L 20 RJ 289/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 215/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 289/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.03.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 18.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20.04.1998 aufgehoben, soweit die der Klägerin gewährten Rentenleistungen zurückgefordert wurden.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme einer Witwenrentenbewilligung und die Rückforderung von Rentenleistungen in Höhe von 4.791,45 DM streitig.

Die am 1951 geborene Klägerin übersiedelte am 05.03.1995 aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland.

Am 13.04.1995 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres am 12.07.1945 geborenen und am 17.01.1994 in der Ukraine verstorbenen Ehemannes J. T ... Ihrem Antrag fügte sie den Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16.11.1993 und den Registrierschein vom 16.03.1995 bei.

Mit Bescheid vom 14.06.1995 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 05.03.1995 eine "kleine" Witwenrente in Höhe von 311,30 DM monatlich. Der auf Seite 1 ausdrücklich als "Rentenbescheid" bezeichnete Verwaltungsakt enthielt auf Seite 4 den Hinweis, dass die Anrechnung der im Herkunftsland zurückgelegten Zeiten vorbehaltlich der Anerkennung als Spätaussiedlerin erfolge. Sollte die Anerkennung als Spätaussiedlerin unterbleiben, werde der Rentenbescheid aufgehoben; in diesem Falle seien die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom 03.09.1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Antrag auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung mit Bescheid vom 01.08.1996 abgelehnt worden sei; sie habe dagegen Widerspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 25.09.1996 hörte die Beklagte gem § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Klägerin zur beabsichtigten Einstellung der Rentenzahlung per 30.09.1996, zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der festgestellten Überzahlung an.

Mit Bescheid vom 18.12.1996 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 14.06.1995 gem § 45 Abs 1 SGB X auf und forderte die Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 5.902,04 DM auf.

Hiergegen legte die Klägerin am 17.01.1997 Widerspruch ein.

Nachdem das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 09.06.1997 - W 8 K 96.14/87 - die Klage der Klägerin auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung abgewiesen hatte, hielt die Klägerin ihren Widerspruch wegen Einstellung der Witwenrente nicht mehr aufrecht. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch (soweit er die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14.06.1995 für die Vergangenheit betraf) als unbegründet zurück (Widerpsruchsbescheid vom 03.02.1998).

Dagegen hat die Klägerin am 09.03.1998 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Bis zur endgültigen Ablehnung der Anerkennung als Spätaussiedlerin habe ihre Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, zumal ihr Sohn und ihre Tochter als Deutsche anerkannt worden seien. Beim Bescheid vom 14.06.1996 habe es sich nicht um eine vorläufige, sondern um eine bedingte Bewilligung gehandelt. Entsprechend dem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes habe sie mit der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung gerechnet und auf die Rechtmäßigkeit der Rentenbewilligung vertraut.

Mit Schreiben vom 20.04.1998 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Überzahlung um den an das Arbeitsamt erstatteten Betrag in Höhe von 1.110,95 DM reduziere, so dass die Rückforderungssumme noch 4.791,44 DM betrage.

Nach Auskunft des Landratsamtes Kitzingen wurde die Witwenrente in vollem Umfang als Einkommen iS des § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; in gleicher Höhe verringerten sich dadurch die Sozialhilfeleistungen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.03.2000 abgewiesen. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 14.06.1995 habe es sich nicht um eine Vorschussleistung, sondern um eine Vorwegzahlung gehandelt. Nach den vom Bundessozialgericht (BSG) dazu aufgestellten Grundsätzen, könne die Beklagte "vorweg", dh nach Vorprüfung, ob im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Geldleistungen erfüllt seien, "einstweilig", (bis zum Abschluss dieser Überprüfung durch Erlass eines "endgültigen" Verwaltungsaktes) eine Geldleistung bewilligen, wenn noch nicht feststehe, ob der Antragstellerin überhaupt ein Recht auf Witwenrente zustehe, sofern ihr die Rente nur einstweilig bewilligt werde und wenn sie nicht darauf vertrauen konnte, dauerhaft auch nur einen Teil der Zahlungen behalten zu dürfen. Da der Bewilligungsbescheid vom 14.06.1995 diese Voraussetzungen erfülle, seien nicht die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 44 ff SGB X, sondern die Bestimmungen über Vorschüsse und vorläufige Leistungen des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil (SGB I) heranzuziehen. In entsprechender Anwendung des § 42 SGB I müsse die Klägerin die zu Unrecht bezogenen Leistungen erstatten, wobei unschädlich sei, dass die Beklagte sie im Rahmen des § 24 SGB X zu einer Aufhebung gem § 45 SGB X angehört habe. Die angefochtenen Bescheide seien hinreichend bestimmt und enthielten eindeutige Ausführungen darüber, dass bei endgültiger Verweigerung der Anerkennung als Spätaussiedlerin der Bescheid zurückgenommen werde und zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückgefordert würden. Die fehlerhafte Begründung des angefochtenen Bescheides vom 18.12.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1998 führe deshalb nicht zu einem Ermessensmangel, der diese Bescheide rechtswidrig mache.

