L 14 RA 33/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 173/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 33/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Antrags vom April 1996.

Die 1951 geborene Klägerin hat eine einjährige Ausbildung als Krankenpflegehelferin durchlaufen und war bis 1980 versicherungspflichtig beschäftigt. Daneben sind Kindererziehungszeiten für drei Kinder anzurechnen.

Im April 1996 stellte sie Rentenantrag wegen Wirbelsäulenbeschwerden. Die orthopädische Untersuchng durch Dr.H. am 30.09.1996 ergab eine leichte Lumbalgie. Mit Bescheid vom 30.10.1996 lehnte deshalb die Beklagte den Antrag ab, da bei leichter Muskelverspannung an der Lendenwirbelsäule noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen im bisherigen Beruf bestehe. Mitberücksichtigt war ein erfolgloser Antrag auf medizinische Rehabilitation vom September 1995 mit dem Untersuchungsergebnis durch Dr.G. mit nervöser Erschöpfung und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.

Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte die Klägerin nach Kenntnis einer stationären Behandlung vom 21.05. bis 22.08.1996 in der psychosomatischen Klinik R. , P. , vom Psychiater Dr.G. untersuchen. Dieser diagnostizierte am 31.03.1997 eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung sowie depressives Zustandsbild bei chronisch familiärer Belastungssituation. Als Krankenpflegehelferin sei die Klägerin derzeit wegen der langen Berufspause nur unter vollschichtig einsatzfähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten ohne Stressbelastung, Akkord und Wechselschicht jedoch zeitlich uneingeschränkt. Daraufhin erließ die Widerspruchsstelle der Beklagten den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 02.07.1997.

Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, auch zu leichten Arbeiten nicht einmal stundenweise fähig zu sein. Sie legte ein Attest des Orthopäden Dr.F. vom 29.07.1997, einen Arztbericht des Instituts für Psychosomatische Medizin vom 17.10.1997 sowie einen Arztbrief des Rheuma-Zentrums B. vom 09.02. 1998 vor.

Das Sozialgericht forderte vom behandelnden Allgemeinarzt Dr.W. einen Befundbericht an, der zum Teil bekannte Arztunterlagen beigab. Es ließ die Klägerin im Termin vom 07.07.1998 durch den Neurologen und Psychiater Dr.M. untersuchen und begutachten, der eine reaktiv-depressive Verstimmung bei selbstunsicherer psychasthenischer Persönlichkeit, Wirbelsäulenbeschwerden bei ausgeprägter Fehlhaltung, neurozirkulatorische Dysthonie mit Neigung zu hypotoner Blutdruckregulationsstörung und Schwindelerscheinungen feststellte. Seiner Auffassung nach sei die Klägerin für nurmehr leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig einsetzbar, als Krankenpflegehelferin nach einer Einarbeitungszeit von zwei bis drei Monaten ebenfalls voll einsatzfähig. Zu den eingereichten Befunden des Rheumatologen Dr.N. und des Psychiaters Dr.K. vom 03.09. bzw. 08.10.1998 nahm Dr.M. unter dem 22.10.1998 ergänzend dahin Stellung, dass sich eine Änderung seiner getroffenen Beurteilung nicht begründen lasse.

Mit Urteil vom 23.10.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Der Senat beauftragte Frau Dr.P. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. Im Gutachten vom 09.11.1999 diagnostizierte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin eine gebesserte depressive Reaktion und leichte Angststörungen mit Panikattacken bei selbstunsicherer Primärpersönlichkeit sowie somatoforme Störung mit mäßiger Schmerzsymptomatik von Kopf und Bewegungsapparat. Zeichen einer stärkergradigen Depression wie im Sommer 1996 würden vorübergehend Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingen. Die Symptomatik aus Depression, Angst und somatoforme Beschwerden würden insgesamt in mäßigem Umfang sowohl die körperliche wie die nervliche Belastbarkeit beeinträchtigen. Die Klägerin sollte deshalb grundsätzlich keine ständig schweren Tätigkeiten mehr ausüben sowie Tätigkeiten, die mit sehr häufigem schweren Heben, Tragen und Bücken sowie ununterbrochenen Wirbelsäulenzwangshaltungen verbunden seien. Arbeiten als Krankenpflegehelferin würden üblicherweise ein wechselndes Anforderungsprofil mit sich bringen, teilweise mit betten und pflegen von Kranken, aber auch mit anderen leichten Beschäftigungen, so dass die Klägerin körperlich in der Lage sei, einer entsprechenden Tätigkeit nachzukommen. Wegen der insgesamt mäßig eingeschränkten nervlichen Belastbarkeit und der vorgegebenen einfachen intellektuellen Ausstattung sollte die Klägerin grundsätzlich keine Tätigkeiten mehr ausüben, die ständig hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellen, die mit ständigem hohen Zeitdruck verbunden seien und unter Akkord- oder Fließbandbedingungen erfolgen müssten. Alle übrigen körperlich leichten bis mittelschweren und ständig nicht sehr belastenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien aus nervenärztlicher Sicht vollschichtig möglich. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Krankenpflegehelferin; wegen der langjährigen Berufspause sollten Wiedereingliederungshilfen gewährt werden. Der Weg zur Arbeitsstätte unterliege keinen Einschränkungen.

