Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 RJ 99/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 150/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 21. August 1996, 23. Mai 1997, 26. Mai 1998, 29. März 2000, 17. Mai 2000 und 13. Juli 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2001 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Auszahlung einer Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des am 1922 geborenen und am 28.06.1995 verstorbenen Versicherten K. E ... Seit 01.01. 1992 bezieht sie von der Beklagten eine Altersrente. Auf den Antrag vom 04.07.1995 leistete die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.07.1995 ab 01.07.1995 die große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von monatlich 920,44 DM. Berücksichtigt wurde dabei der Beitragsanteil der Klägerin zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten; ab dem zweiten Jahre werde auf die Witwenrente Einkommen angerechnet und zwar jährlich abgestuft in Höhe von 10 v.H., 20 v.H., 30 v.H. und 40 v.H. des Betrages, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteige.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin - sie denke nicht daran, Beitragsanteile zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung zu bezahlen, auch wende sie sich dagegen, dass künftig Abzüge von der Rente vorgenommen würden, die ihr in voller Höhe zustehe - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.1995 zurückgewiesen und u.a. darauf hingewiesen, dass es seit dem Jahre 1986 Vorschriften über die Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Rente gebe. Nähere Ausführungen hierzu enthalte § 314 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht München Klage erhoben und vorgebracht, sie lasse es sich nicht gefallen, dass auf die Witwenrente ihre eigene Rente angerechnet werde.
Mit Bescheid vom 21.08.1996 stellte die Beklagte die große Witwenrente ab 01.10.1996 neu fest, die seit 01.07.1996 nur mehr in Höhe von 909,18 DM zu bezahlen sei; es ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 46,56 DM. Zu berücksichtigen sei nunmehr das erzielte Einkommen, wobei 10 v.H. des den Freibetrag übersteigenden Einkommens anzurechnen seien. Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.09.1996 Widerspruch eingelegt mit dem Begehren, ihr die volle Rente auszubezahlen. Mit weiteren Bescheiden vom 23.05.1997 und 26.05.1998 stellte die Beklagte sodann die Rente unter Berücksichtigung der Einkommensanrechnung von 20 v.H. bzw. 30 v.H. ab 01.07.1997 bzw. 01.07.1998 jeweils neu fest.
Mit Urteil vom 25.01.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die gemäß § 314 Abs.3 SGB VI vorzunehmende Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente sei von der Beklagten zutreffend festgestellt worden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht, mit der sie weiterhin die Auszahlung der Witwenrente ohne jeglichen Abzug verlangt.
Mit Bescheid vom 29.03.2000 nahm die Beklagte sodann eine Neuberechnung der Rente ab 01.07.1999 vor, wobei sich bis 30.04. 2000 eine Überzahlung in Höhe von 159,50 DM ergeben habe. Dieser Betrag wurde sodann laut Bescheid vom 17.05.2000 einmalig von der laufenden Rente einbehalten. Mit Schreiben vom 10.04. 2000 hatte die Beklagte eine Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der entstandenen Überzahlung durchgeführt. Gegen die Bescheide vom 29.03.2000 und 17.05.2000 hat die Klägerin sodann Widerspruch eingelegt.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2000 den Bescheid vom 26.05.1998 für die Zeit ab 01.07.1999 nach § 48 SGB X aufgehoben und die Erstattungspflicht der Klägerin für die entstandene Überzahlung in Höhe von 159,50 DM festgestellt hatte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2001 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.05.2000 zurück. Es seien die Voraussetzungen des § 48 Abs.2 Ziffern 3 und 4 SGB X für die Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse gegeben, da Einkommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe; die Klägerin sei bereits mit Bescheidzusatz im Bescheid vom 28.07.1995 auf die abgestufte Einkommensanrechnung nach § 314 Abs.3 SGB VI hingewiesen worden.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2000 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie sehe nicht ein, warum der über den Freibetrag von 1.200,00 DM hinausgehende Betrag um 40 v.H. gemindert werde. Dies sei in ihren Augen Betrug, denn die erarbeiteten Leistungen stünden ihr zu. Sie müsse auch ihre Lebenshaltungskosten in voller Höhe tragen und wisse oft nicht, wie sie über die Runden komme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21.08.1996, 23.05.1997, 26.05.1998, 29.03.2000, 17.05.2000 und 13. Juli 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2001 aufzuheben bzw. abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Witwenrente ohne jeglichen Abzug auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage gegen die Folgebescheide abzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Bayer. Landessozialgerichts sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts München und der Rentenakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet, weil die Beklagte dem Gesetz gemäß verpflichtet war, die Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente der Klägerin durchzuführen. Ebenso unbegründet ist die Klage gegen die Bescheide vom 21.08.1996, 23.05.1997, 26.05.1998, 29.03.2000, 17.05.2000 und 13.07.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2001 die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen waren, auch soweit sie bereits Gegenstand des erstinstanziellen Verfahrens geworden waren (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr.33), da hierdurch der Ausgangsbescheid über die Zahlung einer Witwenrente vom 28.07.1995 jeweils abgeändert wurde.
Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 97 SGB VI wird Einkommen von Berechtigten, das u.a. mit einer Witwenrente (§ 97 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI) zusammentrifft, hierauf angerechnet. Als Einkommen zählt auch eine Rente aus der Rentenversicherung wegen Alters bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18a Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, Abs.3 Satz 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -). Abweichend von der Grundregel des § 97 SGB VI bestimmt § 314 Abs.3 SGB VI bei Witwen von Versicherten, die in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1995 gestorben sind und deren Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen wurde, eine zeitliche und betragsmäßig zunächst abgestufte Einkommensanrechnung. Nachdem auf die Klägerin diese Voraussetzungen zutreffen, war die Beklagte gehalten, diese gegenüber der Vorschrift des § 97 SGB VI günstigere Regelung des § 314 SGB VI anzuwenden, die sie auch der Höhe nach jeweils zutreffend durchgeführt hat. Die von der Klägerin gegen die Einkommensanrechnung vorgebrachten Bedenken sind zwar aus ihrer Sicht verständlich, dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt (Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318,1484/86 - in E 97, 271 ff.), dass Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem Eigentumsschutz des Art.14 Abs.1 Grundgesetz (GG) unterliegen und die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Während einer Versichertenrente eigene Beiträge zugrunde liegen, wird die Hinterbliebenenrente ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt. Jeder Versicherte trägt über seinen Beitrag zugleich auch zur Versorgung aller Hinterbliebenen von Versicherten bei; auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahlt gleiche Beiträge.
Eine Anrechnung hätte nur dann unterbleiben müssen, wenn die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann rechtzeitig eine gemeinsame Erklärung bezüglich der Anwendung des früheren Rechts abgegeben hätte mit der Folge, dass keine Einkommensanrechnung stattfindet (vgl. § 314 Abs.1 SGB VI, § 18 Abs.3 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz gültig ab 01.01.1986). Zwar wären die Voraussetzungen hierfür seinerzeit gegeben gewesen (beide Ehegatten waren vor dem 01.01.1936 geboren und ihre Ehe ist vor dem 01.01.1986 geschlossen worden), die übereinstimmende Erklärung hätte jedoch bis 31.12.1988 abgegeben werden müssen. Abgesehen davon, dass nach Ablauf dieser Ausschlussfrist eine gemeinsame Erklärung nicht mehr möglich wäre, könnte diese auch durch die Klägerin alleine nach dem Tode ihres Ehemannes nicht mehr abgegeben werden (BSGE 65, 256).
Der Ausgangsbescheid vom 28.07.1995 enthält (naturgemäß) noch keine Anrechnung mit der Folge der Minderung der Witwenrente, weshalb sich Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ergeben könnten. Nachdem dieser Bescheid jedoch die Hinweise auf das künftige Verhalten der Beklagten enthält und es der Klägerin aus ihrer Sicht daran gelegen sein musste, eine Klärung herbeizuführen, muss das Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden, zumal sich die Klägerin zunächst auch gegen die Einbehaltung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen gewendet hatte.
