L 19 RJ 216/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 772/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 216/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 01.08.1999 bis 31.01.2001.

Die am ...1954 geborene Klägerin hat bis 1976 ihren von 1969 bis 1971 erlernten Beruf einer Bäckereifachverkäuferin ausgeübt; vom 28.01.1991 bis 30.06.1992 arbeitete sie versicherungspflichtig als Kantinengehilfin. Anschließend war sie arbeitsunfähig und arbeitslos.

Am 01.09.1997 beantragte die Klägerin - zum wiederholten Male - wegen "Asthma und Muskel- und Weichteilrheuma" Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin chirurgisch (Gutachten Dr.P ... vom 11.12.1997), neurologisch-psychiatrisch (Gutachten Dr.B ... vom 19.01.1998) und internistisch (Gutachten Dr.G ... vom 23.01.1998) untersuchen. Nachdem die ärztlichen Sachverständigen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt waren, der Klägerin seien mit Einschränkungen zumindest noch leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.1998 die Gewährung von Rentenleistungen ab. Während des Widerspruchsverfahrens bewilligte die Beklagte der Klägerin ein stationäres Heilverfahren, das vom 30.04. bis 20.05.1998 durchgeführt wurde. Im Entlassungsbericht der Klinik Bad R ... wurde die Klägerin für vollschichtig einsetzbar für leichte Arbeiten befunden. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.07.1998).

Das hiergegen angerufene Sozialgericht Nürnberg (SG) hat Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr.F ... und der Allgemeinärzte Dres W ... nebst deren Unterlagen zum Verfahren beigezogen. Der Internist und Sozialmediziner Dr.Gü ... ist im Gutachten vom 28.01.1999 zu der Beurteilung gelangt, der Klägerin seien leichte Frauenarbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar. Nach Beinahme weiterer Befundberichte und eines Arztbriefes des Rheumazentrums Bad A ... über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 03. bis 13.05.1999 hat die Nervenärztin Dr.O ... das Gutachten vom 15.11.1999 erstattet. Sie ist zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei seit Januar 1999 (Suizid des Sohnes) nur noch im Umfang von halb bis untervollschichtig einsetzbar. Nach Ausschöpfung der bereits begonnenen therapeutischen Maßnahmen sei die Chance günstig, dass wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen erreicht werde. Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Beklagte mit Urteil vom 17.02.2000 verpflichtet, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit ab 01.08.1999 bis einschließlich Januar 2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten: Im Vordergrund stünden bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet. Es bestehe daneben der dringende Verdacht auf ein Fibro- myalgiesyndrom iS einer psychosomatischen Symptombildung mit begleitender reaktiv-depressiver Verstimmung, wobei eine akute Dekompensation nach dem Suizid des Sohnes eingetreten sei. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin derzeit nur untervollschichtig einsatzfähig sei. Nach ca. zwei Jahren könne bei erfolgreicher psychotherapeutischer Behandlung wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen erreicht werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.B ... vom 10.04.2000. Es stelle sich nun die Frage, welche Auswirkungen die mittlerweile eingeleitete Psychotherapie auf die psychische Verfassung habe. Dabei sei es nicht auszuschließen, dass es während eines psychotherapeutischen Prozesses zu einer krisenhaften Verschlechterung der psychischen Situation kommen könne. Zwischen der gutachterlichen Untersuchung im Januar 1998 und der Untersuchung durch Frau Dr.O ... im November 1999 sei jedoch eine gravierende anhaltende Verschlechterung der psychischen Verfassung der Klägerin nicht zu erkennen. Die Klägerin werde deshalb weiterhin für fähig erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Vermeidung von Zeitdruck sowie Nacht- und Wechselschicht leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten.

Der Senat hat Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr.F ..., des Dipl.Psychologen Pr ..., der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgin Dr.Gö ..., der Augenärztin Dr.Ge ... und der Allgemeinmediziner Dres W ... sowie Kopien der Unterlagen des Stadtkrankenhauses Sch ... zum Verfahren beigezogen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 17.02.2000 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1998 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die bereits genannten Unterlagen, die Streitakten erster und zweiter Instanz, die Unterlagen der Beklagten und die vom Senat beigezogenen früheren Klageakten des SG Nürnberg S 3 Ar 309/94, S 17 Ar 805/96 und S 2 U 372/98 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin vom 01.08.1999 bis 31.01.2001 Rentenleistungen wegen EU zustehen, §§ 44 Abs 2, 102 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung sind nach den Feststellungen der Beklagten erfüllt.

Nach Auffassung des Senats ist das SG zu Recht der Leistungsbeurteilung der von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.O ... im Gutachten vom 15.11.1999 gefolgt. Schlüssig und überzeugend hat Dr.O ... begründet, dass neben dem weiterbestehenden Verdacht auf Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms iS einer psychosomatischen Symptombildung mit begleitender reaktiv-depressiver Verstimmung bei der Klägerin eine akute psychische Dekompensation nach dem Suizid des Sohnes im Januar 1999 eingetreten ist; infolge dieses Ereignisses hatten sich die depressiven Verstimmungen und die Panikattacken bei der Klägerin verstärkt. Hieraus hat Dr.O ... abgeleitet, dass gegenüber den früheren Gutachten eine Zunahme der psychischen Problematik unschwierig festzustellen war, was als Trauerreaktion zu interpretieren ist. Die schon vorher bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf psychosomatischem Fachgebiet haben sich durch den Todesfall richtungsgebend verschlechtert. Unabhängig von den gutachtlichen Feststellungen haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass die Klägerin während des Jahres 2000 insgesamt sechs Mal stationär behandelt werden musste. So war sie vom 24. bis 31.03. und 15. bis 17.04.2000 wegen Asthma im Stadtkrankenhaus Sch ... und vom 18. bis 23.04. wegen der Diagnosen Fibromyalgiesyndrom und Asthma bronchiale im Rheumazentrum Bad A ... in Behandlung. Vom 13.06. bis 01.07. erfolgte Behandlung wegen Bridenileus und Asthma bronchiale, vom 17.11. bis 22.11. wegen der exacerbierten chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung und Hyperlipidämie und schließlich vom 30.11. bis 06.12.2000 wegen Subileus und infektexacerbierter COB im Stadtkrankenhaus Sch ... Zudem wurde am 12.10.2000 eine Kieferhöhlenoperation durchgeführt. Diese Vielzahl stationärer Behandlungen zeigt einerseits das mehrschichtige Krankheitsbild der Klägerin auf und bedeutet andererseits, dass die Klägerin für das gesamte Jahr 2000 nicht oder allenfalls nur kurzfristig für erwerbsbringende Arbeiten zur Verfügung stand (wenn auch die einzelnen Behandlungen für sich jeweils nur Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bedeuten mögen).

Bei Gesamtwürdigung aller bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum erwerbsunfähig war, da ihr Leistungsvermögen in den Bereich unter vollschichtig abgesunken war. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (Fassung des Tenors lt Berichtigungsbeschluss vom 24.01.2001).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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