Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1099/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 162/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1943 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie hat nach eigenen Angaben u.a. im Hauswirtschaftsbereich, als Postzustellerin und zuletzt als Beiköchin in einem Altenheim gearbeitet. Seit 1992 ist sie arbeitslos gemeldet.
Am 08.01.1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten Rentenantrag. Vorangegangen war ein Heilverfahren in W ... in der Zeit vom 09.07. bis 06.08.1996, aus dem die Klägerin mit den Diagnosen: "rezidivierendes HWS-Schulter-Arm-Syndrom beidseits, rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Fehlstatik, Herpes zoster thoracalis Th 9 rechts, Adipositas" arbeitsfähig entlassen worden war.
Die Beklagte holte einen Befundbericht und die ärztlichen Unterlagen des behandelnden Arztes Dr.N ... ein und ließ die Klägerin am 17.03.1997 durch den Internisten Dr.R ... untersuchen und begutachten.
Dieser stellte die Diagnosen: 1. Chronische, aufbrauchbedingte Halswirbelsäulenbeschwerden mit Nacken-Hinterkopf-Schulterschmerzen und wechselseitig auftretenden Armbeschwerden sowie zeitweise auftretenden Gefühlsstörungen an den Fingern; chronische aufbrauchbedingte Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne neurologisches Defizit 2. Übergewicht, Neigung zu Bluthochdruck 3. Ohrrauschen, Schilddrüsenvergrößerung 4. Beinkrampfaderbeschwerdekomplex, links stärker als rechts.
Der Gutachter hielt aufgrund dieser Befunde leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig für zumutbar.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 08.04.1997 ab mit der Begründung, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichtere bis mittelschwere Arbeiten (teilweise im Sitzen, ohne dauerndes Stehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Gefährdung durch Kälte, starke Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe und Kälte; Anmarschwege zumutbar über 500 m) verrichten und damit mindestens die Hälfte des vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson zu erzielen.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine solche noch in Betracht kommende Tätigkeit nicht aussuchen zu können; das Gegenteil sei alltägliche Praxis in einer Küche, Wäscherei etc.
Die Beklagte holte eine Auskunft der zuständigen Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin ab 1992 unter Angabe der Diagnosen ein und zog Befundberichte bzw. ärztliche Unterlagen der behandelnden Ärzte Dr.Schi ..., Dr.Sche ..., Dr.H ... und Dr.N ... bei. Sie wies den Widerspruch nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme durch Dr.K ... vom 27.10.1997 ("im Wesentlichen unveränderte Befundlage") mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997 zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) berief sich die Klägerin auf eine Verschlechterung ihrer Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet sowie darauf, dass sie eine vollschichtige leichte Arbeit mit den im Bescheid genannten Einschränkungen nicht mehr finden könne.
Das SG beauftragte nach Einholung der Leistungsakte des Arbeitsamtes Memmingen und Befundberichten der behandelnden Ärzte den Chirurg und Orthopäden Dr.U ... sowie anschließend den Internisten und Kardiologen Dr.Ha ... mit der Erstellung von Gutachten auf orthopädisch-chirurgischem sowie internistischem Fachgebiet. In seinem Gutachten vom 08.09.1998 erhob Dr.U ... folgende Gesundheitsstörungen: 1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit unbestimmten Ausstrahlungen, Weichteilreizerscheinungen ohne Nervenwurzelreiz. 2. Zustand nach Beinvenenthrombose links und Krampfaderneigung beider Beine, links mehr als rechts. 3. Weichteilreizerscheinungen der großen Gelenke ohne wesentliche degenerative Veränderungen und ohne wesentliche Funktionsbehinderung.
Nach seinen Ausführungen waren aufgrund der Verschleißveränderungen im Bereich der Wirbelsäule schwere körperliche Arbeiten ebenso wie Arbeiten überwiegend in Zwangshaltungen und im Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel über 10 kg zu vermeiden. Ferner sollten Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe unterbleiben. Möglich waren damit noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen; Anmarschwege zur Arbeitsstelle von mehr als 500 m konten zurückgelegt werden. Ein orthopädisch geformtes Sitzmöbel zur Entlastung der Wirbelsäule wurde empfohlen.
