Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 212/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 158/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1945 geborene Kläger bezieht seit 04.03.1993 Invalidenrente in Jugoslawien. Laut Kontenklärungsbescheid vom 23.02.1995 war er 75 Monate lang bis 1979 als Bauarbeiter in Deutschland versichert.
Den am 20.10.1993 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.1995 und Widerspruchsbescheid vom 30.01.1997 ab. Dazu stützte sie sich die Beurteilung des Prüfarztes Dr. D. vom 06.02.1995 und im Widerspruchsverfahren auf die Begutachtung des Klägers in Regensburg vom 21. bis 23.10. 1996 (Dres. A. und L.). Danach könne er trotz zahlreicher Gesundheitsstörungen am Skelettsystem (Fehlhaltung der Halswirbelsäule, Spondylose der Lendenwirbelsäule, Impingement-Sydrom und Knieararthrosen) und einer geringgradigen chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung sowie eines Katarakts links bei Zustand nach zweimaliger Operation noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und seine in Jugoslawien anerkannte Invalidität vorgebracht. Auch sei er am rechten Auge trotz Operation praktisch blind.
Das SG hat am 15.06.1998 von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. ein Gutachten eingeholt, wonach der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten ohne Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, Rauch- und Staubbelastung sowie ohne schweres Heben und Tragen, Bücken und Zwangshaltung vollschichtig verrichten könne. Auf dem linken Auge könne er kaum sehen, rechts jedoch große Buchstaben noch eindeutig erkennen. Es sollten keine Tätigkeiten zugemutet werden, die beidäugiges Sehen oder große Anforderungen an das Sehvermögen verlangten.
Durch Urteil vom 15.09.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Gemessen an seiner Tätigkeit als Bauarbeiter in Deutschland sei er auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verweisen. Erwerbsunfähigkeit liege wegen des vollschichtigen Erwerbsvermögens nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das LSG hat Gutachten des Orthopäden Dr. F. sowie des Internisten Dr. H. vom 23.11.2001 eingeholt. Aus orthopädischer Sicht seien altersunübliche degenerative Veränderungen weder an den Gelenken noch an der Wirbelsäule feststellbar. Eine Verschlimmerung gegenüber dem Vorgutachten vom 15.06.1998 sei nicht eingetreten. Die Benützung eines Gehstocks erkläre sich nicht durch den Gesundheitszustand. Dr.H. stellt folgende Diagnosen:
1. Latenter Diabetes mellitus.
2. Geringgradige chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit Hypoxie (geringgradig) bei Nikotinkonsum.
3. Psoriasis vulgaris.
4. Katarakt links. Zustand nach zweimaliger Cataractoperation rechts (Kunstlinsen).
5. Geringgradige Blutsenkungsbeschleunigung.
6. Geringgradige Fehlhaltung der Halswirbelsäule, initiale Un covertebralarthrose.
7. Osteochondrose BWK 9 bis BWK 11.
8. Allenfalls initiale Chondrosis intervertebralis L4/S1, geringgradige Spondylose der Lendenwirbelsäule.
9. Leichtes Impingement-Sydrom beidseits.
10. Minimale Retropatellararthrose beidseits und initiale Gonarthrose rechts.
11. Lockere Senkspreizfüße.
Der Kläger könne damit vollschichtig erwerbstätig sein. Als Leistungseinschränkungen seien schwere körperliche Arbeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten mit häufigem Bücken und mit allergisierenden Stoffen wie Staub zu beachten. Ebenso verböten sich Arbeiten mit extremen Witterungseinflüssen. Anforderungen an das Sehvermögen sollten nicht gestellt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.1998 sowie des Bescheides vom 15.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.1997 zu verurteilen, ihm ab 01.11.1993 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.1998 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG) und somit zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit BU (§ 43 SGB VI) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) (§ 44 SGB VI) zusteht, wobei für letztere nach dem Wortlaut des Gesetzes strengere Voraussetzungen gelten.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar vor, da der Kläger anschließend an die durchgehende versicherungspflichtige Beschäftigung bis März 1993 ( vgl. §§ 240, 241 SGB VI bzw. Art.25 deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl. II S.1438) bereits am 20.10.1993 Antrag stellte und mit der Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge in offener Frist (§ 198 SGB VI) für die Zwischenzeit (§ 197 Abs.2 SGB VI i.V.m. Art.3 DJUSVA) seine vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl I 1532) erworbene Anwartschaft gem. § 240, 241 SGB VI bzw. Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG erhalten kann. Auch liegt die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten schon allein mit deutschen Beiträgen vor (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3 i.d.F. ab 01.01.2001 des, 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI).