§ 314 Abs.3 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet werden. Dies bedeutet, dass die Klägerin bis einschließlich 30.06.1996 Anspruch auf die volle Hinterbliebenenrente hatte. Gemäß § 314 Abs.3 Satz 2 SGB VI waren daran anschließend die Vorschriften über die Einkommensanrechnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für jeweils zwölf Kalendermonate das nach Abzug der Minderungsbeträge verblieben Einkommen zunächst in Höhe von 10 v.H., dann aufsteigend in Höhe von 20 v.H., 30 v.H. und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 v.H. anzurechnen war. Dieser Vorschrift folgend, hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.1996 die erstmalige Minderung der Hinterbliebenenrente (Minderung von 10 v.H.) ab 01.07.1996 durchgeführt und die sich bis 30.09.1996 ergebende Überzahlung in Höhe von 46,56 DM festgestellt und gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs.1 Satz 1 SGB X). Die Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 314 Abs.3 SGB VI vor, weshalb die Neuberechnung von der Beklagten durchzuführen war. Eine Anhörung gemäß § 24 SGB X bedurfte es dabei nicht, nachdem die Klägerin im Bescheid vom 04.07.1995 ausdrücklich auf die zu erwartenden Änderungen hingewiesen worden war.
Die Beklagte konnte auch (erstmals) den Verwaltungsakt vom 28.07.1995 mit Wirkung vom 01.07.1996 aufheben mit der Folge, dass sich die Überzahlung ergeben hat, weil die Klägerin wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch (die Hinterbliebenenrente) kraft Gesetzes teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs.1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X). Gleichermaßen hat die Beklagte mit Bescheiden vom 23.05.1997 und 26.05.1998 die Anrechnung von 20 v.H. bzw. 30 v.H. durchgeführt. Mit Bescheid vom 29.03.2000 wurde sodann eine weitere Überzahlung festgestellt, die darauf beruhte, dass ab 01.07.1999 die Anrechnung in Höhe von 40 v.H. nicht durchgeführt worden war. Eine entsprechende Anhörung war mit Schreiben vom 10.04.2000 erfolgt. Letztlich mit Bescheid vom 13.07.2000 hat die Beklagte eine verfahrensrechtlich ordnungsgemäß rückwirkende Aufhebung und Einbehaltung gemäß § 50 SGB X durchgeführt. Die ergangenen Folgebescheide sind somit auch verfahrensrechtlich wirksam zustande gekommen.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München war deshalb nicht zu beanstanden. Die Berufung musste als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Klage gegen die Nachfolgebescheide war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 21. August 1996, 23. Mai 1997, 26. Mai 1998, 29. März 2000, 17. Mai 2000 und 13. Juli 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2001 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Auszahlung einer Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des am 1922 geborenen und am 28.06.1995 verstorbenen Versicherten K. E ... Seit 01.01. 1992 bezieht sie von der Beklagten eine Altersrente. Auf den Antrag vom 04.07.1995 leistete die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.07.1995 ab 01.07.1995 die große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von monatlich 920,44 DM. Berücksichtigt wurde dabei der Beitragsanteil der Klägerin zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten; ab dem zweiten Jahre werde auf die Witwenrente Einkommen angerechnet und zwar jährlich abgestuft in Höhe von 10 v.H., 20 v.H., 30 v.H. und 40 v.H. des Betrages, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteige.
Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin - sie denke nicht daran, Beitragsanteile zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung zu bezahlen, auch wende sie sich dagegen, dass künftig Abzüge von der Rente vorgenommen würden, die ihr in voller Höhe zustehe - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.1995 zurückgewiesen und u.a. darauf hingewiesen, dass es seit dem Jahre 1986 Vorschriften über die Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Rente gebe. Nähere Ausführungen hierzu enthalte § 314 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht München Klage erhoben und vorgebracht, sie lasse es sich nicht gefallen, dass auf die Witwenrente ihre eigene Rente angerechnet werde.
Mit Bescheid vom 21.08.1996 stellte die Beklagte die große Witwenrente ab 01.10.1996 neu fest, die seit 01.07.1996 nur mehr in Höhe von 909,18 DM zu bezahlen sei; es ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 46,56 DM. Zu berücksichtigen sei nunmehr das erzielte Einkommen, wobei 10 v.H. des den Freibetrag übersteigenden Einkommens anzurechnen seien. Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.09.1996 Widerspruch eingelegt mit dem Begehren, ihr die volle Rente auszubezahlen. Mit weiteren Bescheiden vom 23.05.1997 und 26.05.1998 stellte die Beklagte sodann die Rente unter Berücksichtigung der Einkommensanrechnung von 20 v.H. bzw. 30 v.H. ab 01.07.1997 bzw. 01.07.1998 jeweils neu fest.