Der Gutachter Dr.Ha ... erhob in seinem Gutachten vom 03.11.1998 die Diagnosen einer eher leichtgradigen arteriellen Hypertonie und einer Varikosis beider Beine, links mehr als rechts bei Zustand nach Beinvenenthrombose. Er führte dazu aus, dass wesentliche Auswirkungen des arteriellen Hypertonus nicht vorlägen. Eine coronare Herzkrankheit konnte nicht nachgewiesen werden. Insgesamt hielt der Gutachter mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen sowie der arteriellen Hypertonie für nicht mehr durchführbar, ebenso keine Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, in Wechsel- und Nachtschicht sowie Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten und Bücken. Einwirkung von Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Lärm und Staub, Gas und Rauch sollten ausgeschlossen werden. Als Beiköchin oder Küchenhilfe konnte die Klägerin damit nach Auffassung des Gutachters wegen des damit verbundenen Hebens von Lasten nicht mehr tätig sein (weniger als zwei Stunden täglich), leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. als Bürohilfe, Telefonistin oder Kontrolleurin hielt er dagegen vollschichtig für möglich, wobei er zur Begründung das Erreichen von 125 Watt im Belastungs-EKG sowie echokardiographisch eine gute linksventrikuläre Funktion anführte. Als mögliche Wegstrecke nannte der Gutachter "sicher 1.000 m einfacher Wegstrecke".
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 24.02.2000 ab. Es nahm Bezug auf das Ergebnis der Gutachten Dr.U ... und Dr.Ha ... Eine von der Klägerin angegebene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit diesem Gutachten habe sie nicht belegt. Die ihr insgesamt noch möglichen leichten körperlichen Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, auf den sie nach ihrem Berufsbild verweisbar sei, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe; in Betracht kämen beispielsweise aber Tätigkeiten einer Verpackerin von Kleinteilen oder einer Kontrolleurin in der Eingangskontrolle. Es sei auch davon auszugehen, dass der vollschichtig einsatzfähigen Klägerin der Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen sei. Das Risiko, einen offenen Arbeitsplatz zu finden, trage nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung. Mit dem aufgezeigten Leistungsvermögen sei die Klägerin weder berufsunfähig noch erst recht erwerbsunfähig, weil dieser Versicherungsfall noch strengere Anforderungen voraussetze.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und legt eine Bescheinigung des Internisten Dr.Lü ... vom 17.03. 2000 ("arterielle Hypertonie, kompensierte Herzinsuffizienz, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, degeneratives HWS- und LWS-Syndrom") und einen Befundbericht des Dr.Schi ... vom 01.03.2000 vor. Der Senat zog die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamts Augsburg (GdB 30) sowie einen Befundbericht und die ärztlichen Unterlagen des behandelnden Allgemeinarztes Dr.H ... vom 24.05.2000 bei. Im Hinblick auf die inzwischen länger zurückliegenden Begutachtungen des erstinstanzlichen Verfahrens beauftragte er den Orthopäden Dr.F ... mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens und sodann auf dessen Vorschlag den Internisten Dr.G ... mit der Erstellung eines internistischen Fachgutachtens.
Dr.F ... erhob in seinem orthopädischen Gutachten vom 08.09. 2000 die Diagnosen:
1. Spondylochondrose C5 bis C6, Spondylarthrose der Halswirbelsäule.
2. Spondylose der Brustwirbelsäule, Costotransversalarthrose.
3. Chondrosis intervertebralis L5/S1, Retropositio L5, minimales Drehgleiten L3 bis L4.
4. Minimalarthrose der Hüftgelenke.
5. Geringe bis mäßige Gonarthrose, links mehr als rechts, mit leichtem Reizzustand des linken Kniegelenkes.
6. Initiale Spunggelenksarthrose, Fersensporne beidseits bei lockeren Spreiz-Senk-Füßen.
7. Leichtes Impingement-Syndrom links, geringe Schultereckge- lenkarthrose beidseits, initiale Omarthrose rechts, wahrscheinlich abgelaufener Knocheninfarkt im rechten Humerus.
