Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 Ar 647/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 158/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbs- bzw.Berufsunfähigkeit.
Die am ...1942 geborene Klägerin war nach einer abgebrochenen Frisörlehre zeitweise als Hausgehilfin und zuletzt von 1971 bis 1973 als Fabrikarbeiterin in einer Fensterfabrik tätig. Ihr Versicherungsverhältnis umfaßt auch Pflichtbeiträge für Kindererziehung und der seit 1973 bestehenden Arbeitslosigkeit.
Am 01.02.1994 beantragte die Klägerin Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog diverse Befundberichte der behandelnden Ärzte (Dres. W ..., H ..., R ..., S ... und Ho ...) sowie Berichte der Krankenhäuser St.J ..., Der Barmherzigen Brüder und des Klinikums I ... bei und holte in R ... ein orthopädisches, internistisches und nervenärztliches Gutachten ein. Trotz der dort gefundenen Gesundheitsstörungen an der Lendenwirbelsäule und am Kreislaufsystem wurde die Klägerin für leichte vollschichtige Arbeiten ohne häufiges Bücken und Zwangshaltung als vollschichtig leistungsfähig erachtet. Mit Bescheid vom 19.07.1994/Widerspruchsbescheid vom 21.09.1995 lehnte die Beklagte daraufhin Ansprüche ab.
Auf die von der Klägerin dagegen zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobene Klage sind weitere Befundberichte sowie die Schwerbehindertenakte beigezogen und Gutachten des Orthopäden Dr.W ... vom 07.09.1996 und des Internisten und Kardiologen O.A ... vom 10.12.1996 eingeholt worden. Dr.W ... hat die objektiv nicht nachvollziehbaren Beschwerden der Klägerin mit einem "pseudoradikulären Lumbalsyndrom bei Coxarthrose beidseits" umschrieben und eine regelmäßige ganztägige, leichte Arbeitsleistung für möglich gehalten. Der Kardiologe O. A ... hat lediglich Arbeiten im Akkord- oder Schichtbetrieb ausgeschlossen. Durch Urteil vom 24.01.1997 hat das SG die Klage abgewiesen und sich hierbei auf die Ergebnisse seiner Beweisermittlung berufen.
Mit ihrer hiergegen am 24.03.1997 eingelegten Berufung hat die Klägerin weiterhin eine von Dr. V ... attestierte Erwerbsunfähigkeit behauptet. Zusätzlich liege eine von Dr. F ... festgestellte Osteoporose sowie eine Allergie auf Schmerzmittel vor, die jede Therapie erschwere. Dr. R ... (Internist, Betriebsmedizin, Sozialmedizin) hat in seiner Stellungnahme vom 08.04.1999 für die Beklagte geäußert, dass entsprechend den Gutachten des O.A ... vom 10.12.1996 und von Dr.M ... vom 28.06.1994 leichte körperliche Arbeiten ohne häufiges Bücken und ohne Zwangshaltungen möglich seien. Die Herzrhythmusstörungen seien medikamentös gut behandelbar und würden nach dem Gutachten des Kardiologen O.A ... auch entsprechende therapiert. Die Behandlung der Osteoporose beinhalte neben der Zufuhr calciumreicher Kost und gewisser Medikamente als ganz wesentlichen Baustein eine dosierte körperliche Belastung, wie sie bei leichter körperlicher Belastung im Erwerbsleben erfolge. Am 09.02.2000 hat der Internist Dr.A ..., in Kenntnis einer vom 13.10. bis 26.10.1999 stattgefunden Kur in Bad Füssing, ein Gutachten erstattet. Er hat eine Fettstoffwechselstörung ohne manifeste Schilddrüsenunterfunktion gefunden, daneben eine postmenopausale präklinische Osteoporose mit potentieller Frakturgefährdung, ohne dass es bislang im Bereich der Lendenwirbelsäule zu derartigen Erscheinungen gekommen sei. Damit hielt er noch Arbeiten leichten Schweregrads unter Ausschluss häufigen Bückens, unphysiologischer Haltungen, des Hebens und Tragens schwerer Gegenstände sowie des Steigens auf Leitern und Gerüste für möglich. In ergänzender Befragung hat Dr.A ... am 18.05.2000 erläutert, dass die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dann wieder vollschichtig einsetzbar sein werde, wenn sie nach entsprechender Einarbeitung von etwa 3 Monaten genügend motiviert sei, eine Beschäftigung konsequent durchzuführen. Bei körperlich leichteren Arbeiten sei die Erschlaffung des Muskelapparates nur von sekundärer Bedeutung. Dr.R ... hat in seiner Stellungnahme vom 03.07.2000, wie schon in derjenigen vom 08.04.1999, keine medizinischen Gründe gegen ein vollschichtiges Arbeitsvermögen gesehen, aber Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation zum Finden eines zustandsangemessenen Arbeitsplatzes für angezeigt gehalten. Mit weiteren Attesten vom 9.11.2000 und 28.03.2001 hat der Internist Dr.V ... erneut auf Herzrhythmusstörungen und eine Fehlfunktion der Schilddrüse hingewiesen. Dr. A ... hat am 18.01.2001 erneut Stellung genommen und auf die schon erfolgte umfassende Würdigung der Herzrhythmusstörungen verwiesen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.01.1997 sowie des Bescheides vom 19.07.