch erst dann die erlangten besonderen Erfahrungen besitzen.
Die somit in einer Wechselbeziehung zum Lebensalter stehenden, nicht mit den aufgrund der beruflichen Stellung erforderlichen Fachkenntnisse zu verwechselnden beruflichen Erfahrungen ergeben sich bei der Leistungsgruppe 2 nach alledem regelmäßig erst nach einem mindestens rund 20-jährigen stetigen Berufsleben im einschlägigen Beruf. Eine besonders qualifizierte vorangegangene Ausbildung kann allerdings zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, der zur Erlangung der besonderen Erfahrungen notwendig ist, erheblich verkürzt - dies deshalb, weil sich auf der Grundlage einer solchen besonders qualifizierten Ausbildung (z.B. einem Hochschulstudium) die geforderten besonderen Erfahrungen in verhältnismäßig kürzerer Zeit sammeln lassen (u.a. BSG 24.10.1974 - 11 RA 156/73; 02.11.1983 in SozR 5050 § 22 Nr.15).
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall der Klägerin an, so ergibt sich zunächst hinsichtlich der objektiven Leistungsmerkmale der Leistungsgruppe 2, dass diese möglicherweise in der streitigen Tätigkeit als Oberschwester bzw. Heimleiterin eines neu aufzubauenden Altenheims 1962/63 erfüllt waren, weil die Klägerin hier nach den vorliegenden Bestätigungen wohl Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse in ausreichendem Umfang hatte und auch andere Angestellte verantwortlich unterweisen konnte. Bezüglich der anschließenden Tätigkeit in der TBC- Abteilung des Krankenhauses in K. ist dies nicht nachgewiesen. Einschlägige Unterlagen über die Qualität der Tätigkeit fehlen. Erstmals 1986 beschreibt die Klägerin in einem Überprüfungsantrag diese Tätigkeit ebenfalls mit "Oberschwester" mit leitenden Funktionen und bezieht sich auf eine schon früher vorgelegte Bescheinigung des Dr. M. , die allerdings in erster Linie die vorangegangene Tätigkeit im Altenheim beschreibt. Auffallend ist, dass die Klägerin selbst in allen früheren Tätigkeitsaufstellungen diese Zeit mit "Röntgenassistentin" bzw. "medizinisch-technisch radiologische Assistentin" bezeichnet und in der amtlichen Bescheinigung vom 19.11.1981 von einer Tätigkeit als Röntgenlaborantin die Rede ist.
Bezüglich des subjektiven Merkmals der besonderen beruflichen Erfahrungen gilt für beide Beschäftigungen, dass die Klägerin die Anforderungen - wie vom Erstgericht und zuvor von der Beklagten mehrfach ausgeführt - in der vierjährigen streitigen Zeit nicht erfüllt. Die Klägerin war 1962 bis 1966 zwischen 37 und 41 Jahre alt. Sie hatte eine etwa achtjährige Berufserfahrung als Röntgenassistentin bzw. Laborantin hinter sich, wobei diese 1946 ungelernt begonnene Tätigkeit mehrfach unterbrochen worden war, zunächst 1947 für 1 1/2 Jahre durch eine vorübergehende Tätigkeit bei einer Versicherung, später durch Mutterschaftszeiten 1953/54. Von einer gelernten Tätigkeit als Röntgenassistentin kann erst ab 1958 mit der Absolvierung eines zehnmonatigen berufsbegleitenden Röntgenkurses der Stufe II und dem Abschluss der Fachreifeprüfung als "Gesundheitsassistentin" ausgegangen werden. Die Prüfung betraf vor allem radiologische und laborchemische Bereiche. Eine besonders qualifizierte Ausbildung etwa im Sinne eines Hochschulstudiums, auf deren Grundlage sich berufliche Erfahrungen im obengenannten Sinn schneller als üblich erwerben lassen, kann die Klägerin damit nicht vorweisen.
