Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 100/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 52/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung.
Der 1963 geborene Kläger, der ab 1978 eine Ausbildung zum Landwirt und später zum Agrartechniker durchlaufen hat, entrichtete in der Zeit vom 01.10.1978 bis 12.09.1983 Beiträge zur Rentenversicherung. Mit Wirkung vom 29.10.1990 wurde er als Landwirtschaftssekretär in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Am 31.07.2000 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung der bisher entrichteten Beiträge.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.08.2000 ab, weil der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt sei. Den Widerspruch des Klägers, der nicht begründet wurde, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2001 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) begründete der Kläger damit, dass er lediglich für vier Jahre, elf Monate und zwölf Tage Versicherungsbeiträge einbezahlt habe und damit die volle Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Er vertrat die Auffassung, dass die Vorschrift des § 122 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, wonach ein nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegter Monat als voller Monat zählt, hier nicht anwendbar sei, weil sie nur für die Berechnung der Rente, nicht aber für die Erstattung von Rentenbeiträgen maßgeblich sei. Auch verstoße die Ablehnung der Beitragserstattung in seinem Fall wegen der bestehenden Pensionsansprüche gegen Treu und Glauben.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 08.11.2001 ab. Es führte im Wesentlichen aus, eine Beitragserstattung setze nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI u.a. voraus, dass der Versicherte nicht versicherungspflichtig sei und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Er sei zwar als Beamter auf Lebenszeit gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI nicht mehr versicherungspflichtig, habe aber gemäß § 7 Abs.2 das Recht zur freiwilligen Versicherung, weil er mit seinen bisherigen Beiträgen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Regelaltersrente erfüllt habe (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI). Er habe 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt. Die Berechnung ergebe sich aus § 122 Abs.1 SGB VI. Diese Bestimmung, die den Monat als kleinste Zeiteinheit festlege, habe allgemein für die rechnerische Ermittlung von Versicherungszeiten Bedeutung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22.03.2001 - Az.: B 12 P 3/00 R) und nicht - wie der Kläger meine - nur für die Berechnung der Rente. Ein Anspruch auf Beitragserstattung könne auch nicht aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder ähnlichen Vorschriften und Rechtsgedanken hergeleitet werden. Eine Beitragserstattung sei wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens nicht geboten und deshalb ohne ausdrückliche Regelung nicht aus dem Versicherungsverhältnis abzuleiten; da der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung nicht verpflichtet sei, könne er sie auch begrenzen, wenn er sie aus Gründen der Billigkeit dennnoch treffe (BVerfG, SozR 2200 § 1303 Nr.34).
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und macht erneut geltend, bei § 122 SGB VI handele es sich um eine Regelung zugunsten des Versicherten, die nur "rentenrechtliche Belange", nicht aber beitragspflichtige Zeiten betreffe. Auch bei Beitragszahlung für nur einen Teil eines Monats solle der gesamte Monat rentenrechtlich voll berücksichtigt werden. Eine darüberhinaus gehende Auslegung der Vorschrift sei nicht gerecht und bringe dem Kläger Nachteile. Im Übrigen treffe das vom SG zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) auf den Fall des Klägers nicht zu, da es um urlaubsbedingte Unterbrechungen einer Pflegetätigkeit von weniger als einem Monat gehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.11.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 31.07.2000 die Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil, das die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Es hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserstattung im Fall des Klägers im Einzelnen dargelegt und ausführlich begründet, warum eine Beitragserstattung nicht erfolgen kann. Es hat dabei zu Recht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2001 - Az.: B 12:P 3/00 R zitiert, die zu § 122 Abs.1 SGB VI ausführt, diese Berechnungsweise habe Bedeutung für die Berechnung der zurückgelegten Versicherungsmonate (also auch für die Berechnung der Wartezeit nach § 50 Abs.1 Nr.1 SGB VI). Den zutreffenden Ausführungen des SG ist nichts hinzuzufügen. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Die Entscheidung konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung.