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.1995 zu verurteilen, ihr ab März 1994 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.01.1997 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§ 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine solche Leistung kann sie nach den §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ebenso wie in der Fassung der §§ 43 bzw. 240 SGB VI (ab 01.01.2001) nur beanspruchen, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU oder EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (PBZ) aufweist.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt. Die Klägerin hat den Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung voll mit Beitragszeiten als sonstige Versicherte (Bezug von Arbeitslosenhilfe) belegt und auch die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI (Fassung bis zum 31.12.2000) bzw § 240 SGB VI ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat, da er das beim Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit abgedeckte Risiko bestimmt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Stufenschema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters.
Nach ihrem letzten Beruf sowie ihrem beruflichen Werdegang (abgebrochene Frisörlehre, Hausgehilfin und zuletzt Fabrikarbeiterin in einer Fensterfabrik) ist die Klägerin der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzurechnen.
Damit - ohne Berufsschutz und ohne besondere Einschränkung für die Angelernten des oberen Bereiches - ist sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, auf dem sie, wie im Folgenden noch auszuführen ist, wegen ihres vollschichtigen Arbeitsvermögens mehr als die Lohnhälfte verdienen kann und damit nicht berufsunfähig ist.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung kann die Klägerin zustandsangemessene ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig verrichten. Gemäß § 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) liegt demgegenüber Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01.04.1999 einen Betrag von DM 630,00) übersteigt. Ab 01.01.2001 ist nur noch derjenige "erwerbsunfähig", der entweder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs.1 Satz 2; Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein) oder der Versicherte, der außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin erfüllt weder die strengeren Bedingungen eines Unvermögens zu achtstündigem/vollschichtigen Erwerb, noch denjenigen einer teilweisen oder einer vollen Erwerbsminderung des ab 01.01.2001 geltenden Rechts. Denn die Sachverständigen haben sie noch für imstande gehalten, acht Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit erfüllt sie erst recht nicht die verschärften Bedingungen nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.2000, S.1827 ff.). Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit und das Unvermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des Wortlauts des § 44 Abs. 2 SGB VI betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50). Ergänzend ist in Würdigung der vom Senat erhobenen Beweise auszuführen, daß auch danach die Klägerin ein vollschtiges Erwerbsvermögen besitzt. Auch der Sachverständige Dr. A ... hat kein vom Verfahren beim SG abweichendes Leistungsvermögen gefunden. Sein Gutachten ist schlüssig. Die wiederholt vom behandelnden Internisten Dr.V ... vorgebrachten Einwände haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Insbesondere sind die vorgebrachten Herzrhythmusstörungen seit langem bekannt, deren Bewertung durch die Fachärzte für Kardiologie Dr. N ... und O.A ... in einer Weise geklärt, dass der Meinung von Dr. V ... bezüglich einer völligen Erwerbsminderung nicht zu folgen ist.
