Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 730/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 200/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Sreitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1998 hinaus.
Der am 1953 geborene Kläger ist gelernter Maler/Lackierer, der seinen Beruf von 1971 bis Februar 1980 ausgeübt hat. Anschließend war er von Februar 1980 bis Mai 1992 als angelernter Chemiearbeiter tätig. Von Juli 1992 bis Dezember 1994 war er als Spenglergehilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Auskunft seines Arbeitgebers handelte es sich dabei um eine angelernte Tätigkeit, die nach der Tarifvereinbarung in den Handwerken Installateur und Heizungsbauer nach der Lohngruppe 3 (angelernter Monteur) entlohnt wurde. Eine Anlernzeit absolvierte der Kläger nicht, er war ab 01.07.1992 sofort voll einsetzbar.
Wegen einer im Mai 1994 akut aufgetretenen ausgeprägten Psoriasis an Händen und Füßen bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 01.05.1996 bis 31.05.1997 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, die am 20.05.1997 bis 31.03.1998 verlängert wurde. In dem zugrunde liegenden dermatologischen Gutachten vom 23.04.1996 und 03.04. 1997 heißt es, der Kläger habe zukünftig irritativ-toxische Substanzen, vermehrte mechanische Belastung der Haut an Händen und Füßen und vermehrte Feuchtigkeit zu meiden.
Nach einem Heilverfahren Anfang 1997 beantragte der Kläger am 20.11.1997 die Weitergewährung der Rente. Der Hautarzt Dr.S. berichtete, die Hautkrankheit sei seit April 1997 nahezu erscheinungsfrei. Die ambulante Untersuchung im Auftrag der Beklagten im Januar 1998 ergab dishidrosiforme exfoliative Veränderungen an Händen und Füßen. Nach Ansicht Dr.R. verbieten diese stärkere mechanische Beanspruchung, erlauben aber leichte Arbeiten ohne hautreizende Substanzexposition. Dementsprechend wurde der Rentenantrag am 22.01.1998 abgelehnt.
Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, als chronische Krankheit werde die Psoriasis wieder ausbrechen. Ihm sei keine vollschichtige Arbeit möglich, da er nur zwei Stunden festes Schuhwerk tragen könne. Der Widerspruch wurde am 13.03.1998 zurückgewiesen.
Während des am 27.03.1998 eingeleiteten Klageverfahrens wurde der Hautarzt Dr.B. als Sachverständiger bestellt. Dieser schrieb in seinem Gutachten vom 04.06.1999, wegen wesentlicher Besserung der Psoriasis seien leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Exposition gegenüber hautreizenden Substanzen vollschichtig zumutbar. Gestützt hierauf wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 11.11.1999 zurück.
Gegen das am 17.04.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 11.04.2000 Berufung ein und machte geltend, das intervallmäßige Auftreten der Krankheit sei nicht berücksichtigt worden. Auch seien behandelnde Ärzte nicht gehört worden und Tätigkeiten als Pförtner, Bote oder Postmitarbeiter weder körperlich noch sozial zumutbar. Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und der Beiziehung der Schwerbehindertenakten sowie berufskundlicher Ausführungen des Landesarbeitsamts Bayern vom 13.01.2000 zu leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts erstellte Dr.E. im Auftrag des Gerichts nach ambulanter Untersuchung im September 2000 ein internistisches Gutachten. Er verneinte eine Verschlechterung gegenüber der dermatologischen Begutachtung 1999 und hielt Leistungseinschränkungen durch ein Hochdruckleiden und eine obstruktive Ventilationsstörung leichten bis mittleren Schweregrades für gegeben. Seines Erachtens ist der Kläger als Pförtner und Telefonist kaum beeinträchtigt. Ausgeschlossen seien nur schwere körperliche Tätigkeiten, häufige Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, vermehrter Staubanfall, reizende Gase und Dämpfe und starke Temperaturschwankungen. Zusätzlich seien die im dermatologischen Gutachten genannten Einschränkungen zu berücksichtigen.