Anschließend war sie noch 3 1/2 Jahre lang als Röntgenassistentin tätig, bevor sie mit der ersten hier streitigen, sicherlich sehr verantwortungsvollen Tätigkeit begann, die weit über eine typische Tätigkeit als Röntgenassistentin hinausging, weil sie ebenso Elemente einer Laborantin, Krankenschwester, Verwaltungsangestellten und Heimleiterin enthielt. Für diese Funktion als Oberschwester mit Heimleitung brachte die Klägerin keine berufsbezogen erworbenen Erfahrungen mit. Soweit sie andeutungsweise auf frühere kaufmännische Tätigkeiten in ihrer Praktikantenzeit 1943/44 und auf buchhalterische Erfahrung während ihrer Tätigkeit 1946/1947 bei einer Versicherung verweist, können diese kurzen ungelernten Tätigkeiten hier nicht weiterhelfen.
Die während der Tätigkeit 1962/63 selbst erworbenen Erfahrungen von knapp 1 1/2 Jahren reichen andererseits nach den obigen Ausführungen auch nicht aus, um insoweit für die nachfolgende Zeit bis 1966 die Voraussetzungen der Leistunsgruppe 2 zu erfüllen.
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten die Zuordnung von Tätigkeiten der Klägerin im Zeitraum vom 19.02.1962 bis 30.11.1966 in die Leistungsgruppen des Fremdrentenrechts (altes Recht).
Die 1925 geborene Klägerin ist im Jahre 1981 aus der damaligen CSSR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises A.
Beruflich war die Klägerin nach dem Schulabschluss mit Abitur im Jahre 1944 einschließlich Praktikantenzeiten in den Sommerferien 1943 und 1944 und nach einem begonnenen, aus politischen Gründen nicht fortgesetzten Studium der Pharmazie ab 1946 als Röntgenlaborantin bzw. Röntgenassistentin - unterbrochen durch eine Verwaltungstätigkeit (Buchhaltung) zwischen April 1947 und September 1948 - in verschiedenen Stellungen beschäftigt, wobei sie zwischen September 1956 und September 1958 berufsbegleitend einen 10-monatigen Fachkurs als Röntgenassistentin und ein Gesundheitsfachgymnasium besuchte, das sie mit der Reifeprüfung als Gesundheitslaborantin abschloss.
In der hier streitigen Zeit zwischen 19.02.1962 bis 31.08.1963 arbeitete sie als Leiterin/Oberschwester in einem neu eröffneten Altenheim und anschließend bis 30.11.1966 als Röntgenassistentin in der Tuberkuloseabteilung des Krankenhauses in K ... Hierüber liegen folgende Bescheinigungen vor: 1. Bescheinigung der Direktion des Kreisinstituts für Volksgesundheit in K. vom 19.11.1981 über die Tätigkeit der Klägerin als Röntgenlaborantin (!) in diesem Institut zwischen 1955 und 1962 sowie in der Zeit vom 01.09.1963 bis 30.11.1966. 2. Eine Bescheinigung des Kreisnationalausschusses in K. vom 17.07.1978 über die Tätigkeit der Klägerin als Oberschwester im Altersheim N. vom 19.02. 1962 bis 31.08.1963, für die sie vom Kreisinstitut für Volksgesundheit als "Röntgenlaborantin - qualifzierte Krankenschwester" angefordert worden sei, da diese Funktion mit keinem qualifizierten Arbeiter habe besetzt werden können. 3. Eine Bescheinigung des Bezirksnationalausschusses in K. vom 05.11.1986 über die Tätigkeit der Klägerin als Oberschwester im Altenheim N. vom 19.02. 1962 bis 31.08.1963; die Klägerin habe die Qualifikation als "MTRA/qualifizierte Gesundheitsschwester" gehabt, auch habe die Position nicht mit einer anderen qualifizierten leitenden Gesundheitskraft besetzt werden können. 