L 6 RJ 196/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 384/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 196/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1950 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben hat er in seiner Heimat eine Lehre als Koch durchlaufen jedoch ohne Prüfung beendet. In den Jahren 1968 bis 1973 hat er in der Schweiz als Handlanger in der Bauindustrie gearbeitet. Ab 11.10.1974 war er mit kurzen Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig bis Dezember 1998 beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war er sodann von Juni bis November 2000 als Verputzer tätig. Er hatte von 1979 bis 1985 als Bauhelfer, von 1985 bis 1987 als Maurer, anschließend als Gleisfachwerker und zuletzt vom 01.06.1989 bis zu seiner Kündigung am 25.08.1998 in den St.E. Kliniken N. im Hol- und Bringdienst gearbeitet. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete auf die Kündigungsschutzklage der Klägers vergleichsweise mit Ablauf des 31.12.1998.

Am 28.09.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.01.2000 ab. Der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Er sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung legte er eine ärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr.M.F. vom 01.02.2000 vor, wonach er an einem fortgeschrittenen degenerativen Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule an zwei Etagen leide. Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei dadurch erheblich beeinträchtigt. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Kläger deshalb nicht mehr zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei gesundheitlich noch in der Lage leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten vollschichtig zu verrichten. Der angesichts seiner letzten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet durch Dr.S. und auf innerem Fachgebiet durch Dr.E. eingeholt. In seinem Gutachten vom 22.08.2000 hat Dr.S. von Seiten seines Fachgebietes eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Beinverkürzung links um einen Zentimeter, eine leichte Arthrose im rechten Daumengrundgelenk und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Schultergelenk festgestellt. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch mittelschwere und gelegentlich sogar schwere Arbeiten vollschichtig im Freien oder in geschlossenen Räumen verrichten. Einschränkungen bezüglich des Hebens von Lasten, häufigem Bücken, Arbeiten an Maschinen oder am Fließband bestünden nicht. In seinem fachinternistischen Gutachten vom 27.09.2000 hat Dr.E. über die bereits festgestellten Gesundheitsstörungen hinaus einen Zustand nach Hepatitis B aus dem Jahre 1989 diagnostiziert sowie eine gastro-ösophageale Refluxkrankheit leichten Grades und eine Hypercholesterinämie. Dadurch sei der Kläger von Seiten seines Fachgebietes nicht wesentlich in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt. Im Vordergrund stünden die von Seiten des chirurgischen-orthopädischen Fachgebietes festgestellten Gesundheitsstörungen, wie sie Dr.S. bewertet habe.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2001 die Klage abgewiesen. Angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und auch nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Vorschrift des § 43 SGB VI erwerbsgemindert.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung legt er Bescheinigungen der Dres.A. und F. vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen Tätigkeiten als Bauarbeiter nicht verrichten könne.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.02.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Antrages vom 28.09.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten, die des Sozialgerichts München und des Arbeitsamtes Neuburg an der Donau, auf deren Inhalt sowie auf den der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 a.F. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vollinhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts München an und sieht insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach den geltenden Rechtsvorschriften entschieden. Danach hat der Kläger, der nach der Qualifikation seiner zuletzt nachhaltig ausgeübten Tätigkeit auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben, keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.

Die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachlage besteht auch weiter. Insbesondere rechtfertigen die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine Änderung der Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers, da die darin beschriebenen Gesundheitsstörungen bereits von den ärztlichen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei ihrer Beurteilung berücksichtigt worden sind und auch sie für den Kläger nur noch höchstens gelegentliche Schwerarbeiten für zumutbar angesehen haben. Für die Frage eines Rentenanspruchs ist diese gesundheitliche Einschränkung jedoch ohne Bedeutung, da der Kläger - wie bereits das Sozialgericht ausführt - auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved