L 16 RJ 120/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1371/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 120/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.12.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von September 1997 bis März 2001, insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der am 1936 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina.

In der Bundesrepublik hat er Versicherungszeiten von März 1970 bis Juni 1993 zurückgelegt und zwar insgesamt 180 Monate, allerdings ist im Anschluss an die Zeit der Arbeitslosigkeit im November 1987 bis Mai 1993 kein Beitrag bezahlt worden.

Nach eigenen Angaben war der Kläger als gelernter Baufacharbeiter bei der Firma P. H. beschäftigt; diese konnte aber die Beschäftigung und die tarifliche Einstufung nicht bestätigen.

In Österreich sind Versicherungszeiten von Mai 1968 bis November 1969 für 14 Monate nachgewiesen. Keine Versicherungszeiten hat er in Bosnien-Herzegowina zurückgelegt.

Einen ersten Rentenantrag stellte der Kläger im September 1990. Damals wurde ein Untersuchungsbericht nach JU 207 vorgelegt. Nach dem Ergebnis der Untersuchung vom 20.12.1990 konnte der Kläger nur noch Arbeiten ausführen, welche keine größeren körperlichen Anstrengungen erfordern, ausgeschlossen waren auch Tätigkeiten, bei welchen der Kläger stehen bzw. gehen oder in der Höhe arbeiten musste.

Mit Bescheid vom 09.10.1991 wurde der Antrag auf Gewährung der Versichertenrente abgelehnt, da der Kläger trotz des Zustands nach offenem Sprunggelenkbruch rechts, Verschleiß der Lenden- wirbelsäule, Bluthochdruck, Akromegalie und Pseudoneurasthenie noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.1991 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, erneut mit der Begründung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Der Widerspruchsbescheid enthielt außerdem den Hinweis, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung nicht erfüllt seien, da der letzte Beitrag im Juli 1985 entrichtet wurde. Selbst bei einem Versicherungsfall im Juni 1989 seien damit die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht gegeben.

Der jetzt streitige Rentenantrag datiert vom 24.09.1997. Erneut wurden ein Untersuchungsbericht, erstellt am 08.01.1998, und Berichte der behandelnden Ärzte und Kliniken vorgelegt. Beschrieben wurden erhöhte Blutdruckwerte, Veränderungen am rechten Sprunggelenk und der Wirbelsäule sowie ein polymorpher Neurotizismus mit konversiven Reaktionen. Der Kläger wurde auf Dauer für berufs- und arbeitsunfähig angesehen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.08.1998 hat die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens für drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlt wurden, da der Kläger in der Zeit vom 24.09.1992 bis 23.09.1997 nur für zwei Monate Beiträge entrichtet habe. Er erfülle aber auch nicht die Übergangsvorschriften, da weder die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten sei noch jeder Kalendermonat vom 01.01. 1984 an mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten oder sonstigen Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten belegt sei. Insbesondere seien die Monate Februar 1987 bis September 1987, Dezember 1987 bis April 1993 und Juli 1993 bis August 1997 nicht belegt. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei auch für die Monate bis 31.12.1996 keine Beitragszahlung mehr möglich.

Mit Schreiben vom 20.08.1998 erhob der Kläger Widerspruch. Er ist der Auffassung, dass er die Beitragszeiten belegt habe, da er vom 01.01.1993 bis 30.04.1993 und vom 10.06.1993 bis 31.12. 1997 bei der Sozialhilfe gemeldet war. Er bitte, Nachforschungen beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales anzustellen.

Diesen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 zurückgewiesen mit der Begründung, dass bei Unterstellung eines Eintritts der Erwerbsminderung frühestens im Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da der Kläger in den letzten fünf Jahren vorher keine 36 Pflichtbeiträge zurückgelegt hat. Auch die geltend gemachte Zeit des Sozialhilfebezugs sei keine rentenrechtliche Zeit und auch kein Verlängerungstatbestand nach § 43 Abs.3 SGB VI. Die Zeit ab 01.01.1984 bis 31.08.1997 sei auch nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 240 Abs.2 bzw. 241 Abs.2 SGB VI belegt. Sofern der Kläger der Auffassung sei, die Erwerbsminderung sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als die Voraussetzungen noch erfüllt waren, eingetreten, wurde er gebeten, dies mitzuteilen und entsprechende ärztliche Unterlagen für diese Zeit vorzulegen.