4. Eine Zeugenerklärung des Dr.M. , Primarius der Abteilung für Tuberkulose- und Lungenkrankheiten des Bezirkskrankenhauses in K. , vom 05.01.1983 über die Tätigkeit der Klägerin vom 19.02.1962 bis 31.08.1963 als Oberschwester im Altenheim und vom 31.08.1962 bis 30.11.1966 als Oberschwester in der TBC-Abteilung des Krankenhauses K. ; die Klägerin sei als hochqualifizierte und berufserfahrene medizinisch-technische Assistentin mit organisatorischen Fähigkeiten in eine Oberschwesterposition mit leitender Funktion in ein neu eröffnetes Altersheim und dann in eine TBC-Abteilung des Bezirkskrankenhauses bestellt worden, es seien ihr 12 Krankenschwestern, 4 Putzfrauen, 1 Oberkoch, 3 Küchenhilfen sowie 1 Gärtner unterstellt gewesen; ferner habe sie Hämogramme, Sputumkontrollen und andere Labortätigkeiten, Thoraxaufnahmen und Tomogramme der Patienten wie auch die tägliche Kontrolle von Hygiene und Sterilisation durchführen müssen; ferner sei sie für die tägliche Ausgabe der Medikamente und die Verwaltung der Apotheke zuständig gewesen. 5. Eine Bescheinigung des Bereichsleiters für Soziales des Bezirksamts in K. vom 28.09.1999 über die Tätigkeit als leitende Krankenschwester im Altersheim in N. bei K. vom 19.02.1962 bis 31.08.1963, wobei sie als gut qualifizierte Krankenschwester selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet habe und für nachgeordnete Mitarbeiter verantwortlich gewesen sei; sie sei nur dem Heimarzt unterstellt gewesen, dem sie regelmäßig Bericht habe erstatten müssen.
Nach den hier genannten Tätigkeiten arbeitete die Klägerin teilweise vorübergehend im Ausland als Röntgenassistentin (November 1966 bis Januar 1968 in Schweden, Januar bis März 1969 in Österreich, April 1969 bis März 1970 in der Schweiz als Röntgenassistentin), um dort Erfahrungen zu sammeln. In der Folgezeit war sie in ihrer Heimat erneut als Röntgenassistentin bis zu ihrer Übersiedlung in verschiedenen Stellungen, teilweise mit Unterrichtsbefugnis, tätig. Ab Oktober 1977 bezog sie neben ihrer Tätigkeit eine Teilinvalidenrente.
Die Beklagte gewährte der Klägerin, die auch in Deutschland zunächst als Röntgenassistentin weiter arbeitete, mit Bescheid vom 13.10.1982 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.03.1981 und mit Bescheid vom 24.10.1988 Altersrente ab September 1986. Sie berechnete in der Folgezeit die Renten wegen zusätzlicher Zeiten bzw. Änderung der Leistungsgruppen wiederholt neu, wobei der streitige Zeitraum zwischen 1962 und 1966 jeweils der Leistungsgruppe 3 der Anl. 1 Buchstabe B zu § 22 FRG (a.F.) zugeordnet war.
(Zuordnung der Leistungsgruppen im Einzelnen zuletzt: Leistungsgruppe 5 der Anlage 1 Buchstabe B für Praktikantentätigkeiten 1943/44, Leistungsgruppe 4 für Tätigkeiten ab 1946, Leistungsgruppe 3 ab Februar 1962 bis November 1966, anschließend Leistungsgruppe 4 für Tätigkeit im Ausland bis Januar 1968, danach erneut Leistungsgruppe 3, Leistungsgruppe 2 ab August 1970).
Über die von der Klägerin bereits mehrfach angestrebte Höherbewertung der hier streitigen Zeit mindestens mit der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 Buchst.B zu § 22 FRG war sie mit Schreiben der Beklagten vom 26.03.1986, ebenso durch den insoweit ablehnenden Bescheid vom 17.07.1996 ausführlich aufgeklärt worden. Sie machte sie erneut mit ihrem Überprüfungsantrag vom 28.08. 1998 geltend. Sie legte darin u.a. dar, dass in ihrer Heimat eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Röntgenassistentin erst Anfang der 50-er Jahre in Form von berufsbegleitenden Kursen möglich gewesen sei und sich ab 1956/57 zu einer Ausbildung für Abiturienten in Form eines berufsbegleitenden "postgymnasialen Studiums" von zwei Jahren an einer Fachmittelschule mit dem Abschluss der Fachreifeprüfung entwickelt habe.
Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 26.11.1998 unter Bezugnahme auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Es seien weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgelegt noch das Recht unrichtig angewandt worden. Im anschließenden Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin sich auf die Bescheinigung des Bezirksamts K. vom 28.09.1999 berief, berechnete die Beklagte aus anderen Gründen die Altersrente mit Neufeststellungsbescheid vom 19.08.1999 neu; sie klärte die Klägerin ausführlich über die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgruppen 3 und 2 sowie über die fehlende Voraussetzung der von der Leistungsgruppe 2 geforderten "besonderen Erfahrungen" im streitigen Zeitraum auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01. 2000 wies sie den von der Klägerin aufrecht erhaltenen Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) berief sich die Klägerin auf ihre Funktion einer Heimleiterin mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis und ihrer anschließend ebenfalls leitenden Stellung in der Tuberkuloseabteilung des Krankenhauses in K. und begehrte die Bewertung dieser Zeiten mit der Leistungsgruppe 1, hilfsweise 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG (a.F.).
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 13.07.2001 ab. Es führte zur Begründung aus, die Beklagte sei nicht verpflichtet, im Wege einer Zugunstenentscheidung gegenüber den Bescheiden vom 17.07.1996, 24.10.1988 und 13.03.1989 die Beschäftigung der Klägerin vom 19.02.1962 bis 30.11.1966 in eine höhere Leistungsgruppe als Leistungsgruppe 3 nach Anlage 1 B zum FRG einzustufen, und verwies dazu auf § 44 SGB X i.V.m. §§ 16, 22 FRG in der gemäß § 4 Abs.2 Satz 1 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG - bis 30.06.1990 geltenden Fassung nebst Anlage 1.
Für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 2 fehle es am Erfordernis der "besonderen Erfahrungen", die neben den in der Definition dieser Leistungsgruppe genannten selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis und der verantwortlichen Unterweisung von Angestellten anderer Tätigkeitsgruppen kumulativ vorliegen müssten.
Das SG nahm insoweit auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug. Im Übrigen legte es dar, dass diese besonderen Erfahrungen bei entsprechender Tätigkeit in der Regel ab einem Lebensalter von 45 Jahren unterstellt würden, bei umfassenden Kenntnissen im Rahmen einer qualifizierten Tätigkeit u.U. aber auch früher angenommen werden könnten. Dies treffe für die Klägerin allerdings nicht zu, die in der streitigen Zeit das Alter von 45 Jahren noch nicht erreicht habe und im Wesentlichen als Röntgenlaborantin tätig gewesen sei, so dass sie umfassende Kenntnisse als Heimleiterin, z.B. in Bezug auf die kaufmännischen Belange, nicht zuvor habe erwerben können. Aus der Bescheinigung des Kreisnationalausschusses K. vom 17.07.1978 sei auch ersichtlich, dass die Berufung der Klägerin aufgrund einer offensichtlichen Mangelsituation erfolgt sei. Auch wenn die Klägerin ihre Position danach gut ausgefüllt habe, sei dies mangels der geforderten Kenntnisse und Erfahrungen für die Eingruppierung in die Leistungsgruppe 2 nicht ausreichend.
Das SG verwies darauf, dass auch in den Katalogbeispielen, die den Leistungsgruppen früher angefügt waren, Oberschwestern und medizinisch-technische Assistenten bei der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG aufgeführt waren. Im Übrigen entsprächen die dieser Leistungsgruppe zugeordneten Durchschnittsverdienste denen, die in den Anlagen 13 und 14 (Bereich Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen) zum SGB VI für Beschäftigte in der ehemaligen DDR mit Ingenieur- und Fachschulabschluss ausgewiesen seien.
Bei fehlenden Voraussetzungen der Leistungsgruppe 2 sei erst recht kein Raum für eine Einstufung in die Leistungsgruppe 1 mit ihren weitergehenden Voraussetzungen.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Regensburg vom 13.07.2001 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 26.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2000 zu verurteilen, bei ihr für die Beschäftigungszeit vom 19.02.1962 bis 30.11.1966 die Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Erstgericht einen Anspruch der Klägerin auf Neufeststellung ihrer Rente mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Leistungsgruppe 2 B der Anlage 1 B zu § 22 FRG in der bis 30.06.1990 geltenden Fassung - hier gemäß § 4 Abs.2 Satz 1 FANG anzuwenden wegen des vor dem 01.07.1990 entstandenen Rentenanspruchs - und erst recht der Voraussetzungen der Leistungsgruppe 1 für den streitigen Zeitraum verneint.
