L 1 RA 68/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 6/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 68/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin streitig.

Die am 1957 geborene Klägerin hat den Beruf einer Altenpflegerin erlernt und bis September 1991 ausgeübt. Anschließend nahm sie an einer Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes zur Unterrichtschwester teil, die im Februar 1992 abgebrochen wurde. Am 06.08.1993 beantragte sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die die Beklagte mit Bescheid vom 09.10. 1995 zeitlich befristet vom 01.10.1993 bis 31.03.1996 bewilligte. Als Leistungsfall wurde der 17.03.1993 festgesetzt. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, in dem sie u.a. einen früheren Rentenbeginn geltend machte. Außerdem machte sie weitere Zeiten geltend und wandte sich gegen die Befristung der Rente. Mit Bescheid vom 20.05.1996 erkannte die Beklagte den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.1996 hinaus auf unbestimmte Dauer an und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996 im Übrigen als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin am 29.04. 1998 wieder zurück. Auf den Widerruf der Klagerücknahme stellte das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 18.09.1998 fest, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt ist. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 28.04.1999 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 26.01.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu festgestellt werde. Die Rente beginne am 01.10.1993. Unter ergänzende Begründung und Hinweis ist ausgeführt, es würden weitere elf Monate an Pflichtbeitragszeiten anerkannt. In der Rechtsbehelfsbelehrung findet sich die Ergänzung, dass sich der Widerspruch nur gegen Sachverhalte richten könne, die erst mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien. Den hiergegen mit dem Ziel eines Rentenbeginns bereits am 01.10.1991 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1999 zurück. Der Rentenbeginn sei bereits mit bindendem Bescheid vom 09.10.1995 festgestellt worden. Mit Bescheid vom 26.01.1999 sei die Rente wegen Hinzutritt von Zeiten neu festgestellt worden. Der Widerspruch könne sich nur gegen Sachverhalte richten, die erst mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien.

Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Regensburg, die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2001 abwies. Die Klage sei mangels Beschwer unzulässig, da die angefochtenen Bescheide keine Regelung zum beanstandeten Rentenbeginn getroffen hätten.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, worin sie im Wesentlichen ausführt, die Festsetzung des Versicherungsfalles auf den 17.03.1993 sei aufgrund eines Rentenantrages der DAK erfolgt. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sich der Rentenantrag der DAK auf ein Gutachten des Dr.S. gestützt habe. Aufgrund dieses Gutachtens, das widersprüchliche und falsche Angaben enthalte, ergebe sich, dass die Erkrankung bis zum Reha-Antrag am 24.01.1991 zurückverfolgt werden könne. Die früher streitgegenständliche Klagerücknahme habe keine Auswirkung auf den Rentenbeginn 01.10.1991. Das Gutachten des Dr.S. sei in den vorhergehenden Verfahren nicht bei den Akten gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 14.02.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1999 zu verurteilen, die Rente bereits ab 01.10.1991 zu gewähren und die Rentenachzahlung mit 6 % zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Sozialgerichts Regensburg und des Bayer. Landessozialgerichts aus den abgeschlossenen Rentenstreitsachen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da eine erneute Entscheidung der Beklagten über den Rentenbeginn der bereits am 09.10.1995 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt.

Allerdings ist die Klage gemäß § 54 Abs.1 SGG zulässig gewesen, da die Klägerin behauptet, durch den Rentenneufeststellungsbescheid, also einen Verwaltungsakt, beschwert zu sein. Dass eine solche Beschwer nicht vorliegt, führt nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage.

Die Klage ist unbegründet, da die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Rente der Klägerin lediglich unter Berücksichtigung einer weiteren Versicherungszeit neu festgestellt hat, nicht aber über sonstige Elemente der Rentenbewilligung, wie den Beginn der Rente, neu entschieden hat. Insoweit liegt allein der Bescheid vom 09.10.1995 vor, der nach Klagerücknahme vom 29.04.1998 gemäß § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend geworden ist.

Der darin festgelegte Rentenbeginn 01.10.1993 wurde im streitgegenständlichen Bescheid lediglich wiederholt, ohne dass darin eine die Klägerin erneut belastende Verwaltungsentscheidung liegt. Eine nochmalige Überprüfung der Frage des Rentenbeginns etwa im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) wurde von der Beklagten im angefochtenen Bescheid und auch im Widerspruchsbescheid nicht vorgenommen.

Da die behauptete Beschwer somit nicht vorliegt, war die Klage gegen den Bescheid vom 26.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.1999 unbegründet, weshalb sie das Sozialgericht zu Recht abgewiesen hat.

Die Berufung ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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