L 6 RJ 151/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1044/96 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 151/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der am 1934 geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, lebt in seiner Heimat. Dort hat er zunächst im Jahr 1961 für 10 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nach dem jugoslawische Versicherungsverlauf hat er sodann im Zeitraum 06.06.1974 bis 06.07.1990 für 14 Jahre und einen Monat Pflichtbeiträge gezahlt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er im Zeitraum 1969 bis 1974 für 42 Kalendermonate Pflichtbeiträge auf. Er bezieht seit 27.03.1995 in seiner Heimat Invalidenrente. Von der Beklagten erhält er ab 01.06.2000 Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 19.01.1996 und Widerspruchsbescheid vom 22.07.1996 lehnte die Beklagte den am 15.12.1994 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, da bei einem unterstellten Eintritt der Erwerbsminderung im Zeitpunkt des Rentenantrags vom 15.12.1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt seien.

Am 21.08.1996 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). Er begehre Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung legte er medizinische Unterlagen vor.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. ein medizinisches Sachverständigengutachten. Aufgrund persönlicher Untersuchung am 12.01.1998 stellte Dr.Z. beim Kläger ein hirnorganisches Psychosyndrom und Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen fest. Dr.Z. führte dazu im Wesentlichen aus, die Leistungsfähigkeit des Klägers werde in erster Linie durch seine herabgesetzte Hirnfunktion beeinträchtigt. Vor allem deshalb sei er den Anforderungen eines Acht-Stunden-Tages nicht mehr gewachsen (fehlendes Konzentrationsvermögen, allgemeine Ermüdbarkeit, fehlende Umstellungsfähigkeit). Dieser Prozess dürfte sich in den letzten ein bis zwei Jahren progredient entwickelt haben. Bei der letzten Untersuchung durch die Invalidenkommission im Jahre 1995 seien bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung noch keine Auffälligkeiten festgestellt worden, es sei lediglich die Diagnose einer Pseudoneurasthenie gestellt worden. Zusätzlich beeinträchtigt werde die Leistungsfähigkeit durch leichtgradige Funktionsstörungen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich ohne neurologische Ausfallserscheinungen. Wegen dieser Gesundheitsstörungen sollte der Kläger keine körperlich anstrengenden Arbeiten mehr durchführen; schweres Heben oder Tragen, Bücken und Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Die Lungentuberkulose habe sicher im Jahre 1993 eine längere Arbeitsunfähigkeit bewirkt, bei der jetzigen Untersuchung sei außer vereinzelten Rasselgeräuschen an der Lunge nichts Krankhaftes festzustellen gewesen. Die Lungenfunktion sei regelrecht. Auch von seiten des Herzens seien keine Funktionsstörungen festzustellen. Vor 1995 lägen keine ärztlichen Unterlagen vor, aus denen ein so erheblich schlechterer Gesundheitszustand hervorgehe, dass Erwerbsunfähigkeit hätte vorliegen können. Der Kläger selbst gebe auch an, dass im Jahre 1992 sein Gesundheitszustand erheblich besser gewesen sei. Nachdem sich das Krankheitsbild langsam bis zum jetzigen Zeitpunkt verschlechtert habe, sei als Zeitpunkt des Beginns der Erwerbsunfähigkeit Januar 1997 vorzuschlagen. Jetzt könne der Kläger leichte Arbeiten ohne schweres Heben oder Tragen sowie ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit nur noch weniger als halbschichtig ausüben. 1992 sei er noch vollschichtig einsetzbar gewesen.

Mit Urteil vom 14.01.1998 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei zwar seit Januar 1997 erwerbsunfähig; die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien aber beim Eintritt der Erwerbsminderung erst in diesem Zeitpunkt weder erfüllt noch erfüllbar.

Am 25.02.1998 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 07.02.1998 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei; auf entsprechende Anregung legte der Kläger medizinische Unterlagen ab 1990 vor.

Sodann erholte der Senat von dem Internisten Dr.E. ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage (vom 16.07.2001). Dr.E. diagnostizierte beim Kläger für den Zeitpunkt August 1992 einen Zustand nach beidseitiger Lungentuberkulose mit zumindest zweimaliger Reaktivierung, sekundäre fibrotische Veränderungen ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion, außerdem degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Der Kläger habe im August 1992 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen noch vollschichtig verrichten können; hierbei sei schweres Heben oder Tragen ebensowenig zumutbar gewesen wie häufiges Bücken, Arbeiten in Zwangshaltungen, Akkordarbeit, Tätigkeiten mit vermehrtem Staubanfall sowie Tätigkeiten mit der Gefahr des Einatmens reizender physikalischer oder chemischer Substanzen. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte hätten nicht bestanden. Das berufliche Leistungsvermögen habe sich ab 1992 bis 1997 verschlechtert. So sei eine vorübergehende quantitative Leistungseinschränkung während der Reaktivierung der Tbc von April bis September 1993 zu berücksichtigen.