8. Varikose mit leichten Ödemen an beiden Beinen.
9. Erhebliche Übergewichtigkeit.
Der Gutachter verwies darauf, dass sich Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung nicht ergeben hätten. Er hielt wegen des Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule und der Verschleißerscheinungen der Wirbelbogengelenke Arbeiten mit dauernd vor- oder rückwärts geneigtem Kopf sowie anhaltende Über-Kopf-Arbeiten wegen Verschleißerscheinungen der Schultergelenke nicht mehr für möglich; Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in gebückter Stellung, pausenloses Stehen oder ununterbrochenes Sitzen sollten wegen Gefügestörungen und Bandscheibenschadens der Lendenwirbelsäule unterbleiben - ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen war insoweit zur Entlastung der Lendenwirbelsäule und auch der Beinvenen erforderlich -; das Geh- und Stehvermögen war durch die beginnenden bis mäßigen degenerativen Kniegelenksveränderungen etwas beeinträchtigt - wenn auch nicht nachvollziehbar in dem von der Klägerin geäußerten Ausmaße, gegen das schon die kräftige Fußsohlenbeschwielung sprach. Zu vermeiden waren im Hinblick auf Verschleißerscheinungen der Kniescheibengleitlager weiter Arbeiten in kniender und hockender Stellung sowie häufiges Besteigen von Treppen und Leitern; ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen wurde wegen der noch nicht gravierenden degenerativen Veränderungen der Beingelenke ausdrücklich als jederzeit durchführbar bezeichnet. Insgesamt konnte die Klägerin nach Auffassung des Gutachters noch leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, wobei die genannten Einschränkungen sowie auch Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft ausgeschlossen werden sollten. Ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstelle wurden vom Gutachter bejaht.
Gegenüber den Gutachtern Dr.G .../Dr.M ... im Gutachten vom 05.01.2001 klagte die Klägerin über eine Zunahme von Beschwerden im Schultergürtelbereich beidseits mit Ausstrahlung bis in die Finger der linken Hand. Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes, ferner über Atemnot und Schwindelgefühl bei Treppensteigen. Die Gutachter erhoben die Gesundheitsstörungen "Bluthochdruck, Übergewicht, Varikosis beidseits, links ausgeprägter als rechts; degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und legten dar, dass es noch nicht zu einer hypertensiven Herzerkrankung gekommen sei. Sie verwiesen auf einen stabilen Zustand hinsichtlich der Belastbarkeit. Seit 1995 war die Klägerin bei den verschiedenen Untersuchungen und Begutachtungen jeweils zwischen 100 und 125 Watt im EKG belastbar gewesen. Insgesamt hielten die Gutachter leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den im orthopädischen Gutachten genannten Einschränkungen vollschichtig für möglich; sie schlossen daneben auch Arbeiten am Fließband, Schichtarbeit, Arbeiten unter Zeitdruck sowie Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Nässe, Staub und starken Temperaturschwankungen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus. Als mögliche Tätigkeiten wurden Pförtnerdienst und Bürohilfstätigkeiten genannt. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtungen wurde verneint.
Die Klägerin machte geltend, sie sei körperlich fertig und bekomme wegen ihres Alters und mangelnder Vorbildung keine Umschulung/Fortbildung. Sie legte verschiedene Unterlagen (Bewerbungsablehnungen, Wohnungskündigung etc.) vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.02.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 08.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab Antrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Augsburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht unter Bezugnahme auf §§ 43, 44 SGG in der hier noch gültigen Fassung vor dem 01.01.2001 die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei der Klägerin nicht vorlagen. Auch der Senat ist nach erneuter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin ein Rentenanspruch noch nicht zusteht.
Die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten bestätigen im Wesentlichen die bereits zuvor erhobenen Befunde und die Beurteilungen. Der Orthopäde Dr.F ... fand - bei anderer, nämlich konkreterer Diagnostizierung der orthopädischen Befunde im Einzelnen - keine wesentliche Änderung gegenüber der Vorbegutachtung durch Dr.U ..., ebenso kamen Dr.G .../Dr.M ... zu einem ähnlichen Ergebnis wie Dr.Ha ... im erstinstanzlichen Verfahren. Weiterhin besteht danach ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin mindestens für leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen. Der Senat schließt sich diesem Ergebnis, das er aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Gutachter für überzeugend hält, in vollem Umfang an. Er hält darüber hinaus angesichts der Ergebnisse in den Belastungstests durch EKG auch zeitweise mittelschwere Tätigkeiten für möglich, wie dies auch Dr.F ... für sein Fachgebiet vertreten hat.