Gegen das ihr am 31.03.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 02.05.2000 beim Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Allein die im Begründungsteil (Seite 3) des Bewilligungsbescheides enhaltenen "Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten" reichten nicht aus, um eine sogenannte Vorwegzahlung zu bejahen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Würzburg vom 02.03.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1998 hinsichtlich der Rückforderung aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Da der 30.04.2000 (an dem die Berufungsfrist nach § 64 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGG abgelaufen wäre) ein Sonntag und der darauffolgende Montag (01.05.2000) ein Feiertag war, verlängerte sich das Ende der Frist zur Einlegung der Berufung auf den darauf folgenden Werktag und endete mit dessen Ablauf (§ 64 Abs 3 SGG). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet, denn das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1998 zu Unrecht abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des SG kann die Rückforderung der an die Klägerin gezahlten kleinen Witwenrente nicht auf § 42 SGB I gestützt werden. Nach § 42 Abs 2 SGB I sind rechtswidrig gewährte Vorschüsse rückabzuwickeln, falls der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig bewilligten Vorschüssen, sondern - gemäß der Rechtsnatur dieses Typs einstweiliger Verwaltungsakte - nur zwischen "Vorschuss" auf die Geldleistung und der (endgültig) "zustehenden Leistung". § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I enthält eine Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsträger zum Erlass einstweiliger Verwaltungsakte für den Fall, dass Betroffene Anspruch auf Geldleistungen haben, aber bis zur Feststellung der (genauen) Höhe des Geschuldeten voraussichtlich noch längere Zeit verstreichen wird. Nach § 42 Abs 1 Satz 2 SGB I hat der Leistungsträger Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn die Berechtigte es beantragt.

Die Beklagte hat jedoch im Rentenbescheid vom 14.06.1995 der Klägerin nicht hinreichend verdeutlicht, dass ihr die "kleine" Witwenrente nur als Vorschuss iS des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I gewährt werden sollte. Hierzu hätte sie der Klägerin klar und eindeutig mitteilen müssen, dass sie mit der ab 05.03.1995 zugesagten Rentengewährung nur die einstweilige Bewilligung eines Vorschusses iS von § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I aussprechen wollte. Die Beklagte hätte also im Bewilligungsbescheid (für die Empfängerin unmissverständlich) klarstellen müssen, dass es sich nur um eine vorläufige Leistung (im Vorgriff auf die erst später zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Witwenrente) handelte, die beim Erlass eines endgültigen Bewilligungsbescheides anzurechnen und bei Ablehnung zu erstatten sei. Der Rentenbescheid vom 14.06.1995 enthielt dagegen in seinem Verfügungsteil (Seite 1) keinerlei Hinweis, dass es sich um eine vorläufige Leistung bzw um den Vorschuss auf eine erst nach weiterer Prüfung in Betracht kommende Bewilligung handelte, und unterschied sich damit nicht von einem "normalen" Rentenbescheid. Lediglich im Begründungsteil (Seite 4 des Bescheides) war ausgeführt, dass die Anrechnung der in der Ukraine zurückgelegten Zeiten von der Feststellung ihrer Eigenschaft als Spätaussiedlerin abhängig sei. Sollte die Anerkennung als Spätaussiedlerin nicht erfolgen, werde der Rentenbescheid aufgehoben; zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge seien zurückzuzahlen. Diese Belehrung enthielt damit lediglich Hinweise auf die Rechtsfolgen der §§ 45, 50 SGB X.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) kann der Rentenversicherungsträger jedoch - trotz des rechtsstaatlichen Verbots eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses - "vorweg" (dh vor Abschluss der zeitraubenden Prüfung, ob im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für das Recht auf die beanspruchte Geldleistung erfüllt sind) und "einstweilig" ein (von vornherein auflösend bedingtes und ua schon deswegen andersartiges) Recht auf die Geldleistung bewilligen, wenn das Gesetz den Kreis der möglicherweise Berechtigten nach abstrakten Merkmalen eingrenzt und außerdem erkennen lässt, dass die Leistungen sogar schon zu einem Zeitpunkt erbracht werden sollen, in dem die abschließende Einzelprüfung noch nicht möglich ist. Dann besteht eine gesetzliche Ermächtigung dafür, von den rechtsstaatlichen Vorgaben, die für das Verfahren vor Erlass des abschließenden Verwaltungsaktes gelten, durch eine einstweilige Regelung abzuweichen, soweit der gesetzliche Leistungszweck dies erfordert; dies ergibt sich aus § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I iVm § 9 Satz 2 SGB X.

