Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 821/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 248/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am 1943 geborene Kläger ist bosnischer Staatsbürger. Er hat nach eigenen Angaben den Beruf des Maurers erlernt und war 80 Monate vom Juni 1968 bis Oktober 1975 in Deutschland als Bauarbeiter tätig. In seiner Heimat Bosnien-Herzegowina (BIH), wo er jetzt wohnt, war er unbestritten vom August 1977 bis April 1992 versichert. Nach einer Bescheinigung des kroatischen Versicherungsträgers (HR-D 205) war er auch vom Januar 1994 bis Mai 1996 beschäftigt. Nach einem weiteren Formblatt des bosnischen Versicherungsträgers (BOH-D 205) vom 26.02.2001 sind nur noch Zeiten vom 03.04.1992 bis 31.12.1093 - und zwar nach Ziff. 3 (Ersatzzeiten = Zeiten ohne Beitragsentrichtung, z.B. Teilnahme am Volksbefreiungskampf)- sowie 5 Monate Versicherungszeiten vom 01.01.1994 bis 30.05.1994 sowie weitere 8 Monate vom 01.09.1995 bis 16.05.1996 bestätigt.
Am 08.05.1996 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, was die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.1998/ Widerspruchsbescheid vom 23.04.1998 ablehnte, da nach ihren ärztlichen Feststellungen der Kläger trotz einer Herzleistungsminderung, einer Funktionsminderung der Wirbelsäule und der Lungen und Übergewichtigkeit noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- bzw. Nachtdienst, ohne Einwirkung von Stoffen, die die Atemwege reizen, und nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten.
Mit seiner dagegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger auf sein derzeitiges psychisch und physisches Unvermögen zu Verrichtung selbst leichter Arbeiten hingewiesen.
Das SG hat Auskünfte der Firmen H. (E.) und G. (P.) sowie Gutachten des Neurologen und Psychiater Dr. H. vom 05.11.1999 und des Internisten und Radiologen Dr. R. vom 25.11.1999 eingeholt. Dabei sind folgende Gesundheitsstörungen festgestellt worden: 1. Koronare Herzkrankheit bei labilem Bluthochdruck, 2. chronische Raucherbronchitis, 3. Übergewicht bei Fettstoffwechselstörung, 4. chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS ohne schwerwiegende Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik, 5. neurotische Depression, 6. arterielle Beindurchblutungsstörung rechts. Hinsichtlich des Leistungsvermögens könne der Kläger noch voll- schichtig tätig sein. Körperliche Schwerarbeit sei ihm nicht mehr zumutbar, ebenso ständiges schweres Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Das gelte auch für Exposition in Staub, Rauch und mit Reizstoffen. Anzuraten seien zeitweilig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne dauernde Gehbelastung.
Durch Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2000 hat das SG die Klage abgewiesen.
Mit dagegen am 03.02.2000 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegter Berufung hat der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt und unter Vorlage eines weiteren Attestes vom 15.03.2000 eine depressive Erkrankung geltend gemacht.
Die Beklagte hat sich zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Vorlage einer Auskunft des bosnischen Versicherungsträger vom 26.02.2001 geäußert, wonach eine maßgebliche Erwerbsminderung spätestens im Mai 1994 vorliegen müsse, damit in dem 5-Jahreszeitraum vom 01.05.1989 bis 30.04.1994 insgesamt eine Belegung mit 36 Monaten durch Pflichtbeiträge bestehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 18.01.2000 sowie des Bescheides vom 03.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.06.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 18.01.2000 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist zwar nicht fristgemäß bis zum 26.04.2000 eingelegt (§ 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG, die Berufungsfrist beträgt bei Zustellung im Ausland nach allgemeine Meinung drei Monate, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr. 11; BSG SozR 1500 § 151 SGG Nr. 4).; dem Kläger ist jedoch auf seinen konkludent mit der Berufung gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs.1 SGG). Er hat es nicht zu vertreten, dass sein am 07.04.2000 aufgegebener Schriftsatz erst am 03.05.2000 und nicht schon rechtzeitig am 26.04.2000 beim LSG eingegangen ist. Für diese ungewöhnlich lange Postlaufzeit trifft ihn kein Verschulden, zumal die Sendung nach Mitteilung der Post schon am 20.04.2000 in Deutschland angelangt ist.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- (BU) noch auf Erwerbsunfähigkeit (EU).