Mit Urteil vom 25.01.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die gemäß § 314 Abs.3 SGB VI vorzunehmende Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente sei von der Beklagten zutreffend festgestellt worden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht, mit der sie weiterhin die Auszahlung der Witwenrente ohne jeglichen Abzug verlangt.
Mit Bescheid vom 29.03.2000 nahm die Beklagte sodann eine Neuberechnung der Rente ab 01.07.1999 vor, wobei sich bis 30.04. 2000 eine Überzahlung in Höhe von 159,50 DM ergeben habe. Dieser Betrag wurde sodann laut Bescheid vom 17.05.2000 einmalig von der laufenden Rente einbehalten. Mit Schreiben vom 10.04. 2000 hatte die Beklagte eine Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der entstandenen Überzahlung durchgeführt. Gegen die Bescheide vom 29.03.2000 und 17.05.2000 hat die Klägerin sodann Widerspruch eingelegt.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2000 den Bescheid vom 26.05.1998 für die Zeit ab 01.07.1999 nach § 48 SGB X aufgehoben und die Erstattungspflicht der Klägerin für die entstandene Überzahlung in Höhe von 159,50 DM festgestellt hatte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2001 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.05.2000 zurück. Es seien die Voraussetzungen des § 48 Abs.2 Ziffern 3 und 4 SGB X für die Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse gegeben, da Einkommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe; die Klägerin sei bereits mit Bescheidzusatz im Bescheid vom 28.07.1995 auf die abgestufte Einkommensanrechnung nach § 314 Abs.3 SGB VI hingewiesen worden.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2000 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie sehe nicht ein, warum der über den Freibetrag von 1.200,00 DM hinausgehende Betrag um 40 v.H. gemindert werde. Dies sei in ihren Augen Betrug, denn die erarbeiteten Leistungen stünden ihr zu. Sie müsse auch ihre Lebenshaltungskosten in voller Höhe tragen und wisse oft nicht, wie sie über die Runden komme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 21.08.1996, 23.05.1997, 26.05.1998, 29.03.2000, 17.05.2000 und 13. Juli 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2001 aufzuheben bzw. abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Witwenrente ohne jeglichen Abzug auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage gegen die Folgebescheide abzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Bayer. Landessozialgerichts sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts München und der Rentenakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet, weil die Beklagte dem Gesetz gemäß verpflichtet war, die Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente der Klägerin durchzuführen. Ebenso unbegründet ist die Klage gegen die Bescheide vom 21.08.1996, 23.05.1997, 26.05.1998, 29.03.2000, 17.05.2000 und 13.07.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2001 die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen waren, auch soweit sie bereits Gegenstand des erstinstanziellen Verfahrens geworden waren (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr.33), da hierdurch der Ausgangsbescheid über die Zahlung einer Witwenrente vom 28.07.1995 jeweils abgeändert wurde.
Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 97 SGB VI wird Einkommen von Berechtigten, das u.a. mit einer Witwenrente (§ 97 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI) zusammentrifft, hierauf angerechnet. Als Einkommen zählt auch eine Rente aus der Rentenversicherung wegen Alters bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18a Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, Abs.3 Satz 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -). Abweichend von der Grundregel des § 97 SGB VI bestimmt § 314 Abs.3 SGB VI bei Witwen von Versicherten, die in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1995 gestorben sind und deren Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen wurde, eine zeitliche und betragsmäßig zunächst abgestufte Einkommensanrechnung. Nachdem auf die Klägerin diese Voraussetzungen zutreffen, war die Beklagte gehalten, diese gegenüber der Vorschrift des § 97 SGB VI günstigere Regelung des § 314 SGB VI anzuwenden, die sie auch der Höhe nach jeweils zutreffend durchgeführt hat. Die von der Klägerin gegen die Einkommensanrechnung vorgebrachten Bedenken sind zwar aus ihrer Sicht verständlich, dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt (Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318,1484/86 - in E 97, 271 ff.), dass Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem Eigentumsschutz des Art.14 Abs.1 Grundgesetz (GG) unterliegen und die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Während einer Versichertenrente eigene Beiträge zugrunde liegen, wird die Hinterbliebenenrente ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt. Jeder Versicherte trägt über seinen Beitrag zugleich auch zur Versorgung aller Hinterbliebenen von Versicherten bei; auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahlt gleiche Beiträge.