Die Einholung weiterer Gutachten - etwa auf neurologischem Fachgebiet - war nicht veranlasst. Relevante neurologische Defizite wurden auch von den behandelnden Ärzten der Klägerin nicht diagnostiziert. Der Sachverhalt erscheint vielmehr durch umfangreiche Ermittlungen hinreichend aufgeklärt.
Mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig. Zwar kann sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Küchenhilfe/Beiköchin damit wohl nicht mehr verrichten. Es handelte sich wegen des damit verbundenen Hebens und Tragens von Lasten um eine eher schwere körperliche Tätigkeit (nach Angaben der Klägerin). Sie kann jedoch noch andere ungelernte oder kurzfristig anlernbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, auf die sie entsprechend ihrem bisherigen Berufsleben zumutbar verweisbar ist. Die Umstellungsfähigkeit für solche Tätigkeiten ist ebenso wenig herabgesetzt wie die Fähigkeit, entsprechende Anmarschwege zur Arbeit zurückzulegen.
Eine konkrete Verweisungstätigkeit muss der Klägerin dabei nicht benannt werden, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder eine "schwere spezifische Leistungsminderung" vorliegen könnte. Die Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung leichterer Arbeiten (und auch mindestens gelegentlich mittelschwerer Arbeiten) ist trotz gewisser Einschränkungen noch nicht in so vielfältiger, außergewöhnlicher Weise beschränkt, dass nur noch eine theoretische Möglichkeit bestehen würde, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten. Auch ist unerheblich, ob der Klägerin ein entsprechender Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsplatz als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der Rentenversicherung zu tragen ist. Verringerte Chancen, infolge fortgeschrittenen Alters und erheblichem Konkurrenzkampfes im Arbeitsleben eine Stelle zu erhalten, sind nicht zu berücksichtigen (BSG vom 25.01.1994 - 4 RA 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr.41 m.w.N.). Wie der Gesetzgeber in § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI normiert hat, ist derjenige nicht berufsunfähig, der eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Das Gleiche gilt nach § 44 Abs.2 Satz 4 SGB VI für Erwerbsunfähigkeit.
Bei dieser Sachlage war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist unter den Beteiligten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1943 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie hat nach eigenen Angaben u.a. im Hauswirtschaftsbereich, als Postzustellerin und zuletzt als Beiköchin in einem Altenheim gearbeitet. Seit 1992 ist sie arbeitslos gemeldet.
Am 08.01.1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten Rentenantrag. Vorangegangen war ein Heilverfahren in W ... in der Zeit vom 09.07. bis 06.08.1996, aus dem die Klägerin mit den Diagnosen: "rezidivierendes HWS-Schulter-Arm-Syndrom beidseits, rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Fehlstatik, Herpes zoster thoracalis Th 9 rechts, Adipositas" arbeitsfähig entlassen worden war.
Die Beklagte holte einen Befundbericht und die ärztlichen Unterlagen des behandelnden Arztes Dr.N ... ein und ließ die Klägerin am 17.03.1997 durch den Internisten Dr.R ... untersuchen und begutachten.
Dieser stellte die Diagnosen: 1. Chronische, aufbrauchbedingte Halswirbelsäulenbeschwerden mit Nacken-Hinterkopf-Schulterschmerzen und wechselseitig auftretenden Armbeschwerden sowie zeitweise auftretenden Gefühlsstörungen an den Fingern; chronische aufbrauchbedingte Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne neurologisches Defizit 2. Übergewicht, Neigung zu Bluthochdruck 3. Ohrrauschen, Schilddrüsenvergrößerung 4. Beinkrampfaderbeschwerdekomplex, links stärker als rechts.
Der Gutachter hielt aufgrund dieser Befunde leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig für zumutbar.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 08.04.1997 ab mit der Begründung, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichtere bis mittelschwere Arbeiten (teilweise im Sitzen, ohne dauerndes Stehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Gefährdung durch Kälte, starke Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe und Kälte; Anmarschwege zumutbar über 500 m) verrichten und damit mindestens die Hälfte des vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson zu erzielen.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine solche noch in Betracht kommende Tätigkeit nicht aussuchen zu können; das Gegenteil sei alltägliche Praxis in einer Küche, Wäscherei etc.
