L 16 RJ 239/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 RJ 38/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 239/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Regelaltersrente an den Kläger aus der deutschen Versicherung unter Anrechnung einer erstatteten Beitragszeit bzw. Rückzahlung erstatteter Beiträge.

Der 1936 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und in Marokko wohnhaft.

Er beantragte mit Schreiben vom 17.05.1999 Altersrente und trug vor, dass er die erstatteten Beiträge in Höhe von 22.000,- DM zurückzahlen möchte, da seine Gattin mit der damaligen Beitragserstattung bis heute nicht einverstanden sei. Er habe damals die Entscheidung getroffen, weil er gezwungen war, in die Heimat zurückzukehren, um Familienprobleme zu lösen, und habe sich nicht beraten lassen. Er bitte deshalb um Mitteilung, was er zur Vervollständigung seines Antrags auf Altersrente unternehmen müsse.

Die LVA Hessen hatte mit Bescheid vom 09.03.1981 die Beiträge in Höhe von 27.603,- DM erstattet und an die Düsseldorfer Volksbank eG ausbezahlt. Die Aufrechnungsbescheinigungen und Versicherungskarten wurden entsprechend gekennzeichnet. Der Antrag auf Beitragserstattung vom 18.09.1980 war vom Kläger unterzeichnet. Außerdem hatte der Kläger den Darlehensantrag gegenüber der Düsseldorfer Volksbank, die Abtretungsanzeige sowie Vollmachten unterzeichnet. Weiter unterzeichnete er eine Erklärung, darüber belehrt worden zu sein, dass durch die Erstattung der Beiträge weitere Ansprüche aus den bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten sowie das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen werden sowie dass eine Rücknahme des Erstattungsantrags vom Zugang des Erstattungsbetrages an, spätestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides, nicht mehr möglich ist. Mit Schreiben vom 19.03.1981 hatte die LVA Hessen dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Vollmacht und der Abtretungserklärung an die Düsseldorfer Volksbank der Erstattungsbescheid zugestellt und der Erstattungsbetrag ausgezahlt wurde.

Mit streitigem Bescheid vom 21.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag vom 02.06.1999 auf Gewährung einer Regelaltersrente ab, da die zur deutschen Versicherung entrichteten Beiträge von der LVA Hessen mit Bescheid vom 09.03.1981 erstattet wurden und eine Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge nicht möglich sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28.07.1999 zugestellt.

Mit Schreiben vom 05.08.1999 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, da ein neues Gesetz in Kraft getreten sei, das die Einzahlung von erstatteten Beiträgen erlaube, um das Versicherungskonto abzudecken.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1999 zurück mit der Begründung, der Widerspruchsführer habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente, da mit der erfolgten Beitragserstattung das Versicherungverhältnis aufgelöst sei und keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten mehr bestünden. Eine Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge könne nicht zugelassen werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.11.1999 zugestellt.

Mit Schreiben vom 18.01.2000 erhoben der Kläger und seine Ehefrau Klage und beantragten, den Widerspruchsbescheid der LVA Schwaben zurückzuweisen. Wie sie bereits mitgeteilt hätten, würden die Beiträge wieder an die Kasse der LVA Schwaben zurückgezahlt, da der Ehemann im nächsten Jahr das 65. Lebensjahr erreichen werde.

Das Sozialgericht belehrte den Kläger im Schreiben vom 08.12. 2000 über die mangelnde Erfolgsaussicht und teilte mit, es beabsichtige einen Gerichtsbescheid zu erlassen. Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2001 wies es die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente nach § 35 SGB VI, da er aufgrund der Beitragserstattung keine Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt habe. Ihm sei die Hälfte der von Januar 1963 bis September 1980 geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden, also der von ihm einbezahlte Teil der Beiträge. Dieser Erstattungsbescheid sei rechtskräftig geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führe die Beitragserstattung zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Erstattung sei nach den damals gültigen Vorschriften zu Recht erfolgt, auch das neue SGB VI sehe in § 210 Abs.6 SGB VI eine entsprechende Regelung vor. Rechtlich ohne Bedeutung sei auch das fehlende Einverständnis seiner Ehefrau. Das Gesetz kenne keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge. Diese sei auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich, denn im Falle des Klägers habe die Beklagte keinen Beratungs- oder Auskunftsfehler gemacht. Schließlich habe er selbst vorgetragen, er habe sich nicht über die Folgen des Antrags beraten lassen. Im Bescheid vom 9. März 1981 sei ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden.

Mit Schreiben vom 12.04.2001 legte der Kläger Berufung gegen den am 12.04.2001 zugestellten Gerichtsbescheid ein.

