Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1253/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 192/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Prozessbeteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seit dem Jahre 1996.
Die im Jahre 1949 geborene Klägerin, eine Staatsbürgerin Bos- nien-Herzegowinas, war in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) von August 1969 bis Juli 1970 und September 1970 bis September 1980 als Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt (Unterbrechungen durch Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz von April bis Juli 1972 und Oktober 1979 bis Februar 1980) und hat dann bis September 1981 Arbeitslosengeld bezogen. Anschließend ist sie in ihre Heimat zurückgekehrt und hat dort keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt.
Den am 28.10.1996 bei der örtlichen Verbindungsstelle in ihrem Heimatland gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.08.1997 ab, weil die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls) nicht erfülle und auch nicht jeder Monat in der Zeit seit 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI). Der Bescheid werde jedoch überprüft werden, sofern die Klägerin der Ansicht sei, die Erwerbsminderung sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch gegeben seien, eingetreten. Der dagegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie sei erwerbsunfähig und könne im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (unterlassene Beratung durch das Arbeitsamt) ab 01.01.1984 freiwillige Beiträge entrichten, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1998 zurückgewiesen, weil es wegen der Zusage der Überprüfung der Angelegenheit an einer Beschwer fehle.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (S 4 RJ 1226/98.A) endete der Rechtsstreit am 14.04.1999 mit dem Vergleich, dass die Beklagte insbesondere den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit prüfen und festlegen sowie über den Rentenantrag erneut rechtsmittelfähig entscheiden werde.
Die Beklagte trat in eine Sachprüfung ein und ließ die vom bosnischen Versicherungsträger übersandten ärztlichen Unterlagen übersetzen. Aus den Krankenberichten zu den stationären Behandlungen der Klägerin vom 22.07. bis 09.08.1993 und vom 09.08. bis 09.09.1993 ergab sich die Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata (Schwäche in beiden Beinen und Doppelbilder, wobei - anamnestisch - vage Hinweise auf einen nicht erkannten Beginn der Erkrankung in der Zeit zwischen 1985 bis 1988 gegeben wurden).
Laut Gutachten der Invalidenkommission in B. vom 07.03. 1997 - hier findet sich die Angabe, die Klägerin sei in der BRD nur wegen eines Ulcusleidens behandelt worden - seien erste Zeichen der Erkrankung in der Form von Schmerzen in den Leisten und von ausgeprägter Müdigkeit Anfang des Jahres 1993 aufgetreten und im Laufe des Jahres 1993 stärker geworden; jetzt sei sie "vollkommen unbeweglich" (angeblich Rollstuhlfahrerin seit Ende des Jahres 1993) und invalide seit der Untersuchung am 07.03. 1997.
Dr.D. vom ärztlichen Dienst der Beklagten schloss in seiner Stellungnahme laut Aktenlage auf das Vorliegen der (medizinischen Voraussetzungen der) Erwerbsunfähigkeit seit 07.03.1997; die Klägerin könne seitdem weniger als zwei Stunden täglich erwerbstätig sein.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28.09.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil zwar seit dem 07.03.1997 Berufsunfähigkeit vorliege, aber es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle. Vom 07.03.1992 bis 06.03.1997 verfüge die Klägerin über keinerlei Pflichtbeiträge, wohingegen das Gesetz mindestens 36 Pflichtbeitragsmonate voraussetze. Auch die Zeit ab 01.01.1984 sei nicht lückenlos mit Beitragszeiten und Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.1999 zurückgewiesen; für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit fehle es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; zur Füllung der Lücken im Versicherungsverlauf könnten freiwillige Beiträge nur für die Zeit ab 01.01.1996, dahingegen nicht mehr im Zeitraum ab 01.01.1984 entrichtet werden; über eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit könne (Anmerkung: Fraglich war noch eine selbständige Tätigkeit der Klägerin in der Landwirtschaft) erst nach Abschluss der Ermittlungen entschieden werden.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht Landshut (S 14 RJ 1253/99.A) machte die Bevollmächtigte der Klägerin geltend, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt bei Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, die außerhalb der regulären Frist des § 197 Abs.2 SGB VI von der Beklagten in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf Rente, gemäß § 197 Abs.3 SGB VI zuzulassen sei (vgl. hierzu Urteil des BayLSG vom 28.09.1999 - L 6 RJ 356/98) und die Beklagte habe dann Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.10. 1996 zu zahlen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 08.02.2001 ab. Es ging davon aus, dass das Leistungsvermögen der Klägerin nicht vor November 1992, dem frühesten Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden laut Schriftsatz der Klägerin vom 08.09.1998 (Bl.3 der Sozialgerichtsakte S 4 RJ 1226/98.A), auf unter vollschichtig gesunken sei und jene daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Klägerin sei nur berechtigt, freiwillige Beiträge für die Zeit ab 01.01.1996 zu zahlen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der unter Umständen zur Nachzahlung ab 01.01.1984 berechtigte, liege im vorliegenden Falle laut der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG vom 11.05. 2000 - B 13 RJ 13/99 R) nicht vor; außerdem hätte die Klägerin nach eigener Schilderung ihrer Lage (Schriftsatz vom 12.04. 1999) die freiwilligen Beiträge nicht unter zumutbaren Umständen leisten können.