Weil der Kläger Schwindel und Sehstörungen beklagte, wurde der Neurologe und Psychiater Dr.M. als Sachverständiger zugezogen. Nach ambulanter Untersuchung im Februar 2001 diagnostizierte er Lumbago und Halswirbelsäulensyndrom ohne funktionelles Defizit und ohne zusätzliche leistungsrelevante Bedeutung. Er fand keine Hinweise auf eine neurologische Ursache der beklagten Schwindelsymptomatik, die er am ehesten als Folge eines Trainingsmangels einordnen wollte. Entsprechend seiner Empfehlung wurde ein augenärztliches Gutachten eingeholt. Der Facharzt Dr.S. schrieb in seinem Gutachten vom 31.07.2001 nach ambulanter Untersuchung im Juli, die geklagten Sehstörungen stellten keine gravierende Beeinträchtigung der Berufstätigkeit dar. Stress, Akkord, Nachtschicht seien ebenso zu meiden wie die Bedienung von schnell laufenden Maschinen. Als Pförtner oder Telefonist sei der Kläger nicht beeinträchtigt und Arbeit an Bildschirmgeräten sei möglich. Problematisch erscheine das Führen eines Kfz.
Dagegen wandte die Klägerbevollmächtigte ein, trotz der von Dr.E. empfohlenen Alkohol- und Nikotinkarenz sei keine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten. Keinesfalls sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig. Das augenärztliche Gutachten sei widersprüchlich, wenn dort eine wesentliche Leistungseinschränkung ausgeschlossen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1998 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der Akten des Ar-Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 22.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.1998. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1998 hinaus. Er ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit beeinträchtigt, dass er seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Spenglergehilfe nicht mehr ausüben kann. Sein Restleistungsvermögen ist jedoch der Gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG-Entscheidungen in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 Nr.107, 169). In der Regel ist dies die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die zuletzt auf Dauer ausgeübt worden ist, es sei denn, es ist nicht zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen (BSGE in SozR 2200 § 1246 Nr.165). Der Kläger hat zwar den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und eine nennenswerte Zeit ausgeübt. Diese Facharbeitertätigkeit war aber für das in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitsleben des Klägers nicht überwiegend bestimmend und charakteristisch. Bereits 1980 hat er sich nämlich vom Handwerk abgewandt und bis 1992 eine Tätigkeit als angelernter Chemiearbeiter ausgeübt. Einen weiteren freiwilligen Berufswechsel hat er Mitte 1992 vollzogen, als er die Tätigkeit als Spenglergehilfe aufnahm, die zwar mit der tariflichen Einstufung in die Lohngruppe 3 der Tarifvereinbarung in den Handwerken Gas- und Wasser-Installateur, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer relativ hoch entlohnt war, tatsächlich aber angesichts der Kürze der Ausbildung nur als einfache angelernte Tätigkeit zu qualifizieren ist. Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass der Kläger ab 01.07. 1992 als Spenglergehilfe eingestellt worden ist und sofort voll einsetzbar war. Zwar ist die Lohngruppe 3 laut Tarifvereinbarung vom 18.11.1994 - gültig ab 01.01.1995 - Arbeitnehmern ohne einschlägige Berufsausbildung, aber mit verwertbarer Qualifikation zuzuordnen und unmittelbar unterhalb der Facharbeiterlohngruppe 4 angeordnet. Die Zuordnung des Klägers durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich ein Indiz dafür, dass die vom Versicherten ausgeführte Tätigkeit in ihren Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser tariflichen Einstufung kann insoweit aber durchaus widerlegt werden (BSGE vom 28.05. 1991 Az.: 13/5 RJ 69/90). Nachdem der Arbeitgeber selbst mitgeteilt hat, dass keine echte Anlernzeit erforderlich war und die vorher ausgeübte Tätigkeit keine relevante Ausbildung enthalten haben kann, bestehen keine Bedenken, den Kläger als einfachen angelernten Arbeiter zu qualifizieren. Als Angelernter im unteren Bereich ist der Kläger aber auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen, die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer hohen fachlichen Kompetenz verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer Würdigung befinden sich die Dres.E. , M. , S. und B. in Übereinstimmung mit Dr.R. , der den Kläger im Verwaltungsverfahren untersucht hat. Auch der GdB nach dem Schwerbehindertengesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Leistungsvermögen des Klägers völlig aufgehoben ist, wie dies vom Kläger behauptet wird. Er konnte auch kein seiner Ansicht entsprechendes ärztliches Attest eines behandelnden Arztes vorlegen. Ob unter Alkohol- und Nikotinkarenz eine Besserung des Gesundheitszustands erzielbar ist, wie dies von Sachverständigen behauptet und vom Kläger bestritten wird, kann dahinstehen, weil die Sachverständigen keinen fiktiven, sondern den tatsächlichen Ist-Zustand beurteilt haben. Zuzugeben ist, dass die Äußerung Dr.S. , es bestehe im augenärztlichen Gebiet keine Minderung der Erwerbsfähigkeit, widersprüchlich ist, wenn er gleichzeitig das Führen eines Kfz für problematisch hält. Diese Leistungseinschränkung ist zweifellos zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber, dass der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt und weder eine Summierung noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen. Die Zeitrentengewährung bis 31.03.1998 erfolgte wegen einer ausgeprägten therapieresistenten palmoplantaren Psoriasis vom pustolösen Typ. Diese erstmals im Mai 1994 akut aufgetretene Erkrankung konnte infolge stationärer Krankenhausbehandlung und eines Reha-Verfahrens Anfang 1997 soweit gebessert werden, dass die Haut nahezu erscheinungsfrei ist. Dies wurde bei der Untersuchung im Januar 1998 festgestellt, vom behandelnden Hautarzt sowohl im November 1997 als auch im Juni 2000 bestätigt und von den Sachverständigen B. , E. und M. bekräftigt. Es sind deshalb die im dermatologischen Gutachten von Dr.B. geforderten qualitativen Einschränkungen hinsichtlich des Hautleidens zu beachten. Zu vermeiden ist schwere körperliche Arbeit und Exposition gegenüber hautreizenden Substanzen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den dermatologischen Gutachten vom 23.04.1996 und 03.04.1997 sowie im HV-Entlassungsbericht bedeutet dies, dass irritativ-toxische Substanzen, vermehrte mechanische Belastung der Haut an Händen und Füßen und vermehrte Feuchtigkeit zu meiden sind. Auf dem internistischen Fachgebiet wird das Leistungsvermögen des Klägers vor allem durch ein Hochdruckleiden und eine ob- struktive Ventilationsstörung beeinträchtigt. Beide Erkrankungen zeigen jedoch einen leichten bis mittleren Schweregrad. Insbesondere finden sich keine Hinweise darauf, dass es durch das Hochdruckleiden zu einer relevanten Herzschädigung gekommen ist. Auch ist das Hochdruckleiden nicht als Ursache der geklagten Augensymptomatik anzusehen. Der lungenärztliche Befund ist relativ typisch für eine chronische Emphysembronchitis im Rahmen eines langjährigen Zigarettenkonsums. Eine subjektive Symptomatik in Form von Atemnot besteht nicht. Auch bei der ergometrischen Belastung bis 150 Watt war keine Dyspnoe erkennbar. Sowohl Hochdruckleiden als auch die leichte obstruktive Ventilationsstörung sind gut therapierbar. Schwere körperliche Tätigkeiten sind ebenso auszuschließen wie Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen von schweren Lasten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Nicht mehr möglich sind Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall, der Gefahr reizender Gase und Dämpfe und mit starken Temperaturschwankungen. Eine weitere Leistungseinschränkung bedingt ein belastungsabhängiges Wirbelsäulensyndrom im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Dabei steht im Vordergrund eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik, während ein funktionelles Defizit nicht nachzuweisen war. Wegen der Wirbelsäulenbeschwerden sollen vorwiegend leichte Arbeiten verrichtet und häufiges Bücken vermieden werden. Die beklagten Schwindelbeschwerden und das zeitweilig auftretende Verschwommensehen haben keine neurologische Ursache. Die Doppelbilder treten nur kurzfristig und sehr sporadisch auf. Nachdem der Kläger selbst es nicht für erforderlich gehalten hat, zur Abklärung dieser Befunde einen Augenarzt aufzusuchen, ist Dr.S. in seiner Schlussfolgerung zuzustimmen, dass die Beeinträchtigung des Klägers dadurch gering war und ist. Auch das gelegentliche Sternchensehen (Photopsie) stellt keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Eine Optikus Neuropathie nutritiv-toxischer Genese, wie sie vom neurologischen Gutachter vermutet worden ist, liegt nicht vor. Entscheidend ist, dass der Kläger an beiden Augen über das volle Sehvermögen verfügt und keine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt. Arbeiten unter Stress, im Akkord, in Nachtschicht und an schnell laufenden Maschinen