Bei seiner Rückkehr nach Marokko wegen gesundheitlicher Umstände sei ihm gesagt worden, er könne als Förderung für seine Rückkehr nach Marokko eine Abfindung erhalten, wenn er eine Bereitschaftserklärung unterzeichne. Er könne weder lesen noch in irgendeiner Sprache schreiben. Niemand habe ihn damals aufgeklärt, dass mit dieser einmaligen Auszahlung alle Rechte gegenüber öffentlichen Versicherungsträgern endgültig ausgelöscht seien. Es sei in keinem europäischen Land zulässig, dass nach mehr als 20 Jahren Beschäftigungszeit nur ein Prozentsatz von 7, 8 oder 9 % der gesamten entrichteten Rentenbeiträge ausbezahlt würde. Er bitte, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Beiträge zurückzuerstatten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 30.03.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.07. 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rückzahlung der erstatteten Beiträge in Höhe von 27.603,- DM zuzulassen und ihm Altersrente nach § 35 SGB VI ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der LVA Hessen, der LVA Schwaben sowie des Sozialgerichts Augsburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Beklagte und das Sozialgericht haben den Anspruch des Klägers auf Altersrente zu Recht abgelehnt, denn aufgrund der ausgezahlten Beiträge ist das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten erloschen und eine Einzahlung ist, wie richtig entschieden wurde, nicht wieder möglich. Der Bescheid der Beklagten vom 21.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1999 erweist sich somit ebenso als rechtsmäßig wie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03. 2001.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Altersrente nach § 35 SGB VI, noch ist die Beklagte verpflichtet, die erstatteten Beiträge erneut entgegenzunehmen, noch kann der Kläger aus sonstigen Gründen den rechtsverbindlichen Erstattungsbescheid vom 09.03.1981 beseitigen.

Die vom Kläger erstrebte Regelaltersrente nach § 35 SGB VI setzt die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs.1 Ziff.1 SGB VI voraus. Auf die Wartezeiterfüllung werden nach § 51 Abs.1 SGB VI Beitragszeiten im Sinne von § 55 SGB VI angerechnet. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen, da aufgrund der Erstattung der früheren Pflichtbeitragszeiten nach § 1303 RVO das Versicherungsverhältnis aufgelöst wurde.

Der Erstattungsbescheid vom 09.03.1981 ist gemäß § 77 SGG verbindlich geworden, da er vom Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten wurde. Mehr als 10 Jahre nach Erlass des Bescheides kann dieser nicht mehr angefochten werden.

Der Kläger hat zur Sicherung eines Darlehensvertrages bei der Düsseldorfer Volksbank eG seinen Beitragserstattungsanspruch abgetreten und zwar in Höhe des bereits errechneten Erstattungsbetrages von 27.603,- DM. Er hat damals diesen durchaus üblichen Weg gewählt, um bereits bei Rückkehr, d.h. bei Verlassen der Bundesrepublik, den noch nicht fälligen Erstattungsanspruch ausbezahlt zu bekommen. Er hat damit seinen Erstattungsanspruch durch die Bank vorfinanzieren lassen und zur Sicherung dieses Darlehens seine Rechte auf Erstattung gegenüber der Beklagten abgetreten. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dieses Verfahren und demzufolge den Erstattungsbescheid als rechtswidrig oder ungültig erscheinen lassen. Der Kläger hat die erstattete Summe, wie sich aus seinem eigenen Vortrag ergibt, tatsächlich erhalten und ist in sein Heimatland zurückgekehrt. Die Erstattung der Beiträge durch die LVA Hessen begegnet auch sonst keinerlei Bedenken, denn sie wurde vom Kläger selbst beantragt, und bei Antragstellung wurde er darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme des Erstattungsantrages vom Zugang des Erstattungsbetrages an nur für einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides möglich ist. Im Darlehensantrag hat die Düsseldorfer Volksbank auf verschiedene Modalitäten der Darlehensabwicklung und der Erstattung der Rentenbeiträge hingewiesen. Der Kläger bestätigte durch seine Unterschrift auch, dass er den Inhalt des Vertrages zur Kenntnis genommen und die Übersetzung des vorliegenden Vertrages in seiner Landessprache einsehen konnte. Darüber wurde er im Darlehensvertrag auch in französischer Sprache belehrt. Dieser Darlehensantrag ist vom Kläger unterschrieben worden. Darüber hinaus hat ihn die LVA Hessen mit dem Schreiben vom 19.03.1981 darüber aufgeklärt, dass aufgrund der Vollmacht und Abtretungserklärung der Erstattungsbescheid an die Düsseldorfer Volksbank abgesandt und der Erstattungsbetrag in Höhe von DM 27.603,- überwiesen wurde. Der Vortrag des Klägers, ihm seien nur 9 % der Beiträge erstattet worden, lässt den Rückschluss zu, dass der Kläger die Beitragserstattungsberechnung in Händen hält. Er irrt allerdings, soweit er annimmt, dass nur 7 bis 9 % der Beiträge erstattet wurden. Die Berechnung beweist vielmehr das sozialversicherungspflichtige Einkommen, aus dem sich jeweils der Beitrag in Höhe von 7 bis 9 % bzw. 11,75 % in der Zeit von Januar 1962 bis September 1980 errechnet hat. Die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechnen sich aus einem wechselnden Prozentsatz vom maßgeblichen Arbeitsentgelt, wobei der Versicherte und der Arbeitgeber diesen Beitrag zu entrichten haben. Erstattet wurde und wird nach § 1303 RVO bzw. 210 SGB VI der Beitrag in der Höhe, wie ihn der Versicherte getragen hat (§ 210 Abs.3 Satz 1 SGB VI). Die vorgenommene Berechnung durch die LVA Hessen begegnet somit keinerlei rechtlichen Bedenken und entspricht sowohl der Gesetzeslage als auch der Höhe der vom Kläger tatsächlich bezahlten Rentenversicherungsbeiträge.