Im Rahmen des § 197 Abs.3 SGB VI (besondere Härte) ergebe sich auch keine Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge. Unter einer besonderen Härte seien konkrete Einzelfallgestaltungen zu verstehen, die im Vergleich mit anderen Versicherten eine besondere Betroffenheit aufwiesen. Die Klägerin gehöre aber zu der Personengruppe, die typischerweise von der Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 betroffen gewesen sei und durch die gesetzliche Regelung den Versicherungsschutz verliere. Die Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes werde auch - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts - nicht für verfassungswidrig gehalten. Abgesehen davon - die besondere Härte solle dahingestellt bleiben - sei die Klägerin nicht an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne ihr Verschulden gehindert gewesen. "Im Sinne der Beweisregel" (gemeint wohl die allgemeinen Beweisregeln) sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Beitragszahlung entweder aus Unwissenheit oder eben absichtlich unterlassen habe. Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die Beiträge rechtzeitig aufzubringen, könnten die Schuldlosigkeit nicht begründen (Kasseler Kommentar Rdnr.18 zu § 197 SGB VI).
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht die Bevollmächtigte der Klägerin geltend, dass Kindererziehungszeiten vom 16.09.1981 bis einschließlich 07.07.1992 vorlägen, die als anwartschaftserhaltender Tatbestand zu berücksichtigen seien. In den neu geschlossenen Sozialversicherungsabkommen der BRD mit Kroatien und Slowenien seien ausdrücklich auch Kindererziehungszeiten als anwartschaftserhaltende Tatbestände berücksichtigungsfähig. Die analoge Anwendung des § 57 SGB VI werde nur insoweit gefordert, als dieser Verlängerungstatbestand (gemeint: Schubzeit) nach § 43 Abs.3 Nr.2 SGB VI sei. Die Klägerin werde durch die Nichtberücksichtigung der Erziehungszeit als anwartschaftserhaltende Zeit ohne hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund schlechter als die im Inland lebenden Versicherten gestellt. Sie sei dadurch in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz - Artikel 3 Abs.1 des Grundgesetztes (GG) - verletzt.