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI (anzuwenden gemäß § 300 Abs.1 SGB VI bei Antragstellung am 08.05.1996) liegt EU vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ab 01.04.1999 DM 630) übersteigt.
Nach § 43 Abs.2 Sätze 1 und 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 08.05.1996 abgestellt, fehlt es für EU wie BU an den vom Versicherungsprinzip gebotenen Voraussetzungen. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wie nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist bei hier durch die deutschen Monatsbeiträge erfüllter allgemeiner Wartezeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI auch zusätzlich eine - hier nicht vorliegende - versicherungsfallsnahe Belegungsdichte erforderlich. Dieses besondere versicherungsrechtliche Erfordernis, eingeführt durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I, 1532), verlangt in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 36 Kalendermonate, die mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung (PBZ) oder Tätigkeit belegt sind. Daran fehlt es beim Kläger aber spätestens ab 30.04.1994, zwei Jahre nach Beendigung seiner letzten zusammenhängenden Beschäftigung in BIH. Vom 01.01.1994 bis 16.05.1996 liegen nur 13 Versicherungsmonate vor. Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes wie für deutsche Rentenbezieher nach §§ 43 Abs.3, § 44 Abs. 4 SGB VI bzw. eine Anrechnung auf Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI findet durch Zeit vom 03.04.1992 bis 31.12.1993 nicht statt. Denn das zwischen den Nachfolgestaaten Jugoslawiens und Deutschland weitergeltende (siehe Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992, Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26.10.1992, BGBl II, 1146) Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) beschränkt sich in Art. 25 Abs. 1 auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und enthält keine Gleichstellung für die Anrechnung von Anrechnungs- bzw. Ersatzzeitenzeiten (vgl. SGB- SozVers-Gesamtkomm., Baumeister, Jugoslawien Abk., Art. 25 Anm. 2, Art. 26 Anm. 1; BSG, Urteil vom 16.11. 1993 - 4 RA 38/92 -; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48). Die mit Anmerkung 3 bezeichnete Sonderzeit vom 03.04.1992 bis 31.12.1993, die mit den deutschen Ersatzzeiten vergleichbar ist, kann nicht berücksichtigt werden. Unter Beachtung der nun mit BOH-D 205 vom 26.02.2001 vom zuständigen Versicherungsträger bestätigten BIH-Zeiten - die nach dem Abkommen verbindlich sind und woran der Senat auch keine Zweifel hat - müsste eine Erwerbsminderung spätestens am 01.05.1994 eingetreten sein. In dem danach maßgeblichen 5-Jahreszeitraum vom 01.05.1989 bis 30.04.1994 wären dann insgesamt 35 Monate und 3 Tage, gerundet 36 Monate, PBZ vorhanden.
Bei dem Kläger lag zu diesem Zeitpunkt aber keine Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht aufgrund der Gutachten nach Aktenlage, die das SG am 05.11.1999 bzw. 25.11.1999 von dem Neurologen und Psychiater Dr. H. und von dem Internisten und Radiologen Dr. R. eingeholt hat, hinreichend geklärt. Danach wird die Erwerbsfähigkeit des Klägers zwar durch die festgestellten Gesundheitsstörungen eingeschränkt, jedoch noch nicht in einem solchen Maße, dass er zum Gutachtenszeitpunkt im November 1999 und erst recht nicht am 01.05.1994, ebenso wenig wie bei der Rentenantragstellung am 08.05.1996, nicht mehr in der Lage gewesen wäre, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (AM) erwerbstätig zu sein. Diesbezüglich, wie auch wegen der Verweisbarkeit des Kläger auf den AM betreffen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG zur Sach- und Rechtslage Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Einen Anspruch auf Rentenleistungen hat der Kläger auch nicht, weil EU bereits in der Zeit vor dem 01.07.1984 eingetreten wäre (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI). Die dazu erforderliche Anwartschaft ("kleine Wartezeit") bestand bei dem Kläger zwar allein durch die