Der Kläger kann aber auch kein neues Versicherungsverhältnis begründen. Insbesondere kann er die erstatteten Beiträge nicht erneut einbezahlen. Nach den zur Zeit der Erstattung geltenden Bestimmungen, insbesondere § 1303 Abs.7 RVO, schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Damit wurde durch die rechtsverbindlich durchgeführte Erstattung das Versicherungverhältnis zwischen dem Kläger und der LVA Hessen aufgelöst. Durch die Erstattung waren die erfassten Beitragszeiten, die bis zum Zeitpunkt der Beitragserstattung zurückgelegt waren, verfallen. Da der Kläger nicht geltend macht, über diese erstatteten Beiträge hinaus weitere Beiträge oder anrechnungsfähige Zeiten zurückgelegt zu haben, besteht weiterhin kein Versicherungverhältnis zur Beklagten oder einem anderen deutschen Rentenversicherungsträger. Es sind keinerlei Zeiten erkennbar, die eine Neubegründung des Versicherungsverhältnisses ermöglichten (vgl. KassKomm Gürtner § 210 SGB VI Anm.28, 29). Er kann auch nicht, wie von ihm gewünscht, die Beiträge erneut einbezahlen.

Die Beitragszahlung in der deutschen Rentenversicherung ist abhängig von der Versicherungspflicht im Sinne von § 1 bis 4 SGB VI und ist entweder an ein Arbeitsverhältnis oder eine selbständige versicherungspflichtige Beschäftigung, z.B. als Handwerker, oder Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sowie des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosengeld geknüpft. Auch auf Antrag sind versicherungspflichtig nur Personen, die entweder früher versicherungspflichtig waren und die weitere Versicherungspflicht während ihrer selbständigen Tätigkeit oder der Zeiten des Anspruchs auf Sozialleistungen beantragen oder die als EG-Bürger pflichtversichert oder freiwillig versichert sind und bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Zur freiwilligen Versicherung sind nur Personen berechtigt, die entweder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 SGB 1) im Geltungsbereich des SGB haben oder die aufgrund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht bezüglich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gleichgestellt sind (Gürtner KassKomm § 7 SGB VI Anm.3). Das deutsch-marokkanische Sozialversicherungsabkommen sieht die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragsentrichtung in der deutschen Rentenversicherung nicht vor.

Es gibt auch keinen anderen rechtlichen Gesichtspunkt zur Beseitigung der Beitragserstattung oder Nachzahlung der erstatteten Beiträge, insbesondere nicht im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser ist, wie auch das SG ausführt, von einer Verletzung einer Auskunfts- oder Beratungspflicht der Beklagten abhängig. Nun trägt der Kläger selbst nicht vor, dass er sich vor Stellung des Erstattungsantrags hat beraten lassen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass die Versicherungsträger nicht ohne jeglichen Anlass zur Beratung ihrer Versicherten aufgerufen sind. Das heißt, der Kläger hätte sich vor Stellung des Beitragserstattungsantrags an die Beklagte mit einem Beratungs- oder Auskunftsersuchen wenden müssen, um hier eine Beratungspflicht der Beklagten zu begründen. Im Übrigen ist auch im Antrag klar und deutlich formuliert, wie die Rechtsfolgen der Beitragserstattung sind. Soweit sich der Kläger hier auf fehlende Lese- und Schreibkenntnisse sowie fehlende Sprachkenntnisse beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dann dafür hätte Sorge tragen müssen, dass ihm entsprechende Übersetzungshilfen zur Verfügung stehen. Die LVA Hessen, die bei Antragstellung keinerlei Hinweise auf einen etwa entgegenstehenden Willen des Klägers oder fehlende Kenntnisse über die Rechtsfolgen haben konnte, musste von sich aus weder Übersetzungen noch Beratungs- und Auskunftsbemühungen unternehmen. Im Übrigen hat die Bank im Darlehensantrag auf eine zur Verfügung stehende fremdsprachliche Ausfertigung des Vertrags Bezug genommen, der Kläger hat auch unterschrieben, davon Kenntnis zu haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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