Der Kläger ist aber weder erwerbs- noch berufsunfähig. Es fehlt an dem die Einstandspflicht des Versicherungsträgers begründenden Tatbestand (dem eigentlichen Versicherungsfall). Die soziale (gesetzliche) Rentenversicherung (GRV) gewährt Nachteilsausgleich durch Rente nur, wenn das versicherte Rechtsgut, die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit des Versicherten, durch die in dieser Versicherung abgedeckten Risiken (Krankheit, Behinderung) in einem die gesetzliche Anspruchsschwelle überschreitenden Maße dauerhaft beeinträchtigt ist (vgl. BSG vom 14.05.1996, Az: 4 RA 60/94).
Nach den wegen des am 20.10.1993 gestellten Rentenantrag geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI, § 300 Abs.1 und 2) sind Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 Abs.2 vorliegt; nach § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI nur, soweit Versicherte berufsunfähig sind.
Nach letzterem (BU) umfasst der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur solche, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland. Dem Kläger sind danach sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Er genießt keinen qualifizierten Berufsschutz. In der nach der von der Rechtsprechung entwickelten Stufentheorie zur Wertigkeit seines in Deutschland ausgeübten versicherten Berufsbildes ist er dem Tätigkeitskreis der Ungelernten (vgl. KassKomm-Niesel § 43, Rdnr.110) zuzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Beklagten und bei den Sachverständigen. Nach der Sozialanamnese ist der Kläger 1973 ohne Berufsausbildung nach Deutschland gekommen und war als Bau- sowie als Fabrikarbeiter bis 1979 beschäftigt, in Jugoslawien als Lagerarbeiter.
Damit ist das rentenschädliche Erwerbsvermögen (der haftungsausfüllende Tatbestand und Versicherungsgegenstand, d.h. der - abstrakt unterstellte - Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, siehe dazu oben BSG vom 14.05.1996) allein aus dem Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes zu bestimmen, zumal hier keine Summierung oder besonders ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen (siehe unten).
Nach Überzeugung des Senats besitzt der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Erwerbsvermögen im Umfang von 8 Stunden. Damit liegt erst recht kein Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter die vom Gesetz in § 43 Abs.2, Satz 1 a.F bis 31.12.2000 genannte Lohnhälfte (vierstündiges Arbeitsvermögen) vor. Der Kläger ist also nicht berufsunfähig. Damit ist er auch nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs.2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R), des § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert. Damit besteht aber auch kein Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsmarktrente. Einem Versicherten, der nur in Teilzeit (untervollschichtig bis 8 bzw. 6 Stunden ab 01.01.2001) tätig sein kann, gilt der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). Bei der Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist.
Den Beweis eines solchen Leistungsvermögens stützt der Senat auf die schlüssigen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dres. Z. , F. und H ... Nach deren Feststellungen sind dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig möglich und zumutbar. Das Erwerbsvermögen des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt. Die in der GRV abgedeckten Risiken (Krankheit, Behinderung) sind bei den zahlreich festgestellten Diagnosen nur durch echte dauerhafte Beeinträchtigungen berührt (§§ 43 Abs.2, 101 Abs.1 SGB VI n.F.), nicht, wie hier auch festgestellt, durch einen latenten Diabetes mellitus, eine geringe Blutsenkungsbeschleunigung, eine minimale Retropatellararthrose beidseits und initiale Gonarthrose rechts sowie lockere Senkspreizfüße. Dadurch sind nach den Aussagen der Sachverständigen keine Funktionsbeeinträchtigung bedingt. Sie sind ohne sozialmedizinische Relevanz.