vorhandenen 80 deutschen Beiträge. Es sprechen aber seine Tätigkeit bis 1992 und dann vom 01.01.1994 bis 30.05.1994 sowie vom 01.09.1995 bis 16.05.1996, ebenso wie die späteren Gutachten gegen eine bereits 1984 bestehende EU. Auch ist - als zweiter Möglichkeit der Besitzstandswahrung der bereits 1984 erworbenen Anwartschaft - die Zeit ab 01.01.1984 bis zu einem, von dem Kläger im neuerlichen Verfahren behaupteten und theoretisch möglichen späteren Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Antragstellung nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung belegbar (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI). Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SG zur Sach- und Rechtslage Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Daher bedurfte es auch keiner weiteren medizinischen Beweiserhebung zur Feststellung einer jetzt bestehenden verminderten Erwerbsfähigkeit. Der Senat hält im übrigen in ständiger eigener Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem 18. und 16. Senat des Bayerischen Lan- dessozialgerichts (Urteile des erkennenden Senats vom 16.12. 1997, L 5 Ar 141/96; vom 04.08.1998; 28.05.1999, L 5 RJ 91/98; vom 13.10.1998, L 5 RJ 149/95 , L 5 RJ 98/99 vom 29. Juni 1999 und des 16. Senats des BayLSG vom 22.04.1997, L 6 Ar 180/95; vom 21.10.1998, L 16 RJ 510/92 und L 16 RJ 459/94 vom 16.09.1998, L 16 RJ 679/97 vom 15.05.1999, vom 01.10.1996 - L 18 Ar 112/94 und jetzt des 13. Senats des BSG vom 11.05.2000) die Neuregelung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch nicht für verfassungswidrig. Dies auch dann nicht, sofern ein im Ausland lebender Versicherter an der Entrichtung freiwilliger Beiträge gehindert oder die Beitragsentrichtung aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar war. Schon aus Gründen der Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz) zwischen dem slowenischen Kläger und einem deutschen Staatsangehörigen sind auch für den Kläger weitergehende Berechtigungen zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Selbst wenn also dem Kläger die Notwendigkeit weiterer Beitragsleistungen nicht bekannt war, so kann dies nicht dazu führen, ihm nachträglich entsprechende Leistungen zu erlassen oder ihm für die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung großzügigere Fristen zuzubilligen (vgl. auch Urteil des BSG vom 27.01.1994 - 5 RJ 76/92).
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am 1943 geborene Kläger ist bosnischer Staatsbürger. Er hat nach eigenen Angaben den Beruf des Maurers erlernt und war 80 Monate vom Juni 1968 bis Oktober 1975 in Deutschland als Bauarbeiter tätig. In seiner Heimat Bosnien-Herzegowina (BIH), wo er jetzt wohnt, war er unbestritten vom August 1977 bis April 1992 versichert. Nach einer Bescheinigung des kroatischen Versicherungsträgers (HR-D 205) war er auch vom Januar 1994 bis Mai 1996 beschäftigt. Nach einem weiteren Formblatt des bosnischen Versicherungsträgers (BOH-D 205) vom 26.02.2001 sind nur noch Zeiten vom 03.04.1992 bis 31.12.1093 - und zwar nach Ziff. 3 (Ersatzzeiten = Zeiten ohne Beitragsentrichtung, z.B. Teilnahme am Volksbefreiungskampf)- sowie 5 Monate Versicherungszeiten vom 01.01.1994 bis 30.05.1994 sowie weitere 8 Monate vom 01.09.1995 bis 16.05.1996 bestätigt.
Am 08.05.1996 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, was die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.1998/ Widerspruchsbescheid vom 23.04.1998 ablehnte, da nach ihren ärztlichen Feststellungen der Kläger trotz einer Herzleistungsminderung, einer Funktionsminderung der Wirbelsäule und der Lungen und Übergewichtigkeit noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schicht- bzw. Nachtdienst, ohne Einwirkung von Stoffen, die die Atemwege reizen, und nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten.
Mit seiner dagegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger auf sein derzeitiges psychisch und physisches Unvermögen zu Verrichtung selbst leichter Arbeiten hingewiesen.