sind zu vermeiden. Zusammenfassend kann der Kläger also noch leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde in temperierten und sauberen Räumen vollschichtig verrichten, wenn sie ohne besonderen Zeitdruck zu erbringen sind und mit keinen mechanischen oder toxischen Reizungen der Haut verbunden sind. Bei diesem Restleistungsvermögen bestehen keine ernsten Zweifel daran, dass der Kläger in einem Betrieb einsetzbar ist. Das Restleistungsvermögen erlaubt nämlich körperliche Verrichtungen wie z.B. Aufsicht und Kontrolle, Tätigkeiten, die typischerweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Dem Kläger ist keine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag, um seine Erwerbsfähigkeit bejahen zu können. Die konkrete Benennung ist nur dann notwendig, wenn beim Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSGE vom 19.08.1997 in SozR 3-2200 § 1247 Nr.23 mit weiteren Nachweisen und BSGE vom 11.05.1999 in SozR 3-2600 § 43 Nr.21). Eine derartige Einschränkung liegt nur vor, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung wie Einarmigkeit oder Einäugigkeit (BSGE vom 27.04.1982 in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.90) ist mit der vom Kläger in den Vordergrund gerückten Hautkrankheit nicht verbunden. Vier verschiedene dermatologische Sachverständige haben unabhängig voneinander zwar Leistungseinschränkungen im genannten Umfang bejaht, jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass Arme und Füße im Rahmen einer leichten körperlichen Tätigkeit beansprucht werden können, ohne einen erneuten Ausbruch der Krankheit zu provozieren. Auch andere leichte körperliche Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen und Transportieren sind daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8) dargelegt hat, ist der Ausschluss von Tätigkeiten in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken ebenso wenig relevant wie der Ausschluss von Tätigkeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die im Akkord oder an laufenden Maschinen zu erbringen sind. Entscheidend ist, dass der Kläger die zumutbaren Vollzeittätigkeiten noch unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze jedenfalls mittels öffentlicher Verkehrsmittel aufsuchen kann und er für neue Tätigkeiten noch ausreichend umstellungs- und anpassungsfähig ist. Angesichts der Gebrauchsfähigkeit beider Hände, dem ausreichenden Seh- und Hörvermögen und der ausreichenden Belastbarkeit von Wirbelsäule und unteren Extremitäten bestehen keine Zweifel, dass der Kläger sein Restleistungsvermögen noch wirtschaftlich verwerten kann. Als ungewöhnliche Leistungseinschränkungen verbleiben der Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und unter Exposition gegenüber toxisch-irritativen Reizen. Weil aber die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen abhängig ist, reichen die genannten Beschränkungen nicht aus, die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit zu fordern. Im Übrigen könnte der Kläger durchaus noch als Pförtner oder Telefonist tätig sein. Das entsprechende Anforderungsprofil hat den Sachverständigen vorgelegen und ist von ihnen als mit den Leistungseinschränkungen des Klägers vereinbar beurteilt worden. Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattet es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Wegen der angegebenen Schwindelanfälle kann er zwar kein Motorfahrzeug benutzen, die notwendigen Wegstrecken können jedoch zu Fuß und mit dem Fahrrad bzw. mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurückgelegt werden. Sicherlich ist der Kläger angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit schwer vermittelbar. Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts jedoch am 19.12.1996 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8) entschieden hat, sind die Fallgruppen, bei denen das Bundessozialgericht in der Rentenversicherung bisher die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts angenommen hat, nicht mit Rücksicht auf ältere arbeitslose angelernte Versicherte des unteren Bereichs zu erweitern, die vollschichtig nur noch körperlich leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten können. Die Rechtsprechung geht generell davon aus, dass es für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeitsmarkt für den Versicherten offen ist, so dass eine diesbezügliche Prüfung im Einzelfall regelmäßig nicht vorgenommen zu werden braucht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Sreitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1998 hinaus.
Der am 1953 geborene Kläger ist gelernter Maler/Lackierer, der seinen Beruf von 1971 bis Februar 1980 ausgeübt hat. Anschließend war er von Februar 1980 bis Mai 1992 als angelernter Chemiearbeiter tätig. Von Juli 1992 bis Dezember 1994 war er als Spenglergehilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Auskunft seines Arbeitgebers handelte es sich dabei um eine angelernte Tätigkeit, die nach der Tarifvereinbarung in den Handwerken Installateur und Heizungsbauer nach der Lohngruppe 3 (angelernter Monteur) entlohnt wurde. Eine Anlernzeit absolvierte der Kläger nicht, er war ab 01.07.1992 sofort voll einsetzbar.
Wegen einer im Mai 1994 akut aufgetretenen ausgeprägten Psoriasis an Händen und Füßen bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 01.05.1996 bis 31.05.1997 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, die am 20.05.1997 bis 31.03.1998 verlängert wurde. In dem zugrunde liegenden dermatologischen Gutachten vom 23.04.1996 und 03.04. 1997 heißt es, der Kläger habe zukünftig irritativ-toxische Substanzen, vermehrte mechanische Belastung der Haut an Händen und Füßen und vermehrte Feuchtigkeit zu meiden.
Nach einem Heilverfahren Anfang 1997 beantragte der Kläger am 20.11.1997 die Weitergewährung der Rente. Der Hautarzt Dr.S. berichtete, die Hautkrankheit sei seit April 1997 nahezu erscheinungsfrei. Die ambulante Untersuchung im Auftrag der Beklagten im Januar 1998 ergab dishidrosiforme exfoliative Veränderungen an Händen und Füßen. Nach Ansicht Dr.R. verbieten diese stärkere mechanische Beanspruchung, erlauben aber leichte Arbeiten ohne hautreizende Substanzexposition. Dementsprechend wurde der Rentenantrag am 22.01.1998 abgelehnt.
Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, als chronische Krankheit werde die Psoriasis wieder ausbrechen. Ihm sei keine vollschichtige Arbeit möglich, da er nur zwei Stunden festes Schuhwerk tragen könne. Der Widerspruch wurde am 13.03.1998 zurückgewiesen.
Während des am 27.03.1998 eingeleiteten Klageverfahrens wurde der Hautarzt Dr.B. als Sachverständiger bestellt. Dieser schrieb in seinem Gutachten vom 04.06.1999, wegen wesentlicher Besserung der Psoriasis seien leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Exposition gegenüber hautreizenden Substanzen vollschichtig zumutbar. Gestützt hierauf wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 11.11.1999 zurück.
Gegen das am 17.04.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 11.04.2000 Berufung ein und machte geltend, das intervallmäßige Auftreten der Krankheit sei nicht berücksichtigt worden. Auch seien behandelnde Ärzte nicht gehört worden und Tätigkeiten als Pförtner, Bote oder Postmitarbeiter weder körperlich noch sozial zumutbar. Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und der Beiziehung der Schwerbehindertenakten sowie berufskundlicher Ausführungen des Landesarbeitsamts Bayern vom 13.01.2000 zu leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts erstellte Dr.E. im Auftrag des Gerichts nach ambulanter Untersuchung im September 2000 ein internistisches Gutachten. Er verneinte eine Verschlechterung gegenüber der dermatologischen Begutachtung 1999 und hielt Leistungseinschränkungen durch ein Hochdruckleiden und eine obstruktive Ventilationsstörung leichten bis mittleren Schweregrades für gegeben. Seines Erachtens ist der Kläger als Pförtner und Telefonist kaum beeinträchtigt. Ausgeschlossen seien nur schwere körperliche Tätigkeiten, häufige Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, vermehrter Staubanfall, reizende Gase und Dämpfe und starke Temperaturschwankungen. Zusätzlich seien die im dermatologischen Gutachten genannten Einschränkungen zu berücksichtigen.