Nach Ablehnung eines kurz nach Berufungseinlegung gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.09. 2001 hat die Bevollmächtigte der Klägerin das Mandat niedergelegt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts vom 08.02.2001 und den Bescheid vom 28.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.10.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechts- züge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, wird hierauf sowie auf die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, jedoch in der Hauptsache nicht begründet.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin - wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (verminderte Erwerbsfähigkeit im Sin- ne von §§ 43, 44 SGB VI in den von 1992 bis 2000 geltenden Fassungen) bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) zustehen kann, nachdem sich erste vage anamnestische Hinweise auf eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. auf eine in Zukunft drohende Erwerbsunfähigkeit (Schmerzen in den Leisten und ausgeprägte Müdigkeit Anfang des Jahres 1993) sich aus dem Gutachten der Invalidenkommission vom 07.03.1997 ergeben und der Leistungsfall frühestens in diesem Jahr eingetreten sein kann. Das Sozialgericht hat sich sehr ausführlich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung hierzu befasst. Es fehlt lediglich der deutliche Hinweis, dass eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitsamtes im Jahre 1981 (Verstoß gegen eine Beratungspflicht) schon deswegen nicht vorliegen kann, weil die einen Rentenanspruch bzw. eine Rentenanwartschaft einschränkenden Vorschriften erst mit dem ab 01.01.1984 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetz eingeführt worden sind. Zu Recht hat das Sozialgericht einen Beratungsmangel (unterlassene Beratung durch die Beklagte) verneint, weil die Klägerin nicht mit der Bitte um eine konkrete Beratung an sie herangetreten ist und auch mangels eines konkreten Bearbeitungsvorgangs keine Veranlassung bestand, die Klägerin auf anlässlich dieses Vorgangs offensichtlich werdende Nachteile und mögliche Schritte hiergegen hinzuweisen; es bestand auch kein Recht der Klägerin, wegen besonderer Härte freiwillige Beiträge außerhalb der Frist des § 197 Abs.2 SGB VI zu entrichten (vgl. BSG vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R und 85/98 R). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Neben der Sache liegt der weitere, erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag der Klägerin, dass wegen Geburt von zwei Kindern Kindererziehungszeiten vom 16.09.1981 bis 07.07.1992 vorlägen und als anwartschaftserhaltender Tatbestand zu berücksichtigen seien. Die Beklagte selbst hat keine Kindererziehungszeiten anerkannt. Gemäß § 56 Abs.1 Nr.2 SGB VI muss die Erziehung im Gebiet der BRD erfolgt sein, was dann anzunehmen ist, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat (§ 56 Abs.3 Satz 1 SGB VI); ein gleichstehender Tatbestand (inländische Pflichtbeitragszeiten bei Auslandsaufenthalt - § 56 Abs.1 Nr.2, Abs.3 Satz 2 SGB VI) - insbesondere in Fällen der Ausstrahlung - ist nicht gegeben.
Die Erziehung muss grundsätzlich im Inland erfolgen, es sollen diejenigen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden, die wegen Kindererziehung keine oder auch nur eine geringe Rentenanwartschaft erwerben. Dabei ist davon auszugehen, dass alle, die im Inland erwerbstätig sein dürfen, freien Zugang zu einer regelmäßig versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und dass die Erziehungsleistung als Beitrag zur Aufrechterhaltung der als Generationsvertrag ausgestalteten Rentenversicherung zu werten ist. Inzidenter ist damit die Erwartung verknüpft, dass die nachrückende Generation die Alterssicherung für die jetzt erwerbstätige Generation aufbringen werde (Bundesverfassungsgericht vom 07.07. 1992 - 1 BvL 51/86 und 50/87, 1 BvR 873/90 und 761/91 in BVerfGE 87, 1). Hierbei gilt ein pauschaler Anknüpfungspunkt (Erziehung im Inland), auch wenn dieser in Einzelfällen nicht zutreffen sollte.
Der Gesetzgeber ging - so auch das Bundesverfassungsgericht - davon aus, dass die Kinderziehung eine Leistung im Interesse der Gesellschaft ist und dass Kindererziehungszeiten ein Teil des auch in anderen (inländischen) Rechtsgebieten verankerten staatlichen Familienlastenausgleichs, und zwar im Besonderen im Hinblick auf die Alterssicherung, sind. Gerade deshalb muss nach der gesetzlichen Regelung die Erziehung grundsätzlich im Inland erfolgen und darf nur ausnahmsweise (bei Vorhandensein bestimmter Anknüpfungspunkte an die inländische Rentenversicherung) im Ausland erfolgen, vgl. Bundessozialgericht vom 22.02. 1995 - 4 RA 43/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr.8. (Die Gewährung einer Sozialleistung ist damit in besonderem Maße nur dann gerechtfertigt, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Inland berechtigt und nicht nur vorübergehend gestattet war, vgl. zur Rechtsprechung Gürtner in Kasseler Kommentar, Rdnr.46 ff. zu § 56 SGB VI.)
