Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 797/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 251/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente.
Mit Bescheid vom 02.06.1993 gewährte die Beklagte dem am 1930 geborenen Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.03.1993 in Höhe von damals 747,78 DM. Der Versicherungsverlauf weist Pflichtbeiträge als abhängig Beschäftigter von Januar 1949 bis Dezember 1957 auf, unterbrochen nur durch einen Monat Arbeitslosigkeit und einen Monat Krankheitszeit, die beide angerechnet wurden. In den Jahren 1958, 1959 wurden monatliche Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung geleistet. Die Jahre 1960 und 1961 sind unbelegt. Von 1962 bis 1977 wurden wiederum Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung gezahlt, jedoch im Zweimonatsrhythmus. Danach erfolgte eine monatliche Beitragszahlung bis 30.04.1980. Ab 01.05.1980 hat der Kläger freiwillige Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung gezahlt bis Februar 1993.
Der Kläger hat gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt mit der Begründung, die Rente sei zu niedrig. Er müsse jeden Monat 350,00 DM für die Krankenkasse bezahlen. Er sei seit 1949 ununterbrochen rentenversichert. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1993 zurück und wies darin unter anderem darauf hin, dass für die Jahre 1960 und 1961 eine Leistung von Versicherungsbeiträgen nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die anschließende Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 5 Ar 508/93) wurde zurückgenommen.
Auf Antrag vom 02.09.1994 erhielt der Kläger mit Bescheid vom 02.02.1995 ab 01.09.1994 Altersrente für Berufsunfähige in Höhe von 1.243,38 DM einschließlich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
In der Folgezeit hat sich der Kläger wiederholt an die Beklagte, aber auch an andere Behörden gewandt wegen der seiner Meinung nach zu niedrigen Rente. Die Beklagte wies in verschiedenen Aufklärungsschreiben (07.01.1997, 12.05.1999, 05.05.2000) darauf hin, dass die finanzielle und gesundheitliche Situation bei der Rentenhöhe nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger habe über Jahre hinweg sehr niedrige Pflicht- bzw. freiwillige Mindestbeiträge entrichtet. Deshalb sei seine Rente niedrig. Eine Mindestrente kenne das deutsche Rentenrecht nicht.
Mit Bescheid vom 26.07.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert. Die Rente sei daher neu berechnet worden und betrage ab 01.07.2000 monatlich 1.224,92 DM. Hinzu komme ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 80,23 DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,41 DM, insgesamt 1.315,56 DM. Gegen diese Mitteilung hat der Kläger Widerspruch eingelegt, indem er die monatliche Altersrente in Höhe von 1.224,92 DM als menschenunwürdig bezeichnet. Dem erarbeiteten beruflichen/sozialen Stand müsse Rechnung getragen werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid mit 23.10.2000 zurück. Die Altersrente sei mit Bescheid vom 02.02.1995 nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden. Die nunmehr durchgeführte Rentenanpassung zum 01.07.2000 basiere auf den damals ermittelten rentenrechtlichen Werten. Eine Neuberechnung der Altersrente sei nicht vorgenommen, sondern lediglich die allgemeine Rentenanpassung zum 01.07. eines jeden Jahres durchgeführt worden. Diese sei nicht zu beanstanden. Erneut wies die Beklagte darauf hin, dass sich die Rente aus den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und den entrichteten Beiträgen errechne. Der Widerspruchsführer könne nicht erwarten, dass bei unterdurchschnittlicher Beitragsleistung eine überdurchschnittliche Rentenleistung herauskomme.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und unter anderem behauptet, Krankheitszeiten während der Zeit als Arbeitnehmer seien nicht erfasst. Für die Jahre 1960 und 1961 müsse er eine Pauschale erhalten. Für die Zeiten der Handwerkerversicherung seien die Entgeltpunkte zu niedrig festgelegt. Er sei zeitweilig krank gewesen, habe aber dennoch Beiträge geleistet. Dafür müsse es einen Ausgleich in Form von mehr Entgeltpunkten geben. Entsprechendes gelte für die Zeit von 1954 bis 1957, wo er nebenher für die Meisterprüfung gearbeitet habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2001 abgewiesen. Streitgegenstand sei allein der Bescheid, mit dem die Rentenanpassung zum 01.07.2000 vorgenommen worden sei. Gegen deren Richtigkeit habe der Kläger nichts vorgetragen, sondern nur die grundsätzliche Rentenberechnung beanstandet. Diese sei aber bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.02.1995 erfolgt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es stehe dem Kläger frei, insoweit einen Überprüfungsantrag zu stellen. Da die Rentenanpassung als solche nicht zu beanstanden sei, erweise sich die Klage als unbegründet.