Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 RA 497/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 73/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Witwerrentengewährung im Zeitraum vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 und die Rückforderung in Höhe von damals 1.848,08 DM.
Der 1947 geborene Kläger ist selbständiger Versicherungskaufmann im Außendienst. Aus der Versicherung seiner am 31.01.1992 verstorbenen Ehefrau bezieht er von der Beklagten große Witwerrente, die sich nach dem Erwerbseinkommen des Kalenderjahres gemäß § 18b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) richtet. Insoweit gab der Kläger jeweils ein Einkommen für das künftige Jahr aufgrund eigener Schätzung an und/oder reichte den maßgebenden Einkommensteuerbescheid nach. Die Rentenbescheide enthielten umfassende Mitteilungspflichten, unter anderem zur Veränderung des Einkommens mit der Folge, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 03.06.1997 das Einkommen für das Kalenderjahr 1996 gegenüber 1995 als gleich geblieben bezeichnet hatte, stellte die Beklagte nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides vom 12.11.1997 fest, dass das Einkommen aus selbständiger Arbeit sich wesentlich erhöht hatte. Daraufhin hob sie mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.01.1998 den bisherigen Rentenbescheid gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ab 01.07.1997 auf, da der Kläger bei Einreichen der Steuerunterlagen, damit spätestens zum 01.07.1997 habe wissen müssen, höheres Einkommen im Jahre 1996 erzielt zu haben. Gleichzeitig forderte sie die für die Zeit vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 errechnete Überzahlung von insgesamt 1.848,08 DM gemäß § 50 SGB X zurück.
Im Widerspruchsverfahren holte die Widerspruchsstelle der Beklagten die Anhörung nach und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2000 zurück. Unter Darstellung der Voraussetzungen einer rückwirkenden Bescheidaufhebung gemäß § 45 SGB X sei auf dieser Rechtsgrundlage die Bescheidaufhebung ab 01.07.1997 zu Recht erfolgt. Denn die Angaben des Klägers im Juni 1997 seien unzutreffend gewesen. Bei einer Regelbearbeitungszeit von sechs bis acht Monaten für einen Steuerbescheid, vorliegend mit Datum vom 12.11.1997, sei dem Kläger das Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 1996 bekannt gewesen. Wenn dieser mit seiner Äußerung vom Juni 1997 das zu versteuernde Einkommen gemeint habe, sei ihm aufgrund der vorab erteilten Bescheide bekannt gewesen, dass dieses Einkommen nach dem Gesetz nicht in Ansatz gebracht werde.
Nach einem aufklärenden Schreiben, auf das der Kläger nicht reagierte, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 15.01.2001 die Klage ab. In den Gründen arbeitete es heraus, dass die Beklagte zu Recht gemäß § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB X die bisherige Gewährung der Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 zurückgenommen habe. Denn dem Kläger sei der Vorwurf zu machen, dass er seine Angaben in wesentlicher Beziehung grob fahrlässig unrichtig gemacht habe. Unter Würdigung der Gesamtumstände hätte er ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass sein Einkommen im streitigen Zeitraum höher gewesen sei als im Schreiben vom 03.06.1997 angegeben. Da die Beklagte auch ermessensfehlerfrei verbeschieden habe, sei die Aufhebung und Rückforderung in Höhe von 1.848,08 DM rechtmäßig.
Der Kläger legt lediglich das Rechtsmittel der Berufung ein. Trotz Ankündigung begründet er es nicht. Auch dreimaligen Anordnungen des persönlichen Erscheinens zur nochmaligen Darstellung der Sach- und Rechtslage kommt er ohne hinreichende Entschuldigung nicht nach.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.01.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 29.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Da der Kläger an der Durchführung des Berufungsverfahrens keinerlei Interesse zeigte, andererseits die Beklagte ausführlich darauf hingewiesen hatte, dass das erzielte und nicht das zu versteuernde Einkommen nach dem Gesetz Grundlage der Witwerrentenberechnung ist und auf dieser Grundlage jahrelang die große Witwerrente berechnet und gewährt wurde, zudem das Sozialgericht in den Entscheidungsgrüdnen die Voraussetzungen der Beitragsaufhebung und der automatischen Rückforderung zutreffend dargestellt hat, macht der Senat von der Verfahrenserleichterung des Sozialgerichtsgesetzes Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Witwerrentengewährung im Zeitraum vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 und die Rückforderung in Höhe von damals 1.848,08 DM.