Der Klägerin ist der Arbeitsmarkt aber auch nicht iS der von Rechtsprechung entwickelten Arbeitsmarktrente praktisch verschlossen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13). Danach beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten nicht mehr der Fall ist. Nach Überzeugung des Senats besitzt die Klägerin ein vollschichtiges Erwerbsvermögen. Damit ist ihr der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Dies hat der Gesetzgeber auch klargestellt (zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) vom 02.05.1996 ). Ob die Klägerin tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 19). Dieses Arbeitsmarktrisiko, das nach der angeführten Rechtsprechung für den Personenkreis der Klägerin (neben gesundheitlichen Einschränkungen weitere Risikofaktoren wie z. B. langjährige Arbeitslosigkeit und vorgerücktes Alter) von der Bundesanstalt für Arbeit, soweit noch Arbeitslosengeld zu zahlen ist, vom Bundeshaushalt, soweit Arbeitslosenhilfe zu zahlen ist, und im übrigen von den Sozialhilfeträgern übernommen wird, ist nicht auf den Rentenversicherungsträger zu verlagern (Beschluss des Großen Senat des BSG vom 19.12.1996, Az: GS 2/95). Die Neufassung des Rechts der Arbeitsförderung und der Arbeitslosenversicherung 1997 sieht gerade für diesen Personenkreis eine besondere Förderung vor (vgl. zum Beispiel Regelungen zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit in § 6 SGB III, besonderer Begriff des Langzeitarbeitslosen in § 18 SGB III und Vorschriften zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten in §§ 48 ff. SGB III). Daher führen die Ausführungen des Dr. A ..., wonach die Klägerin zunächst in einer Übergangszeit ein vollschichtiges Arbeitsvermögen noch nicht erlangt habe, nicht zur Annahme einer vorübergehenden Erwerbunfähigkeit. Die von dem Sachverständigen dafür angeführten Gründe beruhen nicht auf einem gesundheitlichen Unvermögen, wie es § 44 Absatz 2 SGB VI verlangt, sondern auf Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und der persönlichen Disposition der Klägerin. Insoweit schließt sich der Senat der von Dr. R ... vertretenen Ansicht an.
Das Leistungsvermögen der Klägerin ist auch nicht derart eingeschränkt, dass durch eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" "ernste Zweifel" daran bestehen, ob die Klägerin überhaupt noch auf dem Arbeitsmarkr einsetzbar ist. Nur dann wäre die konkrete Benennung zumindest einer Tätigkeit erforderlich. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn eine auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare, ungelernte Arbeiterin nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu leichten Arbeiten in der Lage ist. Zu deren Abgrenzung kommt es entscheidend auf Anzahl, Art und Umfang der qualitativen Leistungseinschränkungen an. Hierbei genügt eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. dazu Entscheidung des BSG vom 11.05.1999, NZS 99, 352). Der Senat ist entsprechend auch der Einschätzung durch die Sachverständigen der Überzeugung, dass die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen in gewissen körperlichen Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.), die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, behindert ist; damit aber noch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSG vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 m.w.N.) - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt (konkrete Betrachtungsweise im Ausnahmefall) - gehindert ist, erwerbstätig sein zu können.
Nach allem war das Rechtsmittel daher unbegründet
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbs- bzw.Berufsunfähigkeit.
Die am ...1942 geborene Klägerin war nach einer abgebrochenen Frisörlehre zeitweise als Hausgehilfin und zuletzt von 1971 bis 1973 als Fabrikarbeiterin in einer Fensterfabrik tätig. Ihr Versicherungsverhältnis umfaßt auch Pflichtbeiträge für Kindererziehung und der seit 1973 bestehenden Arbeitslosigkeit.
Am 01.02.1994 beantragte die Klägerin Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog diverse Befundberichte der behandelnden Ärzte (Dres. W ..., H ..., R ..., S ... und Ho ...) sowie Berichte der Krankenhäuser St.J ..., Der Barmherzigen Brüder und des Klinikums I ... bei und holte in R ... ein orthopädisches, internistisches und nervenärztliches Gutachten ein. Trotz der dort gefundenen Gesundheitsstörungen an der Lendenwirbelsäule und am Kreislaufsystem wurde die Klägerin für leichte vollschichtige Arbeiten ohne häufiges Bücken und Zwangshaltung als vollschichtig leistungsfähig erachtet. Mit Bescheid vom 19.07.1994/Widerspruchsbescheid vom 21.09.1995 lehnte die Beklagte daraufhin Ansprüche ab.
Auf die von der Klägerin dagegen zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobene Klage sind weitere Befundberichte sowie die Schwerbehindertenakte beigezogen und Gutachten des Orthopäden Dr.W ... vom 07.09.1996 und des Internisten und Kardiologen O.A ... vom 10.12.1996 eingeholt worden. Dr.W ... hat die objektiv nicht nachvollziehbaren Beschwerden der Klägerin mit einem "pseudoradikulären Lumbalsyndrom bei Coxarthrose beidseits" umschrieben und eine regelmäßige ganztägige, leichte Arbeitsleistung für möglich gehalten. Der Kardiologe O. A ... hat lediglich Arbeiten im Akkord- oder Schichtbetrieb ausgeschlossen. Durch Urteil vom 24.01.1997 hat das SG die Klage abgewiesen und sich hierbei auf die Ergebnisse seiner Beweisermittlung berufen.
Mit ihrer hiergegen am 24.03.1997 eingelegten Berufung hat die Klägerin weiterhin eine von Dr. V ... attestierte Erwerbsunfähigkeit behauptet. Zusätzlich liege eine von Dr. F ... festgestellte Osteoporose sowie eine Allergie auf Schmerzmittel vor, die jede Therapie erschwere. Dr. R ... (Internist, Betriebsmedizin, Sozialmedizin) hat in seiner Stellungnahme vom 08.04.1999 für die Beklagte geäußert, dass entsprechend den Gutachten des O.A ... vom 10.12.1996 und von Dr.M ... vom 28.06.1994 leichte körperliche Arbeiten ohne häufiges Bücken und ohne Zwangshaltungen möglich seien. Die Herzrhythmusstörungen seien medikamentös gut behandelbar und würden nach dem Gutachten des Kardiologen O.A ... auch entsprechende therapiert. Die Behandlung der Osteoporose beinhalte neben der Zufuhr calciumreicher Kost und gewisser Medikamente als ganz wesentlichen Baustein eine dosierte körperliche Belastung, wie sie bei leichter körperlicher Belastung im Erwerbsleben erfolge. Am 09.02.2000 hat der Internist Dr.A ..., in Kenntnis einer vom 13.10. bis 26.10.1999 stattgefunden Kur in Bad Füssing, ein Gutachten erstattet. Er hat eine Fettstoffwechselstörung ohne manifeste Schilddrüsenunterfunktion gefunden, daneben eine postmenopausale präklinische Osteoporose mit potentieller Frakturgefährdung, ohne dass es bislang im Bereich der Lendenwirbelsäule zu derartigen Erscheinungen gekommen sei. Damit hielt er noch Arbeiten leichten Schweregrads unter Ausschluss häufigen Bückens, unphysiologischer Haltungen, des Hebens und Tragens schwerer Gegenstände sowie des Steigens auf Leitern und Gerüste für möglich. In ergänzender Befragung hat Dr.A ... am 18.05.2000 erläutert, dass die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dann wieder vollschichtig einsetzbar sein werde, wenn sie nach entsprechender Einarbeitung von etwa 3 Monaten genügend motiviert sei, eine Beschäftigung konsequent durchzuführen. Bei körperlich leichteren Arbeiten sei die Erschlaffung des Muskelapparates nur von sekundärer Bedeutung. Dr.R ... hat in seiner Stellungnahme vom 03.07.2000, wie schon in derjenigen vom 08.04.1999, keine medizinischen Gründe gegen ein vollschichtiges Arbeitsvermögen gesehen, aber Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation zum Finden eines zustandsangemessenen Arbeitsplatzes für angezeigt gehalten. Mit weiteren Attesten vom 9.11.2000 und 28.03.2001 hat der Internist Dr.V ... erneut auf Herzrhythmusstörungen und eine Fehlfunktion der Schilddrüse hingewiesen. Dr. A ... hat am 18.01.2001 erneut Stellung genommen und auf die schon erfolgte umfassende Würdigung der Herzrhythmusstörungen verwiesen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.01.1997 sowie des Bescheides vom 19.07.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.1995 zu verurteilen, ihr ab März 1994 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.01.1997 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§ 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine solche Leistung kann sie nach den §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ebenso wie in der Fassung der §§ 43 bzw. 240 SGB VI (ab 01.01.2001) nur beanspruchen, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU oder EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (PBZ) aufweist.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt. Die Klägerin hat den Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung voll mit Beitragszeiten als sonstige Versicherte (Bezug von Arbeitslosenhilfe) belegt und auch die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI (Fassung bis zum 31.12.2000) bzw § 240 SGB VI ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat, da er das beim Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit abgedeckte Risiko bestimmt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Stufenschema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters.
Nach ihrem letzten Beruf sowie ihrem beruflichen Werdegang (abgebrochene Frisörlehre, Hausgehilfin und zuletzt Fabrikarbeiterin in einer Fensterfabrik) ist die Klägerin der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzurechnen.
