L 16 RJ 269/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 444/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 269/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, entsprechend ihrem Teilanerkenntnis Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Stelle von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.07.2000 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Rücknahme einer Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 24.11.1994 bis 31.12.2000.

Der am 1939 geborene Kläger jugoslawischer Staatsangehörigkeit ist nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland am 05.02.1996 in seine Heimat zurückgekehrt. Auf seinen am 22.06.1995 in Karlsruhe gestellten Rentenantrag war ihm mit Bescheid vom 17.11.1995 ab 24.11.1994 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden. Die Frage nach einer selbständigen Tätigkeit und nach dem Besitz eines Landwirtschaftsbetriebs oder landwirtschaftlicher Nutzung eines Grundstücks durch ihn oder seinen Ehegatten hatte der Kläger am 21.07.1995 verneint. Am 22.11.1996 ging eine Bescheinigung des Katasteramts Bijelo Polje vom 02.09.1996 ein, wonach der Kläger samt seiner Ehefrau mit folgenden Flächen und Kulturen eingetragen ist: Acker 1 Hektar 22 Ar, Wiese 36 Ar, Forstland 24 Ar, unfruchtbares Land 1 Ar, Gesamtlandfläche 1 Hektar 83 Ar. Die am 08.10.1996 verstorbene Ehefrau des Klägers wurde 1996 vom Finanzamt wegen Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zur Steuerzahlung herangezogen. Am 03.02.1997 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Rücknahme der Rentenbewilligung wegen grob fahrlässig unrichtiger Angaben. Ein Grundbesitz von mehr als 5.000 m² bedeute selbständige Erwerbstätigkeit, so dass ab November 1994 nur Berufsunfähigkeitsrente zustehe. Mit Bescheid vom 03.04.1997 hob die Beklagte den Bescheid vom 17.11.1995 auf und gewährte ab Antrag nur Berufsunfähigkeitsrente. Sie stellte eine Überzahlung in Höhe von 8.474,30 DM für die Zeit vom 24.11.1994 bis 31.05.1997 fest, die sich nach Begleichung von Erstattungsforderungen an das Arbeitsamt Karlsruhe und die AOK Karlsruhe auf 5.275,69 DM reduzierte und die mit der gemäß Bescheid vom 21.01.1997 für die Zeit vom 01.03.1996 bis 28.02. 1997 errechneten Nachzahlung von 10.507,08 DM verrechnet wurde. Der Restbetrag wurde am 01.09.1997 ausbezahlt. Der Kläger wandte ein, der Grundbesitz sei nicht nutzbar, und im Übrigen sei er wegen Invalidität zur Bewirtschaftung außerstande. Sein Widerspruch vom 08.03.1997 wurde von der Beklagten am 18.02.1998 mit der Begründung zurückgewiesen, als Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 18.300 m² sei der Kläger entsprechend dem Unternehmensbegriff des Unfallrechts Unternehmer. Die Art der Bewirtschaftung sei bei der vorliegenden Größe ebenso unbedeutend wie die tatsächliche Arbeitsleistung. Die Rücknahme stelle keine unzumutbare Härte dar, da die laufende Erwerbsunfähigkeitsrente vom 01.03.1996 bis 28.02.1997 wegen fehlender Lebensbescheinigung erst im Januar 1997 zur Zahlung gekommen sei, so dass die Lebensführung nicht von der Entscheidung erheblich beeinflusst war. Dagegen erhob der Kläger am 19.03.1998 Klage und machte geltend, ein Einkommen von 70,00 DM jährlich könne nicht zum Entzug der Rente führen, wenn ein Rentner monatlich 40 Stunden zuverdienen dürfe. Das Sozialgericht wies die Klage am 11.11.1998 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids ab. Mit seiner am 04.06.1999 eingelegten Berufung machte der Kläger geltend, nicht als Unternehmer eingetragen zu sein und nur über unnutzbare Flächen zu verfügen. Das Steueramt hat ihn 1997 und 1998 wegen Einkommens aus der Landwirtschaft veranlagt. Das Liegenschafsamt bescheinigte am 08.09.1998, dass der Kläger Eigentümer von 10.000 m² Ackerland und 1.500 m² Weideland ist. Auf die Anregung der Abgabe der angeblich unwirtschaftlichen Flächen verschenkte der Kläger am 12.06.2000 insgesamt 9.200 m² Ackerland und ließ das Grundbuch entsprechend ändern. Mit Bescheid vom 10.04.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.01.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr die Selbständigkeit selbst, sondern die Einkommenshöhe des Selbständigen relevant sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklagte nach dem Hinweis auf das Sinken der landwirtschaftlichen Flächen auf unter 5.000 m² bereit, Erwerbsunfähigkeitsrente ab 01.07.2000 zu gewähren.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.11.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.1998 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 24.11.1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Entsprechend ihrem Teilanerkenntnis vom 19.09.2001 ist die Beklagte zu verurteilen, ab 01.07.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wieder zu bewilligen. Das Urteil des SG Landshut vom 11.11.1998 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 03.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.1998. Der Bescheid vom 17.11.1995 über die Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente ab 24.11.1994 war zurückzunehmen.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs.1 SGB X). Die Rechtswidrigkeit des strittigen Bewilligungsbescheids vom 17.11.1995 beurteilt sich nach § 44 Abs.2 SGB VI in der vom 01.07.1994 bis 31.12. 1995 geltenden Fassung. Danach ist nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Dadurch soll verhindert werden, dass der Versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und zugleich selbständig erwerbstätig ist (BSGE 45, 238, 240; BSGE 51, 190, 191). Versicherte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, fallen nicht unter den Schutzbereich der Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit; dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BSG SozR 3-5765 § 1 Nr.1 m.w.N.).

