Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 2029/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 208/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten V. V. , geboren am 1926, verstorben am 10.04.1999.
Die am 1934 geborene Klägerin stammt aus Kroatien und kam nach eigenen Angaben 1964 nach Deutschland. Mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 18.02.1997 wurde die am 09.03.1964 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten V. V. geschieden (rechtskräftig seit 31.05.1997). Der Versorgungsausgleich wurde im Juni 1997 durchgeführt. Das Familiengericht übertrug von der Klägerin eine Anwartschaft in Höhe von 104,26 DM.
Am 30.07.1999 stellte die Klägerin Antrag auf große Witwenrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.1999 ablehnte, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfüllt seien: Die Ehe sei durch Urteil des Amtsgerichts München vom 18.02.1997 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem nicht mehr in rechtsgültiger Ehe zusammengelebt. Auch ein Anspruch auf Witwenrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI bestehe nicht, da die Ehe erst danach geschieden worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung an, dass ihre Ehe nicht richtig geschieden sei, weil sie ihren kranken Mann niemals verlassen habe. Das Urteil des Amtsgerichts München sei für sie nicht zutreffend, weil sie J. und nicht "J." heiße, wie es im gen. Urteil angeführt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 zurück. Ein Anspruch auf Rente gemäß § 243 SGB VI bestehe nicht, da die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden sei. Bei dieser Rechtslage sei es unbeachtlich, dass sich die Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann nicht getrennt habe.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben, mit der sie weiterhin Hinterbliebenenrente nach dem Tod des früheren Ehegatten begehrt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den bisherigen Schriftverkehr mit der Beklagten verwiesen und um eine gerichtliche Nachprüfung gebeten. Trotz mehrerer Aufforderungen und Mahnungen war die Klägerin nicht bereit, eine Entbindungserklärung von der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu unterzeichnen.
Durch Urteil vom 28.02.2002 hat das SG die Klage - aus den Gründen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen - abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum BayLSG eingelegt. Dazu hat sie Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des AG München vom 18.02.1997 und eines Schriftsatzes ihres seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 13.08.1996 vorgelegt, wonach die gemeinsame Ehewohnung ein Problem mache, da der Ehemann nicht ausziehen wolle.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG München vom 28.2.2002 sowie des Bescheides vom 02.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach ihrem früheren Ehemann V. V. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Prozessakten und die Akten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Witwenrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1, S. 2, 66 Abs. 2 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Die Klägerin hat weder Anspruch auf Witwenrente an geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI noch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI. Denn die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten V. V. wurde am 31.05.1997 - also nach dem 30.06.1977 und vor dem Tod des Versicherten am 10.04.1999 - rechtskräftig und wirksam geschieden.
Der Senat folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 02.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb gemäß §§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.1.1993 (SGG) abgesehen. Dort wird zutreffend auf den Wortlaut des § 243 SGB VI, hingewiesen; § 46 SGB VI a.F. ist im Ausgangsbescheid abgehandelt.
Vorliegend sind zwar allgemein die gesetzlichen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO, gültig bis 31.12.1991) nicht mehr anzuwenden, da die Klägerin bei Antragstellung am 30.07.1999 ihren Anspruch nach dem 31.03.1992 geltend gemacht hat (§ 300 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch, 6. Buch, SGB VI). Für die zu entscheidende Sachfrage bestimmt aber § 243 SGB VI fünftes Kapitel in seinen Sonderregelungen (§ 229 ff) inhaltlich die Weitergeltung der nach der RVO bestehenden Rechtslage (§ 1265 RVO), wonach Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nur bei vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehen bestehen und nur dann, wenn bei Fehlen anderweitiger Versorgung ("nicht wieder geheiratet haben") ein Unterhaltsanspruch bestanden hat oder tatsächlich Unterhalt in einem wirtschaftlich messbaren Umfang und Zeitraum gewährt worden ist (§ 243 Abs.1 Nr.3 SGB VI).
