Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1221/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 115/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente aufgrund seiner Zugehörigkeit zur deutschen Wehrmacht in den Jahren 1944/45.
Der am 1926 geborene Kläger lebt in Bosnien-Herzegowina. Am 26.12.1996 hat er Rente aus der deutschen Rentenversicherung beantragt unter Hinweis auf seine Kriegsdienstleistung bei der Deutschen Wehrmacht beginnend am 01.01.1944 bis (einschließlich Gefangenschaft) 15.10.1945. Auf Frage der Beklagten teilte er mit, dass er ansonsten keine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt habe.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.03.1998 ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Es lägen keine deutschen Versicherungszeiten vor. Die Militärdienstzeit könne nicht als Ersatzzeit anerkannt werden, weil nicht mindestens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung geleistet worden sei.
In seinem Widerspruch vom 12.04.1998 macht der Kläger deutlich, er wolle nicht eine reguläre Rente, sondern Leistungen für die 21monatige Wehrdienstzeit. Für derartige Zeiten würden von keinem Staat Beiträge gezahlt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 zurück. Kriegsdienst und Gefangenschaft könnten nur dann anerkannt werden, wenn wenigstens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden sei.
In der Klage dagegen wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und fügt hinzu, er beantrage eine Militärersatzleistung inklusive Rente und keine Zivilleistung.
Das Sozialgerich Landshut (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.12.1999 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen.
Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde nicht begründet, der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 30.12.1999 sowie des Bescheides vom 30.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1998 zu verurteilen, ihm Rente aufgrund des Dienstes in der Deutschen Wehrmacht und der anschließenden Gefangenschaft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Akten der Beklagten und des SG Landshut wurden zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Voraussetzung für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - in Frage käme hier nur eine Regelaltersrente, weil der Kläger das 65.Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -) - ist die Erfüllung einer Wartezeit (§ 34 Abs.1 SGB VI), die fünf Jahre beträgt (§§ 35 Nr.2, 50 Abs.1 Nr.1). Auf die Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs.1 SGB VI) und Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs.4 SGB VI). Beiträge hat der Kläger zur deutschen Rentenversicherung zu keinem Zeitpunkt geleistet; das wird von ihm auch nicht behauptet.
Die bei der Deutschen Wehrmacht in der Zeit vom 01.01.1944 bis 31.10.1945 zurückgelegte Zeit ist aber auch nicht als Ersatzzeit (§ 51 Abs.4 i.V.m. dem 5.Kapitel des SGB VI) anrechenbar. Zwar sind nach § 250 Abs.1 Nr.1 SGB VI Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14.Lebensjahr militärischen Dienst während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Krieges kriegsgefangen waren, grundsätzlich Ersatzzeiten. Der Kläger ist jedoch kein Versicherter im Sinne des § 250 Abs.1 SGB VI, weil nicht mindestens ein wirksamer Beitrag (Pflichtbeitrag oder freiwiliger Beitrag) zur Rentenversicherung gezahlt worden ist (vgl. Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht Band 2, § 250 SGB VI, Randnr.10). Ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht damit nicht. Selbst wenn diese Zeit auf die Wartezeit anrechenbar wäre, wäre die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt, da die Kriegsdienst- und Gefangenschaftszeit ingesamt nur 21 Monate gedauert hat.
Auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI kommt nicht in Betracht, weil die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen offenkundig nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt es auch hier wieder daran, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Versicherter in der deutschen Rentenversicherung war.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sowie der Gerichtsbescheid des SG Landshut sind damit nicht zu beanstanden, die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg
Etwaige sonstige Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Leistungen der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sie sind aber auch nicht ersichtlich; insbesondere findet das Bundesversorgungsgesetz keine Anwendung, weil der Kläger keine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat. Dies hat ebenso wie der geltend gemachte Anspruch aus der gesetzlichen Rente nichts mit der ausländischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu tun. Auch ein Deutscher würde unter vergleichbaren Umständen keine Rente für diese Zeit erhalten. Im Übrigen wurden Ansprüche aus der Rentenversicherung von jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 01.01.1956 ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche aufgrund der bis zum 01.01.1956 in der deutschen Sozialversicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) erwachsen sind, durch eine Pauschalzahlung von 26 Millionen Deutscher Mark an die Volksrepublik Jugoslawien abgegolten (Art.1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 10.03.1956 über die Regelung gewisser Forderungen in der Sozialversicherung). Es wird dem Kläger deshalb anheimgestellt, sich wegen einer etwaigen Entschädigung dieser Zeiten an seinen heimischen Versicherungsträger zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente aufgrund seiner Zugehörigkeit zur deutschen Wehrmacht in den Jahren 1944/45.