Die Nichtausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist eine negative Anspruchsvoraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit, der erst mit tatsächlicher Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit eintritt. Dabei ist der Versicherte verpflichtet, die Nichtausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzuweisen (BSGE 45, 241). Ausweislich der Bescheinigung des Katasteramts vom 02.09.1996 besaß der Kläger zu diesem Zeitpunkt zusammen mit seiner Ehefrau 1 Hektar und 58 Ar landwirtschaftlich nutzbarer Fläche. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass es zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 17.11.1995 anders gewesen wäre. Dass diese Fläche auf Bodenbewirtschaftung ausgerichtet war, beweist die Bezeichnung als Acker und Wiese und die Tatsache, dass Einkommen aus der Landwirtschaft besteuert worden ist. Zwar war die Steuer mit 9,97 Dinar 1995 sehr niedrig, sodass der Schluss auf ein entsprechend niedriges Einkommen aus der Landwirtschaft erlaubt ist. Auf die Dauer und Ergiebigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit kam es hingegen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 01.01.2001 nicht an. Eine selbständige Erwerbstätigkeit lag daher auch dann vor, wenn durch die unternehmerische Tätigkeit nur noch geringfügige oder gar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt wurden (siehe dazu BSGE 51, 192; auch BSG in SozR 2200 § 1247 Nr.34).

Mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von über 1 Hektar bis Juni 2000 überschritt der Kläger die für eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit maßgebliche Grenze. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft jedenfalls dann noch vor, wenn die Bewirtschaftungsfläche nach Wirtschaftswert, Flächenwert oder Arbeitswert ein Viertel der nach § 1 Abs.4 GAL a.F. festzusetzenden Mindesthöhe erreicht (vgl. BSGE 53, 32 f.). Unter Berücksichtigung der von den landwirtschaftlichen Alterskassen in der BRD durchschnittlich festgesetzen Mindesthöhe von etwa 4 Hektar und deren Maßgeblichkeit auch für im Ausland gelegene Grundstücke (vgl. BSGE 32, 194) ist bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1 Hektar und 58 Ar von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.

Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit außer Stande war, steht der Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht entgegen. Die selbständige Erwerbstätigkeit kann auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt werden (BSGE 55, 254). Auch der Umstand, dass der Kläger wegen seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik bis Februar 1996 tatsächlich nicht in seiner eigenen Landwirtschaft tätig sein konnte, steht der Annahme der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im oben genannten Sinn nicht entgegen. Unternehmer ist, wer die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- und Nachteil hat. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteiligt. Vielmehr genügt es, dass er kraft seiner Unternehmerstellung den notwendigen Einfluss zu nehmen vermag. Er kann deshalb auch das Geschäft durch andere betreiben lassen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die für die Bewirtschaftung der kleinen Landwirtschaft zu treffenden notwendigen wirtschaftlichen Grundentscheidungen kraft seiner Eigentümerstellung - sei es auch nur als Miteigentümer - maßgebend beeinflusst hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Kläger vom wirtschaftlichen Ergebnis der Tätigkeit seiner Ehefrau in der kleinen Landwirtschaft den unmittelbaren Vor- und Nachteil hatte. Der Kläger war also zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vom 17.11.1995 als Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens selbständig tätig. Er war daher nicht erwerbsunfähig.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs.2 Satz 1, 2 und 3 Ziffer 2 SGB X). Ist einer der Tatbestände des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X erfüllt, kann sich der Begünstigte von vornherein nicht auf Vertrauen berufen, ohne dass eine Ausnahme möglich wäre (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rdziff. 45). Die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente beruhte darauf, dass der Kläger die Fragen nach seiner selbständigen Tätigkeit unrichtig beantwortet hat. So hat er die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit am 22.06.1995 ebenso mit nein beantwortet wie die Frage nach der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks durch ihn oder seinen Ehegatten am 21.07.1995. Angesichts der tatsächlichen Verhältnis waren diese Angaben zumindest grob fahrlässig unrichtig gemacht.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Diese Frist ist eingehalten, nachdem der Bewilligungsbescheid vom 17.11.1995 mit Bescheid vom 03.04.1997 aufgehoben worden ist.

Nur in den Fällen von § 45 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 SGB X). Dass ein Fall des § 45 Abs.2 Satz 3, nämlich die Ziffer 2, erfüllt ist, ist bereits oben dargelegt worden. Die Jahresfrist ist eingehalten, nachdem die Bescheinigung des Katasteramts vom 02.09.1996 am 22.11.1996 eingegangen und die Rücknahme bereits am 03.04.1997 geschehen ist.

Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist eine Ermessensentscheidung (BSG vom 09.09.1993 - 5 RJ 28/93 m.w.N.). Ermessen hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18.02.1998 zutreffend ausgeübt. Sie war sich ihres Ermessensspielraums erkennbar bewusst, hat eine besondere Härte für den Kläger verneint und schließlich darauf abgehoben, dass sich der Kläger nicht auf den Verbrauch erbrachter Leistungen berufen konnte, nachdem die Erwerbsunfähigkeitsrente nach der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland mangels Vorlage einer Lebensbescheinigung erst im Januar 1997 laufend gewährt wurde und sich die Aufrechnung gemäß § 51 Abs.2 SGB I problemlos gestaltete. In Abwägung der Interessen der Allgemeinheit daran, dass Leistungen nur sachgerecht erbracht werden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers andererseits mit einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 585,59 DM und der Ursache des Zustandekommens der fehlerhaften Entscheidung andererseits hat die Beklagte ermessensfehlerfrei ein Überwiegen des öffentlichen Interesses bejaht. Nachdem auch die gemäß § 24 Abs.1 SGB X vorgeschriebene Anhörung mit Schreiben vom 03.02.1997 durchgeführt worden ist, ist die Rücknahme des Bewilligungsbescheids von 1995 nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Inhalt des gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bewilligungsbescheids vom 10.04.2001 ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht erst mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2001 eingetreten, sondern bereits durch die Schenkung des Klägers vom 12.06.2000. Von den ursprünglich 15.800 m² Acker und Wiese hat der Kläger unstreitig 11.700 m² an landwirtschaftlich genutzter Fläche abgegeben. Es verbleiben ihm sonach 4.100 m² landwirtschaftlich genutzter Fläche, die die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis, dargestellt im Anhörungsschreiben vom 03.02.1997, aber auch im Schreiben an das LSG vom 15.11.2000 für unschädlich hält. Dementsprechend hat sie sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, Erwerbsunfähigkeit nicht erst ab 01.01.2001, sondern bereits ab 01.07.2000 zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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