Das SG hat Auskünfte der Firmen H. (E.) und G. (P.) sowie Gutachten des Neurologen und Psychiater Dr. H. vom 05.11.1999 und des Internisten und Radiologen Dr. R. vom 25.11.1999 eingeholt. Dabei sind folgende Gesundheitsstörungen festgestellt worden: 1. Koronare Herzkrankheit bei labilem Bluthochdruck, 2. chronische Raucherbronchitis, 3. Übergewicht bei Fettstoffwechselstörung, 4. chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS ohne schwerwiegende Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik, 5. neurotische Depression, 6. arterielle Beindurchblutungsstörung rechts. Hinsichtlich des Leistungsvermögens könne der Kläger noch voll- schichtig tätig sein. Körperliche Schwerarbeit sei ihm nicht mehr zumutbar, ebenso ständiges schweres Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Das gelte auch für Exposition in Staub, Rauch und mit Reizstoffen. Anzuraten seien zeitweilig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne dauernde Gehbelastung.
Durch Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2000 hat das SG die Klage abgewiesen.
Mit dagegen am 03.02.2000 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegter Berufung hat der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt und unter Vorlage eines weiteren Attestes vom 15.03.2000 eine depressive Erkrankung geltend gemacht.
Die Beklagte hat sich zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Vorlage einer Auskunft des bosnischen Versicherungsträger vom 26.02.2001 geäußert, wonach eine maßgebliche Erwerbsminderung spätestens im Mai 1994 vorliegen müsse, damit in dem 5-Jahreszeitraum vom 01.05.1989 bis 30.04.1994 insgesamt eine Belegung mit 36 Monaten durch Pflichtbeiträge bestehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 18.01.2000 sowie des Bescheides vom 03.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.06.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 18.01.2000 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist zwar nicht fristgemäß bis zum 26.04.2000 eingelegt (§ 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG, die Berufungsfrist beträgt bei Zustellung im Ausland nach allgemeine Meinung drei Monate, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr. 11; BSG SozR 1500 § 151 SGG Nr. 4).; dem Kläger ist jedoch auf seinen konkludent mit der Berufung gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs.1 SGG). Er hat es nicht zu vertreten, dass sein am 07.04.2000 aufgegebener Schriftsatz erst am 03.05.2000 und nicht schon rechtzeitig am 26.04.2000 beim LSG eingegangen ist. Für diese ungewöhnlich lange Postlaufzeit trifft ihn kein Verschulden, zumal die Sendung nach Mitteilung der Post schon am 20.04.2000 in Deutschland angelangt ist.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- (BU) noch auf Erwerbsunfähigkeit (EU).
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI (anzuwenden gemäß § 300 Abs.1 SGB VI bei Antragstellung am 08.05.1996) liegt EU vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ab 01.04.1999 DM 630) übersteigt.
Nach § 43 Abs.2 Sätze 1 und 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 08.05.1996 abgestellt, fehlt es für EU wie BU an den vom Versicherungsprinzip gebotenen Voraussetzungen. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wie nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist bei hier durch die deutschen Monatsbeiträge erfüllter allgemeiner Wartezeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI auch zusätzlich eine - hier nicht vorliegende - versicherungsfallsnahe Belegungsdichte erforderlich. Dieses besondere versicherungsrechtliche Erfordernis, eingeführt durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I, 1532), verlangt in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 36 Kalendermonate, die mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung (PBZ) oder Tätigkeit belegt sind. Daran fehlt es beim Kläger aber spätestens ab 30.04.1994, zwei Jahre nach Beendigung seiner letzten zusammenhängenden Beschäftigung in BIH. Vom 01.01.1994 bis 16.05.1996 liegen nur 13 Versicherungsmonate vor. Eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes wie für deutsche Rentenbezieher nach §§ 43 Abs.3, § 44 Abs. 4 SGB VI bzw. eine Anrechnung auf Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI findet durch Zeit vom 03.04.1992 bis 31.12.1993 nicht statt. Denn das zwischen den Nachfolgestaaten Jugoslawiens und Deutschland weitergeltende (siehe Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992, Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26.10.1992, BGBl II, 1146) Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) beschränkt sich in Art. 25 Abs. 1 auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und enthält keine Gleichstellung für die Anrechnung von Anrechnungs- bzw. Ersatzzeitenzeiten (vgl. SGB- SozVers-Gesamtkomm., Baumeister, Jugoslawien Abk., Art. 25 Anm. 2, Art. 26 Anm. 1; BSG, Urteil vom 16.11. 1993 - 4 RA 38/92 -; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 46, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48). Die mit Anmerkung 3 bezeichnete Sonderzeit vom 03.04.1992 bis 31.12.1993, die mit den deutschen Ersatzzeiten vergleichbar ist, kann nicht berücksichtigt werden. Unter Beachtung der nun mit BOH-D 205 vom 26.02.2001 vom zuständigen Versicherungsträger bestätigten BIH-Zeiten - die nach dem Abkommen verbindlich sind und woran der Senat auch keine Zweifel hat - müsste eine Erwerbsminderung spätestens am 01.05.1994 eingetreten sein. In dem danach maßgeblichen 5-Jahreszeitraum vom 01.05.1989 bis 30.04.1994 wären dann insgesamt 35 Monate und 3 Tage, gerundet 36 Monate, PBZ vorhanden.
Bei dem Kläger lag zu diesem Zeitpunkt aber keine Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht aufgrund der Gutachten nach Aktenlage, die das SG am 05.11.1999 bzw. 25.11.1999 von dem Neurologen und Psychiater Dr. H. und von dem Internisten und Radiologen Dr. R. eingeholt hat, hinreichend geklärt. Danach wird die Erwerbsfähigkeit des Klägers zwar durch die festgestellten Gesundheitsstörungen eingeschränkt, jedoch noch nicht in einem solchen Maße, dass er zum Gutachtenszeitpunkt im November 1999 und erst recht nicht am 01.05.1994, ebenso wenig wie bei der Rentenantragstellung am 08.05.1996, nicht mehr in der Lage gewesen wäre, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (AM) erwerbstätig zu sein. Diesbezüglich, wie auch wegen der Verweisbarkeit des Kläger auf den AM betreffen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG zur Sach- und Rechtslage Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Einen Anspruch auf Rentenleistungen hat der Kläger auch nicht, weil EU bereits in der Zeit vor dem 01.07.1984 eingetreten wäre (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI). Die dazu erforderliche Anwartschaft ("kleine Wartezeit") bestand bei dem Kläger zwar allein durch die vorhandenen 80 deutschen Beiträge. Es sprechen aber seine Tätigkeit bis 1992 und dann vom 01.01.1994 bis 30.05.1994 sowie vom 01.09.1995 bis 16.05.1996, ebenso wie die späteren Gutachten gegen eine bereits 1984 bestehende EU. Auch ist - als zweiter Möglichkeit der Besitzstandswahrung der bereits 1984 erworbenen Anwartschaft - die Zeit ab 01.01.1984 bis zu einem, von dem Kläger im neuerlichen Verfahren behaupteten und theoretisch möglichen späteren Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach Antragstellung nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung belegbar (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI). Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SG zur Sach- und Rechtslage Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Daher bedurfte es auch keiner weiteren medizinischen Beweiserhebung zur Feststellung einer jetzt bestehenden verminderten Erwerbsfähigkeit. Der Senat hält im übrigen in ständiger eigener Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem 18. und 16. Senat des Bayerischen Lan- dessozialgerichts (Urteile des erkennenden Senats vom 16.12. 1997, L 5 Ar 141/96; vom 04.08.1998; 28.05.1999, L 5 RJ 91/98; vom 13.10.1998, L 5 RJ 149/95 , L 5 RJ 98/99 vom 29. Juni 1999 und des 16. Senats des BayLSG vom 22.04.1997, L 6 Ar 180/95; vom 21.10.1998, L 16 RJ 510/92 und L 16 RJ 459/94 vom 16.09.1998, L 16 RJ 679/97 vom 15.05.1999, vom 01.10.1996 - L 18 Ar 112/94 und jetzt des 13. Senats des BSG vom 11.05.2000) die Neuregelung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch nicht für verfassungswidrig. Dies auch dann nicht, sofern ein im Ausland lebender Versicherter an der Entrichtung freiwilliger Beiträge gehindert oder die Beitragsentrichtung aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar war. Schon aus Gründen der Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz) zwischen dem slowenischen Kläger und einem deutschen Staatsangehörigen sind auch für den Kläger weitergehende Berechtigungen zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Selbst wenn also dem Kläger die Notwendigkeit weiterer Beitragsleistungen nicht bekannt war, so kann dies nicht dazu führen, ihm nachträglich entsprechende Leistungen zu erlassen oder ihm für die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung großzügigere Fristen zuzubilligen (vgl. auch Urteil des BSG vom 27.01.1994 - 5 RJ 76/92).
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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