Soweit die Klägerin anführt, den Versicherten nie verlassen zu haben und "de facto" nicht geschieden zu sein, steht dem der Primat des bürgerlichen Rechts entgegen (§ 32 SGB I). Dort ist bestimmt, dass u. a. ein familienrechtliches Rechtsverhältnis, soweit Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch vorausgesetzt sind, zu beachten ist. Danach ist die Scheidung mit dem gerichtlichen Urteil des Familiengerichts erfolgt. Soweit ausländische Rechtsverhältnisse berührt sind (§ 34 SGB I), reicht es gemäß Internationalem Privatrecht aus, wenn die entsprechende Regelung des Rechts des anderen Staats dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches entspricht. Das ist bei einer wirksamen Scheidung (rechtsgültigen Scheidung nach deutschem Recht bei jugoslawischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland der Fall. Die Scheidung unterlag hier bei beiderseits jugoslawischen Staatsangehörigen bzw. dem Verstorbenen als heimatlosem Ausländer wohl deutschem Recht (vgl. EGBGB Art.17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3). Jedenfalls erfolgte sie durch ein deutsches Gericht. Selbst wenn eine im Ausland geschlossene Ehe eines ausländischen Versicherten mit einer ebenfalls ausländischen Staatsangehörigen ohne eine nach dem Recht ihres Heimatstaates erforderliche Anerkennung des Scheidungsurteils durch ein deutsches Gericht rechtskräftig geschieden worden ist, steht letzterer nach dem Tode des Versicherten gemäß § 46 SGB VI keine Witwenrente zu (BSG, Urteil vom 13.01.1999 - B 13 RJ 17198 R).
Zwar konnten die Prozessakten des Amtsgerichts wegen der fehlenden Entbindungserklärung der Klägerin nicht beigezogen werden. Der in den Akten der Beklagten enthaltene beglaubigte Abdruck des Endurteils ist jedoch ausreichend. Die Einlassung der Klägerin, dieses Urteil sei für sie nicht zutreffend, ist nicht nachvollziehbar. Dem Amtsgericht ist zwar offensichtlich beim Vornamen der Klägerin "J." statt "J." ein Schreibfehler unterlaufen. Dieser aber stellt die Wirksamkeit der Scheidung nicht in Frage.
Im Übrigen bezieht die Klägerin selbst eine Altersrente (vgl. Bescheid vom 23.06.1997); allerdings ohne die wegen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften. Deswegen ist das Begehren der Klägerin verständlich und nicht mißbräuchlich. Dem würde aber durch Rückausgleich nach § 4 VAHRG genügt, an dessen Durchführung die Klägerin nicht gehindert ist (vgl. Schriftsatz der Beklagte an LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 27.07.1999).
Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten V. V. , geboren am 1926, verstorben am 10.04.1999.
Die am 1934 geborene Klägerin stammt aus Kroatien und kam nach eigenen Angaben 1964 nach Deutschland. Mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 18.02.1997 wurde die am 09.03.1964 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten V. V. geschieden (rechtskräftig seit 31.05.1997). Der Versorgungsausgleich wurde im Juni 1997 durchgeführt. Das Familiengericht übertrug von der Klägerin eine Anwartschaft in Höhe von 104,26 DM.
Am 30.07.1999 stellte die Klägerin Antrag auf große Witwenrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.1999 ablehnte, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfüllt seien: Die Ehe sei durch Urteil des Amtsgerichts München vom 18.02.1997 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mit diesem nicht mehr in rechtsgültiger Ehe zusammengelebt. Auch ein Anspruch auf Witwenrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI bestehe nicht, da die Ehe erst danach geschieden worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung an, dass ihre Ehe nicht richtig geschieden sei, weil sie ihren kranken Mann niemals verlassen habe. Das Urteil des Amtsgerichts München sei für sie nicht zutreffend, weil sie J. und nicht "J." heiße, wie es im gen. Urteil angeführt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1999 zurück. Ein Anspruch auf Rente gemäß § 243 SGB VI bestehe nicht, da die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden sei. Bei dieser Rechtslage sei es unbeachtlich, dass sich die Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann nicht getrennt habe.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben, mit der sie weiterhin Hinterbliebenenrente nach dem Tod des früheren Ehegatten begehrt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den bisherigen Schriftverkehr mit der Beklagten verwiesen und um eine gerichtliche Nachprüfung gebeten. Trotz mehrerer Aufforderungen und Mahnungen war die Klägerin nicht bereit, eine Entbindungserklärung von der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu unterzeichnen.
