Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 446/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 207/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente.
Die 1953 geborene Klägerin ist Witwe des am ...1998 verstorbenen früheren Versicherten Mohamed Belhadi Mohamadi (Versicherter), der Staatsangehöriger des Königreichs Marokko gewesen ist. Dem Versicherten sind (unstreitig) auf seinen Antrag vom 11.10.1975 mit Bescheid vom 19.04.1979 die Beiträge, die er im Zeitraum 11.03.1965 bis 01.07.1973 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hatte, erstattet worden.
Den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Witwenrente vom 10.12.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.1999 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, ihr verstorbener Ehemann habe die Beitragserstattung nur deshalb beantragt, weil er Analphabet gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.1999 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI), da aus den erstatteten Beiträgen keine Ansprüche mehr entstehen könnten.
Am 05.07.1999 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Witwenrente zu verpflichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2000 wies das SG die Klage ab. Aufgrund der nach damaligem Recht gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) erfolgten Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche könnten daher nicht mehr entstehen. Unzweifelhaft habe der Versicherte einen wirksamen Beitragserstattungsantrag gestellt, da die Fähigkeit, Lesen und Schreiben zu können, nicht Voraussetzung einer wirksamen Antragstellung sei; es genüge die Fähigkeit, seinen Willen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Versicherte, der immerhin über acht Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet habe, nicht dazu in der Lage gewesen wäre.
Am 21.03.2000 ging die Berufung der Klägerin gegen diesen ihr in ihrer Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage und die Tatsache, daß ihr verstorbener Ehemann in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 10.12.1998 Witwenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2000 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG Augsburg - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2000 ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe die Erstattung der Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur deshalb beantragt, weil er Analphabet gewesen sei, kann auch dahingehend verstanden werden, daß die Klägerin den Beitragserstattungsantrag vom 11.10.1975 anfechten will, da der verstorbene Versicherte sich über die Tragweite der Erklärung geirrt habe (§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Unabhängig von allen anderen damit zusammenhängenden Rechtsfragen scheitert eine solche Anfechtung schon allein an der Tatsache, daß der fragliche Irrtum des Versicherten nicht mehr nachweisbar ist; sein Wissensstand ist nämlich infolge seines Ablebens auf keine Weise mehr ermittelbar. Auch ein Analphabet - wenn der Versicherte überhaupt ein solcher gewesen ist, was dahinstehen kann - kann bestens informiert sein.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2000 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente.
Die 1953 geborene Klägerin ist Witwe des am ...1998 verstorbenen früheren Versicherten Mohamed Belhadi Mohamadi (Versicherter), der Staatsangehöriger des Königreichs Marokko gewesen ist. Dem Versicherten sind (unstreitig) auf seinen Antrag vom 11.10.1975 mit Bescheid vom 19.04.1979 die Beiträge, die er im Zeitraum 11.03.1965 bis 01.07.1973 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hatte, erstattet worden.
Den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Witwenrente vom 10.12.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.1999 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, ihr verstorbener Ehemann habe die Beitragserstattung nur deshalb beantragt, weil er Analphabet gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.1999 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI), da aus den erstatteten Beiträgen keine Ansprüche mehr entstehen könnten.
Am 05.07.1999 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Witwenrente zu verpflichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2000 wies das SG die Klage ab. Aufgrund der nach damaligem Recht gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) erfolgten Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche könnten daher nicht mehr entstehen. Unzweifelhaft habe der Versicherte einen wirksamen Beitragserstattungsantrag gestellt, da die Fähigkeit, Lesen und Schreiben zu können, nicht Voraussetzung einer wirksamen Antragstellung sei; es genüge die Fähigkeit, seinen Willen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Versicherte, der immerhin über acht Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet habe, nicht dazu in der Lage gewesen wäre.
Am 21.03.2000 ging die Berufung der Klägerin gegen diesen ihr in ihrer Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage und die Tatsache, daß ihr verstorbener Ehemann in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 10.12.1998 Witwenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2000 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG Augsburg - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2000 ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe die Erstattung der Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur deshalb beantragt, weil er Analphabet gewesen sei, kann auch dahingehend verstanden werden, daß die Klägerin den Beitragserstattungsantrag vom 11.10.1975 anfechten will, da der verstorbene Versicherte sich über die Tragweite der Erklärung geirrt habe (§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Unabhängig von allen anderen damit zusammenhängenden Rechtsfragen scheitert eine solche Anfechtung schon allein an der Tatsache, daß der fragliche Irrtum des Versicherten nicht mehr nachweisbar ist; sein Wissensstand ist nämlich infolge seines Ablebens auf keine Weise mehr ermittelbar. Auch ein Analphabet - wenn der Versicherte überhaupt ein solcher gewesen ist, was dahinstehen kann - kann bestens informiert sein.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2000 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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