Der Senat hat den Beteiligten ein Rechtsgutachten zu Fragen des jugoslawischen Rentenrechts vom 24.09.1998 zur Kenntnis gege- RJ 626/97 eingeholt hat.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Landshut vom 14.01.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.01.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 15.12.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Klageakte des SG Landshut; Rentenakten der Beklagten) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 14.01.1998 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger bis zum Beginn der Regelaltersrente gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit hat.

Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit steht.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zum Begriff vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI a.F.) nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.

Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt der Kläger nur bis zu einem (nicht gegebenen, vgl. unten) Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit spätestens im August 1992, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass der jugoslawische Versicherungsverlauf eine durchgehende Pflichtbeitragsleistung jedenfalls ab 1987 enthalten könnte: der Fünf-Jahres-Zeitraum 01.08.1987 bis 31.07.1992 enthält gerade noch drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (vom 01.08.1987 bis 31.07.1990).

Der Kläger ist - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - bis einschließlich August 1992 und weiter bis Dezember 1996 weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger jedenfalls im August 1992 (und auch weiterhin bis Dezember 1996) nicht erfüllt gewesen.

Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist im August 1992 bereits eingeschränkt gewesen. Er hat aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen noch vollschichtig verrichten können; hierbei ist schweres Heben oder Tragen ebensowenig zumutbar gewesen wie häufiges Bücken, Arbeiten in Zwangshaltungen, Akkordarbeit, Tätigkeiten mit vermehrtem Staubanfall sowie Tätigkeiten mit der Gefahr des Einatmens reizender physikalischer oder chemischer Substanzen. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte haben nicht vorgelegen, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege hat zurücklegen können (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Eine zeitliche Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens hat beim Kläger erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt und dann auch nur vorübergehend vom April bis September 1993 (knapp sechs Monate) bestanden.

Diese Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers für August 1992 und auch für die Folgezeit bis Dezember 1996 ergibt sich vor allem aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.Z. in Verbindung mit dem im Auftrag des Senats von dem Internisten Dr.E. erstatteten Gutachten.

Beim Kläger haben bis Dezember 1996 folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vorgelegen: I. Zustand nach beidseitiger Lungentuberkulose mit Reaktivierungen, sekundäre fibrotische Veränderungen ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion. II. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Bei Berücksichtung dieser Gesundheitsstörungen hat der Kläger leichte Arbeiten mit den oben genannten qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten können; erst ab Januar 1997 ist ein hirnorganisches Psychosyndrom nachweisbar, das zur Aufhebung der beruflichen Leistungsfähigkeit geführt hat.

Neben dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt in Deutschland ausgeübt hat, wobei vorliegend dessen genauere Bestimmung nicht erforderlich ist (vgl. dazu unten; seine Berufstätigkeit in Jugoslawien kann nicht berücksichtigt werden, vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen).

Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der seinen maßgeblichen Beruf im August 1992 bereits nicht mehr hat ausüben können, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig gewesen. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr. 138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters (keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als drei Monaten, Arg. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen, weil er wegen seines Ausscheidens aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen des sechzigsten Beitragsmonats am Anfang seines Versicherungslebens keinen Berufsschutz hat erwerben können (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 28 und 29 mit weiteren Nachweisen).

Als ungelerntem Arbeiter sind dem Kläger alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar gewesen, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch hat beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorgelegen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich hätte vermittelt werden können, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmte § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

Der im August 1992 (und weiter bis Dezember 1996) noch nicht berufsunfähige Kläger ist in dieser Zeit erst recht noch nicht erwerbsunfähig gewesen, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB nicht erfüllt hat. Danach waren solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend) eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Seit Januar 1997 - vgl. das Gutachten Dr.Z. in Verbindung mit dem Gutachten Dr.E. - ist der Kläger zwar erwerbsunfähig (und damit auch berufsunfähig). In diesem Zeitpunkt erfüllt er jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht mehr, weil er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ganz offensichtlich keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hat; der letzte Beitrag ist nämlich spätestens im Juli 1991 gezahlt worden.

Gemäß den §§ 43 Abs. 3, a.F. 44 Abs. 4 SGB VI verlängerte sich der Fünf-Jahreszeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Ausbildungszeiten (Nr. 4). Solche Verlängerungstatbestände, die ab August 1990 vorliegen müßten, sind beim Kläger nicht gegeben:

Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten kommen nach Sachverhalt allenfalls Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), Zeiten der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) oder Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) in Betracht. Diese Möglichkeiten scheiden jedoch aus: Auch wenn man davon ausginge, dass der Kläger im Anschluss an seine Beitragsleistung in Jugoslawien arbeitsunfähig krank gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abs. 2 der Bestimmung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland - wie vorliegend - genügt nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr. 95 und 99, hier s.v. "Ausländische Beitragszeiten"). Sofern der Kläger nach Dezember 1990 in seiner Heimat arbeitslos gewesen sein sollte, könnte diese Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, da hierfür nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erforderlich gewesen wäre und sich aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nichts anderes ergibt (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 03.11.1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2000 § 1246 Nr. 48 - S. 201 -). Der Bezug der jugoslawischen Invalidenrente seit 27.03.1995 stellt keine Rentenbezugszeit im Sinn von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI dar, weil darin keine Zurechnungszeit im Sinn des deutschen Rentenrechts enthalten sein kann; konstitutives Merkmal dieser Anrechnungszeit ist die Zurechnungszeit, die zugunsten es Versicherten berücksichtigt werden soll.