Die von der Klägerin begehrte Leistungsgruppe 2 umfasst nach ihrer Definition "Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben".
Wie auch die übrigen Leistungsgruppen der Anlage 1 B zu § 22 FRG wird die Leistungsgruppe 2 damit im Wesentlichen durch zwei Tatbestandsmerkmale bestimmt, nämlich zum einen durch die Qualität der beruflichen Tätigkeit, die sie durch die Stellung und Aufgabe im Betrieb ausdrückt, zum anderen durch die berufliche Ausbildung und die erworbenen beruflichen Erfahrungen. Beide Einordnungskriterien müssen nebeneinander vorliegen, um eine Einstufung in die Leistungsgruppe zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn die in Frage stehende Betätigung Merkmale aufweist, die sie über einen niedrigere Leistungsgruppe hinauszuheben scheinen (BSG 16.12.1981 - 11 RA 80/80).
Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der gesetzlichen Regelung in Ausübung des ihm zustehenden gesetzgeberischen Ermessens bewusst nicht allein auf die durch berufliche Tüchtigkeit erreichte Stellung abgestellt, sondern auch auf andere (mehr subjektive) Faktoren, nämlich den Besitz von beruflichen Erfahrungen; dies nicht zuletzt deshalb, weil seinerzeitige Untersuchungen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ergaben, dass die zu Gehaltssteigerungen führende höhere Qualifikation normalerweise erst in einem höheren Lebensalter erreicht wird.
Das Fremdrentengesetz selbst erläutert den Begriff der von der Leistungsgruppe 2 insoweit geforderten "besonderen Erfahrungen" nicht. Da die Leistungsgruppen untereinander in einem Stufenverhältnis stehen und die Einordnungskriterien sich von Stufe zu Stufe in ihrem qualitativen Wert steigern, ist unter den besonderen Erfahrungen mehr zu verstehen, als unter den von der Leistungsgruppe 3 geforderten mehrjährigen Berufserfahrungen. Die beruflichen Erfahrungen müssen sich auf den ausgeübten Beruf beziehen und in ihm tatsächlich erworben worden sein; sie dürfen nicht unterstellt werden, etwa wegen einer verantwortungsvollen beruflichen Position des Betroffenen. Zu ihrem Erwerb bedarf es vielmehr einer längeren steten praktischen Arbeit im Beruf.
Aufgrund der Tatsache, dass in dem der Leistungsgruppendefinition angefügten Berufsgruppenkatalog der Leistungsgruppe 2 überwiegend ein Lebensalter von 45 Jahren gefordert wird - und entsprechend bei der Leistungsgruppe 3 ein Alter von 30 Jahren -, wird allgemein davon ausgegangen, dass Angestellte der Leistungsgruppe 2 regelmäßig erst mit 45 Jahren, Angestellte der Leistungsgruppe 3 mit 30 Jahren die in der Definition geforderten Merkmale erfüllen, also auch erst dann die erlangten besonderen Erfahrungen besitzen.
Die somit in einer Wechselbeziehung zum Lebensalter stehenden, nicht mit den aufgrund der beruflichen Stellung erforderlichen Fachkenntnisse zu verwechselnden beruflichen Erfahrungen ergeben sich bei der Leistungsgruppe 2 nach alledem regelmäßig erst nach einem mindestens rund 20-jährigen stetigen Berufsleben im einschlägigen Beruf. Eine besonders qualifizierte vorangegangene Ausbildung kann allerdings zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, der zur Erlangung der besonderen Erfahrungen notwendig ist, erheblich verkürzt - dies deshalb, weil sich auf der Grundlage einer solchen besonders qualifizierten Ausbildung (z.B. einem Hochschulstudium) die geforderten besonderen Erfahrungen in verhältnismäßig kürzerer Zeit sammeln lassen (u.a. BSG 24.10.1974 - 11 RA 156/73; 02.11.1983 in SozR 5050 § 22 Nr.15).