Somit können der Klägerin ab 1981 mit Verlassen der BRD keine Kindererziehungszeiten zustehen. Der Hintergrund der Regelung des SGB VI und die vom Bundessozialgericht herausgearbeiteten Grundsätze zeigen auf, dass weder ein Bedürfnis noch eine Berechtigung bestehen, die Erziehung von Kindern bei gewöhnlichem Aufenthalt des erziehenden Elternteiles und des Kindes im Ausland zu fördern. Insoweit mag für den Familienlastenausgleich und die Gewährleistung der Alterssicherung der ausländische Staat selbst sorgen, in dessen System der sich dort gewöhnlich Aufhaltende eingebunden ist; den deutschen Staat bzw. die deutschen Versicherungsträger trifft nicht die Verpflichtung, auch hierfür einzustehen. Wenn sich die Klägerin auf Art.3 GG beruft, weil sie angeblich ohne hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund schlechter als die im Inland lebenden Versicherten gestellt sei, so ist dies offensichtlich unzutreffend. Ungleiche tatsächliche und rechtliche Sachverhalte sind nicht gleich zu behandeln. Der Senat sieht aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu § 56 SGB VI keine noch nicht geklärten und klärungsbedürftigen Fragen. Die gesetzliche Lage ist so klar und augenscheinlich, dass es - in Bezug auf die im Falle der Klägerin relevanten Tatbestände - selbst ohne die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts - keine Zweifelsfrage gäbe, die wegen ihrer grundsätzlichen Art und/oder der allgemeinen Bedeutung zur Erhaltung der Rechtseinheit in ihrem Bestand oder zur Weiterentwicklung des Rechts einer höchstrichterlichen Entscheidung oder sogar der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfte.
Nicht zugänglich ist dem Senat das Argument der Klägerin, in den mit Kroatien und Slowenien neu abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen seien ausdrücklich auch Kindererziehungszeiten als anwartschaftserhaltende Tatbestände berücksichtigungsfähig (vgl. zum Beispiel Art.26 Abs.2 des Abkommens vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit, das am 01.11.1998 in Kraft getreten ist und nur für Leistungsansprüche ab diesem Zeitpunkt gilt). Hieraus folgt eben, dass Kindererziehungszeiten bei der Klägerin, die Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina ist und für die das "alte" Deutsch-Jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 weiter gilt, nicht zu berücksichtigen sind. Bei den entsprechenden Vorschriften in den "neuen" Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien und Slowenien haben die beteiligten Staaten in sachlicher und persönlicher Hinsicht eine Gleichstellung vereinbart und ähnliche rentenerhebliche Sachverhalte gleichgestellt, somit einen der Erziehung in der BRD "gleichstehenden" Tatbestand im Sinne von § 56 Abs.1 Nr.2 SGB VI geschaffen. Hier handelt es sich um eine zwischenstaatliche Regelung nach dem freien Willen der Vertragsstaaten, die auf der Basis der Gegenseitigkeit beruht; unlogisch und nicht folgerichtig wäre es etwa, hieraus zu folgern, dass die BRD einseitig nach deutschen Rechtsgrundsätzen, die nur in der Verfassung begründet sein könnten, verpflichtet wäre, eine solche rentenrechtliche Vergünstigung allen Ausländern in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen oder mit anders gearteten vertraglichen Vereinbarungen zu gewähren.
Die Gedankenführung der Klägerin wird auch deshalb nicht verständlich, weil sie "nur" die analoge Anwendung des § 57 SGB VI insoweit fordert, als die Kindererziehungszeit Verlängerungstatbestand im Sinne von § 43 Abs.2 Nr.2 SGB VI sein soll, mithin die Klägerin "nur" das für sie wichtigste, den rentenbegründenden Effekt, nicht die rentenerhöhende Wirkung (Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs.3 SGB VI), beansprucht. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) knüpft an dieselben Grundgedanken und dieselben Voraussetzungen wie die Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) an; die Regelung über die Berücksichtigungszeit führt nur gewisse Vorteile der Kindererziehungszeit gemäß § 56 SGB VI weiter. Die Berücksichtigungszeit umfasst die Zeit bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, weil sich alle Vergünstigungen der Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeiten bei einem Regelungsbereich von einem oder drei Jahren aus wirtschaftlicher Sicht vorerst nicht im weitergehenden Umfange verwirklichen ließen. Hier ist der Gesetzgeber der Anregung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, dass Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleich behandelt werden müssten und der Gesetzgeber bei Festlegung der Reformschritte in einer ausreichenden Anpassungszeit die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesamten Rentenversicherung berücksichtigen dürfe. Das vom Senat zur Kindererziehungszeit Ausgeführte gilt also in vollem Umfange auch für die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
Daher war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Prozessbeteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seit dem Jahre 1996.