Die Störungen auf orthopädischem Fachgebiet, an der Hals- und Lendenwirbelsäule, den Schultern sowie den Knien, verbieten schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und häufigem Bücken. Gleiches gilt aufgrund einer geringen obstruktiven Lungenerkrankung bei geringer chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung, wobei darüber hinausgehend das Arbeiten mit allergisierenden Stoffen wie Staub und extremen Witterungseinflüssen wie Nässe eingeschränkt ist. Anforderungen an das Sehvermögen sollten nicht gestellt werden.
Bei diesem vorhandenen negativen Leistungsbild - liegt kein sog. Katalogfall vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8, § 1246 Nr.41), bei dem trotz vollschichtigen Erwerbsvermögens auch nach der Neufassung von § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 EU gegeben wäre. Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30).
Nach Ansicht des Senats liegt konkret auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999 - 13 RJ 71/97 m.w.N und des 5. Senats, SozR 3-2600 § 44 Nr.12), was nur der Fall wäre, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen Einschränkungen auszuüben vermag (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.81, 90). Der Aspekt "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Jede qualitative Leistungseinschränkung, z.B. der Ausschluss von Arbeiten mit häufigem Bücken, mit allergisierenden Stoffen wie Staub und extremen Witterungseinflüssen und im Gefahrenbereich wie auf Leitern und Gerüsten, versperrt dem Kläger eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, d.h. alle Tätigkeiten, bei denen - und sei es auch nur gelegentlich - die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert wird. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber auch zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können. In diesem Sinne könnte letztlich auch eine größere Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen.( BSG, Urteil vom 20.08. 1997 - 13 RJ 39/96 Nr.17, SozR 3-2600 § 43). Sein Restleistungsvermögen erlaubt dem Kläger aber noch körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, die in ungelernten Tätigkeiten (Tätigkeitsfelder) gefordert zu werden pflegen. So sind orthopädischerseites laut Dr. F. praktisch nur schwere Arbeiten ausgeschlossen, imternistischerseits nur Arbeiten unter extremen Witterungseinflüssen und mittelschwere und schwere Arbeiten neben Ausschlüssen durch das reduzierte Sehvermögen. Damit können gerade körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden - nicht ständig im Freien - ausgeübt werden. Es reicht hier aus, ein Arbeitsfeld oder eine Tätigkeit der Art nach (Sortierer, Montierer oder Maschinenarbeiter) zu bezeichnen. Aufgrund des gesundheitlichen Leistungsbildes ist kein deutlicher Hinweis auf das Fehlen von Tätigkeitstypen und kein Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben (BSG, 25.03.1998, Az: B 5 RJ 46/97 R, SGb 1998, 406).
