L 5 RJ 23/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1360/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 23/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1946 geborene jugoslawische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland war in Deutschland von Dezember 1965 bis April 1974 für 94 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt, ab 13.10.1966 als ungelernte Montagearbeiterin. In Jugoslawien hat sie Versicherungszeiten von 11/64 bis 8/65 und von 4/77 bis 11/96 zurückgelegt. Den ersten Rentenantrag lehnte die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) mit Bescheid vom 30.8.1991 ab.

Auf Antrag vom 28.02.1996 wurde die Klägerin im November 1996 in Belgrad von der Invalidenkommission ärztlich begutachtet und ab 11.11.1996 für invalide erachtet. Der Prüfarzt der Beklagten Dr. D. folgte dieser Einschätzung nicht. Mit Bescheid vom 17.01.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen (Blutzuckererkrankung mit sensibler Polyneuropathie und Gefäßschaden, Bluthochdruck bei Übergewicht, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung) könne die Klägerin noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1997 zurückgewiesen

Dagegen hat die Klägerin am 20.10.1997 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie unter Vorlage ärztlicher Unterlagen im wesentlichen vorgetragen, die seit 11.11.1996 anerkannte Invalidität (1. Kategorie) mit Invaliditätsrente ab 01.12.1996 bedinge auch Erwerbsunfähigkeit. Wegen der beitragspflichtigen Teilzeitarbeit von 6/94 bis 12/96 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Im Auftrag des SG haben die Ärztin für Psychiatrie Dr. M. und die Ärztin Dr. T. die Klägerin im Januar 1999 untersucht und begutachtet. Die Gesundheit der Klägerin sei durch eine sensible Polyneuropathie und Retinopathie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus, ein psychovegetatives Syndrom mit rezidivierenden reaktiv depressiven Verstimmungszuständen und vasomotorischen Kopfschmerzen, einen Bluthochdruck sowie ein Halswirbelsäulensydrom eingeschränkt. Die Klägerin könne jedoch noch unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (Arbeiten ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht sowie nicht auf Leitern und Gerüsten) leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.

Durch Urteil vom 15.01.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Sie könne noch vollschichtig auf dem für sie maßgeblichen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten verrichten. Als ungelernter Arbeiterin stehe ihr kein Berufsschutz zu.

In der am 26.02.1999 eingelegten Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) trägt sie unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, insbesondere bestehe ein Gangrän am rechten großen Zeh; sie sei erwerbsunfähig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 15.01.1999 sowie des Bescheides vom 17.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1997 zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 28.02.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.01.1999 zurückzuweisen.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat den Internisten Dr. P. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Auf das nach Untersuchung erstattete Gutachten vom 08.09.2001, das den Beteiligten jeweils in Abschrift übersandt worden ist, wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit richtet bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 28.02.1996) nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), soweit ein Anspruch vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI).

Rechtsgrundlage sind die §§ 43, 44 SGB VI (a.F.). Neben der allgemeinen Wartezeit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI (a.F.) in Übereinstimmung mit der Beklagten erfüllt.

Die Klägerin ist jedoch nicht berufsunfähig.

Zur Beurteilung des zunächst nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (a.F.) festzustellenden beruflichen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die vom SG gehörten Sachverständigen Dres. M. und T. sowie insbesondere die Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. , der die Klägerin im August 2001 persönlich untersucht hat. Danach bestehen bei der Klägerin als Gesundheitsstörungen ein Diabetes mellitus Typ II mit Retinopathia und sensibler Polyneuropathie, eine labile arterielle Hypertonie, ein leichter Leberparemchymschaden, eine unbedeutende Besenreiservarikosis im Bereich beider Oberschenkel, ein chronisches HWS-Syndrom leichte Ausprägung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, cervicogene Kopfschmerzen sowie ein psychovegetatives Syndrom mit rezidivierenden reaktiv depressiven Verstimmungszuständen.

Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ist die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten in Wechselhaltung vollschichtig zu verrichten. Unzumutbar sind Arbeiten mit Nacht- und Wechselschicht, in Akkord und mit hoher Anforderung an die Stressintoleranz, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten an Maschinen und am Fließband sowie Arbeiten mit besonderen Ansprüchen an die Sehfähigkeit und das beidäugige Sehen.

Obwohl die Klägerin ihren maßgeblichen Beruf als Montagearbeiterin nicht mehr ausüben kann, ist sie dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (a.F.) ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr. 138).

Nach dem vom BSG entwickelten Mehr-Stufen-Schema (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 138 und 140) ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin (keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als drei Monaten, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45) zuzuordnen. Die Klägerin kann daher auf alle gesundheitlich und sozial verträglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch außerhalb seiner bisherigen Berufstätigkeiten verwiesen werden. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist nicht zu benennen.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei Versicherten, die der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich bzw. des ungelernten Arbeiters zuzuordnen sind, erforderlich machen würde, liegen bei der Klägerin nicht vor. So erscheinen die Leistungseinschränkungen in ihrer Mehrzahl nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Insbesondere kann sich die Klägerin nach Auffassung aller Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, auf andere als die bisher ausgeübte Tätigkeiten umstellen. Einschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit bestehen nicht.

Betriebsunübliche Pausen, die ebenfalls zu einer Erwerbsunfähigkeit führen können, sind aufgrund der Diabeteserkrankung der Klägerin nicht erforderlich.

Nach den Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. P. verabreicht sich die Klägerin früh und abends selbst die erforderliche Menge Insulin, die Arbeitszeit wäre davon nicht betroffen. Für die vom Sachverständigen "grundsätzlich" geforderten kurzen Pausen für die Einnahme von Zwischenmahlzeiten sind ebenfalls zusätzliche betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich (vgl. auch LSG Berlin, Urteil vom 25.10.1990, L 8 J 55/89; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.05.1999, L 6 J 11/97). Wie die Beklagte hierzu aufgrund der Kenntnis der betrieblichen Praxis richtig darlegt, ist der Zeitbedarf hierfür so gering, dass diese Mahlzeiten innerhalb der "persönlichen Verteilzeit" eingenommen werden können, die in allen Betrieben zugestanden werden. Grund für die bei der Klägerin bestehende schlecht eingestellte Stoffwechsellage ist die ungenügende medizinische Versorgung in Jugoslawien, die ein progredientes diabetisches Spätsyndrom bei der Klägerin erwarten lässt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber nach Auffassung aller vor dem SG und dem LSG gehörten Sachverständigen bei der Klägerin noch kein Gesundheitszustand erreicht, der eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögen mit der Folge eines Rentenanspruchs wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Folge haben könnte.

Zudem hat der Große Senat des BSG entschieden (vgl. Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95, in: SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8), dass der Katalog zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes insbesondere bei älteren, arbeitslosen, ungelernten bzw. angelernten Versicherten keiner Erweiterung bedarf. Das Risiko, auf eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt zu werden, fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. schon BSGE 56, 69; 44, 39).

Auch nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht des SGB VI (vgl. §§ 43, 240 SGB VI n.F.) hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie die Klägerin - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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