L 5 RJ 195/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 397/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 195/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Beginn der Altersrente am 01.08.2000.

Der am 1939 geborene Kläger hat den Beruf eines Metzgers erlernt, jedoch nur kurzzeitig ausgeübt. Seit dem 12.01.1959 hat er bei den W.-Werken AG in V. gearbeitet und zwar bis Juni 1974 in der Gießerei und danach bis September 1976 in der Abteilung Werkzeugbau. Seit Oktober 1976 war er Werkzeugschleifer und als solcher mit dem Schärfen von Kreissägeblättern betraut. Es handelte sich nach Mitteilung der Arbeitgeberin um eine Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von ca. sechs Monaten bei einem Arbeiter ohne Vorkenntnisse. Vergütet wurde der Kläger bis 31.10.1996 nach Lohngruppe 5 und ab 01.11.1996 nach Lohngruppe 6 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden. Nach Mitteilung der Arbeitgeberin war Anlass für die Höherbewertung, die nicht speziell den Kläger, sondern die gesamte Arbeitgruppe betraf, eine Neubestückung des Maschinenparks. Der Kläger hat seit 13.11.1996 (Krankmeldung) keine Arbeiten mehr ausgeführt. Der Krankengeldbezug dauerte bis 22.03.1998; anschließend war er arbeitslos gemeldet.

Am 11.09.1997 wurde Rentenantrag gestellt, den die Beklagte nach Untersuchung durch Dr.K. am 11.11.1997 ablehnte, weil der Kläger zwar seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, wohl aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.1998 zurückgewiesen. Zwar könne der Kläger als Schleifer von Sägeblättern nicht mehr arbeiten, weil diese Tätigkeit mit schwerem Heben und Tragen verbunden sei. Als Angelernter sei er aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wo er noch leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne.

Im anschließenden Klageverfahren ließ das Gericht nach Einholung zahlreicher Befundberichte ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr.L. vom 02.11.1998 erstellen. Dieser bestätigt zunächst die bereits im Verwaltungsverfahren gestellten Diagnosen: 1. Teileinsteifung des linken Schultergelenkes bei degenerativen Weichteilveränderungen. 2. Rezidivierende Nacken- und Kreuzschmerzen bei Wirbelsäulenverschleiß. 3. Beidseitige Hörminderung, mit Hörgeräten gut kompensiert. Hinzu komme auf neurologischem Fachgebiet ein Carpaltunnelsyndrom ohne neurologische Ausfälle wie sensible oder motorische Störungen. Ferner stellt Dr.L. degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule fest, die allerdings leichterer Ausprägung seien und keine neurologischen Komplikationen verursachten. Psychiatrisch sei der Kläger bei der Untersuchung unauffällig. Lediglich gemäß der Vorgeschichte und Medikation handle es sich bei ihm um ein leichtes depressives Erschöpfungssyndrom mit Neigung zur Somatisierung. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne zeitliche Beschränkung ausüben. Zu vermeiden seien Schwerarbeiten und überwiegend mittelschwere Arbeiten, Arbeiten mit Nachtschicht, in längeren Zwangshaltungen, mit Heben von schweren Lasten (ab etwa 15-20 kg), mit häufigem Bücken, häufigem Treppen- und Leiternsteigen sowie anhaltender längerer manueller Tätigkeit im Akkord. Zu vermeiden seien ferner Arbeiten ausschließlich unter ungünstigen Witterungseinflüssen, mit besonderen Anforderungen an das Hör- und auch an das Sehvermögen. Die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- und das Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit seien nicht wesentlich eingeschränkt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.02.1999 abgewiesen, weil der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Als sogenannter unterer Angelernter müsse er sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege ebensowenig vor wie eine spezifische schwere Leistungsbehinderung. Trotz des Carpaltunnelsyndroms könne der Kläger keineswegs mit einem Einarmigen verglichen werden.