Auf den aktuellen Befundbericht des Rheumatologen Dr.N. vom 07.08.2000 wurde der Orthopäde Dr.L. mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Im Gutachten von 02.01.2001 stellte dieser unter Berücksichtigng von Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, des Beckens, beider Hände und beider Knie Folgendes fest:

Fehlstatik der Wirbelsäule im Sinne einer vermehrten tiefer reichenden Brustkyphose und einer geringen Linksbetonung an der mittleren und unteren Brustwirbelsäule, mäßige Funktionsbehinderung der Wirbelsäule sowie Spondylarthrose der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Bewegungsbehinderung ohne Nerven- oder Muskelreizerscheinungen. Hinsichtlich des Verdachts auf eine Fibromyalgie führte er nach grundsätzlichen Ausführungen zu dieser Krankheit im konkreten Fall der Klägerin an, dass die typischen Druckpunkte nur sehr vereinzelt bestünden, die ebenso durch degenerative Erscheinungen erklärt und bewertet werden könnten. Der Klägerin seien noch leichte und mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage vollschichtig möglich. Dies gelte sowohl für die Tätigkeit einer Krankenpflegehelferin als auch für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Seit Rentenantragstellung sei orthopädischerseits weder eine Besserung noch eine Verschlimmerung eingetreten.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.10.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 30.10.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1997 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr Rentenleistungen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab Antrag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht das Rentenbegehren der Klägerin abgelehnt.

Nach § 43 Abs.2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der hier noch geltenden Fassung bis zum 31.12. 2000 sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die deren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Gemäß Satz 4 dieser Bestimmung ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 44 Abs.2 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI (ebenfalls Fassung bis zum 31.12.2000) sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Nach Satz 2 Nr.2 dieser Bestimmung ist nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Auch der Senat ist nach erneuter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass schon die Voraussetzungen für eine Berentung wegen Berufsunfähigkeit bei der Klägerin noch nicht vorliegen. Im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht die seelische Belastungssituation der Klägerin, die durch die Scheidung und die Übertragung des Sorgerechts der Kinder an den Ehemann eine schwere Kränkung erfahren hat, mit der sie bei selbstunsicherer Primärpersönlichkeit nur schwer fertig wird. Die Klägerin hat es aber auch unterlassen, ihre subjektiven Beschwerden durch Aufnahme einer schon seit Jahren empfohlenen gesprächstherapeutischen Stützung sowie einer kontinuierlichen nervenärztlichen Behandlung mit konsequenter Medikation zu lindern. Bewusst wurde im Berufungsverfahren die sehr erfahrene Sachverständige Dr.P. zur Begutachtung und Leistungsbeurteilung aufgerufen. Sie hat für den Senat schlüssig und überzeugend herausgearbeitet, dass lediglich im Zeitraum der Rentenantragstellung eine stärkergradige depressive Phase bestand, die vorübergehend Arbeitsunfähigkeit bedingte, sich jedoch mit der mehrmonatigen Behandlung in der psychosomatischen Klinik Roseneck eine Besserung einstellte, die in der Folgezeit als subdepressiv bzw. als leichte depressive Episode zu werten ist. Der neben der gebesserten depressiven Reaktion von Dr.P. angeführten leichten Angststörung mit Panikattacken kommt keine wesentliche Leistungseinbuße zu, da sie etwa drei- bis viermal pro Monat nur jeweils für kurze Zeit auftritt und Angstgefühle z.B. in geschlossenen Räumen willentlich überwindbar sind. Da sich weder Anhaltspunkte für eine Psychose noch eine hirnorganische Beeinträchtigung fanden, auch keine durchgehende depressive Verstimmung feststellbar war, ist die zusammenfassende Wertung der Gutachterin nachvollziehbar, das die Symptomatik aus Depression, Angst und somatoformen Beschwerden nur in insgesamt mäßigem Umfang die körperliche wie die nervliche Belastbarkeit einschränken. Unzumutbar sind daher der Klägerin auch mit Rücksicht auf ihre vorgegebene einfache intellektuelle Ausstattung Arbeiten mit ständig hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit sowie ständig hohe Zeitdruck-Arbeiten. Körperlich sind ihr jedoch leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitlich uneingeschränkt möglich.