Die Beklagte holte eine Auskunft der zuständigen Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin ab 1992 unter Angabe der Diagnosen ein und zog Befundberichte bzw. ärztliche Unterlagen der behandelnden Ärzte Dr.Schi ..., Dr.Sche ..., Dr.H ... und Dr.N ... bei. Sie wies den Widerspruch nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme durch Dr.K ... vom 27.10.1997 ("im Wesentlichen unveränderte Befundlage") mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997 zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) berief sich die Klägerin auf eine Verschlechterung ihrer Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet sowie darauf, dass sie eine vollschichtige leichte Arbeit mit den im Bescheid genannten Einschränkungen nicht mehr finden könne.
Das SG beauftragte nach Einholung der Leistungsakte des Arbeitsamtes Memmingen und Befundberichten der behandelnden Ärzte den Chirurg und Orthopäden Dr.U ... sowie anschließend den Internisten und Kardiologen Dr.Ha ... mit der Erstellung von Gutachten auf orthopädisch-chirurgischem sowie internistischem Fachgebiet. In seinem Gutachten vom 08.09.1998 erhob Dr.U ... folgende Gesundheitsstörungen: 1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit unbestimmten Ausstrahlungen, Weichteilreizerscheinungen ohne Nervenwurzelreiz. 2. Zustand nach Beinvenenthrombose links und Krampfaderneigung beider Beine, links mehr als rechts. 3. Weichteilreizerscheinungen der großen Gelenke ohne wesentliche degenerative Veränderungen und ohne wesentliche Funktionsbehinderung.
Nach seinen Ausführungen waren aufgrund der Verschleißveränderungen im Bereich der Wirbelsäule schwere körperliche Arbeiten ebenso wie Arbeiten überwiegend in Zwangshaltungen und im Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel über 10 kg zu vermeiden. Ferner sollten Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe unterbleiben. Möglich waren damit noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen; Anmarschwege zur Arbeitsstelle von mehr als 500 m konten zurückgelegt werden. Ein orthopädisch geformtes Sitzmöbel zur Entlastung der Wirbelsäule wurde empfohlen.
Der Gutachter Dr.Ha ... erhob in seinem Gutachten vom 03.11.1998 die Diagnosen einer eher leichtgradigen arteriellen Hypertonie und einer Varikosis beider Beine, links mehr als rechts bei Zustand nach Beinvenenthrombose. Er führte dazu aus, dass wesentliche Auswirkungen des arteriellen Hypertonus nicht vorlägen. Eine coronare Herzkrankheit konnte nicht nachgewiesen werden. Insgesamt hielt der Gutachter mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen sowie der arteriellen Hypertonie für nicht mehr durchführbar, ebenso keine Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, in Wechsel- und Nachtschicht sowie Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten und Bücken. Einwirkung von Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Lärm und Staub, Gas und Rauch sollten ausgeschlossen werden. Als Beiköchin oder Küchenhilfe konnte die Klägerin damit nach Auffassung des Gutachters wegen des damit verbundenen Hebens von Lasten nicht mehr tätig sein (weniger als zwei Stunden täglich), leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. als Bürohilfe, Telefonistin oder Kontrolleurin hielt er dagegen vollschichtig für möglich, wobei er zur Begründung das Erreichen von 125 Watt im Belastungs-EKG sowie echokardiographisch eine gute linksventrikuläre Funktion anführte. Als mögliche Wegstrecke nannte der Gutachter "sicher 1.000 m einfacher Wegstrecke".