Der 1947 geborene Kläger ist selbständiger Versicherungskaufmann im Außendienst. Aus der Versicherung seiner am 31.01.1992 verstorbenen Ehefrau bezieht er von der Beklagten große Witwerrente, die sich nach dem Erwerbseinkommen des Kalenderjahres gemäß § 18b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) richtet. Insoweit gab der Kläger jeweils ein Einkommen für das künftige Jahr aufgrund eigener Schätzung an und/oder reichte den maßgebenden Einkommensteuerbescheid nach. Die Rentenbescheide enthielten umfassende Mitteilungspflichten, unter anderem zur Veränderung des Einkommens mit der Folge, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 03.06.1997 das Einkommen für das Kalenderjahr 1996 gegenüber 1995 als gleich geblieben bezeichnet hatte, stellte die Beklagte nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides vom 12.11.1997 fest, dass das Einkommen aus selbständiger Arbeit sich wesentlich erhöht hatte. Daraufhin hob sie mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.01.1998 den bisherigen Rentenbescheid gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ab 01.07.1997 auf, da der Kläger bei Einreichen der Steuerunterlagen, damit spätestens zum 01.07.1997 habe wissen müssen, höheres Einkommen im Jahre 1996 erzielt zu haben. Gleichzeitig forderte sie die für die Zeit vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 errechnete Überzahlung von insgesamt 1.848,08 DM gemäß § 50 SGB X zurück.
Im Widerspruchsverfahren holte die Widerspruchsstelle der Beklagten die Anhörung nach und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2000 zurück. Unter Darstellung der Voraussetzungen einer rückwirkenden Bescheidaufhebung gemäß § 45 SGB X sei auf dieser Rechtsgrundlage die Bescheidaufhebung ab 01.07.1997 zu Recht erfolgt. Denn die Angaben des Klägers im Juni 1997 seien unzutreffend gewesen. Bei einer Regelbearbeitungszeit von sechs bis acht Monaten für einen Steuerbescheid, vorliegend mit Datum vom 12.11.1997, sei dem Kläger das Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 1996 bekannt gewesen. Wenn dieser mit seiner Äußerung vom Juni 1997 das zu versteuernde Einkommen gemeint habe, sei ihm aufgrund der vorab erteilten Bescheide bekannt gewesen, dass dieses Einkommen nach dem Gesetz nicht in Ansatz gebracht werde.
Nach einem aufklärenden Schreiben, auf das der Kläger nicht reagierte, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 15.01.2001 die Klage ab. In den Gründen arbeitete es heraus, dass die Beklagte zu Recht gemäß § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB X die bisherige Gewährung der Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 zurückgenommen habe. Denn dem Kläger sei der Vorwurf zu machen, dass er seine Angaben in wesentlicher Beziehung grob fahrlässig unrichtig gemacht habe. Unter Würdigung der Gesamtumstände hätte er ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass sein Einkommen im streitigen Zeitraum höher gewesen sei als im Schreiben vom 03.06.1997 angegeben. Da die Beklagte auch ermessensfehlerfrei verbeschieden habe, sei die Aufhebung und Rückforderung in Höhe von 1.848,08 DM rechtmäßig.
Der Kläger legt lediglich das Rechtsmittel der Berufung ein. Trotz Ankündigung begründet er es nicht. Auch dreimaligen Anordnungen des persönlichen Erscheinens zur nochmaligen Darstellung der Sach- und Rechtslage kommt er ohne hinreichende Entschuldigung nicht nach.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.01.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 29.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Da der Kläger an der Durchführung des Berufungsverfahrens keinerlei Interesse zeigte, andererseits die Beklagte ausführlich darauf hingewiesen hatte, dass das erzielte und nicht das zu versteuernde Einkommen nach dem Gesetz Grundlage der Witwerrentenberechnung ist und auf dieser Grundlage jahrelang die große Witwerrente berechnet und gewährt wurde, zudem das Sozialgericht in den Entscheidungsgrüdnen die Voraussetzungen der Beitragsaufhebung und der automatischen Rückforderung zutreffend dargestellt hat, macht der Senat von der Verfahrenserleichterung des Sozialgerichtsgesetzes Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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