Für das orthopädische Fachgebiet stellte Dr.L. aufgrund sorgfältiger Anamnese, ausführlichen Untersuchungen und röntgenologischer Abklärung eine Fehlstatik der Wirbelsäule im Sinne einer vermehrten tiefer reichenden Brustkyphose und einer geringen Linksbetonung der mittleren und unteren Brustwirbelsäule fest, wobei diese Fehlstatik schon während der Wachstumsphase entstanden und so verblieben ist, so dass die Klägerin damit ins Erwerbsleben eingetreten ist. Wie bereits Dr.M. im erstinstanzlichen Verfahren konnte auch Dr.L. nur eine mäßige Funktionsbehinderung der Wirbelsäule finden ohne Anhalt für Nerven- oder Muskelreizerscheinungen bei Spondylathrose der Brust- und Lendenwirbelsäule. Im Besonderen wegen des Verdachts auf Fibromyalgie wurde die aktuelle Befundung im Berufungsverfahren angeordnet. Dr.L. legt insoweit unter genauer Untersuchung der sogenannten Tenderpoints im Einzelnen dar, dass die typischen Druckpunkte nur sehr vereinzelt vorhanden sind, so dass nicht von obligaten Schmerzen ausgegangen werden kann. Im Übrigen nimmt er den Verdacht auf Fibromyalgie nicht in seine Diagnose auf und verweist darauf, dass keinerlei gezielte Behandlung bisher durchgeführt wurde. Als Leistungseinschränkungen sind orthopädischerseits Dauerbück- und Dauerüberkopfarbeiten zu vermeiden. Des Weiteren sind Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage indiziert. Auch Dr.L. kommt zur Beurteilung - wie bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren die aufgerufenden Ärzte -, dass der Klägerin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind.

Mit diesem verbliebenen Restleistungsvermögen ist die Klägerin jedoch auch unter Beachtung der aufgezeigten sachlichen Einschränkungen noch nicht berufsunfähig. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Versicherte berufsunfähig ist, ist von ihrem bisherigen Beruf auszugehen. Dieser ist entscheidend für die Beurteilung der objekiven Leistungsfähigkeit und für die Frage der zumutbaren Verweisungstätigkeit. Bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die die Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtet hat. Dies ist bei der Klägerin die zuletzt und allein versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit der Krankenpflegehelferin. Dabei kann dahinstehen, ob sie diese Tätigkeit mit Rücksicht auf die aufgezeigten sachlichen Einschränkungen noch verrichten kann. Denn sie ist jedenfalls zumutbar auf andere Tätigkeiten leichter bis mittelschwerer Art verweisbar.

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bestimmt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Insoweit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt, das sich nach der Dauer und dem Umfang der Ausbildung richtet. Insoweit ist die Klägerin mit ihrer einjährigen Ausbildung in den Bereich der Angelernten und hier wiederum in den unteren Bereich einzustufen. Da eine Versicherte nach der höchstrich- terlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe des Berufsgruppenschemas verweisbar ist, ist die Klägerin auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Verrichtungen handelt. Für diesen Bereich schreibt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht die konkrete Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit vor. Denn es ist davon auszugehen, dass es für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfange gibt und der Arbeitsmarkt für die Versicherten offen ist. Auch bieten die Untersuchungsergebnisse bei der Klägerin keinen Anhalt, dass bei ihr eine "schwere spezifische Leistungsminderung" oder eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungsenschränkungen" vorläge. Die Fähigkeit zur Verrichtung leichter und auch mittelschwerer körperlicher Arbeiten ist bei ihr trotz der aufgeführten sachlichen Leistungseinschränkungen nicht zusätzlich in so vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt, dass nur noch eine theoretische Möglichkeit bestehen würde, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten.

Ob ihr allerdings ein entsprechender Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung zum Bereich der Arbeitslosenversicherung gehört und nicht den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern zugerechnet werden darf. Insoweit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann ohne Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsmarktlage.

Ist die Klägerin schon nicht berufsunfähig, ist sie erst recht nicht erwerbsunfähig, da diese Voraussetzungen noch strengeren Anforderungen unterliegen. Ebenso sind angesichts der noch vollschichtigen Leistungsfähigkeit die Voraussetzungen der auch eine teilweise zeitliche Leistungseinschränkung berücksichtigenden §§ 43 Abs.2, 44 Abs.2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung nicht erfüllt.

Nach alldem musste die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückgewiesen werden.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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