Generell darf ein behördliches Verhalten als Bewilligung einer "Vorwegzahlung" nur dann qualifiziert werden, wenn - der Leistungsträger dem Betroffenen (über die og Anforderungen an Vorschussbewilligungen hinaus) verdeutlicht, dass noch nicht feststeht, ob ihm überhaupt ein Recht auf die Geldleistung zusteht - ihm nur einstweilig etwas bewilligt - und klarlegt, dass der Begünstigte nicht darauf vertrauen kann, dauerhaft auch nur einen Teil des Wertes des jetzt gezahlten Geldes behalten zu dürfen. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob er die ihm bewilligte Begünstigung überhaupt annehmen oder als aufgedrängte Zuwendung ablehnen will, ob er bis zum Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes von der Geldleistung wirtschaftlich Gebrauch macht oder im Hinblick auf mögliche Rückzahlungspflichten davon absieht (vgl. zum Ganzen BSG vom 29.04.1997 - 4 RA 46/96). Diesen Mindestanforderungen an die Regelung einer Vorwegzahlung genügt der Bescheid der Beklagten vom 14.06.1995 nicht. Die Beklagte hat der Klägerin nicht hinreichend verdeutlicht, dass sie noch nicht geprüft hat, ob der Klägerin überhaupt ein Recht auf Witwenrente zusteht. Dies wurde vielmehr einem Subsumtionsschluss der Klägerin überlassen. Im Übrigen fehlen - wie schon im Zusammenhang mit der angeblichen Vorschussbewilligung aufgezeigt wurde - die notwendigen Angaben zur Einstweiligkeit und Unbeständigkeit der Entscheidung.

Da somit hier keine "Vorwegzahlung" vorliegt, ist § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I nicht "entsprechend" anwendbar und eröffnet demzufolge keine Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Beklagten. Für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14.06.1995 gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 44 ff SGB X).

Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung kommt hier lediglich § 45 Abs 1 SGB X in Betracht, wonach ein (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Die Bewilligung der "kleinen" Witwenrente an die Klägerin mit dem Bescheid vom 14.06.1995 war ein begünstigender Verwaltungsakt. Er war jedoch mit der damals objektiv bestehenden Sach- und Rechtslage nicht zu vereinbaren, weil die Klägerin mangels Vorliegens der Spätaussiedlereigenschaft keinen Anspruch auf Witwenrente hatte. Eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 14.06.1995 ist nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X nur möglich, wenn die Berechtigte (die Klägerin) iS von Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X bösgläubig war. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Rentenbewilligungsbescheides vom 14.06.1995 ist der Klägerin nach Auffassung des Senates jedoch nicht vorzuwerfen. Der Verwaltungsakt beruhte nicht auf Angaben, die von der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht wurden, da sie dem Antrag vom 13.04.1995 alle ihr zur Verfügung stehenden (notwendigen) Unterlagen in Abdruck beigefügt hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des die Witwenrente bewilligenden Bescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die erst kurz vor Antragstellung aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland gekommene Klägerin hatte nach Auffassung des Senates keine umfassende Kenntnisse der Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes und der dazu ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Darüberhinaus hat sie der Beklagten umgehend (mit Schreiben vom 03.09.1996) die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung durch Bescheid vom 01.08.1996 mitgeteilt.

Mangels Vorliegens der Tatbestandbedingungen des § 45 Abs 2 SGB X liegen somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 14.06.1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1998) für die Vergangenheit nicht vor. Die Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG Würzburg vom 03.02.2000 waren daher insoweit aufzuheben.

Selbst wenn sich die Klägerin vorliegend nicht auf Vertrauen in den Bestand und die Richtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 14.06.1995 berufen könnte, hätte die Beklagte nach dem Grundgedanken des § 42 Abs 3 Nr 3 SGB I iVm § 76 Abs 2 SGB IV die überzahlten Beträge nicht zurückfordern dürfen, weil deren Einziehung mit einer besonderen Härte für die Klägerin verbunden wäre. Durch die Rückforderung wäre die Klägerin schlechter gestellt als wenn sie die "vorläufige Leistung" nicht erhalten hätte. Der (objektiv) zu Unrecht erfolgte Bezug von Witwenrente führte zu einer Kürzung ihres damaligen Sozialhilfeanspruchs. Dafür erhält die Klägerin bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungbescheides und Anerkennung bzw Vollzug eines Erstattungsanspruchs der Beklagten keinen Ausgleich, weil die Sozialhilfe nur für den gegenwärtigen Lebensbedarf einzutreten hat und nicht für die Vergangenheit leistungspflichtig wird (vgl BSG, Urteile vom 12.09.1984 - 4 RJ 79/83- und 15.05.1985 - 5b/1 RJ 34/84 - zum Rückforderungsrecht des SV-Trägers bei zu Unrecht - in Ausführung eines später aufgehobenen Urteils - erbrachten Leistungen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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