Die im Jahre 1949 geborene Klägerin, eine Staatsbürgerin Bos- nien-Herzegowinas, war in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) von August 1969 bis Juli 1970 und September 1970 bis September 1980 als Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt (Unterbrechungen durch Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz von April bis Juli 1972 und Oktober 1979 bis Februar 1980) und hat dann bis September 1981 Arbeitslosengeld bezogen. Anschließend ist sie in ihre Heimat zurückgekehrt und hat dort keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt.
Den am 28.10.1996 bei der örtlichen Verbindungsstelle in ihrem Heimatland gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.08.1997 ab, weil die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls) nicht erfülle und auch nicht jeder Monat in der Zeit seit 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI). Der Bescheid werde jedoch überprüft werden, sofern die Klägerin der Ansicht sei, die Erwerbsminderung sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch gegeben seien, eingetreten. Der dagegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie sei erwerbsunfähig und könne im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (unterlassene Beratung durch das Arbeitsamt) ab 01.01.1984 freiwillige Beiträge entrichten, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1998 zurückgewiesen, weil es wegen der Zusage der Überprüfung der Angelegenheit an einer Beschwer fehle.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (S 4 RJ 1226/98.A) endete der Rechtsstreit am 14.04.1999 mit dem Vergleich, dass die Beklagte insbesondere den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit prüfen und festlegen sowie über den Rentenantrag erneut rechtsmittelfähig entscheiden werde.
Die Beklagte trat in eine Sachprüfung ein und ließ die vom bosnischen Versicherungsträger übersandten ärztlichen Unterlagen übersetzen. Aus den Krankenberichten zu den stationären Behandlungen der Klägerin vom 22.07. bis 09.08.1993 und vom 09.08. bis 09.09.1993 ergab sich die Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata (Schwäche in beiden Beinen und Doppelbilder, wobei - anamnestisch - vage Hinweise auf einen nicht erkannten Beginn der Erkrankung in der Zeit zwischen 1985 bis 1988 gegeben wurden).
Laut Gutachten der Invalidenkommission in B. vom 07.03. 1997 - hier findet sich die Angabe, die Klägerin sei in der BRD nur wegen eines Ulcusleidens behandelt worden - seien erste Zeichen der Erkrankung in der Form von Schmerzen in den Leisten und von ausgeprägter Müdigkeit Anfang des Jahres 1993 aufgetreten und im Laufe des Jahres 1993 stärker geworden; jetzt sei sie "vollkommen unbeweglich" (angeblich Rollstuhlfahrerin seit Ende des Jahres 1993) und invalide seit der Untersuchung am 07.03. 1997.
Dr.D. vom ärztlichen Dienst der Beklagten schloss in seiner Stellungnahme laut Aktenlage auf das Vorliegen der (medizinischen Voraussetzungen der) Erwerbsunfähigkeit seit 07.03.1997; die Klägerin könne seitdem weniger als zwei Stunden täglich erwerbstätig sein.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28.09.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil zwar seit dem 07.03.1997 Berufsunfähigkeit vorliege, aber es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle. Vom 07.03.1992 bis 06.03.1997 verfüge die Klägerin über keinerlei Pflichtbeiträge, wohingegen das Gesetz mindestens 36 Pflichtbeitragsmonate voraussetze. Auch die Zeit ab 01.01.1984 sei nicht lückenlos mit Beitragszeiten und Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.1999 zurückgewiesen; für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit fehle es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; zur Füllung der Lücken im Versicherungsverlauf könnten freiwillige Beiträge nur für die Zeit ab 01.01.1996, dahingegen nicht mehr im Zeitraum ab 01.01.1984 entrichtet werden; über eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit könne (Anmerkung: Fraglich war noch eine selbständige Tätigkeit der Klägerin in der Landwirtschaft) erst nach Abschluss der Ermittlungen entschieden werden.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht Landshut (S 14 RJ 1253/99.A) machte die Bevollmächtigte der Klägerin geltend, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt bei Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, die außerhalb der regulären Frist des § 197 Abs.2 SGB VI von der Beklagten in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf Rente, gemäß § 197 Abs.3 SGB VI zuzulassen sei (vgl. hierzu Urteil des BayLSG vom 28.09.1999 - L 6 RJ 356/98) und die Beklagte habe dann Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.10. 1996 zu zahlen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 08.02.2001 ab. Es ging davon aus, dass das Leistungsvermögen der Klägerin nicht vor November 1992, dem frühesten Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden laut Schriftsatz der Klägerin vom 08.09.1998 (Bl.3 der Sozialgerichtsakte S 4 RJ 1226/98.A), auf unter vollschichtig gesunken sei und jene daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Klägerin sei nur berechtigt, freiwillige Beiträge für die Zeit ab 01.01.1996 zu zahlen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der unter Umständen zur Nachzahlung ab 01.01.1984 berechtigte, liege im vorliegenden Falle laut der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG vom 11.05. 2000 - B 13 RJ 13/99 R) nicht vor; außerdem hätte die Klägerin nach eigener Schilderung ihrer Lage (Schriftsatz vom 12.04. 1999) die freiwilligen Beiträge nicht unter zumutbaren Umständen leisten können.