Unter dem Begriff "schwere spezifische Leistungsbehinderung" werden vom BSG diejenigen Fälle erfasst, wo bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. (BSG, Urteil vom 20.08.1997 - 13 RJ 39/96 Nr.17, SozR 3-2600 § 43). Auch daran fehlt es im vorliegenden Falle. Insbesondere liegt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung durch das reduzierte Sehvermögen vor, die eine konkrete Benennung (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.117, 136) erforderlich machen würde. Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG Einschränkungen im Wahrnehmungsbereich - z. T. in Kombination mit anderen Leistungseinschränkungen - zu einer solchen Benennungspflicht führen (BSG, Urt.11.05.1999: B 13 RJ 71/97 R. SozR 3-2600 § 43 Nr.21). Dazu gehören besondere Anforderungen an die Sinnesorgane bzw. an das Sehen. Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. an einer Eintrübung der Linse am linken Auge. Er trägt rechts nach zweimaliger Cataractoperation Kunstlinsen. Nur links ist der Visus schlecht. Dort ist eine Operation erst geplant. Selbst wenn man annimmt, dass damit das Leistungsvermögen im Grenzbereich liegt, ist bei der Prüfung, ob eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" vorliegt, hier noch keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, sondern es reicht aus, ein Arbeitsfeld oder eine Tätigkeit der Art nach zu bezeichnen, beispielsweise leichte Arbeiten eines Maschinenarbeiters oder einfache Montagetätigkeiten mit Kunststoff, Plastik oder Holz. Denn aufgrund des reduzierten Sehvermögens verbieten sich nur Arbeiten im Gefahrenbereich wie auf Leitern und Gerüsten sowie das gewerbsmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges zur Personen- oder Güterbeförderung, sowie sonst besondere Anforderungen an das Sehvermögen. Mit Kunststofflinsen versorgte Personen können berufliche Tätigkeiten nahezu unbeeinträchtigt wiederaufnehmen (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5.Aufl. 526 ff.). Zudem ist der Kläger tatsächlich nicht einäugig, denn es besteht am linken Auge nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. lediglich ein etwas reduzierter Visus. Schließlich gibt es nach den Feststellungen von Dr. F. Anhaltpunkte dafür, dass sich der Kläger tatsächlich körperlich noch intensiv belastet.
Die Annahme von Invalidität nach dem im früheren Jugoslawien geltenden Recht bindet deutsche Behörden und Gerichte ebenso wenig wie umgekehrt die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit den jugoslawischen Versicherungsträger zur Anerkennung von Invalidität verpflichten könnte. Ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, bestimmt sich vielmehr allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht. Das auf die Klägerin zunächst anwendbare, mit den Nachfolgestaaten fortgeführte DJUSVA enthält keine Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der in einem Vertragsstaat festgestellten "Invalidität". Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Leistungsvoraussetzungen ausschließlich nach den nationalen (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates, aus dessen Sozialversicherungssystem Leistungen begehrt werden.
Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1945 geborene Kläger bezieht seit 04.03.1993 Invalidenrente in Jugoslawien. Laut Kontenklärungsbescheid vom 23.02.1995 war er 75 Monate lang bis 1979 als Bauarbeiter in Deutschland versichert.
Den am 20.10.1993 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.1995 und Widerspruchsbescheid vom 30.01.1997 ab. Dazu stützte sie sich die Beurteilung des Prüfarztes Dr. D. vom 06.02.1995 und im Widerspruchsverfahren auf die Begutachtung des Klägers in Regensburg vom 21. bis 23.10. 1996 (Dres. A. und L.). Danach könne er trotz zahlreicher Gesundheitsstörungen am Skelettsystem (Fehlhaltung der Halswirbelsäule, Spondylose der Lendenwirbelsäule, Impingement-Sydrom und Knieararthrosen) und einer geringgradigen chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung sowie eines Katarakts links bei Zustand nach zweimaliger Operation noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und seine in Jugoslawien anerkannte Invalidität vorgebracht. Auch sei er am rechten Auge trotz Operation praktisch blind.
Das SG hat am 15.06.1998 von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. ein Gutachten eingeholt, wonach der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten ohne Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, Rauch- und Staubbelastung sowie ohne schweres Heben und Tragen, Bücken und Zwangshaltung vollschichtig verrichten könne. Auf dem linken Auge könne er kaum sehen, rechts jedoch große Buchstaben noch eindeutig erkennen. Es sollten keine Tätigkeiten zugemutet werden, die beidäugiges Sehen oder große Anforderungen an das Sehvermögen verlangten.
Durch Urteil vom 15.09.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Gemessen an seiner Tätigkeit als Bauarbeiter in Deutschland sei er auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verweisen. Erwerbsunfähigkeit liege wegen des vollschichtigen Erwerbsvermögens nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das LSG hat Gutachten des Orthopäden Dr. F. sowie des Internisten Dr. H. vom 23.11.2001 eingeholt. Aus orthopädischer Sicht seien altersunübliche degenerative Veränderungen weder an den Gelenken noch an der Wirbelsäule feststellbar. Eine Verschlimmerung gegenüber dem Vorgutachten vom 15.06.1998 sei nicht eingetreten. Die Benützung eines Gehstocks erkläre sich nicht durch den Gesundheitszustand. Dr.H. stellt folgende Diagnosen:
1. Latenter Diabetes mellitus.
2. Geringgradige chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit Hypoxie (geringgradig) bei Nikotinkonsum.
3. Psoriasis vulgaris.
4. Katarakt links. Zustand nach zweimaliger Cataractoperation rechts (Kunstlinsen).
5. Geringgradige Blutsenkungsbeschleunigung.
6. Geringgradige Fehlhaltung der Halswirbelsäule, initiale Un covertebralarthrose.
7. Osteochondrose BWK 9 bis BWK 11.
8. Allenfalls initiale Chondrosis intervertebralis L4/S1, geringgradige Spondylose der Lendenwirbelsäule.
9. Leichtes Impingement-Sydrom beidseits.
10. Minimale Retropatellararthrose beidseits und initiale Gonarthrose rechts.
11. Lockere Senkspreizfüße.
Der Kläger könne damit vollschichtig erwerbstätig sein. Als Leistungseinschränkungen seien schwere körperliche Arbeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten mit häufigem Bücken und mit allergisierenden Stoffen wie Staub zu beachten. Ebenso verböten sich Arbeiten mit extremen Witterungseinflüssen. Anforderungen an das Sehvermögen sollten nicht gestellt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.1998 sowie des Bescheides vom 15.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.1997 zu verurteilen, ihm ab 01.11.1993 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.1998 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG) und somit zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit BU (§ 43 SGB VI) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) (§ 44 SGB VI) zusteht, wobei für letztere nach dem Wortlaut des Gesetzes strengere Voraussetzungen gelten.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar vor, da der Kläger anschließend an die durchgehende versicherungspflichtige Beschäftigung bis März 1993 ( vgl. §§ 240, 241 SGB VI bzw. Art.25 deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl. II S.1438) bereits am 20.10.1993 Antrag stellte und mit der Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge in offener Frist (§ 198 SGB VI) für die Zwischenzeit (§ 197 Abs.2 SGB VI i.V.m. Art.3 DJUSVA) seine vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl I 1532) erworbene Anwartschaft gem. § 240, 241 SGB VI bzw. Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG erhalten kann. Auch liegt die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten schon allein mit deutschen Beiträgen vor (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3 i.d.F. ab 01.01.2001 des, 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI).
Der Kläger ist aber weder erwerbs- noch berufsunfähig. Es fehlt an dem die Einstandspflicht des Versicherungsträgers begründenden Tatbestand (dem eigentlichen Versicherungsfall). Die soziale (gesetzliche) Rentenversicherung (GRV) gewährt Nachteilsausgleich durch Rente nur, wenn das versicherte Rechtsgut, die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit des Versicherten, durch die in dieser Versicherung abgedeckten Risiken (Krankheit, Behinderung) in einem die gesetzliche Anspruchsschwelle überschreitenden Maße dauerhaft beeinträchtigt ist (vgl. BSG vom 14.05.1996, Az: 4 RA 60/94).
Nach den wegen des am 20.10.1993 gestellten Rentenantrag geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI, § 300 Abs.1 und 2) sind Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 Abs.2 vorliegt; nach § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI nur, soweit Versicherte berufsunfähig sind.
Nach letzterem (BU) umfasst der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur solche, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland. Dem Kläger sind danach sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Er genießt keinen qualifizierten Berufsschutz. In der nach der von der Rechtsprechung entwickelten Stufentheorie zur Wertigkeit seines in Deutschland ausgeübten versicherten Berufsbildes ist er dem Tätigkeitskreis der Ungelernten (vgl. KassKomm-Niesel § 43, Rdnr.110) zuzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Beklagten und bei den Sachverständigen. Nach der Sozialanamnese ist der Kläger 1973 ohne Berufsausbildung nach Deutschland gekommen und war als Bau- sowie als Fabrikarbeiter bis 1979 beschäftigt, in Jugoslawien als Lagerarbeiter.
