L 13 RA 44/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 133/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 44/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.1997 bis 30.06.2000.

Der am 1939 geborene Kläger gab gesundheitsbedingt eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker (20.07.1953 - 30.09.1954) auf. Eine Lehre als Kaufmannsgehilfe (01.03.1955 - 28.02.1958) schloss er erfolgreich ab. Im Anschluss an eine Beschäftigung als Elektroverkäufer ab 01.01.1959 war er ab 01.04.1963 als kaufmännischer Angestellter im Außendienst bis zur Arbeitsunfähigkeit am 29.02.1996 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Bezug von Krankengeld (11.04.1996 - 06.11.1997) bestand Anspruch auf Arbeitslosengeld (07.11.1997 - 04.07.2000) sowie im Anschluss daran auf Arbeitslosenhilfe. Seit 01.07.2000 erhält der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Auf den Rentenantrag vom 01.09.1997 ließ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den Entlassungsbericht über das Heilverfahren in der Ostseeklinik H. (29.02.1996 - 28.03.1996), einen orthopädischen Befundbericht vom 21.10.1997 sowie ein sozialmedizinisch-chirurgisches Gutachten vom Juni 1996 an die Barmer Ersatzkasse beratungsärztlich auswerten.

Mit Bescheid vom 27.11.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit durch ein Asthma bronchiale, eine Lumboischialgie, einen Zustand nach Morbus Scheuermann, ein Cervicalsyndrom, einen psychovegetativen Erschöpfungszustand sowie - anamnestisch - eine Aortenklappenstenose beeinträchtigt. Der Kläger könne jedoch noch körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 zurückgewiesen. Zwar sei der Kläger für die letzte berufliche Tätigkeit im Außendienst nur noch zwei Stunden bis unterhalbschichtig einsatzfähig. Er sei jedoch als kaufmännischer Angestellter im Innendienst noch vollschichtig einsetzbar.

Vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, eine Innendiensttätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich einer Ein- und Verkaufsabteilung sei ihm nicht mehr zumutbar, da er sich als bald 60-jähriger innerhalb von 3 Monaten bisher fehlende EDV-Kenntnisse nicht aneignen könne. Als "typischer Vertreter im Außendienst" habe er seine Arbeit hauptsächlich mit "Pkw und Mundwerk vor Ort" ausgeübt, über EDV-Kenntnisse verfüge er nicht. Ihm fehle auch die erforderliche Umstellungsfähigkeit.

Das SG hat Befundberichte auf allgemeinärztlichem, lungenärztlichem, urologischem und internistischem Gebiet sowie eine Auskunft des letzten Arbeitgebers beigezogen. Im Auftrag des SG hat der Internist und Sozialmediziner Dr. D. den Kläger im April 1999 untersucht und begutachtet. In seinem Gutachten vom 06.06.1999 hat er unter Einbeziehung des Heilverfahrens im Jahr 1998 (18.08.-08.09.1998) im Anschluss an eine Prostata-Operation den Kläger für fähig erachtet, zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes körperlich leichte Arbeiten noch vollschichtig zu verrichten. Aufgrund der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung sei die Ausübung der Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten im Innendienst zumutbar.

Durch Urteil vom 27.01.2000 hat das SG, gestützt auf das medizinische Beweisergebnis, die Klage abgewiesen. Seinen bisherigen Beruf als kaufmännischer Angestellter im Außendienst könne der Kläger nicht mehr ausüben. Er sei jedoch auf die Berufe eines kaufmännischen Angestellten im Innendienst (Sachbearbeiter im Bereich einer Ein- und Verkaufsabteilung) und eines Registraturmitarbeiters nach Vergütungsgruppe BAT VIII zumutbar verweisbar.

Zur Begründung der am 26.02.2000 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, zur Klärung der Umstellungsfähigkeit müsse ein nervenärztliches Gutachten eingeholt werden. Die genannten Verweisungstätigkeiten seien objektiv nicht zumutbar. Aufgrund fehlender Vorkenntnisse könne der - grundsätzlich sozial zumutbare - Beruf als Registrator nach Vergütungsgruppe BAT VIII nicht innerhalb 3 Monate erlernt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2000 sowie den Bescheid vom 27.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.10.1997 bis zum 30.06.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2000 zurückzuweisen.

