L 14 RJ 162/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 356/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 162/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Januar 1998 und die Bescheide der Beklagten vom 13. und 22. August 1996 sowie vom 27. September 1996, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1997 dahin abgeändert, dass die Maßnahme mit Ablauf des 22. August 1996 geendet hat.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von beruflichen Maßnahmen zur Rehabilitation nach Abbruch einer bewilligten Maßnahme.

Die 1941 geborene Klägerin ist gelernte Modistin. Sie war nach eigenen Angaben bis 1969 in verschiedenen Stellungen als Kontoristin und Geschäftsführerin, anschließend überwiegend selbständig in der Modebranche tätig. In den Jahren 1989 bis 1992 verrichtete sie aufgrund von Zeitverträgen Arbeiten als Spülerin auf dem Oktoberfest, anschließend bestand jeweils mehrere Wochen bzw. Monate Arbeitsunfähigkeit. In der Zeit vom 29.06. 1993 bis 03.08.1993 fand ein Heilverfahren statt, aus dem die Klägerin mit den Diagnosen "LWS-Syndrom bei Spondylolisthesis L 4/5, Schulter-Arm-Syndrom rechts, beginnende Gonarthrose beidseits, Verdacht auf Retropatellararthrose rechts, Hyperlipoproteinämie, Adipositas" als arbeitsfähig entlassen wurde.

Nachdem sich die Klägerin am 19.07.1994 arbeitssuchend gemeldet hatte, wurde sie im August 1994 durch die Arbeitsamtsärztin Dr.K ... untersucht, die noch leichte körperliche Arbeiten in temperierten Räumen ohne Zwangshaltungen und häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufige Kraftanforderungen an den rechten Arm und ohne längeres Stehen vollschichtig für möglich hielt; Tätigkeiten als Spülerin oder als Verkäuferin sah sie aufgrund der Funktionseinschränkungen im Schultergürtel und wegen eines Krampfaderleidens als nicht mehr zumutbar an. Weiter hieß es in ihrem Gutachten, wegen der gesundheitlichen Einschränkungen sei ein Wechsel der Tätigkeit angezeigt, berufliche Maßnahmen für den kaufmännischen Bereich seien zur Besserung der Erwerbsfähigkeit anzuraten.

Die Klägerin stellte daraufhin Antrag auf berufliche Maßnahmen zur Rehabilitation. Mit Schreiben vom 29.09.1995 bejahte die Beklagte gegenüber dem Arbeitsamt ihre Zuständigkeit und bat um einen Eingliederungsvorschlag. Sie bewilligte auf Vorschlag des Arbeitsamts mit Bescheid vom 17.11.1995 berufsfördernde Maßnahmen gemäß § 16 Abs.1 Nr.3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Form einer Anpassungs- und Trainingsmaßnahme zur Reintegration für voraussichtlich neun Monate (vorgesehener Zeitraum: 29.01. bis 25.10.1996) im Beruflichen Fortbildungszentrum der Arbeitgeberverbände (Bfz) und bejahte einen Anspruch auf Übergangsgeld. Der Bescheid enthielt einen Hinweis auf die Verpflichtung der Klägerin zu aktiver Mitarbeit und erging unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass tatsächliche oder rechtliche Umstände die Durchführung der Leistung als nicht mehr angezeigt erscheinen ließen oder die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Ein konkretisierender Übergangsgeldbescheid erging am 06.02.1996 (täglich DM 80,54).

Am 11.03.1996 verständigte das Bfz telefonisch die Beklagte erstmals darüber, dass die Klägerin ziemlich häufig krank und keine Woche vollständig anwesend sei. Im Zwischenbericht vom 03.05.1996 hieß es, sie sei an 30 von 65 Kurstagen krank gewesen, die Praktikumssuche gestalte sich äußerst schwierig, zwei Vorstellungstermine habe die Klägerin nicht wahrgenommen, die dritte Firma, eine Spedition, habe das Praktikum nach Erkrankung der Klägerin am vierten Tag und nach vorangegangener Verschiebung des Praktikumsbeginns um eine Woche wegen Krankheit beendet. Nach erneuter Mitteilung durch das Bfz, dass die Klägerin seit 31.07.1996 wieder erkrankt und ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme nicht zu erwarten sei, "vereinbarte" die Beklagte am 02.08.1996 telefonisch mit dem Bfz den Abbruch der Maßnahme zum 04.08.1996 und die Verständigung der Klägerin durch das Bfz. Dieses erteilte der Klägerin am 05.08.1996 eine Bescheinigung über die Teilnahme an der beruflichen Maßnahme "Praxisorientierte Reintegrationsmaßnahme für Rehabilitanden" vom 29.01. bis 04.08.1996.

Mit formlosen Schreiben vom 13.08.1996, zur Post gegeben am 19.08.1996, und vom 22.08.1996 teilte die Beklagte der Klägerin den Abbruch der Maßnahme zum 04.08.1996 wegen mangelnder Erfolgsaussicht nach wiederholten Erkrankungen mit.