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall der Klägerin an, so ergibt sich zunächst hinsichtlich der objektiven Leistungsmerkmale der Leistungsgruppe 2, dass diese möglicherweise in der streitigen Tätigkeit als Oberschwester bzw. Heimleiterin eines neu aufzubauenden Altenheims 1962/63 erfüllt waren, weil die Klägerin hier nach den vorliegenden Bestätigungen wohl Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse in ausreichendem Umfang hatte und auch andere Angestellte verantwortlich unterweisen konnte. Bezüglich der anschließenden Tätigkeit in der TBC- Abteilung des Krankenhauses in K. ist dies nicht nachgewiesen. Einschlägige Unterlagen über die Qualität der Tätigkeit fehlen. Erstmals 1986 beschreibt die Klägerin in einem Überprüfungsantrag diese Tätigkeit ebenfalls mit "Oberschwester" mit leitenden Funktionen und bezieht sich auf eine schon früher vorgelegte Bescheinigung des Dr. M. , die allerdings in erster Linie die vorangegangene Tätigkeit im Altenheim beschreibt. Auffallend ist, dass die Klägerin selbst in allen früheren Tätigkeitsaufstellungen diese Zeit mit "Röntgenassistentin" bzw. "medizinisch-technisch radiologische Assistentin" bezeichnet und in der amtlichen Bescheinigung vom 19.11.1981 von einer Tätigkeit als Röntgenlaborantin die Rede ist.
Bezüglich des subjektiven Merkmals der besonderen beruflichen Erfahrungen gilt für beide Beschäftigungen, dass die Klägerin die Anforderungen - wie vom Erstgericht und zuvor von der Beklagten mehrfach ausgeführt - in der vierjährigen streitigen Zeit nicht erfüllt. Die Klägerin war 1962 bis 1966 zwischen 37 und 41 Jahre alt. Sie hatte eine etwa achtjährige Berufserfahrung als Röntgenassistentin bzw. Laborantin hinter sich, wobei diese 1946 ungelernt begonnene Tätigkeit mehrfach unterbrochen worden war, zunächst 1947 für 1 1/2 Jahre durch eine vorübergehende Tätigkeit bei einer Versicherung, später durch Mutterschaftszeiten 1953/54. Von einer gelernten Tätigkeit als Röntgenassistentin kann erst ab 1958 mit der Absolvierung eines zehnmonatigen berufsbegleitenden Röntgenkurses der Stufe II und dem Abschluss der Fachreifeprüfung als "Gesundheitsassistentin" ausgegangen werden. Die Prüfung betraf vor allem radiologische und laborchemische Bereiche. Eine besonders qualifizierte Ausbildung etwa im Sinne eines Hochschulstudiums, auf deren Grundlage sich berufliche Erfahrungen im obengenannten Sinn schneller als üblich erwerben lassen, kann die Klägerin damit nicht vorweisen.
Anschließend war sie noch 3 1/2 Jahre lang als Röntgenassistentin tätig, bevor sie mit der ersten hier streitigen, sicherlich sehr verantwortungsvollen Tätigkeit begann, die weit über eine typische Tätigkeit als Röntgenassistentin hinausging, weil sie ebenso Elemente einer Laborantin, Krankenschwester, Verwaltungsangestellten und Heimleiterin enthielt. Für diese Funktion als Oberschwester mit Heimleitung brachte die Klägerin keine berufsbezogen erworbenen Erfahrungen mit. Soweit sie andeutungsweise auf frühere kaufmännische Tätigkeiten in ihrer Praktikantenzeit 1943/44 und auf buchhalterische Erfahrung während ihrer Tätigkeit 1946/1947 bei einer Versicherung verweist, können diese kurzen ungelernten Tätigkeiten hier nicht weiterhelfen.
Die während der Tätigkeit 1962/63 selbst erworbenen Erfahrungen von knapp 1 1/2 Jahren reichen andererseits nach den obigen Ausführungen auch nicht aus, um insoweit für die nachfolgende Zeit bis 1966 die Voraussetzungen der Leistunsgruppe 2 zu erfüllen.
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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