Im Rahmen des § 197 Abs.3 SGB VI (besondere Härte) ergebe sich auch keine Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge. Unter einer besonderen Härte seien konkrete Einzelfallgestaltungen zu verstehen, die im Vergleich mit anderen Versicherten eine besondere Betroffenheit aufwiesen. Die Klägerin gehöre aber zu der Personengruppe, die typischerweise von der Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 betroffen gewesen sei und durch die gesetzliche Regelung den Versicherungsschutz verliere. Die Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes werde auch - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts - nicht für verfassungswidrig gehalten. Abgesehen davon - die besondere Härte solle dahingestellt bleiben - sei die Klägerin nicht an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne ihr Verschulden gehindert gewesen. "Im Sinne der Beweisregel" (gemeint wohl die allgemeinen Beweisregeln) sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Beitragszahlung entweder aus Unwissenheit oder eben absichtlich unterlassen habe. Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die Beiträge rechtzeitig aufzubringen, könnten die Schuldlosigkeit nicht begründen (Kasseler Kommentar Rdnr.18 zu § 197 SGB VI).
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht die Bevollmächtigte der Klägerin geltend, dass Kindererziehungszeiten vom 16.09.1981 bis einschließlich 07.07.1992 vorlägen, die als anwartschaftserhaltender Tatbestand zu berücksichtigen seien. In den neu geschlossenen Sozialversicherungsabkommen der BRD mit Kroatien und Slowenien seien ausdrücklich auch Kindererziehungszeiten als anwartschaftserhaltende Tatbestände berücksichtigungsfähig. Die analoge Anwendung des § 57 SGB VI werde nur insoweit gefordert, als dieser Verlängerungstatbestand (gemeint: Schubzeit) nach § 43 Abs.3 Nr.2 SGB VI sei. Die Klägerin werde durch die Nichtberücksichtigung der Erziehungszeit als anwartschaftserhaltende Zeit ohne hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund schlechter als die im Inland lebenden Versicherten gestellt. Sie sei dadurch in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz - Artikel 3 Abs.1 des Grundgesetztes (GG) - verletzt.