Durch Urteil vom 28.02.2002 hat das SG die Klage - aus den Gründen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen - abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum BayLSG eingelegt. Dazu hat sie Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des AG München vom 18.02.1997 und eines Schriftsatzes ihres seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 13.08.1996 vorgelegt, wonach die gemeinsame Ehewohnung ein Problem mache, da der Ehemann nicht ausziehen wolle.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG München vom 28.2.2002 sowie des Bescheides vom 02.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach ihrem früheren Ehemann V. V. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Prozessakten und die Akten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Witwenrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1, S. 2, 66 Abs. 2 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Die Klägerin hat weder Anspruch auf Witwenrente an geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI noch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI. Denn die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten V. V. wurde am 31.05.1997 - also nach dem 30.06.1977 und vor dem Tod des Versicherten am 10.04.1999 - rechtskräftig und wirksam geschieden.
Der Senat folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 02.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1999. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb gemäß §§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.1.1993 (SGG) abgesehen. Dort wird zutreffend auf den Wortlaut des § 243 SGB VI, hingewiesen; § 46 SGB VI a.F. ist im Ausgangsbescheid abgehandelt.
Vorliegend sind zwar allgemein die gesetzlichen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO, gültig bis 31.12.1991) nicht mehr anzuwenden, da die Klägerin bei Antragstellung am 30.07.1999 ihren Anspruch nach dem 31.03.1992 geltend gemacht hat (§ 300 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch, 6. Buch, SGB VI). Für die zu entscheidende Sachfrage bestimmt aber § 243 SGB VI fünftes Kapitel in seinen Sonderregelungen (§ 229 ff) inhaltlich die Weitergeltung der nach der RVO bestehenden Rechtslage (§ 1265 RVO), wonach Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nur bei vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehen bestehen und nur dann, wenn bei Fehlen anderweitiger Versorgung ("nicht wieder geheiratet haben") ein Unterhaltsanspruch bestanden hat oder tatsächlich Unterhalt in einem wirtschaftlich messbaren Umfang und Zeitraum gewährt worden ist (§ 243 Abs.1 Nr.3 SGB VI).
Soweit die Klägerin anführt, den Versicherten nie verlassen zu haben und "de facto" nicht geschieden zu sein, steht dem der Primat des bürgerlichen Rechts entgegen (§ 32 SGB I). Dort ist bestimmt, dass u. a. ein familienrechtliches Rechtsverhältnis, soweit Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch vorausgesetzt sind, zu beachten ist. Danach ist die Scheidung mit dem gerichtlichen Urteil des Familiengerichts erfolgt. Soweit ausländische Rechtsverhältnisse berührt sind (§ 34 SGB I), reicht es gemäß Internationalem Privatrecht aus, wenn die entsprechende Regelung des Rechts des anderen Staats dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches entspricht. Das ist bei einer wirksamen Scheidung (rechtsgültigen Scheidung nach deutschem Recht bei jugoslawischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland der Fall. Die Scheidung unterlag hier bei beiderseits jugoslawischen Staatsangehörigen bzw. dem Verstorbenen als heimatlosem Ausländer wohl deutschem Recht (vgl. EGBGB Art.17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3). Jedenfalls erfolgte sie durch ein deutsches Gericht. Selbst wenn eine im Ausland geschlossene Ehe eines ausländischen Versicherten mit einer ebenfalls ausländischen Staatsangehörigen ohne eine nach dem Recht ihres Heimatstaates erforderliche Anerkennung des Scheidungsurteils durch ein deutsches Gericht rechtskräftig geschieden worden ist, steht letzterer nach dem Tode des Versicherten gemäß § 46 SGB VI keine Witwenrente zu (BSG, Urteil vom 13.01.1999 - B 13 RJ 17198 R).
Zwar konnten die Prozessakten des Amtsgerichts wegen der fehlenden Entbindungserklärung der Klägerin nicht beigezogen werden. Der in den Akten der Beklagten enthaltene beglaubigte Abdruck des Endurteils ist jedoch ausreichend. Die Einlassung der Klägerin, dieses Urteil sei für sie nicht zutreffend, ist nicht nachvollziehbar. Dem Amtsgericht ist zwar offensichtlich beim Vornamen der Klägerin "J." statt "J." ein Schreibfehler unterlaufen. Dieser aber stellt die Wirksamkeit der Scheidung nicht in Frage.
Im Übrigen bezieht die Klägerin selbst eine Altersrente (vgl. Bescheid vom 23.06.1997); allerdings ohne die wegen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften. Deswegen ist das Begehren der Klägerin verständlich und nicht mißbräuchlich. Dem würde aber durch Rückausgleich nach § 4 VAHRG genügt, an dessen Durchführung die Klägerin nicht gehindert ist (vgl. Schriftsatz der Beklagte an LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 27.07.1999).
Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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