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben, mit der er die Neuberechnung der Altersrente in "für Normalbürger verständlicher Form" begehrt. Es sei unwürdig, dass er mit 70 Jahren vom Sozialgericht ohne persönliche Anhörung abgespeist werde. Wegen der Altersarmut arbeite er nach wie vor in der Kfz-Werkstatt. Er habe den Verdacht einer unreellen Bearbeitung der Rente bei der LVA.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 27.03.2001 sowie des Bescheides vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2000 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27.03.2001 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, an der der Kläger jedoch nicht teilgenommen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht Augsburg (SG) durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; insbesondere weist die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Es ist erkennbar, dass das Vorbringen des Klägers mit der im Bescheid getroffenen Regelung nichts zu tun hat, so dass dessen Überprüfung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Das Alter des Klägers steht einem Gerichtsbescheid nicht entgegen. Wenn der Kläger der Auffassung ist, das rechtliche Gehör sei nicht gewahrt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er zum einen auf die Absichts des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, vorher schriftlich hingewiesen wurde, und dass zum anderen eine mündliche Verhandlung im anschließenden Berufungsverfahren durchgeführt wurde. Zu dieser ist der Kläger allerdings ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Auch inhaltlich ist der Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden. Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10. 2000, mit dem die Rente wegen Änderung des aktuellen Rentenwertes nach Maßgabe der §§ 63 Abs.7, 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) neu berechnet wurde. Die Entgeltpunkte blieben, wie in dem Bescheid ausdrücklich festgestellt wird, unverändert. Diese Neuberechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Irgendwelche Fehler sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht behauptet.
Vielmehr ist der Kläger ganz allgemein mit der Höhe seiner Rente nicht einverstanden und beansprucht weitere Versicherungszeiten bzw. Entgeltpunkte. Dieses Begehren vermag eine Unrechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Es kann allenfalls als ein Antrag auf Neufeststellung der Rente gemäß § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verstanden werden, über den aber die Beklagte bislang nicht bescheidmäßig entschieden hat, so dass die Klage, wie das SG zutreffend ausführt, insoweit bereits unzulässig war und deshalb zu Recht abgewiesen wurde.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger eine Neuberechnung der Rente in "für Normalbürger verständlicher Form" verlangt. Abgesehen davon, dass dies mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid nichts zu tun hat und auch nicht Sache des Berufungsgerichtes ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass eine gesetzlich so komplex geregelte Materie, wie das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, sich einer einfachen Darstellung entzieht. Im Übrigen scheint der Kläger die wesentlichen Faktoren der Rentenberechnung durchaus verstanden zu haben, da er ganz konkret mehr Entgeltpunkte beansprucht. Was er indessen nicht anerkennen will, ist, dass nach dem geltenden Rentenrecht soziale Faktoren, wie etwa der Bedarf oder das Alter des Rentenbeziehers, nicht zu berücksichtigen sind, und dass sich bei einer niedrigen Beitragsleistung (der Kläger hat als selbständiger Handwerker lange Zeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nur jeden zweiten Monat Beiträge zu leisten, und zeitweise freiwillige Beiträge nur in geringer Höhe entrichtet) auch keine hohe Rente ergeben kann. Eine Grundrente zur Sicherstellung es Existenzminimums kennt das deutsche Rentenrecht nicht. Dafür gibt es die Sozialhilfe.
Nach allem kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klage gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2000 vom SG zu Recht abgewiesen wurde. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente.