Eine Anrechnung hätte nur dann unterbleiben müssen, wenn die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann rechtzeitig eine gemeinsame Erklärung bezüglich der Anwendung des früheren Rechts abgegeben hätte mit der Folge, dass keine Einkommensanrechnung stattfindet (vgl. § 314 Abs.1 SGB VI, § 18 Abs.3 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz gültig ab 01.01.1986). Zwar wären die Voraussetzungen hierfür seinerzeit gegeben gewesen (beide Ehegatten waren vor dem 01.01.1936 geboren und ihre Ehe ist vor dem 01.01.1986 geschlossen worden), die übereinstimmende Erklärung hätte jedoch bis 31.12.1988 abgegeben werden müssen. Abgesehen davon, dass nach Ablauf dieser Ausschlussfrist eine gemeinsame Erklärung nicht mehr möglich wäre, könnte diese auch durch die Klägerin alleine nach dem Tode ihres Ehemannes nicht mehr abgegeben werden (BSGE 65, 256).
Der Ausgangsbescheid vom 28.07.1995 enthält (naturgemäß) noch keine Anrechnung mit der Folge der Minderung der Witwenrente, weshalb sich Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ergeben könnten. Nachdem dieser Bescheid jedoch die Hinweise auf das künftige Verhalten der Beklagten enthält und es der Klägerin aus ihrer Sicht daran gelegen sein musste, eine Klärung herbeizuführen, muss das Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden, zumal sich die Klägerin zunächst auch gegen die Einbehaltung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen gewendet hatte.
§ 314 Abs.3 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet werden. Dies bedeutet, dass die Klägerin bis einschließlich 30.06.1996 Anspruch auf die volle Hinterbliebenenrente hatte. Gemäß § 314 Abs.3 Satz 2 SGB VI waren daran anschließend die Vorschriften über die Einkommensanrechnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für jeweils zwölf Kalendermonate das nach Abzug der Minderungsbeträge verblieben Einkommen zunächst in Höhe von 10 v.H., dann aufsteigend in Höhe von 20 v.H., 30 v.H. und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 v.H. anzurechnen war. Dieser Vorschrift folgend, hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.1996 die erstmalige Minderung der Hinterbliebenenrente (Minderung von 10 v.H.) ab 01.07.1996 durchgeführt und die sich bis 30.09.1996 ergebende Überzahlung in Höhe von 46,56 DM festgestellt und gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs.1 Satz 1 SGB X). Die Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 314 Abs.3 SGB VI vor, weshalb die Neuberechnung von der Beklagten durchzuführen war. Eine Anhörung gemäß § 24 SGB X bedurfte es dabei nicht, nachdem die Klägerin im Bescheid vom 04.07.1995 ausdrücklich auf die zu erwartenden Änderungen hingewiesen worden war.
Die Beklagte konnte auch (erstmals) den Verwaltungsakt vom 28.07.1995 mit Wirkung vom 01.07.1996 aufheben mit der Folge, dass sich die Überzahlung ergeben hat, weil die Klägerin wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch (die Hinterbliebenenrente) kraft Gesetzes teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs.1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X). Gleichermaßen hat die Beklagte mit Bescheiden vom 23.05.1997 und 26.05.1998 die Anrechnung von 20 v.H. bzw. 30 v.H. durchgeführt. Mit Bescheid vom 29.03.2000 wurde sodann eine weitere Überzahlung festgestellt, die darauf beruhte, dass ab 01.07.1999 die Anrechnung in Höhe von 40 v.H. nicht durchgeführt worden war. Eine entsprechende Anhörung war mit Schreiben vom 10.04.2000 erfolgt. Letztlich mit Bescheid vom 13.07.2000 hat die Beklagte eine verfahrensrechtlich ordnungsgemäß rückwirkende Aufhebung und Einbehaltung gemäß § 50 SGB X durchgeführt. Die ergangenen Folgebescheide sind somit auch verfahrensrechtlich wirksam zustande gekommen.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München war deshalb nicht zu beanstanden. Die Berufung musste als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Klage gegen die Nachfolgebescheide war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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