Nach Ablehnung eines kurz nach Berufungseinlegung gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.09. 2001 hat die Bevollmächtigte der Klägerin das Mandat niedergelegt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts vom 08.02.2001 und den Bescheid vom 28.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.10.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechts- züge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, wird hierauf sowie auf die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, jedoch in der Hauptsache nicht begründet.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin - wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (verminderte Erwerbsfähigkeit im Sin- ne von §§ 43, 44 SGB VI in den von 1992 bis 2000 geltenden Fassungen) bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB X in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) zustehen kann, nachdem sich erste vage anamnestische Hinweise auf eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. auf eine in Zukunft drohende Erwerbsunfähigkeit (Schmerzen in den Leisten und ausgeprägte Müdigkeit Anfang des Jahres 1993) sich aus dem Gutachten der Invalidenkommission vom 07.03.1997 ergeben und der Leistungsfall frühestens in diesem Jahr eingetreten sein kann. Das Sozialgericht hat sich sehr ausführlich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung hierzu befasst. Es fehlt lediglich der deutliche Hinweis, dass eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitsamtes im Jahre 1981 (Verstoß gegen eine Beratungspflicht) schon deswegen nicht vorliegen kann, weil die einen Rentenanspruch bzw. eine Rentenanwartschaft einschränkenden Vorschriften erst mit dem ab 01.01.1984 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetz eingeführt worden sind. Zu Recht hat das Sozialgericht einen Beratungsmangel (unterlassene Beratung durch die Beklagte) verneint, weil die Klägerin nicht mit der Bitte um eine konkrete Beratung an sie herangetreten ist und auch mangels eines konkreten Bearbeitungsvorgangs keine Veranlassung bestand, die Klägerin auf anlässlich dieses Vorgangs offensichtlich werdende Nachteile und mögliche Schritte hiergegen hinzuweisen; es bestand auch kein Recht der Klägerin, wegen besonderer Härte freiwillige Beiträge außerhalb der Frist des § 197 Abs.2 SGB VI zu entrichten (vgl. BSG vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R und 85/98 R). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Neben der Sache liegt der weitere, erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag der Klägerin, dass wegen Geburt von zwei Kindern Kindererziehungszeiten vom 16.09.1981 bis 07.07.1992 vorlägen und als anwartschaftserhaltender Tatbestand zu berücksichtigen seien. Die Beklagte selbst hat keine Kindererziehungszeiten anerkannt. Gemäß § 56 Abs.1 Nr.2 SGB VI muss die Erziehung im Gebiet der BRD erfolgt sein, was dann anzunehmen ist, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat (§ 56 Abs.3 Satz 1 SGB VI); ein gleichstehender Tatbestand (inländische Pflichtbeitragszeiten bei Auslandsaufenthalt - § 56 Abs.1 Nr.2, Abs.3 Satz 2 SGB VI) - insbesondere in Fällen der Ausstrahlung - ist nicht gegeben.
Die Erziehung muss grundsätzlich im Inland erfolgen, es sollen diejenigen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden, die wegen Kindererziehung keine oder auch nur eine geringe Rentenanwartschaft erwerben. Dabei ist davon auszugehen, dass alle, die im Inland erwerbstätig sein dürfen, freien Zugang zu einer regelmäßig versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und dass die Erziehungsleistung als Beitrag zur Aufrechterhaltung der als Generationsvertrag ausgestalteten Rentenversicherung zu werten ist. Inzidenter ist damit die Erwartung verknüpft, dass die nachrückende Generation die Alterssicherung für die jetzt erwerbstätige Generation aufbringen werde (Bundesverfassungsgericht vom 07.07. 1992 - 1 BvL 51/86 und 50/87, 1 BvR 873/90 und 761/91 in BVerfGE 87, 1). Hierbei gilt ein pauschaler Anknüpfungspunkt (Erziehung im Inland), auch wenn dieser in Einzelfällen nicht zutreffen sollte.
Der Gesetzgeber ging - so auch das Bundesverfassungsgericht - davon aus, dass die Kinderziehung eine Leistung im Interesse der Gesellschaft ist und dass Kindererziehungszeiten ein Teil des auch in anderen (inländischen) Rechtsgebieten verankerten staatlichen Familienlastenausgleichs, und zwar im Besonderen im Hinblick auf die Alterssicherung, sind. Gerade deshalb muss nach der gesetzlichen Regelung die Erziehung grundsätzlich im Inland erfolgen und darf nur ausnahmsweise (bei Vorhandensein bestimmter Anknüpfungspunkte an die inländische Rentenversicherung) im Ausland erfolgen, vgl. Bundessozialgericht vom 22.02. 1995 - 4 RA 43/93 in SozR 3-2600 § 56 Nr.8. (Die Gewährung einer Sozialleistung ist damit in besonderem Maße nur dann gerechtfertigt, wenn der Aufenthalt eines Ausländers im Inland berechtigt und nicht nur vorübergehend gestattet war, vgl. zur Rechtsprechung Gürtner in Kasseler Kommentar, Rdnr.46 ff. zu § 56 SGB VI.)