Weil der Kläger Schwindel und Sehstörungen beklagte, wurde der Neurologe und Psychiater Dr.M. als Sachverständiger zugezogen. Nach ambulanter Untersuchung im Februar 2001 diagnostizierte er Lumbago und Halswirbelsäulensyndrom ohne funktionelles Defizit und ohne zusätzliche leistungsrelevante Bedeutung. Er fand keine Hinweise auf eine neurologische Ursache der beklagten Schwindelsymptomatik, die er am ehesten als Folge eines Trainingsmangels einordnen wollte. Entsprechend seiner Empfehlung wurde ein augenärztliches Gutachten eingeholt. Der Facharzt Dr.S. schrieb in seinem Gutachten vom 31.07.2001 nach ambulanter Untersuchung im Juli, die geklagten Sehstörungen stellten keine gravierende Beeinträchtigung der Berufstätigkeit dar. Stress, Akkord, Nachtschicht seien ebenso zu meiden wie die Bedienung von schnell laufenden Maschinen. Als Pförtner oder Telefonist sei der Kläger nicht beeinträchtigt und Arbeit an Bildschirmgeräten sei möglich. Problematisch erscheine das Führen eines Kfz.
Dagegen wandte die Klägerbevollmächtigte ein, trotz der von Dr.E. empfohlenen Alkohol- und Nikotinkarenz sei keine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten. Keinesfalls sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig. Das augenärztliche Gutachten sei widersprüchlich, wenn dort eine wesentliche Leistungseinschränkung ausgeschlossen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1998 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der Akten des Ar-Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 22.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.1998. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.03.1998 hinaus. Er ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit beeinträchtigt, dass er seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Spenglergehilfe nicht mehr ausüben kann. Sein Restleistungsvermögen ist jedoch der Gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG-Entscheidungen in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 Nr.107, 169). In der Regel ist dies die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die zuletzt auf Dauer ausgeübt worden ist, es sei denn, es ist nicht zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen (BSGE in SozR 2200 § 1246 Nr.165). Der Kläger hat zwar den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und eine nennenswerte Zeit ausgeübt. Diese Facharbeitertätigkeit war aber für das in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitsleben des Klägers nicht überwiegend bestimmend und charakteristisch. Bereits 1980 hat er sich nämlich vom Handwerk abgewandt und bis 1992 eine Tätigkeit als angelernter Chemiearbeiter ausgeübt. Einen weiteren freiwilligen Berufswechsel hat er Mitte 1992 vollzogen, als er die Tätigkeit als Spenglergehilfe aufnahm, die zwar mit der tariflichen Einstufung in die Lohngruppe 3 der Tarifvereinbarung in den Handwerken Gas- und Wasser-Installateur, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer relativ hoch entlohnt war, tatsächlich aber angesichts der Kürze der Ausbildung nur als einfache angelernte Tätigkeit zu qualifizieren ist. Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass der Kläger ab 01.07. 1992 als Spenglergehilfe eingestellt worden ist und sofort voll einsetzbar war. Zwar ist die Lohngruppe 3 laut Tarifvereinbarung vom 18.11.1994 - gültig ab 01.01.1995 - Arbeitnehmern ohne einschlägige Berufsausbildung, aber mit verwertbarer Qualifikation zuzuordnen und unmittelbar unterhalb der Facharbeiterlohngruppe 4 angeordnet. Die Zuordnung des Klägers durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich ein Indiz dafür, dass die vom Versicherten ausgeführte Tätigkeit in ihren Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser tariflichen Einstufung kann insoweit aber durchaus widerlegt werden (BSGE vom 28.05. 1991 Az.: 13/5 RJ 69/90). Nachdem der Arbeitgeber selbst mitgeteilt hat, dass keine echte Anlernzeit erforderlich war und die vorher ausgeübte Tätigkeit keine relevante Ausbildung enthalten haben kann, bestehen keine Bedenken, den Kläger als einfachen angelernten Arbeiter zu qualifizieren. Als Angelernter im unteren Bereich ist der Kläger aber auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen, die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer hohen fachlichen Kompetenz verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer Würdigung befinden sich die Dres.E. , M. , S. und B. in Übereinstimmung mit Dr.R. , der den Kläger im Verwaltungsverfahren untersucht hat. Auch der GdB nach dem Schwerbehindertengesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Leistungsvermögen des Klägers völlig aufgehoben ist, wie dies vom Kläger behauptet wird. Er konnte auch kein seiner Ansicht entsprechendes ärztliches Attest eines behandelnden Arztes vorlegen. Ob unter Alkohol- und Nikotinkarenz eine Besserung des Gesundheitszustands erzielbar ist, wie dies von Sachverständigen behauptet und vom Kläger bestritten wird, kann dahinstehen, weil die Sachverständigen keinen fiktiven, sondern den tatsächlichen Ist-Zustand beurteilt haben. Zuzugeben ist, dass die Äußerung Dr.S. , es bestehe im augenärztlichen Gebiet keine Minderung der Erwerbsfähigkeit, widersprüchlich ist, wenn er gleichzeitig das Führen eines Kfz für problematisch hält. Diese Leistungseinschränkung ist zweifellos zu berücksichtigen. Entscheidend ist aber, dass der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt und weder eine Summierung noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen. Die Zeitrentengewährung bis 31.03.1998 erfolgte wegen einer ausgeprägten therapieresistenten palmoplantaren Psoriasis vom pustolösen Typ. Diese erstmals im Mai 1994 akut aufgetretene Erkrankung konnte infolge stationärer Krankenhausbehandlung und eines Reha-Verfahrens Anfang 1997 soweit gebessert werden, dass die Haut nahezu erscheinungsfrei ist. Dies wurde bei der Untersuchung im Januar 1998 festgestellt, vom behandelnden Hautarzt sowohl im November 1997 als auch im Juni 2000 bestätigt und von den Sachverständigen B. , E. und M. bekräftigt. Es sind deshalb die im dermatologischen Gutachten von Dr.B. geforderten qualitativen Einschränkungen hinsichtlich des Hautleidens zu beachten. Zu vermeiden ist schwere körperliche Arbeit und Exposition gegenüber hautreizenden Substanzen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den dermatologischen Gutachten vom 23.04.1996 und 03.04.1997 sowie im HV-Entlassungsbericht bedeutet dies, dass irritativ-toxische Substanzen, vermehrte mechanische Belastung der Haut an Händen und Füßen und vermehrte Feuchtigkeit zu meiden sind. Auf dem internistischen Fachgebiet wird das Leistungsvermögen des Klägers vor allem durch ein Hochdruckleiden und eine ob- struktive Ventilationsstörung beeinträchtigt. Beide Erkrankungen zeigen jedoch einen leichten bis mittleren Schweregrad. Insbesondere finden sich keine Hinweise darauf, dass es durch das Hochdruckleiden zu einer relevanten Herzschädigung gekommen ist. Auch ist das Hochdruckleiden nicht als Ursache der geklagten Augensymptomatik anzusehen. Der lungenärztliche Befund ist relativ typisch für eine chronische Emphysembronchitis im Rahmen eines langjährigen Zigarettenkonsums. Eine subjektive Symptomatik in Form von Atemnot besteht nicht. Auch bei der ergometrischen Belastung bis 150 Watt war keine Dyspnoe erkennbar. Sowohl Hochdruckleiden als auch die leichte obstruktive Ventilationsstörung sind gut therapierbar. Schwere körperliche Tätigkeiten sind ebenso auszuschließen wie Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen von schweren Lasten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Nicht mehr möglich sind Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall, der Gefahr reizender Gase und Dämpfe und mit starken Temperaturschwankungen. Eine weitere Leistungseinschränkung bedingt ein belastungsabhängiges Wirbelsäulensyndrom im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Dabei steht im Vordergrund eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik, während ein funktionelles Defizit nicht nachzuweisen war. Wegen der Wirbelsäulenbeschwerden sollen vorwiegend leichte Arbeiten verrichtet und häufiges Bücken vermieden werden. Die beklagten Schwindelbeschwerden und das zeitweilig auftretende Verschwommensehen haben keine neurologische Ursache. Die Doppelbilder treten nur kurzfristig und sehr sporadisch auf. Nachdem der Kläger selbst es nicht für erforderlich gehalten hat, zur Abklärung dieser Befunde einen Augenarzt aufzusuchen, ist Dr.S. in seiner Schlussfolgerung zuzustimmen, dass die Beeinträchtigung des Klägers dadurch gering war und ist. Auch das gelegentliche Sternchensehen (Photopsie) stellt keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Eine Optikus Neuropathie nutritiv-toxischer Genese, wie sie vom neurologischen Gutachter vermutet worden ist, liegt nicht vor. Entscheidend ist, dass der Kläger an beiden Augen über das volle Sehvermögen verfügt und keine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt. Arbeiten unter Stress, im Akkord, in Nachtschicht und an schnell laufenden