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 24.02.2000 ab. Es nahm Bezug auf das Ergebnis der Gutachten Dr.U ... und Dr.Ha ... Eine von der Klägerin angegebene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit diesem Gutachten habe sie nicht belegt. Die ihr insgesamt noch möglichen leichten körperlichen Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, auf den sie nach ihrem Berufsbild verweisbar sei, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe; in Betracht kämen beispielsweise aber Tätigkeiten einer Verpackerin von Kleinteilen oder einer Kontrolleurin in der Eingangskontrolle. Es sei auch davon auszugehen, dass der vollschichtig einsatzfähigen Klägerin der Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen sei. Das Risiko, einen offenen Arbeitsplatz zu finden, trage nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung. Mit dem aufgezeigten Leistungsvermögen sei die Klägerin weder berufsunfähig noch erst recht erwerbsunfähig, weil dieser Versicherungsfall noch strengere Anforderungen voraussetze.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und legt eine Bescheinigung des Internisten Dr.Lü ... vom 17.03. 2000 ("arterielle Hypertonie, kompensierte Herzinsuffizienz, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, degeneratives HWS- und LWS-Syndrom") und einen Befundbericht des Dr.Schi ... vom 01.03.2000 vor. Der Senat zog die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamts Augsburg (GdB 30) sowie einen Befundbericht und die ärztlichen Unterlagen des behandelnden Allgemeinarztes Dr.H ... vom 24.05.2000 bei. Im Hinblick auf die inzwischen länger zurückliegenden Begutachtungen des erstinstanzlichen Verfahrens beauftragte er den Orthopäden Dr.F ... mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens und sodann auf dessen Vorschlag den Internisten Dr.G ... mit der Erstellung eines internistischen Fachgutachtens.
Dr.F ... erhob in seinem orthopädischen Gutachten vom 08.09. 2000 die Diagnosen:
1. Spondylochondrose C5 bis C6, Spondylarthrose der Halswirbelsäule.
2. Spondylose der Brustwirbelsäule, Costotransversalarthrose.
3. Chondrosis intervertebralis L5/S1, Retropositio L5, minimales Drehgleiten L3 bis L4.
4. Minimalarthrose der Hüftgelenke.
5. Geringe bis mäßige Gonarthrose, links mehr als rechts, mit leichtem Reizzustand des linken Kniegelenkes.
6. Initiale Spunggelenksarthrose, Fersensporne beidseits bei lockeren Spreiz-Senk-Füßen.
7. Leichtes Impingement-Syndrom links, geringe Schultereckge- lenkarthrose beidseits, initiale Omarthrose rechts, wahrscheinlich abgelaufener Knocheninfarkt im rechten Humerus.
8. Varikose mit leichten Ödemen an beiden Beinen.
9. Erhebliche Übergewichtigkeit.
Der Gutachter verwies darauf, dass sich Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung nicht ergeben hätten. Er hielt wegen des Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule und der Verschleißerscheinungen der Wirbelbogengelenke Arbeiten mit dauernd vor- oder rückwärts geneigtem Kopf sowie anhaltende Über-Kopf-Arbeiten wegen Verschleißerscheinungen der Schultergelenke nicht mehr für möglich; Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in gebückter Stellung, pausenloses Stehen oder ununterbrochenes Sitzen sollten wegen Gefügestörungen und Bandscheibenschadens der Lendenwirbelsäule unterbleiben - ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen war insoweit zur Entlastung der Lendenwirbelsäule und auch der Beinvenen erforderlich -; das Geh- und Stehvermögen war durch die beginnenden bis mäßigen degenerativen Kniegelenksveränderungen etwas beeinträchtigt - wenn auch nicht nachvollziehbar in dem von der Klägerin geäußerten Ausmaße, gegen das schon die kräftige Fußsohlenbeschwielung sprach. Zu vermeiden waren im Hinblick auf Verschleißerscheinungen der Kniescheibengleitlager weiter Arbeiten in kniender und hockender Stellung sowie häufiges Besteigen von Treppen und Leitern; ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen wurde wegen der noch nicht gravierenden degenerativen Veränderungen der Beingelenke ausdrücklich als jederzeit durchführbar bezeichnet. Insgesamt konnte die Klägerin nach Auffassung des Gutachters noch leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, wobei die genannten Einschränkungen sowie auch Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft ausgeschlossen werden sollten. Ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstelle wurden vom Gutachter bejaht.
Gegenüber den Gutachtern Dr.G .../Dr.M ... im Gutachten vom 05.01.2001 klagte die Klägerin über eine Zunahme von Beschwerden im Schultergürtelbereich beidseits mit Ausstrahlung bis in die Finger der linken Hand. Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes, ferner über Atemnot und Schwindelgefühl bei Treppensteigen. Die Gutachter erhoben die Gesundheitsstörungen "Bluthochdruck, Übergewicht, Varikosis beidseits, links ausgeprägter als rechts; degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und legten dar, dass es noch nicht zu einer hypertensiven Herzerkrankung gekommen sei. Sie verwiesen auf einen stabilen Zustand hinsichtlich der Belastbarkeit. Seit 1995 war die Klägerin bei den verschiedenen Untersuchungen und Begutachtungen jeweils zwischen 100 und 125 Watt im EKG belastbar gewesen. Insgesamt hielten die Gutachter leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den im orthopädischen Gutachten genannten Einschränkungen vollschichtig für möglich; sie schlossen daneben auch Arbeiten am Fließband, Schichtarbeit, Arbeiten unter Zeitdruck sowie Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Nässe, Staub und starken Temperaturschwankungen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus. Als mögliche Tätigkeiten wurden Pförtnerdienst und Bürohilfstätigkeiten genannt. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtungen wurde verneint.
Die Klägerin machte geltend, sie sei körperlich fertig und bekomme wegen ihres Alters und mangelnder Vorbildung keine Umschulung/Fortbildung. Sie legte verschiedene Unterlagen (Bewerbungsablehnungen, Wohnungskündigung etc.) vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.02.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 08.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab Antrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Augsburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht unter Bezugnahme auf §§ 43, 44 SGG in der hier noch gültigen Fassung vor dem 01.01.2001 die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei der Klägerin nicht vorlagen. Auch der Senat ist nach erneuter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin ein Rentenanspruch noch nicht zusteht.
Die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten bestätigen im Wesentlichen die bereits zuvor erhobenen Befunde und die Beurteilungen. Der Orthopäde Dr.F ... fand - bei anderer, nämlich konkreterer Diagnostizierung der orthopädischen Befunde im Einzelnen - keine wesentliche Änderung gegenüber der Vorbegutachtung durch Dr.U ..., ebenso kamen Dr.G .../Dr.M ... zu einem ähnlichen Ergebnis wie Dr.Ha ... im erstinstanzlichen Verfahren. Weiterhin besteht danach ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin mindestens für leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen. Der Senat schließt sich diesem Ergebnis, das er aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Gutachter für überzeugend hält, in vollem Umfang an. Er hält darüber hinaus angesichts der Ergebnisse in den Belastungstests durch EKG auch zeitweise mittelschwere Tätigkeiten für möglich, wie dies auch Dr.F ... für sein Fachgebiet vertreten hat.
Die Einholung weiterer Gutachten - etwa auf neurologischem Fachgebiet - war nicht veranlasst. Relevante neurologische Defizite wurden auch von den behandelnden Ärzten der Klägerin nicht diagnostiziert. Der Sachverhalt erscheint vielmehr durch umfangreiche Ermittlungen hinreichend aufgeklärt.
Mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig. Zwar kann sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Küchenhilfe/Beiköchin damit wohl nicht mehr verrichten. Es handelte sich wegen des damit verbundenen Hebens und Tragens von Lasten um eine eher schwere körperliche Tätigkeit (nach Angaben der Klägerin). Sie kann jedoch noch andere ungelernte oder kurzfristig anlernbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, auf die sie entsprechend ihrem bisherigen Berufsleben zumutbar verweisbar ist. Die Umstellungsfähigkeit für solche Tätigkeiten ist ebenso wenig herabgesetzt wie die Fähigkeit, entsprechende Anmarschwege zur Arbeit zurückzulegen.
Eine konkrete Verweisungstätigkeit muss der Klägerin dabei nicht benannt werden, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder eine "schwere spezifische Leistungsminderung" vorliegen könnte. Die Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung leichterer Arbeiten (und auch mindestens gelegentlich mittelschwerer Arbeiten) ist trotz gewisser Einschränkungen noch nicht in so vielfältiger, außergewöhnlicher Weise beschränkt, dass nur noch eine theoretische Möglichkeit bestehen würde, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten. Auch ist unerheblich, ob der Klägerin ein entsprechender Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsplatz als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der Rentenversicherung zu tragen ist. Verringerte Chancen, infolge fortgeschrittenen Alters und erheblichem Konkurrenzkampfes im Arbeitsleben eine Stelle zu erhalten, sind nicht zu berücksichtigen (BSG vom 25.01.1994 - 4 RA 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr.41 m.w.N.). Wie der Gesetzgeber in § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI normiert hat, ist derjenige nicht berufsunfähig, der eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Das Gleiche gilt nach § 44 Abs.2 Satz 4 SGB VI für Erwerbsunfähigkeit.
Bei dieser Sachlage war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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