Damit - ohne Berufsschutz und ohne besondere Einschränkung für die Angelernten des oberen Bereiches - ist sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, auf dem sie, wie im Folgenden noch auszuführen ist, wegen ihres vollschichtigen Arbeitsvermögens mehr als die Lohnhälfte verdienen kann und damit nicht berufsunfähig ist.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung kann die Klägerin zustandsangemessene ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig verrichten. Gemäß § 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) liegt demgegenüber Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01.04.1999 einen Betrag von DM 630,00) übersteigt. Ab 01.01.2001 ist nur noch derjenige "erwerbsunfähig", der entweder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs.1 Satz 2; Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein) oder der Versicherte, der außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin erfüllt weder die strengeren Bedingungen eines Unvermögens zu achtstündigem/vollschichtigen Erwerb, noch denjenigen einer teilweisen oder einer vollen Erwerbsminderung des ab 01.01.2001 geltenden Rechts. Denn die Sachverständigen haben sie noch für imstande gehalten, acht Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit erfüllt sie erst recht nicht die verschärften Bedingungen nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.2000, S.1827 ff.). Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit und das Unvermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des Wortlauts des § 44 Abs. 2 SGB VI betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50). Ergänzend ist in Würdigung der vom Senat erhobenen Beweise auszuführen, daß auch danach die Klägerin ein vollschtiges Erwerbsvermögen besitzt. Auch der Sachverständige Dr. A ... hat kein vom Verfahren beim SG abweichendes Leistungsvermögen gefunden. Sein Gutachten ist schlüssig. Die wiederholt vom behandelnden Internisten Dr.V ... vorgebrachten Einwände haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Insbesondere sind die vorgebrachten Herzrhythmusstörungen seit langem bekannt, deren Bewertung durch die Fachärzte für Kardiologie Dr. N ... und O.A ... in einer Weise geklärt, dass der Meinung von Dr. V ... bezüglich einer völligen Erwerbsminderung nicht zu folgen ist.
Der Klägerin ist der Arbeitsmarkt aber auch nicht iS der von Rechtsprechung entwickelten Arbeitsmarktrente praktisch verschlossen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13). Danach beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten nicht mehr der Fall ist. Nach Überzeugung des Senats besitzt die Klägerin ein vollschichtiges Erwerbsvermögen. Damit ist ihr der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Dies hat der Gesetzgeber auch klargestellt (zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) vom 02.05.1996 ). Ob die Klägerin tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 19). Dieses Arbeitsmarktrisiko, das nach der angeführten Rechtsprechung für den Personenkreis der Klägerin (neben gesundheitlichen Einschränkungen weitere Risikofaktoren wie z. B. langjährige Arbeitslosigkeit und vorgerücktes Alter) von der Bundesanstalt für Arbeit, soweit noch Arbeitslosengeld zu zahlen ist, vom Bundeshaushalt, soweit Arbeitslosenhilfe zu zahlen ist, und im übrigen von den Sozialhilfeträgern übernommen wird, ist nicht auf den Rentenversicherungsträger zu verlagern (Beschluss des Großen Senat des BSG vom 19.12.1996, Az: GS 2/95). Die Neufassung des Rechts der Arbeitsförderung und der Arbeitslosenversicherung 1997 sieht gerade für diesen Personenkreis eine besondere Förderung vor (vgl. zum Beispiel Regelungen zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit in § 6 SGB III, besonderer Begriff des Langzeitarbeitslosen in § 18 SGB III und Vorschriften zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten in §§ 48 ff. SGB III). Daher führen die Ausführungen des Dr. A ..., wonach die Klägerin zunächst in einer Übergangszeit ein vollschichtiges Arbeitsvermögen noch nicht erlangt habe, nicht zur Annahme einer vorübergehenden Erwerbunfähigkeit. Die von dem Sachverständigen dafür angeführten Gründe beruhen nicht auf einem gesundheitlichen Unvermögen, wie es § 44 Absatz 2 SGB VI verlangt, sondern auf Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und der persönlichen Disposition der Klägerin. Insoweit schließt sich der Senat der von Dr. R ... vertretenen Ansicht an.
Das Leistungsvermögen der Klägerin ist auch nicht derart eingeschränkt, dass durch eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" "ernste Zweifel" daran bestehen, ob die Klägerin überhaupt noch auf dem Arbeitsmarkr einsetzbar ist. Nur dann wäre die konkrete Benennung zumindest einer Tätigkeit erforderlich. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn eine auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare, ungelernte Arbeiterin nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu leichten Arbeiten in der Lage ist. Zu deren Abgrenzung kommt es entscheidend auf Anzahl, Art und Umfang der qualitativen Leistungseinschränkungen an. Hierbei genügt eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. dazu Entscheidung des BSG vom 11.05.1999, NZS 99, 352). Der Senat ist entsprechend auch der Einschätzung durch die Sachverständigen der Überzeugung, dass die Klägerin mit ihrem Restleistungsvermögen in gewissen körperlichen Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.), die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, behindert ist; damit aber noch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSG vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 m.w.N.) - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt (konkrete Betrachtungsweise im Ausnahmefall) - gehindert ist, erwerbstätig sein zu können.
Nach allem war das Rechtsmittel daher unbegründet
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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