Der Invalidenrentenbezug wäre nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch nicht als Rentenbezugszeit im Sinn des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F. zu berücksichtigen (vgl. BSG-Urteil vom 23.03.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46 - Seiten 194/195 -; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 135 mit weiteren Nachweisen).

Eine Berücksichtigungszeit (vgl. oben 2), die die Erziehung eines Kindes voraussetzt, kann beim Kläger schon deshalb nicht vorliegen, weil er sich seit 1974 wieder in Jugoslawien aufhält und somit das Kind, sofern es ein solches überhaupt gibt, nicht - wie aber erforderlich wäre - in Deutschland erzogen haben kann, vgl. §§ 57, 56 SGB VI.

Dass beim Kläger ab dem 01.01.1984 keine Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres vorliegen (vgl. oben 4), ergibt sich schon aus den bekannten Lebensumständen des Klägers.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB VI erfüllt, weil es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes, Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).

Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 1.1.1984 eingetreten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.

Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr. 1) liegen beim Kläger nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und jugoslawischen Versicherungsverläufen ist jedenfalls die Zeit vom August 1990 bis Dezember 1996 (Monat vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.

Nach der seit 01.01.1992 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zur Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 SGB VI auf freiwillige Beiträge für das Jahr 1991, jedoch nicht für die Jahre davor, vgl. BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 12 RK 55/93 = SozR 3-2600 § 197 Nr. 1 - S. 3/4 -). Die in § 197 Abs. 2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also (erst) seit dem Rentenantrag vom 15.12.1994, unterbrochen. Hieraus folgt, dass für die Jahre 1990 bis 1993 eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.

Eine Hemmung der in § 197 Abs. 2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nicht eingetreten (vgl. zum folgenden das BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 - Seiten 65/66 -). Zwar könnten die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, grundsätzlich als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs. 2 BGB angesehen werden; der Kläger ist jedoch dadurch nicht im Sinn von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 197 Abs. 2 zu waren, da er sich zur Lösung des Problems an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle hätte wenden können und müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung Kenntnis gehabt hat oder nicht.

Auch § 197 Abs. 3 SGB VI greift nicht zugunsten des Klägers ein (vgl. zum folgenden Abschnitt BSG-Urteil vom 11.05.2000 a.a.O. Seite 67). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Absatz 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich der Kläger dennoch nicht mehr auf mangelndes Verschulden berufen. Er hat nämlich jedenfalls hinsichtlich der Beiträge für 1991 und 1992 die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB X - demnach allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall (vgl. oben) - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist.

Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstosses gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs. 3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 19), liegt nicht vor, da ein Kontakt mit dem Kläger erst im Zusammenhang mit dem Rentenantrag vom Dezember 1994 zustande gekommen ist, vorher also keine Gelegenheit zur Beratung bestanden hat.

Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 (Abk Jugoslawien SozSich) erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI ebenfalls ausreichen, sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten, das der Senat von Rechtsanwalt P. im Berufungsverfahren L 6 RJ 626/97 eingeholt hat. Die sog. hinzugekauften Beiträge sind nämlich nicht geeignet, die Anwartschaft nach deutschem Rentenrecht zu erhalten, da sie keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden; mit ihnen könnten also nicht die Jahre ab 1990 aufgefüllt werden.

Die Zeit ab August 1990 ist auch nicht (vgl. oben Nr. 2 und 3) mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzeiten belegt, vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, da sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, somit vorliegend erst im Januar 1997. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg und dessen Folgen sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) oder an eine Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) zu denken, die aber - vgl. oben - allesamt ausscheiden. Insbesondere liegt beim Kläger auch keine Anrechnungszeit in Gestalt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vor, die vor dem 31.12.1983 begonnen und bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit angedauert hätte (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 22.04.1992 - 5 RJ 74/91 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 12). Im deutschen Versicherungsverlauf des Klägers sind nämlich ab 12.07.1971 keine Arbeitsunfähigkeitszeiten enthalten; er ist somit gesund aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden und ist ab 1974 viele Jahre in seiner Heimat versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Die sonstigen in den §§ 240 Abs. 2 Satz 1, 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. genannten Tatbestände, nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits oben ausgeführt, nicht vor oder sind ganz offensichtlich nicht gegeben. Ebensowenig ist die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten, nachdem der Kläger in seiner Heimat bis 1990 normal erwerbstätig gewesen ist.

Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon seit September 1992 und erst recht beim Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Januar 1997 nicht mehr vorgelegen haben und auch nicht mehr herstellbar sind, der Kläger somit keinen Rentenanspruch hat, war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 14.01.1998 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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