Die Klägerin wandte ein, dies sei nicht nachvollziehbar, da die Erkrankungen der Beklagten bekannt gewesen seien und zur Bewilligung der Berufsförderung geführt hätten; sie forderte die Beklagte auf, den Abbruch der Maßnahme zurückzunehmen. Diese ließ die Klägerin am 26.09.1996 durch die Chirurgin Dr.L ... untersuchen und begutachten. Aufgrund der erhobenen Diagnosen ("Fehlhaltung und deutliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Ventrolisthesis L 4/L 5, deutliche Gonarthrose rechts, Omarthrose rechts, knöchern konsolidierte Oberarmtrümmerfraktur, beginnende degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke, Senk-Spreizfuß beidseits, Varizen beider Unterschenkel, Hallux valgus beider Großzehen") kam Dr.L ... zu der Auffassung, die Klägerin könne keine schweren Arbeiten mehr verrichten, wohl aber leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Zwangshaltungen, ständiges Bücken und Überkopfarbeiten vollschichtig. Die bisherigen Tätigkeiten der Klägerin (Modistin, Spülerin für 18 Tage im Jahr) hielt die Gutachterin ebenfalls noch vollständig für möglich.

Nach Aufforderung durch die Klägerin erließ die Beklagte unter dem 27.09.1996 einen formellen Bescheid über den Abbruch der Maßnahme mit dem 04.08.1996 gemäß § 48 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und führte zur Begründung an, durch die hohe Krankheitsrate sei offensichtlich, dass die Berufsförderungsmaßnahme zumindest für den jetzigen Zeitpunkt ohne Aussicht auf Erfolg sei. Mit weiterem formlosen Bescheid vom 11.10.1996 lehnte sie auch die Gewährung weiterer berufsfördernder Maßnahmen ab und teilte mit, sie ziehe die Kausalitätserklärung vom 29.09.1995 zurück.

Den Widerspruch der Klägerin gegen beide Bescheide wies die Rechtsmittelstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.1997 unter Bezugnahme auf § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X zurück.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) wandte sich die Klägerin weiter gegen den Abbruch der Maßnahme und begehrte die Aufhebung der Bescheide vom 27.09.1996 und 11.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1997. Sie verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und legte ärztliche Atteste über ihre Erkrankungen während der Maßnahme sowie handschriftliche Aufzeichnungen über ihre Teilnahme am Kurs und den Praktikums-Vorstellungsterminen vor.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, die persönlichen Voraussetzungen für weitere berufliche Reha-Maßnahmen hätten nach dem Gutachten der Dr.L ... nicht oder nicht mehr vorgelegen; eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe nicht, berufliche Maßnahmen zur Rehabilitation seien nicht erforderlich.

Das SG zog die Unterlagen des Bfz (Anwesenheitsliste, Krankheitszeiten der Klägerin etc.) bei. Dieses teilte auf Anfrage mit, dass eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt auf der Basis der häufigen Ausfallzeiten nicht möglich und die Erreichung des Maßnahmeziels nicht mehr gewährleistet gewesen sei; in vergleichbaren Fällen werde von den Kostenträgern genauso verfahren, also der Kurs abgebrochen; eine Kursumsetzung sei nicht üblich/möglich; gegebenenfalls werde allerdings ein neuer Kurs gewährt.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21.01.1998 ab. Es bejahte die Voraussetzungen des § 48 Abs.4 i.V.m. 45 Abs.3 Satz 3 Nr.2 SGB X und führte aus, die Beklagte habe zutreffend die eingetretenen Krankheitszeiten als relevante Änderung der Verhältnisse bewertet und die Maßnahme abgebrochen. Es verwies dazu auf § 9 Abs.2 SGB VI und das der Beklagten zustehende Ermessen bei der Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation, sofern die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Nach den anhaltenden Krankheitszeiten seien die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Nr.2 SGB VI (voraussichtliche wesentliche Besserung oder Wiederherstellung einer geminderten Erwerbsfähigkeit durch die beantragten Leistungen) zuletzt nicht mehr erfüllt gewesen; allein in der Zeit vom 20.06. bis 02.08.1996 habe die Klägerin nur an sieben Tagen an der Maßnahme teilgenommen, an 24 Tagen sei sie krankgeschrieben gewesen und einen Tag habe sie unentschuldigt gefehlt. Die Einschätzung der Beklagten und des Bfz, dass eine dauerhafte Integration unter Erreichen des Maßnahmeziels nicht mehr zu erwarten gewesen sei, sei überzeugend. Auch der Bescheid vom 11.10.1996, mit dem weitere berufsfördernde Maßnahmen abgelehnt und die Kausalitätserklärung vom 29.09.1995 zurückgezogen worden sei, sei nicht zu beanstanden; nachdem die persönlichen Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr gegeben gewesen seien, habe auch die im engen Zusammenhang mit der konkreten Maßnahme zur beruflichen Förderung zu sehende sogenannte Kausalitätserklärung gegenüber dem Arbeitsamt aufgehoben werden können.

Mit der Berufung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht weiter geltend, die sogenannte Kausalitätserklärung vom 29.09.1995 stelle einen eigenständigen Verwaltungsakt dar und sei nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergangen; die Beklagte sei daher verpflichtet, eine neue Maßnahme zu gewähren.

Der Senat hat mit Schreiben vom 17.03.1999 und 12.09.2000 u.a. darauf hingewiesen, dass der Abbruch der bewilligten Berufsförderungsmaßnahme angesichts der langen Krankheitszeiten nicht zu beanstanden sei und die Klägerin auch nicht dafür vorgetragen habe, warum es sich bei den Erkrankungen um einen inzwischen weitgehenden überwundenen Prozess gehandelt haben könnte, so dass im Falle einer Wiederholung einer solchen Maßnahme mit einem erfolgreichen Abschluss zu rechnen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Januar 1998 aufzuheben, ferner die Bescheide vom 27.09.1996 und vom 11.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über eine weitere Maßnahme neu zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich nur zu einem geringfügigen Teil als begründet.

Zu Recht hat das Erstgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt war, die Bewilligung der streitgegenständlichen berufsfördernden Maßnahme aufzuheben und danach auch weitere Maßnahmen abzulehnen.

In den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass der Bewilligung vorgelegen haben, ist dadurch eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X eingetreten, dass aufgrund der gehäuften Krankheitszeiten der Klägerin etwa ab Mitte des Jahres 1996 die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Teilnahme an der Maßnahme nicht mehr erfüllt waren und ihr erfolgreicher Abschluss nicht mehr zu erwarten war. Dieser vom Bfz als einer berufsfördernde Maßnahmen regelmäßig durchführenden Stelle gegenüber der Beklagten wie auch dem Erstgericht mehrfach formulierten Beurteilung schließt sich der Senat an. Durch den hohen Krankenstand, der letztlich auch für den Nichtantritt von Praktika durch die Klägerin mitursächlich war, konnte sie die bewilligte Maßnahme nicht mehr mit Erfolg abschließen. Ihr Argument, dass die Erkrankungen der Beklagten bekannt gewesen seien und gerade zur Bewilligung der berufsfördernden Leistungen geführt hätten, vermag nichts zu ändern und trifft auch so nicht zu. Wie aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten ersichtlich ist, wurde sie u.a. wegen Infektionen, Rekonvaleszens nach Infektionen, allgemeiner Schwäche etc. arbeitsunfähig krankgeschrieben, also nicht in erster Linie wegen der der Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen zugrunde liegenden Leiden auf orthopädischem Fachgebiet.

Die Beklagte war damit gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB VI berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 17.11.1995 für die Zukunft aufzuheben, nicht aber - wie das SG meinte - auch für die Vergangenheit. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nrn.1 bis 4 SGB X ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte. Dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Eine wirksame Aufhebung des Bewilligungsbescheids durch die Beklagte erfolgte erstmals mit deren Schreiben an die Klägerin vom 13.08.1996, das am 19.08.1996 zur Post gegeben wurde und mit dem 22.08.1996 als zugegangen gilt. Die formlose Mitteilung des Abbruchs der Maßnahme an die Klägerin durch das Bfz am 4. oder 05.08.1996 stellte dagegen keine Aufhebung des Bewilligungsbescheids, der nur durch die Beklagte selbst erfolgen konnte, dar.

Die Ablehnung der Durchführung weiterer berufsfördernder Maßnahmen mit Bescheid vom 11.10.1996 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der §§ 9 Abs.2, 10 SGB VI, die das SG bereits im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt hat, lagen nicht (mehr) vor. Berufsfördernde Maßnahmen waren nicht (mehr) notwendig, um die geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen. Zum einen hatte die Begutachtung durch die Chirurgin Dr.L ... ein verbliebenes Leistungsvermögen für leichtere körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Leistungseinschränkungen (kein Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, keine Zwangshaltungen, kein ständiges Bücken oder Überkopfarbeiten) ergeben, zum anderen hat die Klägerin in keiner Weise dargetan, inwiefern es sich bei dem umfangreichen Krankheitsgeschehen des Jahres 1996 mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeitszeiten von jeweils wenigen Tagen mit unterschiedlichsten Diagnosen um einen inzwischen überwundenen Prozess handeln könnte, so dass im Falle einer Wiederholung der Maßnahme mit einem erfolgreichen Abschluss zu rechnen wäre.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der von der Beklagten zurückgezogenen Kausalitätserklärung auch nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt, sondern um eine interne Zuständigkeitserklärung der Beklagten gegenüber dem Arbeitsamt, aus der die Klägerin selbst keinen Anspruch auf Durchführung weiterer Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation herleiten kann. Die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten ergeben sich vielmehr aus der Bewilligung oder Ablehnung der beantragten Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation.

Bei dieser Sachlage war die Berufung zurückzuweisen und die vom Erstgericht nicht in seine Entscheidung einbezogene Klage gegen die formlosen Bescheide 13.08.1996 und 22.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1997 ebenso wie den erstmals in der Berufung gestellten Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung des Antrags auf eine weitere Maßnahme abzuweisen. Da das Begehren der Klägerin im Wesentlichen keinen Erfolg hatte, erschien eine Kostenbeteiligung der Beklagten nicht angemessen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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