Damit ist das rentenschädliche Erwerbsvermögen (der haftungsausfüllende Tatbestand und Versicherungsgegenstand, d.h. der - abstrakt unterstellte - Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, siehe dazu oben BSG vom 14.05.1996) allein aus dem Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes zu bestimmen, zumal hier keine Summierung oder besonders ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen (siehe unten).
Nach Überzeugung des Senats besitzt der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Erwerbsvermögen im Umfang von 8 Stunden. Damit liegt erst recht kein Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter die vom Gesetz in § 43 Abs.2, Satz 1 a.F bis 31.12.2000 genannte Lohnhälfte (vierstündiges Arbeitsvermögen) vor. Der Kläger ist also nicht berufsunfähig. Damit ist er auch nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs.2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R), des § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert. Damit besteht aber auch kein Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsmarktrente. Einem Versicherten, der nur in Teilzeit (untervollschichtig bis 8 bzw. 6 Stunden ab 01.01.2001) tätig sein kann, gilt der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). Bei der Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist.
Den Beweis eines solchen Leistungsvermögens stützt der Senat auf die schlüssigen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dres. Z. , F. und H ... Nach deren Feststellungen sind dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig möglich und zumutbar. Das Erwerbsvermögen des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt. Die in der GRV abgedeckten Risiken (Krankheit, Behinderung) sind bei den zahlreich festgestellten Diagnosen nur durch echte dauerhafte Beeinträchtigungen berührt (§§ 43 Abs.2, 101 Abs.1 SGB VI n.F.), nicht, wie hier auch festgestellt, durch einen latenten Diabetes mellitus, eine geringe Blutsenkungsbeschleunigung, eine minimale Retropatellararthrose beidseits und initiale Gonarthrose rechts sowie lockere Senkspreizfüße. Dadurch sind nach den Aussagen der Sachverständigen keine Funktionsbeeinträchtigung bedingt. Sie sind ohne sozialmedizinische Relevanz.
Die Störungen auf orthopädischem Fachgebiet, an der Hals- und Lendenwirbelsäule, den Schultern sowie den Knien, verbieten schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und häufigem Bücken. Gleiches gilt aufgrund einer geringen obstruktiven Lungenerkrankung bei geringer chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung, wobei darüber hinausgehend das Arbeiten mit allergisierenden Stoffen wie Staub und extremen Witterungseinflüssen wie Nässe eingeschränkt ist. Anforderungen an das Sehvermögen sollten nicht gestellt werden.
Bei diesem vorhandenen negativen Leistungsbild - liegt kein sog. Katalogfall vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8, § 1246 Nr.41), bei dem trotz vollschichtigen Erwerbsvermögens auch nach der Neufassung von § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 EU gegeben wäre. Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30).