Der 1963 geborene Kläger, der ab 1978 eine Ausbildung zum Landwirt und später zum Agrartechniker durchlaufen hat, entrichtete in der Zeit vom 01.10.1978 bis 12.09.1983 Beiträge zur Rentenversicherung. Mit Wirkung vom 29.10.1990 wurde er als Landwirtschaftssekretär in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Am 31.07.2000 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung der bisher entrichteten Beiträge.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.08.2000 ab, weil der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt sei. Den Widerspruch des Klägers, der nicht begründet wurde, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2001 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) begründete der Kläger damit, dass er lediglich für vier Jahre, elf Monate und zwölf Tage Versicherungsbeiträge einbezahlt habe und damit die volle Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Er vertrat die Auffassung, dass die Vorschrift des § 122 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, wonach ein nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegter Monat als voller Monat zählt, hier nicht anwendbar sei, weil sie nur für die Berechnung der Rente, nicht aber für die Erstattung von Rentenbeiträgen maßgeblich sei. Auch verstoße die Ablehnung der Beitragserstattung in seinem Fall wegen der bestehenden Pensionsansprüche gegen Treu und Glauben.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 08.11.2001 ab. Es führte im Wesentlichen aus, eine Beitragserstattung setze nach § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI u.a. voraus, dass der Versicherte nicht versicherungspflichtig sei und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Er sei zwar als Beamter auf Lebenszeit gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI nicht mehr versicherungspflichtig, habe aber gemäß § 7 Abs.2 das Recht zur freiwilligen Versicherung, weil er mit seinen bisherigen Beiträgen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Regelaltersrente erfüllt habe (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI). Er habe 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt. Die Berechnung ergebe sich aus § 122 Abs.1 SGB VI. Diese Bestimmung, die den Monat als kleinste Zeiteinheit festlege, habe allgemein für die rechnerische Ermittlung von Versicherungszeiten Bedeutung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22.03.2001 - Az.: B 12 P 3/00 R) und nicht - wie der Kläger meine - nur für die Berechnung der Rente. Ein Anspruch auf Beitragserstattung könne auch nicht aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder ähnlichen Vorschriften und Rechtsgedanken hergeleitet werden. Eine Beitragserstattung sei wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens nicht geboten und deshalb ohne ausdrückliche Regelung nicht aus dem Versicherungsverhältnis abzuleiten; da der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung nicht verpflichtet sei, könne er sie auch begrenzen, wenn er sie aus Gründen der Billigkeit dennnoch treffe (BVerfG, SozR 2200 § 1303 Nr.34).
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und macht erneut geltend, bei § 122 SGB VI handele es sich um eine Regelung zugunsten des Versicherten, die nur "rentenrechtliche Belange", nicht aber beitragspflichtige Zeiten betreffe. Auch bei Beitragszahlung für nur einen Teil eines Monats solle der gesamte Monat rentenrechtlich voll berücksichtigt werden. Eine darüberhinaus gehende Auslegung der Vorschrift sei nicht gerecht und bringe dem Kläger Nachteile. Im Übrigen treffe das vom SG zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) auf den Fall des Klägers nicht zu, da es um urlaubsbedingte Unterbrechungen einer Pflegetätigkeit von weniger als einem Monat gehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.11.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 31.07.2000 die Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil, das die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Es hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserstattung im Fall des Klägers im Einzelnen dargelegt und ausführlich begründet, warum eine Beitragserstattung nicht erfolgen kann. Es hat dabei zu Recht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2001 - Az.: B 12:P 3/00 R zitiert, die zu § 122 Abs.1 SGB VI ausführt, diese Berechnungsweise habe Bedeutung für die Berechnung der zurückgelegten Versicherungsmonate (also auch für die Berechnung der Wartezeit nach § 50 Abs.1 Nr.1 SGB VI). Den zutreffenden Ausführungen des SG ist nichts hinzuzufügen. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Die Entscheidung konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Rechtskraft
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