Mit Bescheid vom 02.06.1993 gewährte die Beklagte dem am 1930 geborenen Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.03.1993 in Höhe von damals 747,78 DM. Der Versicherungsverlauf weist Pflichtbeiträge als abhängig Beschäftigter von Januar 1949 bis Dezember 1957 auf, unterbrochen nur durch einen Monat Arbeitslosigkeit und einen Monat Krankheitszeit, die beide angerechnet wurden. In den Jahren 1958, 1959 wurden monatliche Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung geleistet. Die Jahre 1960 und 1961 sind unbelegt. Von 1962 bis 1977 wurden wiederum Pflichtbeiträge zur Handwerkerversicherung gezahlt, jedoch im Zweimonatsrhythmus. Danach erfolgte eine monatliche Beitragszahlung bis 30.04.1980. Ab 01.05.1980 hat der Kläger freiwillige Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung gezahlt bis Februar 1993.
Der Kläger hat gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt mit der Begründung, die Rente sei zu niedrig. Er müsse jeden Monat 350,00 DM für die Krankenkasse bezahlen. Er sei seit 1949 ununterbrochen rentenversichert. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1993 zurück und wies darin unter anderem darauf hin, dass für die Jahre 1960 und 1961 eine Leistung von Versicherungsbeiträgen nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die anschließende Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 5 Ar 508/93) wurde zurückgenommen.
Auf Antrag vom 02.09.1994 erhielt der Kläger mit Bescheid vom 02.02.1995 ab 01.09.1994 Altersrente für Berufsunfähige in Höhe von 1.243,38 DM einschließlich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
In der Folgezeit hat sich der Kläger wiederholt an die Beklagte, aber auch an andere Behörden gewandt wegen der seiner Meinung nach zu niedrigen Rente. Die Beklagte wies in verschiedenen Aufklärungsschreiben (07.01.1997, 12.05.1999, 05.05.2000) darauf hin, dass die finanzielle und gesundheitliche Situation bei der Rentenhöhe nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger habe über Jahre hinweg sehr niedrige Pflicht- bzw. freiwillige Mindestbeiträge entrichtet. Deshalb sei seine Rente niedrig. Eine Mindestrente kenne das deutsche Rentenrecht nicht.
Mit Bescheid vom 26.07.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert. Die Rente sei daher neu berechnet worden und betrage ab 01.07.2000 monatlich 1.224,92 DM. Hinzu komme ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 80,23 DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,41 DM, insgesamt 1.315,56 DM. Gegen diese Mitteilung hat der Kläger Widerspruch eingelegt, indem er die monatliche Altersrente in Höhe von 1.224,92 DM als menschenunwürdig bezeichnet. Dem erarbeiteten beruflichen/sozialen Stand müsse Rechnung getragen werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid mit 23.10.2000 zurück. Die Altersrente sei mit Bescheid vom 02.02.1995 nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden. Die nunmehr durchgeführte Rentenanpassung zum 01.07.2000 basiere auf den damals ermittelten rentenrechtlichen Werten. Eine Neuberechnung der Altersrente sei nicht vorgenommen, sondern lediglich die allgemeine Rentenanpassung zum 01.07. eines jeden Jahres durchgeführt worden. Diese sei nicht zu beanstanden. Erneut wies die Beklagte darauf hin, dass sich die Rente aus den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und den entrichteten Beiträgen errechne. Der Widerspruchsführer könne nicht erwarten, dass bei unterdurchschnittlicher Beitragsleistung eine überdurchschnittliche Rentenleistung herauskomme.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und unter anderem behauptet, Krankheitszeiten während der Zeit als Arbeitnehmer seien nicht erfasst. Für die Jahre 1960 und 1961 müsse er eine Pauschale erhalten. Für die Zeiten der Handwerkerversicherung seien die Entgeltpunkte zu niedrig festgelegt. Er sei zeitweilig krank gewesen, habe aber dennoch Beiträge geleistet. Dafür müsse es einen Ausgleich in Form von mehr Entgeltpunkten geben. Entsprechendes gelte für die Zeit von 1954 bis 1957, wo er nebenher für die Meisterprüfung gearbeitet habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2001 abgewiesen. Streitgegenstand sei allein der Bescheid, mit dem die Rentenanpassung zum 01.07.2000 vorgenommen worden sei. Gegen deren Richtigkeit habe der Kläger nichts vorgetragen, sondern nur die grundsätzliche Rentenberechnung beanstandet. Diese sei aber bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.02.1995 erfolgt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es stehe dem Kläger frei, insoweit einen Überprüfungsantrag zu stellen. Da die Rentenanpassung als solche nicht zu beanstanden sei, erweise sich die Klage als unbegründet.