Der Kläger sei sowohl auf die Tätigkeit als Einkaufs- und Verkaufssachbearbeiter als auch auf die Tätigkeit eines Registrators zumutbar verweisbar.

Der Senat hat Beweis erhoben und den Orthopäden Dr. T. sowie den Internisten und Gastroenterologen Dr. B. zu Sachverständigen bestellt. Übereinstimmend wird von einem vollschichtigem Leistungsvermögen mit qualitativen Leistungseinschränkungen ausgegangen. Auf die nach Untersuchung im April 2001 erstellten Gutachten (orthopädisch vom 24.04.2001, internistisch vom 03.05.2001), die den Beteiligten jeweils in Abschrift übersandt worden sind, wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere konnte der Senat trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Klägerseite den Rechtsstreit entscheiden, da diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG).

Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Dabei ist Streitgegenstand nur noch der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.06.2000, da der Kläger ab 01.07.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bezieht.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 01.09.1997) an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI.

Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Er ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinn des § 43 SGB VI.

Der Senat stützt sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dres. T. und B ... Danach steht fest, dass das berufliche Leistungsvermögen des Kläger im Wesentlichen auf orthopädischem und internistischem Gebiet beeinträchtigt ist.

Orthopädisch steht eine mäßige Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und der Schultergelenke im Vordergrund. Daneben bestehen eine leichtgradige Chondropathia-patellae-Symptomatik des linken Kniegelenkes, eine reizlose Narbe nach Operation einer Dupuytren-Kontraktur der rechten Hand, ein Morbus Dupuytren I 5. Fingerstrahl links, deutliche Übergewichtigkeit mit muskulärer Dysbalance sowie eine Senkspreizfussdeformität ohne Dekompensationszeichen. Der Kläger kann damit noch leichte bis teilweise auch mittelschwere Tätigkeiten in geschlossenen Räumen verrichten. Nicht mehr zumutbar sind Tätigkeiten in und über der Horizontalen, mit Heben und Tragen von schweren Gegenständen, Arbeiten im Knien oder in Kniebeugung sowie auf Leitern und Gerüsten.

Auf internistischem Gebiet bestehen im Wesentlichen als Gesundheitsstörungen eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei allergischer Diathese ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, eine arterielle Hypertonie, eine mäßige Ober- und Unterschenkelvarikosis, ein Hämorrhoidalleiden, eine Streßharninkontinenz bei Zustand nach Prostata-Operation im August 1998, ein Zustand nach linksseitiger Schilddrüsenteilresektion im Januar 1999 sowie zervikogene Cephalgien. Leichte körperliche Arbeiten sind insoweit qualitativ eingeschränkt, als Nacht- und Wechselschicht, Arbeiten unter stärkerer psychischer Belastung, in Akkord, Nässe, Feuchtigkeit und Kälte, mit atemwegsreizenden Substanzen, mit häufigem Bücken sowie Stemmarbeiten mit Erhöhung des Drucks im Bauchraum nicht mehr zumutbar sind. Nach Auffassung des internistischen Sachverständigen ist der Kläger mit 62 Jahren (= Zeitpunkt der Untersuchung im April 2001) in einem Alter, in dem Umschulungen und Umstellungen auf andere Tätigkeiten schwer umsetzbar sind. Die kognitiven Fähigkeiten werden als altersentsprechend eingestuft.

Einen dem Alter vorauseilenden geistigen Abbauprozess und somit eine erschwerte Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit haben weder die vom Senat noch vom SG gehörten Sachverständigen dem Kläger attestiert, so dass eine weitere medizinische Sachaufklärung nicht für erforderlich gehalten wird. Ein fortgeschrittenes Lebensalter bedingt für sich allein noch nicht den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Unstreitig ist, dass dem Kläger der Berufsschutz eines "Gelernten" zusteht, da die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Ausbildung und des Verdienstes der Gruppe mit dem Leitberuf des Angestellten mit mehr als zweijähriger Ausbildung zuzuordnen ist. Der Kläger hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und war anschließend als Kaufmann im Außendienst für einen Kfz-Großhandel mit entsprechendem fachlichem Anspruch tätig. Dies ist jedoch unerheblich, da sich die Frage der zumutbaren Verweisungstätigkeiten und damit der von Dr. B. angenommenen altersbedingt erschwerten Umsetzbarkeit von Umstellungen nicht erhebt.

