L 16 RJ 179/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 551/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 179/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43, SGB VI alter und neuer Fassung und § 44 SGB VI.

Der am 1938 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er stellte am 09.08.1999 Rentenantrag in Bosnien und gab dort an, keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Der bosnische Versicherungsträger übersandte mit dem Rentenantrag einen Untersuchungsbericht vom 07.10.1999 und einen Versicherungsverlauf. In Bosnien hat der Kläger insgesamt 21 Jahre und drei Monate Versicherungszeit zurückgelegt. Der letzte Beitrag wurde im Dezember 1998 entrichtet. In der deutschen Versicherung wurden Beiträge für die Zeiten zwischen März 1964 und September 1975 sowie zwischen September 1991 und Oktober 1991 für insgesamt 102 Monate bezahlt.

Im Untersuchungsbericht vom 07.10.1999 wurde von den Ärzten über degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine subdepressive Stimmung sowie unspezifische Veränderungen im EKG berichtet, der Kläger aber für fähig erachtet, noch leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen zu ebener Erde und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Schichtarbeit sowie ohne besondere Anforderungen an die Verantwortung zu verrichten. Das Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde mit acht Stunden täglich, für Tätigkeiten als Zimmermann oder Tischler mit weniger als zwei Stunden bewertet. Der Kläger wurde außerdem als allein reisefähig beurteilt. In der Anamnese wurde als Beruf Zimmermann und Tischler angegeben. In Bosnien-Herzegowina bezieht der Kläger seit Dezember 1998 Altesrente.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 03.02. 2000 ab mit der Begründung, trotz der Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Seinen Widerspruch vom 07.03.2000 begründete der Kläger damit, dass er in Bosnien Invalide sei und in Deutschland keinen Arbeitsplatz erhalte. Die Zurückweisung des Widerspruchs erfolgte im Widerspruchsbescheid vom 02.05.2000 erneut mit der Begründung, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Gegen den von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch mit dem Ziel, auch die bosnischen Versicherungszeiten sollten berücksichtigt werden. Dieser Widerspruch wurde ebenfalls zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2000 mit der Begründung, dass in der deutschen Versicherung nur die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden könnten, im Leistungsfall aber für die Wartezeiterfüllung nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen eine Zusammenrechnung erfolge.

Mit seiner Klage vom 15.05.2000 wandte sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.05.2000 und machte geltend, dass er die genannten leichten Arbeiten nicht mehr verrichten könne. Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte er mit, mit einer Untersuchung in Deutschland nicht einverstanden zu sein, weil es ihm verboten sei, über die Grenze zu kommen. Im gleichen Schreiben listete er seine deutschen Arbeitszeiten auf, gab aber keinerlei Adressen der früheren Arbeitgeber bekannt. Vorgelegt wurde ein Zeugnis über die Abschlussprüfung im Jahre 1958. Danach hat der Kläger die 3. Klasse der Industrieschule im Schuljahr 1957 bis 1958 besucht und die Qualifikation eines gelernten Arbeiters - Handwerksgesellen - erhalten. Das Sozialgericht holte bei der letzten Arbeitgeberfirma, der Firma M. Bau Sanierungs-GmbH, eine Arbeitgeberauskunft ein. Dort war der Kläger im September und Oktober 1991 als Bauarbeiter beschäftigt und wurde nach Lohngruppe V, 2 bezahlt. Er führte dort Verputzarbeiten aus, wobei es sich um eine ange- Im Auftrag des Sozialgerichts wertete Dr.R. im Gutachten vom 23.09.2000 die jugoslawischen Unterlagen aus und kam zum Ergebnis, dass folgende Gesundheitsstörungen vorliegen: 1. Degenerative Aufbrauchveränderungen der Wirbelsäule, 2. labiler Bluthochdruck, 3. Nervenschwäche mit Verstimmungsneigung 4. Verlust des 5. Fingers links. Bei der Beurteilung führte Dr.R. aus, der Kläger könne als Bauarbeiter nicht mehr eingesetzt werden, da schwere und mittelschwere Arbeiten sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in gebückter Haltung oder Zwangshaltung sowie Überkopfarbeit und Arbeiten in nasskalter Witterungsexposition unzumutbar seien. Nicht mehr geeignet seien auch Arbeiten unter Stresseinwirkung, während für leichte angelernte Arbeiten die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit erhalten sei, so dass z.B. Kleinteilmontage, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Pförtnerdienst oder Materialausgabe noch in Betracht kämen. Das Sozialgericht übersandte der Beklagten und dem Kläger das Gutachten und teilte mit, dass beabsichtigt sei, mit Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.02.2001 ab und führte zur Begründung aus, dass nach den Unterlagen noch täglich mehr als sechs Stunden Erwerbstätigkeit zumutbar seien und der Kläger, der keinen Berufsschutz genieße, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und somit die Voraussetzungen für den Rentenbezug nicht erfülle. Mit Schreiben vom 13.03.2001 wandte sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut. Er sei krank und beantrage die Rente. Der Senat wies den Kläger im Schreiben vom 16.05.2001 darauf hin, dass er in Deutschland zuletzt angelernte Arbeiten ausgeübt habe und deshalb keinen Berufsschutz genieße. Die Untersuchung in Zagreb habe ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten ergeben, dies sei durch die Auswertung der Unterlagen durch den deutschen Sachverständigen bestätigt worden. Zum Nachweis einer Verschlechterung des Gesundheitszustands solle der Kläger ärztliche Unterlagen vorlegen. Er wurde auch aufgefordert mitzuteilen, ob er bereit sei, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen. An die Beantwortung dieses Schreibens, das ihm in serbo-kroatischer Übersetzung zugegangen ist, wurde er mehrfach erinnert, zuletzt mit der Ladung zum Termin vom 08.05.2001. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Auf Anfrage des Senats teilte die Ausländerbehörde der Stadt München mit, dass ein Einreiseverbot für den Kläger nicht feststellbar sei.

Der zur mündlichen Verhandlung am 08.05.2001 nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19.02.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Wie das Sozialgericht und die Beklagte zu Recht entschieden haben, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, da nicht festgestellt werden konnte, dass er aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einer zumutbaren Beschäftigung im erforderlichen Umfang nachzugehen. Er erfüllt somit nicht die Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI und zwar weder in der zur Zeit der Antragstellung bis 31.12.2000 geltenden Fassung noch erfüllt er die Voraussetzungen des § 43 iVm § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. § 38 Satz 2 ist anzuwenden. Nach Abs.2 sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundes- sozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen duch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und Nr.140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Es konnte im Falle des Klägers nicht aufgeklärt werden, ob der Kläger Berufsschutz für die in der Bundesrepublik verrichteten Tätigkeiten für sich in Anspruch nehmen kann. Für die Zeiten von 1963 bis 1975 hat er derart unzureichende Angaben zu seinen Arbeitgebern gemacht, dass keine Auskünfte eingeholt werden konnten. Bei der zuletzt in der Bundesrepublik im Jahre 1991 verrichteten Tätigkeit handelte es sich hingegen eindeutig um eine angelernte Tätigkeit im unteren Bereich, da der Kläger dort nur als Verputzer beschäftigt und tariflich nach der Lohngruppe V, 2 entlohnt wurde. Bei dieser Lohngruppe handelt es sich eindeutig nicht um den Lohn eines Facharbeiters, da Facharbeiter nach dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe nach Lohngruppe III oder höher bezahlt werden. Im Antrag hat der Kläger angegeben, keine Berufsausbildung absolviert zu haben, allein aus dem vorgelegten Abschlusszeugnis kann nicht entnommen werden, dass diese Ausbildung der Ausbildung eines deutschen Zimmerergesellen gleichzusetzen ist. Es geht aus dem Zeugnis insbesondere nicht hervor, ob es sich um praktischen und theoretischen Unterricht gehandelt hat. Die Berufsbezeichnung lautete Schreiner; ob der Kläger damit befähigt war, als Zimmererfacharbeiter auf dem Bau Tätigkeiten zu verrichten, ist nicht bewiesen. Vor allem steht aber nicht fest, dass er bei seinen Tätigkeiten in der Bundesrepublik als Zimmerer beschäftigt war und tariflich auch so entlohnt wurde. Es gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von § 103 SGG Anm.19a). Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast trägt also der Kläger die Beweislast für die Umstände, die seinen Anspruch stützen; im Falle der Berufsunfähigkeitsrente also für den Berufsschutz, d.h. für die Feststellung, dass er in der Bundesrepublik einem deutschen Facharbeiter vergleichbar gearbeitet hat und entlohnt wurde. Dieser Nachweis konnte nach Auffassung des Senats nicht erbracht werden. Obwohl also bereits seit der Untersuchung in Zagreb, bestätigt durch das Gutachten von Dr.R. , feststeht, dass der Kläger als Bauarbeiter ab Antragstellung nicht mehr tätig sein konnte, hat er wegen des mangelnden Berufsschutzes keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung. Damit steht aber auch fest, dass er nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 SGB VI a.F. war. Denn auch die Ärzte der Invalidenkommission in Zagreb waren der Auffassung, der Kläger könne leichte Arbeiten noch vollschichtig ausüben. Damit war er noch in der Lage, mehr als nur geringfügiges Einkommen zu erzielen.

Der Kläger erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01.01. 2001 geltenden Fassung. Die Bestimmung lautet: "Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach den bekannten Untersuchungsergebnissen kann der Kläger leichte Arbeiten noch mehr als sechs Stunden verrichten und er ist trotz seines Alters noch in der Lage, sich auf derartige leichte Tätigkeiten umzustellen. Dies haben die Ärztekommission in Zagreb und Dr.R. so beurteilt. Der Senat hat keinerlei Veranlassung, sich dieser Beurteilung nicht anzuschließen, zumal der Kläger keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt hat, die eine abweichende Beurteilung nahelegen würden. Alle von ihm genannten Gesundheitsstörungen sind von den Ärzten berücksichtigt worden. Dr.R. hat als erfahrener Sachverständiger in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit überzeugend und gut begründet dargelegt, wie er zu seinem Beurteilungsergebnis kommt. Neuere medizinische Unterlagen lagen dem Senat nicht vor, obwohl der Kläger aufgefordert war, Unterlagen zum Nachweis einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 1999 zu übersenden. Außerdem wurde er mehrfach gebeten zu erklären, ob er bereit sei, sich einer Untersuchung in der Bundesrepublik zu unterziehen. Alle diese Anfragen des Senats blieben unbeantwortet, obwohl ihm die Schreiben in serbo-kroatischer Übersetzung übersandt und durch die Post nachgewiesenermaßen zugestellt wurden. Da bereits die Ärztekommission in Zagreb die Reisefähigkeit des Klägers festgestellt hat und von ihm Abweichendes auch nicht dargetan wurde, fehlen Hinweise, dass der Kläger sich aus objektiven Gründen einer Untersuchung in der Bundesrepublik nicht unterziehen konnte. Das von ihm angedeutete Einreiseverbot ließ sich durch Nachfrage beim Ausländeramt der Stadt München nicht bestätigen. Darüber hinaus hätte bei einer Bereitschaft des Klägers geprüft werden können, ob nicht eine so genannte Betretenserlaubnis ausgestellt werden kann, wenn der Senat eine Untersuchung in der Bundesrepublik für nötig befindet. Da vom Kläger aber keinerlei Angaben im Berufungsverfahren gemacht wurden, waren weitere Ermittlungen nicht möglich. Letztlich muss somit zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er reisefähig ist und sich aus anderen unbekannten Gründen der Untersuchung verweigerte. Da bereits eine teilweise Erwerbsminderung nicht besteht, liegt erst recht nicht die volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI vor, denn der Kläger ist ja nach den bekannten Untersuchungsergebnissen in der Lage, mehr als sechs Stunden zu arbeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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