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben, mit der er die Neuberechnung der Altersrente in "für Normalbürger verständlicher Form" begehrt. Es sei unwürdig, dass er mit 70 Jahren vom Sozialgericht ohne persönliche Anhörung abgespeist werde. Wegen der Altersarmut arbeite er nach wie vor in der Kfz-Werkstatt. Er habe den Verdacht einer unreellen Bearbeitung der Rente bei der LVA.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 27.03.2001 sowie des Bescheides vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2000 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27.03.2001 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, an der der Kläger jedoch nicht teilgenommen hat.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht Augsburg (SG) durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; insbesondere weist die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Es ist erkennbar, dass das Vorbringen des Klägers mit der im Bescheid getroffenen Regelung nichts zu tun hat, so dass dessen Überprüfung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Das Alter des Klägers steht einem Gerichtsbescheid nicht entgegen. Wenn der Kläger der Auffassung ist, das rechtliche Gehör sei nicht gewahrt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er zum einen auf die Absichts des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, vorher schriftlich hingewiesen wurde, und dass zum anderen eine mündliche Verhandlung im anschließenden Berufungsverfahren durchgeführt wurde. Zu dieser ist der Kläger allerdings ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Auch inhaltlich ist der Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden. Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10. 2000, mit dem die Rente wegen Änderung des aktuellen Rentenwertes nach Maßgabe der §§ 63 Abs.7, 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) neu berechnet wurde. Die Entgeltpunkte blieben, wie in dem Bescheid ausdrücklich festgestellt wird, unverändert. Diese Neuberechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Irgendwelche Fehler sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht behauptet.
Vielmehr ist der Kläger ganz allgemein mit der Höhe seiner Rente nicht einverstanden und beansprucht weitere Versicherungszeiten bzw. Entgeltpunkte. Dieses Begehren vermag eine Unrechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Es kann allenfalls als ein Antrag auf Neufeststellung der Rente gemäß § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verstanden werden, über den aber die Beklagte bislang nicht bescheidmäßig entschieden hat, so dass die Klage, wie das SG zutreffend ausführt, insoweit bereits unzulässig war und deshalb zu Recht abgewiesen wurde.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger eine Neuberechnung der Rente in "für Normalbürger verständlicher Form" verlangt. Abgesehen davon, dass dies mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid nichts zu tun hat und auch nicht Sache des Berufungsgerichtes ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass eine gesetzlich so komplex geregelte Materie, wie das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, sich einer einfachen Darstellung entzieht. Im Übrigen scheint der Kläger die wesentlichen Faktoren der Rentenberechnung durchaus verstanden zu haben, da er ganz konkret mehr Entgeltpunkte beansprucht. Was er indessen nicht anerkennen will, ist, dass nach dem geltenden Rentenrecht soziale Faktoren, wie etwa der Bedarf oder das Alter des Rentenbeziehers, nicht zu berücksichtigen sind, und dass sich bei einer niedrigen Beitragsleistung (der Kläger hat als selbständiger Handwerker lange Zeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nur jeden zweiten Monat Beiträge zu leisten, und zeitweise freiwillige Beiträge nur in geringer Höhe entrichtet) auch keine hohe Rente ergeben kann. Eine Grundrente zur Sicherstellung es Existenzminimums kennt das deutsche Rentenrecht nicht. Dafür gibt es die Sozialhilfe.
Nach allem kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klage gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2000 vom SG zu Recht abgewiesen wurde. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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