Zwar kann der Kläger als Kaufmann im Außendienst nicht mehr vollschichtig tätig sein. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Leistungsvermögens ist er jedoch in der Lage, die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten im Innendienst (Sachbearbeiter im Bereich einer Ein- und Verkaufsabteilung) zu verrichten. Es handelt sich hierbei um eine besondere Ausübungsform des Berufs des Kaufmanns im Einzelhandel, so dass die Tätigkeit der Ebene der Lehr-Berufe im Sinn des Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen ist.

Nach der Tätigkeitsbeschreibung in dem "Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen (681 aB 7.2.03)", die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem SG gewesen ist, zählen zum Aufgabenbereich eines Verkaufssachbearbeiters alle mit dem Verkauf -außer dem Ladenverkauf - zusammenhängenden Tätigkeiten, so insbesondere das Annehmen und Abwickeln von telefonischen, BTX- bzw. schriftlichen Bestellungen an das Auslieferungslager, das Veranlassen von termingerechten Auslieferungen, das Bearbeiten von Reklamationen und Umtausch, das Bearbeiten von Zahlungsaufträgen, die Fakturierung, das Überwachen und Einhalten von Zahlungsfristen, die Kontoführung (sofern nicht Aufgabe anderer Fachkräfte), das Bearbeiten von Finanzierungsvorschlägen, das Überwachen von Terminen für Bestellungen und Lieferungen, die Mitarbeit bei Abschlussarbeiten (Monats-/ Quartal-/ Jahresabschluss) sowie die Mitarbeit bei der Analyse der Umsatzentwicklung.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Klägers, diese Tätigkeit sei ihm aufgrund fehlender Kenntnisse und Fertigkeiten nicht mehr zumutbar. Nach der vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft war der Kläger als kaufmännischer Angestellter im Außendienst - Abteilung Verkauf - beschäftigt. Er übte eine selbständige und verantwortliche Tätigkeit aus und verfügte über alle erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse. Unter Berücksichtigung der absolvierten Ausbildung und der über Jahrzehnte im Außendienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist davon auszugehen, dass der Kläger gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitungszeit als kaufmännischer Angestellter im Innendienst arbeiten kann.

Ebenso wenig kann der Kläger mit dem Einwand gehört werden, ihm fehlten die EDV-Kenntnisse für eine solche Tätigkeit, die auch nicht innerhalb von 3 Monaten erlernt werden können.

Richtig ist, dass ein Versicherter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, die sein berufliches Können und Wissen nicht überfordern. Er kann sich jedoch nicht darauf berufen, er habe seinen bisherigen Beruf in Teilbereichen nicht mehr ausgeübt und deshalb nicht mehr die Kenntnisse und Fähigkeiten, Teilbereiche dieses Berufs auszuüben. Die Entfremdung vom bisherigen Beruf durch dessen Nichtausübung ist rentenrechtlich nicht geschützt und deshalb unbeachtlich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 35). Das bedeutet, dass ein Versicherter, der einen auf einer bestimmten Ausbildung beruhenden Berufsschutz beansprucht, grundsätzlich über die ausbildungsüblichen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss, zumindest in den aktuellen Grundfunktionen. Dies gilt auch für die im Innendienst notwendigen Grundkenntnisse in der EDV, unabhängig davon, dass Standardanwendungen (z.B. das Textverarbeitungsprogramm "Word") innerhalb weniger Tage erlernbar sind.

Ob für der Kläger die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Registratur als zumutbare Verweisungstätigkeit in Betracht kommt, kann nach den Ausführungen zur Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten im Innendienst dahinstehen.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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