Im anschließenden Berufungsverfahren wurde von Klägerseite ausgeführt, man sei mit dem Ergebnis des Gutachtens von Dr.L. nicht einverstanden, da dieser die gesundheitlichen Beschwerden nicht richtig bzw. nur unvollständig wiedergegeben habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte.

Nachdem das Versorgungsamt Augsburg mit Bescheid vom 07.08.2000 einen GdB von 70 anerkannt hatte, wurde mit Bescheid vom 13.10.2000 Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.08.2000 gewährt. Da die Berufung weiterhin aufrechterhalten wurde, hat der Senat ein internistisches Gutachten nach Aktenlage von Dr.R. vom 15.04.2000 zur Frage der Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum von September 1997 (Antragstellung) bis August 2000 (Beginn der Altersrente) eingeholt. Dr.R. stellt folgende Diagnosen: 1. Hochgradige Schwerhörigkeit, kompensiert durch Hörgeräte. 2. Leichtes degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Nervenwurzelreiz. 3. Schultergelenksarthrose links. 4. Carpaltunnelsyndrom. 5. Psychovegetatives Syndrom mit Neigung zu depressiven Verstimmungen. 6. Verbrennungsnarbe am linken Fußrücken. Er führt dazu aus, im zu beurteilenden Zeitraum hätten eine Schwerhörigkeit bestanden, die jedoch durch Hörgeräte weitgehend kompensiert sei, eine mäßige Minderbelastung der Wirbelsäule und des linken Schultergelenks, eine Neigung zu Gefühlsstörungen in den Händen und eine mittelgradige Einschränkung der nervlich-psychischen Belastbarkeit. Aus den im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Arztberichten habe sich nichts Neues ergeben. Bei der Tätigkeit eines angelernten Werkzeugschleifers sei der Kläger beeinträchtigt; insoweit bestehe Verschlimmerungsrisiko. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei im fraglichen Zeitraum eine vollschichtige Tätigkeit möglich gewesen. Unzumutbar seien schwere und mittelschwere Arbeiten, nasskalte Witterungsexposition, Zugluft, das Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise, Überkopfarbeiten, Lärmarbeiten und Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen bzw. ständige Sprechkommunikation, Akkordarbeiten, Wechselschicht, Fließbandarbeiten, Zeitdruck und hohe Konzentrationsanforderungen. Einschränkungen beim Arbeitsweg hätten nicht bestanden. Auch wenn sich aufgrund des Hörschadens der GdB auf 70 belaufe, sei der Kläger doch mit Hörgeräten so gut versorgt, dass normale Sprechverständigung möglich sei.

Die Klägerseite hat dazu ausgeführt, aus der Arbeitgeberbescheinigung ergebe sich, dass der Kläger seit 1996 ununterbrochen arbeitsunfähig sei. Dr.R. gehe somit von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der Arbeitsmarkt sei wegen der schweren spezifischen Leistungseinschränkung verschlossen. Die Beklagte solle eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.02.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1998 zu verurteilen, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente - zumindest Berufsunfähigkeitsrente - zu gewähren; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.02.1999 zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass der Kläger nach der Arbeitgeberbescheinigung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und hier nach dem Ergebnis der Begutachtung noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten hätte verrichten können. Eine spezifische schwere Leistungsbehinderung liege nicht vor, da die Schwerhörigkeit durch Hörgeräte kompensiert sei.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten, des SG Augsburg und die Schwerbehindertenakten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

Streitig ist nurmehr, ob dem Kläger in der Zeit von der Antragstellung bis zum Beginn der Altersrente für Schwerbehinderte (ab Vollendung des 60.Lebensjahres) Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zusteht. Maßgeblich sind dafür die Bestimmungen der §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 30.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Kläger bereits seit August 2000 Altersrente bezieht.