Nach Ansicht des Senats liegt konkret auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999 - 13 RJ 71/97 m.w.N und des 5. Senats, SozR 3-2600 § 44 Nr.12), was nur der Fall wäre, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen Einschränkungen auszuüben vermag (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.81, 90). Der Aspekt "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Jede qualitative Leistungseinschränkung, z.B. der Ausschluss von Arbeiten mit häufigem Bücken, mit allergisierenden Stoffen wie Staub und extremen Witterungseinflüssen und im Gefahrenbereich wie auf Leitern und Gerüsten, versperrt dem Kläger eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, d.h. alle Tätigkeiten, bei denen - und sei es auch nur gelegentlich - die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert wird. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber auch zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können. In diesem Sinne könnte letztlich auch eine größere Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen.( BSG, Urteil vom 20.08. 1997 - 13 RJ 39/96 Nr.17, SozR 3-2600 § 43). Sein Restleistungsvermögen erlaubt dem Kläger aber noch körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, die in ungelernten Tätigkeiten (Tätigkeitsfelder) gefordert zu werden pflegen. So sind orthopädischerseites laut Dr. F. praktisch nur schwere Arbeiten ausgeschlossen, imternistischerseits nur Arbeiten unter extremen Witterungseinflüssen und mittelschwere und schwere Arbeiten neben Ausschlüssen durch das reduzierte Sehvermögen. Damit können gerade körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden - nicht ständig im Freien - ausgeübt werden. Es reicht hier aus, ein Arbeitsfeld oder eine Tätigkeit der Art nach (Sortierer, Montierer oder Maschinenarbeiter) zu bezeichnen. Aufgrund des gesundheitlichen Leistungsbildes ist kein deutlicher Hinweis auf das Fehlen von Tätigkeitstypen und kein Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben (BSG, 25.03.1998, Az: B 5 RJ 46/97 R, SGb 1998, 406).
Unter dem Begriff "schwere spezifische Leistungsbehinderung" werden vom BSG diejenigen Fälle erfasst, wo bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. (BSG, Urteil vom 20.08.1997 - 13 RJ 39/96 Nr.17, SozR 3-2600 § 43). Auch daran fehlt es im vorliegenden Falle. Insbesondere liegt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung durch das reduzierte Sehvermögen vor, die eine konkrete Benennung (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.117, 136) erforderlich machen würde. Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG Einschränkungen im Wahrnehmungsbereich - z. T. in Kombination mit anderen Leistungseinschränkungen - zu einer solchen Benennungspflicht führen (BSG, Urt.11.05.1999: B 13 RJ 71/97 R. SozR 3-2600 § 43 Nr.21). Dazu gehören besondere Anforderungen an die Sinnesorgane bzw. an das Sehen. Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. an einer Eintrübung der Linse am linken Auge. Er trägt rechts nach zweimaliger Cataractoperation Kunstlinsen. Nur links ist der Visus schlecht. Dort ist eine Operation erst geplant. Selbst wenn man annimmt, dass damit das Leistungsvermögen im Grenzbereich liegt, ist bei der Prüfung, ob eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" vorliegt, hier noch keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, sondern es reicht aus, ein Arbeitsfeld oder eine Tätigkeit der Art nach zu bezeichnen, beispielsweise leichte Arbeiten eines Maschinenarbeiters oder einfache Montagetätigkeiten mit Kunststoff, Plastik oder Holz. Denn aufgrund des reduzierten Sehvermögens verbieten sich nur Arbeiten im Gefahrenbereich wie auf Leitern und Gerüsten sowie das gewerbsmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges zur Personen- oder Güterbeförderung, sowie sonst besondere Anforderungen an das Sehvermögen. Mit Kunststofflinsen versorgte Personen können berufliche Tätigkeiten nahezu unbeeinträchtigt wiederaufnehmen (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5.Aufl. 526 ff.). Zudem ist der Kläger tatsächlich nicht einäugig, denn es besteht am linken Auge nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. lediglich ein etwas reduzierter Visus. Schließlich gibt es nach den Feststellungen von Dr. F. Anhaltpunkte dafür, dass sich der Kläger tatsächlich körperlich noch intensiv belastet.
Die Annahme von Invalidität nach dem im früheren Jugoslawien geltenden Recht bindet deutsche Behörden und Gerichte ebenso wenig wie umgekehrt die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit den jugoslawischen Versicherungsträger zur Anerkennung von Invalidität verpflichten könnte. Ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, bestimmt sich vielmehr allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht. Das auf die Klägerin zunächst anwendbare, mit den Nachfolgestaaten fortgeführte DJUSVA enthält keine Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der in einem Vertragsstaat festgestellten "Invalidität". Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Leistungsvoraussetzungen ausschließlich nach den nationalen (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates, aus dessen Sozialversicherungssystem Leistungen begehrt werden.
Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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