Maschinen sind zu vermeiden. Zusammenfassend kann der Kläger also noch leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde in temperierten und sauberen Räumen vollschichtig verrichten, wenn sie ohne besonderen Zeitdruck zu erbringen sind und mit keinen mechanischen oder toxischen Reizungen der Haut verbunden sind. Bei diesem Restleistungsvermögen bestehen keine ernsten Zweifel daran, dass der Kläger in einem Betrieb einsetzbar ist. Das Restleistungsvermögen erlaubt nämlich körperliche Verrichtungen wie z.B. Aufsicht und Kontrolle, Tätigkeiten, die typischerweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Dem Kläger ist keine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag, um seine Erwerbsfähigkeit bejahen zu können. Die konkrete Benennung ist nur dann notwendig, wenn beim Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSGE vom 19.08.1997 in SozR 3-2200 § 1247 Nr.23 mit weiteren Nachweisen und BSGE vom 11.05.1999 in SozR 3-2600 § 43 Nr.21). Eine derartige Einschränkung liegt nur vor, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung wie Einarmigkeit oder Einäugigkeit (BSGE vom 27.04.1982 in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.90) ist mit der vom Kläger in den Vordergrund gerückten Hautkrankheit nicht verbunden. Vier verschiedene dermatologische Sachverständige haben unabhängig voneinander zwar Leistungseinschränkungen im genannten Umfang bejaht, jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass Arme und Füße im Rahmen einer leichten körperlichen Tätigkeit beansprucht werden können, ohne einen erneuten Ausbruch der Krankheit zu provozieren. Auch andere leichte körperliche Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen und Transportieren sind daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8) dargelegt hat, ist der Ausschluss von Tätigkeiten in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken ebenso wenig relevant wie der Ausschluss von Tätigkeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die im Akkord oder an laufenden Maschinen zu erbringen sind. Entscheidend ist, dass der Kläger die zumutbaren Vollzeittätigkeiten noch unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze jedenfalls mittels öffentlicher Verkehrsmittel aufsuchen kann und er für neue Tätigkeiten noch ausreichend umstellungs- und anpassungsfähig ist. Angesichts der Gebrauchsfähigkeit beider Hände, dem ausreichenden Seh- und Hörvermögen und der ausreichenden Belastbarkeit von Wirbelsäule und unteren Extremitäten bestehen keine Zweifel, dass der Kläger sein Restleistungsvermögen noch wirtschaftlich verwerten kann. Als ungewöhnliche Leistungseinschränkungen verbleiben der Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und unter Exposition gegenüber toxisch-irritativen Reizen. Weil aber die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen abhängig ist, reichen die genannten Beschränkungen nicht aus, die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit zu fordern. Im Übrigen könnte der Kläger durchaus noch als Pförtner oder Telefonist tätig sein. Das entsprechende Anforderungsprofil hat den Sachverständigen vorgelegen und ist von ihnen als mit den Leistungseinschränkungen des Klägers vereinbar beurteilt worden. Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattet es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Wegen der angegebenen Schwindelanfälle kann er zwar kein Motorfahrzeug benutzen, die notwendigen Wegstrecken können jedoch zu Fuß und mit dem Fahrrad bzw. mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurückgelegt werden. Sicherlich ist der Kläger angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit schwer vermittelbar. Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts jedoch am 19.12.1996 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8) entschieden hat, sind die Fallgruppen, bei denen das Bundessozialgericht in der Rentenversicherung bisher die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts angenommen hat, nicht mit Rücksicht auf ältere arbeitslose angelernte Versicherte des unteren Bereichs zu erweitern, die vollschichtig nur noch körperlich leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten können. Die Rechtsprechung geht generell davon aus, dass es für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeitsmarkt für den Versicherten offen ist, so dass eine diesbezügliche Prüfung im Einzelfall regelmäßig nicht vorgenommen zu werden braucht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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