Mit der Klage vom 21.09.1998 begehrt der Kläger, die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1997 zu überprüfen. Er ist der Auffassung, dass in der Zeit ab 1992 wegen des Krieges in Jugoslawien keine Arbeitsleistung und auch keine Beitragszahlung zur Sozialversicherung möglich waren. Er bat auch um Auskunft über die Höhe der freiwilligen Versicherung für die fehlenden drei Jahre.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat Dr.R. am 20.10.1999 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Dort wurden folgende Diagnosen genannt: 1. Bluthochdruck mit Herzlinkshypertrophie. 2. Traumatische Versteifung des rechten Sprunggelenks. 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne Nervenwurzelreiz. 4. Obstruktive Bronchitis. 5. Neurotische Depression. Aufgrund der Kreislaufsituation hat Dr.R. leichte Tätigkeiten für zumutbar gehalten, zumal der Bluthochdruck einer gezielten Behandlung zugänglich sei. Gehend-stehende Arbeitstätigkeiten könnten dem Kläger aufgrund der aus der Sprunggelenksfraktur resultierenden Gehbehinderung nicht mehr zugemutet werden. Er sei bereits ab 1989 als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar, ebenso als Zimmerer. Leichte körperliche Tätigkeiten sind aber nicht behindert, und eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit kann nicht begründet werden. Für den Zeitraum ab Februar 1989 war eine leichte vollschichtige Tätigkeit noch möglich, während im Januar 1998 eine Befundverschlechterung eingetreten ist, die nur noch eine stundenweise Einsatzmöglichkeit erlaubt.

Das Sozialgericht wies die Klage im Gerichtsbescheid vom 29.12. 1999, zugestellt am 12.01.2000, ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit habe, weil er bis Januar 1998 weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen sei und bei einer im Januar 1998 eingetretenen Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung nicht erfüllt habe. Im Übrigen seien auch die Übergangsvorschriften nicht erfüllt, da der Kläger die Zeiten ab 01.01.1984 nicht lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt habe. Auch sei die Erwerbsminderung nicht vor 1984 eingetreten. Da nicht nachgewiesen sei, ob der Kläger als Bauarbeiter Facharbeitertätigkeiten verrichtet habe, stehe ihm auch eine Berufsunfähigkeitsrente nicht zu.

In seinem mit Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 17.01. 2000, eingegangen am 14.02.2000, wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung einer Rentenzahlung. Er teilt mit, dass er von März 1970 bis Juni 1993 insgesamt 174 Monate in der Bundesrepublik gearbeitet und in Österreich 14 Monate Beitragszeit zurückgelegt habe.

Auf den Antrag des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2001 ab 01.04.2001 Altersrente in Höhe von monatlich 515,70 DM bewilligt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 29.12.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 11.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente ab September 1997 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. In seinem Schreiben vom 17.01.2000 erwähnt der Kläger zwar nicht den Gerichtsbescheid, bringt jedoch zum Ausdruck, dass er nicht verstehe, warum er keine Rente bekomme. Da dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich gegen den Gerichtsbescheid wenden wollte; die von ihm mitgesandten Unterlagen betreffen seine Versicherungszeiten.

Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung im September 1997, da er nicht vor Januar 1998 berufs- oder erwerbsunfähig war, insbesondere nicht bereits vor 1984, und er erfüllt für einen Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Dezember 1989 nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung, denn er hat keine 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Dezember 1989. Nach § 43, 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. § 38 Satz 2 ist anzuwenden.

Absatz 2 bestimmt: "Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistung zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." Erwerbsunfähigkeit wurde in § 44 Abs.2 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung definiert: "Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr.2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."

Beim ersten Rentenantrag, dessen Datum mit September 1990 angegeben wurde, wobei es möglicherweise aber auch einen Rentenantrag in Jugoslawien im Juni 1989 gegeben hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als acht Stunden tätig sein kann. Die aus Jugoslawien vorgelegten Unterlagen, besonders der Untersuchungsbericht vom 02.12.1990, geben an, dass der Kläger noch Arbeiten ausführen kann, die keine größeren körperlichen Anstrengungen erfordern, bei denen er nicht ausschließlich stehen oder gehen muss oder in der Höhe arbeiten muss. Andere Tätigkeiten haben auch die jugoslawischen Ärzte 1990 noch für möglich gehalten. Es konnte im Rahmen des Verfahrens nicht geklärt werden, ob der Kläger als Bauwerker bei der P. H. AG Facharbeitertätigkeiten verrichtet hat, da der Arbeitgeber keinerlei Unterlagen über den Kläger auffinden konnte. Es hätte zur Feststellung der verrichteten Arbeiten und der tariflichen Einstufung einer genauen Angabe des Betriebsteils und des Beschäftigungsorts bedurft. Auch die mitgesandten Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit haben offensichtlich nicht ausgereicht, um eine Auskunft zu geben. Damit kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger, der keinerlei Unterlagen über eine Berufsausbildung vorlegen konnte, in der Bundesrepublik einem Facharbeiter gleichgestellt tariflich gearbeitet hat und entlohnt wurde. Da der Kläger aber für die Tatsachen beweispflichtig ist, auf die er seinen Anspruch stützt, hier also auf den Umstand, dass er einem Facharbeiter vergleichbar gearbeitet hat und bezahlt wurde, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu seinen Lasten (Jens Meyer-Ladewig, § 103 SGG Anm.19a). Bei fehlendem Nachweis eines Facharbeiterstatus ist davon auszugehen, dass der Kläger als ungelernter Arbeiter oder zumindest angelernter Arbeiter im unteren Bereich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann, die er gesundheitlich noch in der Lage ist, zu verrichten.

Damit steht aber fest, dass aufgrund der aus Jugoslawien übersandten Unterlagen bis zum Jahre 1989 und 1990 noch keine Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt wie auch Dr.R. bestätigt hat, noch in der Lage war, vollschichtig Arbeiten im Sitzen zu verrichten. Die aus der Sprunggelenksfraktur resultierende Gehbehinderung ist Folge des Unfalls im Juli 1985. Bei vorwiegend sitzender Tätigkeit besteht keine wesentliche Behinderung durch die Folgen dieser Fraktur. Die Verschleißveränderungen an der Wirbelsäule lösen bei wirbelbelastenden Tätigkeiten Schmerzreaktionen aus, so dass das Lastenbewegen und eine Zwangshaltung sowie gebückte Arbeitsweise nicht mehr zumutbar sind. Allerdings hat Dr.R. überzeugend dargestellt und begründet, dass leichte Arbeiten davon nicht ausgeschlossen sind und eine zeitliche Einschränkung nicht begründet werden kann. Auch die Bronchitis schränkt die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht wesentlich ein. Aufgrund der neurotischen Depression ist zwar die nervliche Belastbarkeit eingeschränkt und Arbeiten unter Stressbelastung sowie unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband oder Nachtarbeiten sind ausgeschlossen. Arbeiten unter Beachtung dieser Einschränkungen sind jedoch zeitlich uneingeschränkt noch möglich. Insbesondere bis Februar 1989 bestand noch ein wesentlich besseres Leistungsvermögen, so dass für diesen Zeitraum keinerlei besondere Einschränkungen gegeben waren. Das geschilderte Ausmaß der Gesundheitsstörungen wird erst im Gutachten von Januar 1998 dokumentiert. Der Bluthochdruck ist erst seit Dezember 1990 bekannt. Auch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen werden erst 1990 beschrieben, bewirkten damals aber noch keine gravierende Funktionseinschränkung. Andere Einschränkungen, wie die der Geh- und Stehfähigkeit und der Arbeiten in großer Höhe, waren bis 1989 beim Kläger nicht gegeben. Dr.R. , ein erfahrener Sachverständiger in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit, hat ausführlich dargestellt, dass für einen Zeitraum bis Januar 1998 nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht noch zumindest leichte Arbeiten vollschichtig verrichten konnte. Erst im Januar 1998 ist eine Befundverschlechterung nachzuweisen, die nur noch stundenweise Tätigkeiten zulässt. Somit steht durch das Gutachten der jugoslawischen Ärzte und die Auswertung aller Unterlagen durch Dr.R. fest, dass der Kläger zumindest bei seiner ersten Antragstellung noch in der Lage war, vollschichtig tätig zu sein und somit weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der deutschen Vorschriften der damals geltenden §§ 1246, 1247 RVO bzw. der später geltenden, gleichlautenden Vorschriften §§ 43, 44 SGB VI (diese in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung), erwerbsunfähig oder berufsunfähig war. Somit ist der Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit erst im Januar 1998 nachgewiesen.

Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger aber nicht mehr die sogenannte 3/5-Belegung, denn er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls nur zwei Beitragsmonate zurückgelegt. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Fünfjahreszeitraum frühestens bei Antragstellung im September 1997 beginnt und der maßgebliche Zeitraum daher vom 24.09. 1992 bis 23.07.1997 reicht. In dieser Zeit hat der Kläger aber nur zwei Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet. Die vom Kläger im Widerspruch geltend gemachte Zeit des Sozialhilfebezugs hat zwar die versicherte Tätigkeit im Juni 1993 unterbrochen. Doch selbst wenn man davon ausgeht, der Kläger wäre zu dieser Zeit bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen und die Zeit könne deshalb nach § 58 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, so änderte dies doch nichts daran, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der maßgebliche Zeitraum würde sich dann zwar um 54 Monate verlängern, so dass der Fünfjahreszeitraum bezogen auf den Eintritt der Erwerbsminderung im Januar 1998 dann im Juli 1988 beginnen würde, da aber außer den beiden Beiträgen im Mai und Juni 1993 der Kläger den letzten Beitrag im Januar 1987 entrichtet hat, sind auch in diesem Zeitraum ab Juli 1988 bis Januar 1998 keine 36 Pflichtbeiträge, sondern nur zwei Monate Beiträge zurückgelegt worden. Es verbleibt somit dabei, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Eintritt des Versicherungsfalls im Juni 1998 nicht erfüllt.

Er erfüllt aber auch nicht die Übergangsvorschriften der §§ 240, 241 SGB VI, denn die Erwerbsunfähigkeit trat war nicht vor dem 01.01.1984 ein. Zusätzlich fehlt es aber auch an einer Belegung aller Monate bis zum Eintritt der Erwerbsminderung, die erforderlich wäre, durch die fehlenden Beiträge, bzw. andere anwartschaftserhaltenden Zeiten von Dezember 1987 bis Mai 1993. Insbesondere füllt die behauptete Zeit des Sozialhilfebezugs nur einen Teil des nicht belegten Zeitraums. Auch aus diesen Vorschriften kann der Kläger somit keinen Rentenanspruch ableiten. Aber auch die Möglichkeit einer Beitragszahlung muss ausscheiden. Der Kläger war bis 1987 in der Bundesrepublik beschäftigt bzw. bezog Leistungen der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Es ist deshalb nicht zu erörtern, dass er nicht darüber aufgeklärt war, dass ab 01.01.1984 für die Anwartschaftserhaltung die Leistung freiwilliger Beiträge erforderlich gewesen wäre. Er ist somit nicht anders zu behandeln, wie jeder deutsche Versicherte, der nach Auslaufen seines Anspruchs auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sich ohne Rücksprache mit den Versicherungsträgern weder arbeitslos meldet noch freiwillige Beiträge bezahlt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, liegen hier auch nicht die Fälle der besonderen Härte nach § 197 Abs.3 SGB VI vor. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung der versicherungsrechtlichen Beschäftigung bzw. des Arbeitslosengeldes um Beratung oder Auskunft an einen Versicherungsträger gewandt hat. Auch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist deshalb nicht an die Möglichkeit einer Beitragsnachentrichtung zu denken.

Der Kläger erfüllt somit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die Rentengewährung von der Antragstellung im September 1997 bis zum Beginn der Altersrente am 01.04.2001.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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