Der am 1926 geborene Kläger lebt in Bosnien-Herzegowina. Am 26.12.1996 hat er Rente aus der deutschen Rentenversicherung beantragt unter Hinweis auf seine Kriegsdienstleistung bei der Deutschen Wehrmacht beginnend am 01.01.1944 bis (einschließlich Gefangenschaft) 15.10.1945. Auf Frage der Beklagten teilte er mit, dass er ansonsten keine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt habe.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.03.1998 ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Es lägen keine deutschen Versicherungszeiten vor. Die Militärdienstzeit könne nicht als Ersatzzeit anerkannt werden, weil nicht mindestens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung geleistet worden sei.
In seinem Widerspruch vom 12.04.1998 macht der Kläger deutlich, er wolle nicht eine reguläre Rente, sondern Leistungen für die 21monatige Wehrdienstzeit. Für derartige Zeiten würden von keinem Staat Beiträge gezahlt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 zurück. Kriegsdienst und Gefangenschaft könnten nur dann anerkannt werden, wenn wenigstens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden sei.
In der Klage dagegen wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und fügt hinzu, er beantrage eine Militärersatzleistung inklusive Rente und keine Zivilleistung.
Das Sozialgerich Landshut (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.12.1999 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen.
Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde nicht begründet, der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 30.12.1999 sowie des Bescheides vom 30.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1998 zu verurteilen, ihm Rente aufgrund des Dienstes in der Deutschen Wehrmacht und der anschließenden Gefangenschaft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Akten der Beklagten und des SG Landshut wurden zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Voraussetzung für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - in Frage käme hier nur eine Regelaltersrente, weil der Kläger das 65.Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -) - ist die Erfüllung einer Wartezeit (§ 34 Abs.1 SGB VI), die fünf Jahre beträgt (§§ 35 Nr.2, 50 Abs.1 Nr.1). Auf die Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs.1 SGB VI) und Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs.4 SGB VI). Beiträge hat der Kläger zur deutschen Rentenversicherung zu keinem Zeitpunkt geleistet; das wird von ihm auch nicht behauptet.
Die bei der Deutschen Wehrmacht in der Zeit vom 01.01.1944 bis 31.10.1945 zurückgelegte Zeit ist aber auch nicht als Ersatzzeit (§ 51 Abs.4 i.V.m. dem 5.Kapitel des SGB VI) anrechenbar. Zwar sind nach § 250 Abs.1 Nr.1 SGB VI Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14.Lebensjahr militärischen Dienst während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Krieges kriegsgefangen waren, grundsätzlich Ersatzzeiten. Der Kläger ist jedoch kein Versicherter im Sinne des § 250 Abs.1 SGB VI, weil nicht mindestens ein wirksamer Beitrag (Pflichtbeitrag oder freiwiliger Beitrag) zur Rentenversicherung gezahlt worden ist (vgl. Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht Band 2, § 250 SGB VI, Randnr.10). Ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht damit nicht. Selbst wenn diese Zeit auf die Wartezeit anrechenbar wäre, wäre die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt, da die Kriegsdienst- und Gefangenschaftszeit ingesamt nur 21 Monate gedauert hat.
Auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI kommt nicht in Betracht, weil die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen offenkundig nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt es auch hier wieder daran, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Versicherter in der deutschen Rentenversicherung war.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sowie der Gerichtsbescheid des SG Landshut sind damit nicht zu beanstanden, die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg
Etwaige sonstige Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Leistungen der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sie sind aber auch nicht ersichtlich; insbesondere findet das Bundesversorgungsgesetz keine Anwendung, weil der Kläger keine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat. Dies hat ebenso wie der geltend gemachte Anspruch aus der gesetzlichen Rente nichts mit der ausländischen Staatsangehörigkeit des Klägers zu tun. Auch ein Deutscher würde unter vergleichbaren Umständen keine Rente für diese Zeit erhalten. Im Übrigen wurden Ansprüche aus der Rentenversicherung von jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 01.01.1956 ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche aufgrund der bis zum 01.01.1956 in der deutschen Sozialversicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) erwachsen sind, durch eine Pauschalzahlung von 26 Millionen Deutscher Mark an die Volksrepublik Jugoslawien abgegolten (Art.1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 10.03.1956 über die Regelung gewisser Forderungen in der Sozialversicherung). Es wird dem Kläger deshalb anheimgestellt, sich wegen einer etwaigen Entschädigung dieser Zeiten an seinen heimischen Versicherungsträger zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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