Nach §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres - bzw. bis zum Beginn der Altersrente - Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM pro Monat übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er konnte im fraglichen Zeitraum nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl in erster als auch in zweiter Instanz noch leichte und auch mittelschwere Arbeiten, wenn auch mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten. Dies steht insbesondere nach dem von Dr.R. erstellten Gutachten nach Aktenlage fest, in dem zahlreiche Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte ebenso berücksichtigt und gewürdigt wurden, wie die im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten. Es trifft auch nicht zu, dass Dr.R. von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, insofern, als der Kläger nach Mitteilung der Arbeitgeberin bereits seit November 1996 ohne Unterbrechung arbeitsunfähig war. Der Klägerbevollmächtigte verkennt, dass Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit keineswegs identisch sind. Zudem konnte der Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus keine relevanten Angaben mehr machen. Schließlich trifft es auch nicht zu, dass Dr.R. ausführe, der Kläger habe im gefragten Zeitraum - also bis zum Beginn der Altersrente - seine berufliche Tätigkeit noch vollschichtig ausgeübt. Dr.R. hat vielmehr auf Anfrage des Gerichtes lediglich die Auskunft erteilt, dass der Kläger noch leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig hätte verrichten können. Auch Dr.R. geht davon aus, dass eine Arbeit im bisherigen Beruf des Werkzeugschleifers keinesfalls mehr möglich war.

Aus dieser Feststellung lässt sich indessen ein Rentenanspruch nicht begründen. Der Kläger genießt für die zuletzt längere Zeit ausgeübte Tätigkeit des Werkzeugschleifers keinen Berufsschutz. Erlernt hat er nicht den Beruf eines Werkzeugschleifers, sondern denjenigen eines Metzgers, von dem er sich jedoch alsbald wieder gelöst hat. Bei der Arbeit als Werkzeugschleifer handelte es sich nach einer Mitteilung der Arbeitgeberin um eine Anlerntätigkeit, für die selbst für einen unerfahrenen Arbeitnehmer eine halbjährige Anlernzeit ausreichend gewesen wäre. Damit ist diese Arbeit, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, auf der Stufe der sog. einfachen oder unteren Anlerntätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes anzusiedeln. Dies wird auch bestätigt durch die Einstufung in Lohngruppe 5, die Arbeiten betrifft, die eine Anlernzeit von 10 bis 12 Wochen erfordern. Die kurz vor Ende der Tätigkeit des Klägers erfolgte Aufstufung in die Lohngruppe 6 kann daran nichts mehr ändern. Denn zum einen hat der Kläger praktisch in dieser Lohngruppe nicht mehr gearbeitet, zum anderen erfolgte die Höhergruppierung nach Mitteilung der Arbeitgeberin nicht im Hinblick auf die spezifische Arbeit des Klägers, sondern für die gesamte Arbeitsgruppe aufgrund betrieblicher Vereinbarung. Schließlich ist auch die Lohngruppe 6 keinesfalls eine Facharbeiterlohngruppe, da sie nur eine Anlernzeit von mehr als 12 Wochen voraussetzt. Erst die Lohngruppe 7 des Tarifvertrages ist für Facharbeiter vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Hier konnte er nach der übereinstimmenden Feststellung sämtlicher im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen noch leichte und zum Teil auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, so dass ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. nicht in Betracht kommt.

Dies gilt erst recht für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da sich der Versicherte insoweit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen muss und das verbliebene Arbeitsvermögen auf einen geringfügigen Umfang reduziert sein muss (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F.).

Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in Betracht, da der Kläger nach dem Ergebnis der Begutachtung noch vollschichtig arbeiten kann. Es liegt bei ihm auch keinesfalls eine Häufung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder gar eine spezifische schwere Leistungsbeeinträchtigung vor. Weder ist - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - ein Carpaltunnelsyndrom mit einer Einhändigkeit gleichzusetzen, noch resultiert aus der festgestellten und dem Bescheid des Versorgungsamtes zu Grunde gelegten Schwerhörigkeit eine derartig gravierende Einschränkung. Vielmehr ist die Schwerhörigkeit nach übereinstimmender Feststellung der Sachverständigen mit einem Hörgerät ausreichend kompensiert. Der Arbeitsmarkt war dem Kläger demnach nicht verschlossen.

Er hat bis zum Beginn der Altersrente daher weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die Berufung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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