Somit können der Klägerin ab 1981 mit Verlassen der BRD keine Kindererziehungszeiten zustehen. Der Hintergrund der Regelung des SGB VI und die vom Bundessozialgericht herausgearbeiteten Grundsätze zeigen auf, dass weder ein Bedürfnis noch eine Berechtigung bestehen, die Erziehung von Kindern bei gewöhnlichem Aufenthalt des erziehenden Elternteiles und des Kindes im Ausland zu fördern. Insoweit mag für den Familienlastenausgleich und die Gewährleistung der Alterssicherung der ausländische Staat selbst sorgen, in dessen System der sich dort gewöhnlich Aufhaltende eingebunden ist; den deutschen Staat bzw. die deutschen Versicherungsträger trifft nicht die Verpflichtung, auch hierfür einzustehen. Wenn sich die Klägerin auf Art.3 GG beruft, weil sie angeblich ohne hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund schlechter als die im Inland lebenden Versicherten gestellt sei, so ist dies offensichtlich unzutreffend. Ungleiche tatsächliche und rechtliche Sachverhalte sind nicht gleich zu behandeln. Der Senat sieht aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu § 56 SGB VI keine noch nicht geklärten und klärungsbedürftigen Fragen. Die gesetzliche Lage ist so klar und augenscheinlich, dass es - in Bezug auf die im Falle der Klägerin relevanten Tatbestände - selbst ohne die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts - keine Zweifelsfrage gäbe, die wegen ihrer grundsätzlichen Art und/oder der allgemeinen Bedeutung zur Erhaltung der Rechtseinheit in ihrem Bestand oder zur Weiterentwicklung des Rechts einer höchstrichterlichen Entscheidung oder sogar der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfte.
Nicht zugänglich ist dem Senat das Argument der Klägerin, in den mit Kroatien und Slowenien neu abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen seien ausdrücklich auch Kindererziehungszeiten als anwartschaftserhaltende Tatbestände berücksichtigungsfähig (vgl. zum Beispiel Art.26 Abs.2 des Abkommens vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit, das am 01.11.1998 in Kraft getreten ist und nur für Leistungsansprüche ab diesem Zeitpunkt gilt). Hieraus folgt eben, dass Kindererziehungszeiten bei der Klägerin, die Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina ist und für die das "alte" Deutsch-Jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 weiter gilt, nicht zu berücksichtigen sind. Bei den entsprechenden Vorschriften in den "neuen" Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien und Slowenien haben die beteiligten Staaten in sachlicher und persönlicher Hinsicht eine Gleichstellung vereinbart und ähnliche rentenerhebliche Sachverhalte gleichgestellt, somit einen der Erziehung in der BRD "gleichstehenden" Tatbestand im Sinne von § 56 Abs.1 Nr.2 SGB VI geschaffen. Hier handelt es sich um eine zwischenstaatliche Regelung nach dem freien Willen der Vertragsstaaten, die auf der Basis der Gegenseitigkeit beruht; unlogisch und nicht folgerichtig wäre es etwa, hieraus zu folgern, dass die BRD einseitig nach deutschen Rechtsgrundsätzen, die nur in der Verfassung begründet sein könnten, verpflichtet wäre, eine solche rentenrechtliche Vergünstigung allen Ausländern in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen oder mit anders gearteten vertraglichen Vereinbarungen zu gewähren.
Die Gedankenführung der Klägerin wird auch deshalb nicht verständlich, weil sie "nur" die analoge Anwendung des § 57 SGB VI insoweit fordert, als die Kindererziehungszeit Verlängerungstatbestand im Sinne von § 43 Abs.2 Nr.2 SGB VI sein soll, mithin die Klägerin "nur" das für sie wichtigste, den rentenbegründenden Effekt, nicht die rentenerhöhende Wirkung (Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs.3 SGB VI), beansprucht. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) knüpft an dieselben Grundgedanken und dieselben Voraussetzungen wie die Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) an; die Regelung über die Berücksichtigungszeit führt nur gewisse Vorteile der Kindererziehungszeit gemäß § 56 SGB VI weiter. Die Berücksichtigungszeit umfasst die Zeit bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, weil sich alle Vergünstigungen der Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeiten bei einem Regelungsbereich von einem oder drei Jahren aus wirtschaftlicher Sicht vorerst nicht im weitergehenden Umfange verwirklichen ließen. Hier ist der Gesetzgeber der Anregung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, dass Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleich behandelt werden müssten und der Gesetzgeber bei Festlegung der Reformschritte in einer ausreichenden Anpassungszeit die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesamten Rentenversicherung berücksichtigen dürfe. Das vom Senat zur Kindererziehungszeit Ausgeführte gilt also in vollem Umfange auch für die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
Daher war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved