Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1362/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 249/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung am 05.08.1997. Der am 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bosnien. Dort hat er von 1968 bis 1970 und von 1974 bis Januar 1985 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 01.04.1992 erhält er bosnische Invalidenrente. In Deutschland hat er von Oktober 1970 bis Oktober 1971 und von März 1972 bis Mai 1972 Pflichtbeiträge zur Knappschaftlichen Rentenversicherung und von Januar 1973 bis Mai 1973 zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Nach eigenen Angaben übte er die Tätigkeit im Bergbau nach zweimonatiger Anlernzeit aus. Die qualifizierteste Tätigkeit als Maschinenhauer 1 erforderte nach Angaben der D. AG eine Anlernzeit von sechs Monaten. Am 05.08.1997 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung von Rente. Er legte den Bescheid der Invalidenkommission vom 26.09.1978 vor, wonach er ab 30.06.1978 nicht mehr als hochqualifizierter Hauer, sondern nur noch als hochqualifizierter Arbeiter außerhalb der Grube einsatzfähig war. Im Gutachten der Invalidenkommission vom 02.06.1997 wird in der Anamnese auf die festgestellte Restarbeitsfähigkeit anlässlich von Untersuchungen im September und November 1990 hingewiesen. Die seit 15 Jahren bestehenden sehr ausgeprägten Hautveränderungen an beiden Füßen hätten den Kläger nervös, angespannt und depressiv gemacht; im Übrigen bestünden Veränderungen der Herzmuskeln mit Bluthochdruck, so dass von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ab 02.06.1997 auszugehen sei. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme am 21.07.1998 mit der Begründung ab, der Kläger könne leichte Tätigkeiten zu ebener Erde ohne einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Einwirkung von Hautreizstoffen vollschichtig verrichten. Im Übrigen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch bei Eintritt des Versicherungsfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei seit 1978 Invalide. Er könne kein Schuhwerk tragen, nicht stehen und laufen. Er übersandte ein bosnisches Gerichtsurteil von 1987, wonach ein Bergwerk dem Kläger wegen der Berufserkrankung an den Zehen des rechten Beins als Folge der Tätigkeit als Hauer in der Grube und dem Tragen von Gummistiefel Schadenersatz zu leisten hat. Die Beklagte wies den Widerspruchsbescheid am 09.06.1999 mit der Begründung zurück, der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Bergbauarbeiter. Laut sozialmedizinischer Stellungnahme sei er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig.
Mit der am 15.09.1999 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht wies die Klage am 24.01.2001 mit der Begründung ab, Berufsschutz stehe nicht zu, da der Kläger in Deutschland als ungelernter Bauarbeiter beschäftigt gewesen sei. Aufgrund der Befunde im Gutachten der Invalidenkommission vom 02.06.1997 sei er vollschichtig leistungsfähig.
Gegen das am 04.03.2001 zugestellte Urteil legte der Kläger am 24.04.2001 Berufung ein und übersandte aktuelle Befunde. Nach der Übersetzung der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Zeit ab 1987 beauftragte das Gericht den Dermatologen Dr.B. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 21.01.2002 zu dem Ergebnis, der Kläger leide seit Januar 1985 unter einer Fußpilzerkrankung und Hyperhydrose der Füße und möglicherweise ab 1987 auch unter einer Ekzemerkrankung oder Psoriasis. Beim Tragen von luftdurchlässigem Schuhwerk könnten ab Januar 1985 noch leichte Tätigkeiten vollschichtig erbracht werden. Wegen der wesentlichen Mitverursachung der Hauterkrankung durch das regelmäßige Tragen von Gummistiefeln bei Untertagearbeiten könne diese Krankheit wie eine Berufskrankheit beurteilt werden. Die Beklagte schloss sich unter Bezugnahme auf eine ausführliche sozialmedizinische Stellungnahme der Beurteilung Dr.B. an, bis Februar 1987 habe zweifellos ein vollschichtiges Leistungsvermögen unter gewissen qualitativen Einschränkungen bestanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 01.08.1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2001 ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 21.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.1999. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zumindest bis 1992, dem Zeitpunkt des Invalidenrentenbezugsbeginns, war der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Sofern der Leistungsfall danach eingetreten ist, scheitert die Rentengewährung am mangelnden Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers zumindest seit 1985, der Aufgabe der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, soweit beeinträchtigt, dass er seinen Beruf als Hauer nicht mehr ausüben kann. Sein Restleistungsvermögen war jedoch zumindest bis zum Bezug der bosnischen Invalidenrente ab 01.04.1992 noch der Gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden konnte. Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 RVO Nrn.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Die zusätzliche Qualifikation des Klägers in seiner Heimat nach der Rückkehr dorthin als Hauer kann also keine Berücksichtigung finden. Es kann dahinstehen, ob Ausgangspunkt für die Bewertung der Berufsunfähigkeit des Klägers tatsächlich die in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter oder die Tätigkeit als Maschinenhauer 1 im Bergbau ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil das Versicherungsleben in Deutschland überwiegend von der Tätigkeit im Bergbau geprägt war und es sich dort um eine angelernte Arbeit handelte, wohingegen die ungelernte Tätigkeit auf dem Bau nur wenige Monate umfasst hat. In jedem Fall ergeben sich aus der Auskunft der D. AG vom 01.09.2000, den eigenen Angaben des Klägers und seiner tariflichen Einstufung keine Anhaltspunkte dafür, ihn der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen (Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten entsprechend BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45). Der Kläger selbst hat angegeben, im Bergbau zwei Monate angelernt worden zu sein, während der Arbeitgeber bei der letzten Tätigkeit als Maschinenhauer 1 von einer sechsmonatigen Anlernzeit berichtete. Als Angelernter der unteren Stufe kann der Kläger aber ebenso wie als Ungelernter auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden (BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reichte zumindest bis zum Bezug der bosnischen Invalidenrente am 01.04.1992 aus, derartige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich das Gericht auf das überzeugende und ausführliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.B. , der sämtliche vorhandene Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung schlüssig begründet hat. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügt er sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um die hier in Betracht kommende gesundheitliche Störung medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit seiner Würdigung befindet er sich in Übereinstimmung mit den von der Beklagten gehörten Ärzten, aber auch mit der Invalidenkommission in Sarajevo. Ausdrücklich hat diese im JU 207 vom 02.06.1997 festgehalten, dass die Untersuchungen im September und November 1990 noch eine ausreichende Restarbeitsfähigkeit ergeben haben. Dementsprechend erhält der Kläger auch erst seit 01.04.1992 Invalidenrente in seiner Heimat. Auch im Bescheid der Invalidenkommission vom 26.09.1978 heißt es ausdrücklich, der Kläger sei zwar seit 1978 nicht mehr als hoch qualifiziierter Hauer einsatzfähig, wohl aber als hoch qualifizierter Arbeiter außerhalb der Grube. Schließlich hat der Kläger selbst erst 1997 bei der Beklagten einen Rentenantrag gestellt.
Der Kläger leidet wohl seit 1978 an einer interdigitalen Fußpilzerkrankung, die offensichtlich durch das gleichzeitige Bestehen einer Hyperhidrose im Fußbereich begünstigt wurde. Mit der Fußpilzerkrankung gehen Rötung, Krustenbildung und Bläschenbildung einher. Diese Hauterkrankung ist trotz Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit ab 1985 nicht dauerhaft abgeheilt. Es besteht daher der Verdacht, dass 1985 noch eine andere Diagnose wie ein anlagebedingtes, dyshidrotisches Fußekzem für den Hautbefund teilursächlich gewesen ist. Die ab 1985 dokumentierten Hautbefunde lassen jedoch keine eindeutige Diagnosestellung zu. In keinem Fall lässt sich jedoch begründen, dass wegen des Hautbefundes ab 1985 jegliche Erwerbstätigkeit unterbleiben musste. Durch die Fußpilzerkrankung ergaben sich für den Kläger nur insoweit Einschränkungen, als dass das ständige Tragen von luftdichten Gummischutzschuhen nicht mehr erforderlich sein durfte. Dass sich aus einer möglicherweise zusätzlich bestehenden Hauterkrankung eine weitere Einschränkung im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit ergeben würde, ist unwahrscheinlich. Trotz häufiger Therapieresistenz von anlagebedingten, dyshidrotischen Fußekzemen können diese in Schüben verlaufende Krankheiten durch geeignete Behandlung und Sanierung begleitender Milieufaktoren einigermaßen erfolgreich behandelt werden. Die vom Kläger angegebenen Schmerzen im Bereich der Füße beim Stehen und Gehen können im maßgeblichen Zeitraum nicht nachvollzogen werden. Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses konnte der Kläger noch acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter der Maßgabe verrichten, dass ununterbrochen langes Tragen von luftdichtem Schuhwerk vermieden werden musste. Eine Einschränkung der Gehstrecke zur Arbeit war nicht gegeben. Ob ab 01.04.1992 durch das Hinzutreten anderer Gesundheitsstörungen, insbesondere am Herz-Kreislauf-System und der Psyche, eine so weitgehende Leidensverschlimmerung eingetreten ist, dass dem Kläger seither keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist, ist nicht ausgeschlossen. Die entsprechende medizinische Beurteilung im JU 207 vom 02.06.1997 ist weder durch eigene Untersuchungen der Beklagten noch der Gerichte widerlegt. Offen bleiben kann es jedoch deshalb, weil der Kläger für einen Leistungsfall ab 1992 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit fordert das Gesetz das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1, 43 Abs.1 Ziffer 2, 44 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger für die Zeit ab 01.04.1992 nicht. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 31.03.1987 bis 31.03.1992 hat der Kläger keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der letzte Pflichtbeitrag wurde in Bosnien im Januar 1985 entrichtet. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich nicht um etwaige Zeiten von Arbeitslosigkeit oder Krankheit in Bosnien-Herzegowina. Laut dem maßgeblichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nur anrechnungsfähige Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates angerechnet (Art.25). Versicherungszeiten hat der bosnische Rentenversicherungsträger aber nur bis Januar 1985 bescheinigt.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI). Gemäß § 53 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden sind. Zwar kann die Hauterkrankung des Klägers gemäß § 9 Abs.2 SGB VII wie eine Berufskrankheit beurteilt werden, weil sie durch ungünstige Milieufaktoren, wie sie durch das regelmäßige Tragen von Gummistiefeln bei Untertagearbeiten auftreten, wesentlich mitverursacht wurde. Die fiktive Erfüllung der Wartezeit knüpft jedoch allein an die Zuordnung zur deutschen Unfallversicherung an. Die Berufskrankheit müsste also im Rahmen einer nach deutschem Recht unfallversicherten Tätigkeit eingetreten sein (gleichlautend für den Anwendungbereich der EWGV 1408/71 BSGE vom 01.12.1982 in SozR 2200 § 1252 RVO). Nachdem die Fußpilzerkrankung erstmals sieben Jahre nach Verlassen der Bundesrepublik diagnostiziert und während einer in Bosnien ausgeübten Untertagetätigkeit aufgetreten ist sowie die damit verbundene eventuelle Erwerbsfähigkeit erst nach 1992 eingetreten ist, ist die vorzeitige Wartezeiterfüllung aus Kausalitätsgründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung am 05.08.1997. Der am 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bosnien. Dort hat er von 1968 bis 1970 und von 1974 bis Januar 1985 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 01.04.1992 erhält er bosnische Invalidenrente. In Deutschland hat er von Oktober 1970 bis Oktober 1971 und von März 1972 bis Mai 1972 Pflichtbeiträge zur Knappschaftlichen Rentenversicherung und von Januar 1973 bis Mai 1973 zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Nach eigenen Angaben übte er die Tätigkeit im Bergbau nach zweimonatiger Anlernzeit aus. Die qualifizierteste Tätigkeit als Maschinenhauer 1 erforderte nach Angaben der D. AG eine Anlernzeit von sechs Monaten. Am 05.08.1997 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung von Rente. Er legte den Bescheid der Invalidenkommission vom 26.09.1978 vor, wonach er ab 30.06.1978 nicht mehr als hochqualifizierter Hauer, sondern nur noch als hochqualifizierter Arbeiter außerhalb der Grube einsatzfähig war. Im Gutachten der Invalidenkommission vom 02.06.1997 wird in der Anamnese auf die festgestellte Restarbeitsfähigkeit anlässlich von Untersuchungen im September und November 1990 hingewiesen. Die seit 15 Jahren bestehenden sehr ausgeprägten Hautveränderungen an beiden Füßen hätten den Kläger nervös, angespannt und depressiv gemacht; im Übrigen bestünden Veränderungen der Herzmuskeln mit Bluthochdruck, so dass von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ab 02.06.1997 auszugehen sei. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme am 21.07.1998 mit der Begründung ab, der Kläger könne leichte Tätigkeiten zu ebener Erde ohne einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Einwirkung von Hautreizstoffen vollschichtig verrichten. Im Übrigen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch bei Eintritt des Versicherungsfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei seit 1978 Invalide. Er könne kein Schuhwerk tragen, nicht stehen und laufen. Er übersandte ein bosnisches Gerichtsurteil von 1987, wonach ein Bergwerk dem Kläger wegen der Berufserkrankung an den Zehen des rechten Beins als Folge der Tätigkeit als Hauer in der Grube und dem Tragen von Gummistiefel Schadenersatz zu leisten hat. Die Beklagte wies den Widerspruchsbescheid am 09.06.1999 mit der Begründung zurück, der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Bergbauarbeiter. Laut sozialmedizinischer Stellungnahme sei er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig.
Mit der am 15.09.1999 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht wies die Klage am 24.01.2001 mit der Begründung ab, Berufsschutz stehe nicht zu, da der Kläger in Deutschland als ungelernter Bauarbeiter beschäftigt gewesen sei. Aufgrund der Befunde im Gutachten der Invalidenkommission vom 02.06.1997 sei er vollschichtig leistungsfähig.
Gegen das am 04.03.2001 zugestellte Urteil legte der Kläger am 24.04.2001 Berufung ein und übersandte aktuelle Befunde. Nach der Übersetzung der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Zeit ab 1987 beauftragte das Gericht den Dermatologen Dr.B. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 21.01.2002 zu dem Ergebnis, der Kläger leide seit Januar 1985 unter einer Fußpilzerkrankung und Hyperhydrose der Füße und möglicherweise ab 1987 auch unter einer Ekzemerkrankung oder Psoriasis. Beim Tragen von luftdurchlässigem Schuhwerk könnten ab Januar 1985 noch leichte Tätigkeiten vollschichtig erbracht werden. Wegen der wesentlichen Mitverursachung der Hauterkrankung durch das regelmäßige Tragen von Gummistiefeln bei Untertagearbeiten könne diese Krankheit wie eine Berufskrankheit beurteilt werden. Die Beklagte schloss sich unter Bezugnahme auf eine ausführliche sozialmedizinische Stellungnahme der Beurteilung Dr.B. an, bis Februar 1987 habe zweifellos ein vollschichtiges Leistungsvermögen unter gewissen qualitativen Einschränkungen bestanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 01.08.1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.01.2001 ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 21.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.1999. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zumindest bis 1992, dem Zeitpunkt des Invalidenrentenbezugsbeginns, war der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Sofern der Leistungsfall danach eingetreten ist, scheitert die Rentengewährung am mangelnden Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers zumindest seit 1985, der Aufgabe der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung, soweit beeinträchtigt, dass er seinen Beruf als Hauer nicht mehr ausüben kann. Sein Restleistungsvermögen war jedoch zumindest bis zum Bezug der bosnischen Invalidenrente ab 01.04.1992 noch der Gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden konnte. Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 RVO Nrn.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Die zusätzliche Qualifikation des Klägers in seiner Heimat nach der Rückkehr dorthin als Hauer kann also keine Berücksichtigung finden. Es kann dahinstehen, ob Ausgangspunkt für die Bewertung der Berufsunfähigkeit des Klägers tatsächlich die in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter oder die Tätigkeit als Maschinenhauer 1 im Bergbau ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil das Versicherungsleben in Deutschland überwiegend von der Tätigkeit im Bergbau geprägt war und es sich dort um eine angelernte Arbeit handelte, wohingegen die ungelernte Tätigkeit auf dem Bau nur wenige Monate umfasst hat. In jedem Fall ergeben sich aus der Auskunft der D. AG vom 01.09.2000, den eigenen Angaben des Klägers und seiner tariflichen Einstufung keine Anhaltspunkte dafür, ihn der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen (Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten entsprechend BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45). Der Kläger selbst hat angegeben, im Bergbau zwei Monate angelernt worden zu sein, während der Arbeitgeber bei der letzten Tätigkeit als Maschinenhauer 1 von einer sechsmonatigen Anlernzeit berichtete. Als Angelernter der unteren Stufe kann der Kläger aber ebenso wie als Ungelernter auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden (BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reichte zumindest bis zum Bezug der bosnischen Invalidenrente am 01.04.1992 aus, derartige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich das Gericht auf das überzeugende und ausführliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.B. , der sämtliche vorhandene Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung schlüssig begründet hat. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügt er sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um die hier in Betracht kommende gesundheitliche Störung medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit seiner Würdigung befindet er sich in Übereinstimmung mit den von der Beklagten gehörten Ärzten, aber auch mit der Invalidenkommission in Sarajevo. Ausdrücklich hat diese im JU 207 vom 02.06.1997 festgehalten, dass die Untersuchungen im September und November 1990 noch eine ausreichende Restarbeitsfähigkeit ergeben haben. Dementsprechend erhält der Kläger auch erst seit 01.04.1992 Invalidenrente in seiner Heimat. Auch im Bescheid der Invalidenkommission vom 26.09.1978 heißt es ausdrücklich, der Kläger sei zwar seit 1978 nicht mehr als hoch qualifiziierter Hauer einsatzfähig, wohl aber als hoch qualifizierter Arbeiter außerhalb der Grube. Schließlich hat der Kläger selbst erst 1997 bei der Beklagten einen Rentenantrag gestellt.
Der Kläger leidet wohl seit 1978 an einer interdigitalen Fußpilzerkrankung, die offensichtlich durch das gleichzeitige Bestehen einer Hyperhidrose im Fußbereich begünstigt wurde. Mit der Fußpilzerkrankung gehen Rötung, Krustenbildung und Bläschenbildung einher. Diese Hauterkrankung ist trotz Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit ab 1985 nicht dauerhaft abgeheilt. Es besteht daher der Verdacht, dass 1985 noch eine andere Diagnose wie ein anlagebedingtes, dyshidrotisches Fußekzem für den Hautbefund teilursächlich gewesen ist. Die ab 1985 dokumentierten Hautbefunde lassen jedoch keine eindeutige Diagnosestellung zu. In keinem Fall lässt sich jedoch begründen, dass wegen des Hautbefundes ab 1985 jegliche Erwerbstätigkeit unterbleiben musste. Durch die Fußpilzerkrankung ergaben sich für den Kläger nur insoweit Einschränkungen, als dass das ständige Tragen von luftdichten Gummischutzschuhen nicht mehr erforderlich sein durfte. Dass sich aus einer möglicherweise zusätzlich bestehenden Hauterkrankung eine weitere Einschränkung im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit ergeben würde, ist unwahrscheinlich. Trotz häufiger Therapieresistenz von anlagebedingten, dyshidrotischen Fußekzemen können diese in Schüben verlaufende Krankheiten durch geeignete Behandlung und Sanierung begleitender Milieufaktoren einigermaßen erfolgreich behandelt werden. Die vom Kläger angegebenen Schmerzen im Bereich der Füße beim Stehen und Gehen können im maßgeblichen Zeitraum nicht nachvollzogen werden. Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses konnte der Kläger noch acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter der Maßgabe verrichten, dass ununterbrochen langes Tragen von luftdichtem Schuhwerk vermieden werden musste. Eine Einschränkung der Gehstrecke zur Arbeit war nicht gegeben. Ob ab 01.04.1992 durch das Hinzutreten anderer Gesundheitsstörungen, insbesondere am Herz-Kreislauf-System und der Psyche, eine so weitgehende Leidensverschlimmerung eingetreten ist, dass dem Kläger seither keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist, ist nicht ausgeschlossen. Die entsprechende medizinische Beurteilung im JU 207 vom 02.06.1997 ist weder durch eigene Untersuchungen der Beklagten noch der Gerichte widerlegt. Offen bleiben kann es jedoch deshalb, weil der Kläger für einen Leistungsfall ab 1992 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit fordert das Gesetz das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1, 43 Abs.1 Ziffer 2, 44 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger für die Zeit ab 01.04.1992 nicht. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 31.03.1987 bis 31.03.1992 hat der Kläger keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der letzte Pflichtbeitrag wurde in Bosnien im Januar 1985 entrichtet. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich nicht um etwaige Zeiten von Arbeitslosigkeit oder Krankheit in Bosnien-Herzegowina. Laut dem maßgeblichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nur anrechnungsfähige Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates angerechnet (Art.25). Versicherungszeiten hat der bosnische Rentenversicherungsträger aber nur bis Januar 1985 bescheinigt.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI). Gemäß § 53 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden sind. Zwar kann die Hauterkrankung des Klägers gemäß § 9 Abs.2 SGB VII wie eine Berufskrankheit beurteilt werden, weil sie durch ungünstige Milieufaktoren, wie sie durch das regelmäßige Tragen von Gummistiefeln bei Untertagearbeiten auftreten, wesentlich mitverursacht wurde. Die fiktive Erfüllung der Wartezeit knüpft jedoch allein an die Zuordnung zur deutschen Unfallversicherung an. Die Berufskrankheit müsste also im Rahmen einer nach deutschem Recht unfallversicherten Tätigkeit eingetreten sein (gleichlautend für den Anwendungbereich der EWGV 1408/71 BSGE vom 01.12.1982 in SozR 2200 § 1252 RVO). Nachdem die Fußpilzerkrankung erstmals sieben Jahre nach Verlassen der Bundesrepublik diagnostiziert und während einer in Bosnien ausgeübten Untertagetätigkeit aufgetreten ist sowie die damit verbundene eventuelle Erwerbsfähigkeit erst nach 1992 eingetreten ist, ist die vorzeitige Wartezeiterfüllung aus Kausalitätsgründen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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