L 5 RJ 2/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 441/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 2/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1945 geborene Kläger bezieht seit 1994 Invalidenrente in Jugoslawien. in Deutschland war er 27 Monate lang bis 1974 als Bauarbeiter versichert.

Den am 12.10.1993 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte in Kenntnis eines Gutachtens der Invalidenkommission vom 07.04.1994, wonach der Kläger weder als angelernter Schreiner noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als zwei bzw. zwei Stunden überhaupt tätig sein könne, aber nach Anfertigung eines fachärztlichen Gutachtens in Regensburg in der Zeit vom 23. bis 25.09.1996 mit Bescheid vom 22.10.1996 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde nach Einholung einer internistischen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.1997 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und einen dauerhaft geminderten Gesundheitszustand geltend gemacht. Nach Einholung von Auskünften zum Beruf des Klägers hat das SG ein Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. nach Untersuchung des Klägers am 08.05.1998 eingeholt. Dieser bestätigte die im Verwaltungsverfahren gefundenen Gesundheitsstörungen von ausgeheilten Folgen eines 1993 erlittenen Herzinfarkts sowie Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen, neben einer Schwerhörigkeit und leichten Funktionseinschränkungen im rechten Handgelenk nach Mittelhandbruch. Es handele sich nicht um eine Herzerkrankung von wesentlichem Ausmaß. Leichte körperliche Tätigkeiten seien noch zumutbar, Arbeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sollten nicht mehr durchgeführt werden. Der Kläger sollte auch nicht schwer heben und tragen; Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Wegen einer leichtgradigen Schwerhörigkeit sollte auf Tätigkeiten verzichtet werden, die ein normales Hörvermögen und Richtungshören bzw. das exakte Verstehen von Sprache verlangten und solche, die mit erheblicher Lärmexposition einhergingen.

Der weitere Gutachter, der Neurologe und Psychiater Dr.Dr.W. stellte im Gutachten vom 08.06.1998 ein LWS-Syndrom mit chronischer L-5-Irritation rechts, ein HWS- Syndrom ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, einen Zustand nach Mittelhandfraktur rechts mit posttraumatischer Ganglionbildung, schließlich Unterbrechungen der Bewusstseinskontinuität, am ehesten vasovagale Ereignisse, fest. Damit seien vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten an gefährlichen Werkzeugen und auf Gerüsten, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen, ohne Nacht-, Akkord- und Wechselschicht und ohne Arbeiten besonderer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit möglich.

Durch Urteil vom 10.06.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei der Gruppe der ungelerenten Arbeiterberufe zuzuordnen. Damit sei er auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und nicht berufsunfähig. Erwerbsunfähigkeit liege wegen des vollschichtigen Erwerbsvermögens nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Senat hat Gutachten des Orthopäden Dr. L. , des Internisten Dr. P. und der Neurologin Dr. V. vom 31.07.2001, 06.08.2001 und 20.08.2001 eingeholt. Alle Sachverständigen haben die bislang schon festgestellten Gesundheitsstörungen sowie das zeitlich nicht geminderte Leistungsvermögen bestätigt. Insgesamt seien folgende Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten: - Tätigkeiten mit Wechsel- bzw. Nachtschicht - mit erhöhten Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und die Stresstoleranz - ausschließliche Arbeiten an Maschinen und am Fließband - Tätigkeiten, die ein normales Hörvermögen und Richtungshören verlangen bzw. das exakte Verstehen von Sprache voraussetzen, und solche, die mit erheblicher Lärmexposition einhergehen -Arbeiten mit dauernder Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, starken Temperaturschwankungen, Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen und überwiegende Arbeiten im Freien.

Der Kläger stellt den Antrag,

ihm unter Aufhebung des Urteils des SG vom 10.06.1998 sowie des Bescheides vom 22.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.1997 Rente aufgrund seines am 12.10.1993 gestellten Rentenantrags zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.06.1998 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1, S. 2, 66 Abs. 2 SGG).

Mit dem vorliegenden Einverständnis der Beteiligten ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich ( §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU, § 43 SGB VI) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU, § 44 SGB VI) zusteht. Auch nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Vorschriften des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EU) vom 20.12.2000 (BGBl. 1827) ist dies nicht der Fall.

Da der Kläger vor dem streitigen Zeitraum eine Versicherungszeit von mehr als 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat, ist die Wartezeit der EU-Versicherung (§§ 50, 51 SGB VI) erfüllt und die EU-Anspruchsnorm anwendbar. Der am 01.04.1948 geborene Kläger war 27 Monate lang in Deutschland zwischen dem September 1972 und dem November 1974 versicherungspflichtig beschäftigt. Durch Zusammenrechnung (Art. 25 deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl. II S. 1438) ist die allgemeine Wartezeit erfüllt.

Die besonderen persönlichen Voraussetzungen der EU-Versicherung liegen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar vor, da der Kläger anschließend an die durchgehende versicherungspflichtige Beschäftigung bis zum April 1994 (vgl. §§ 240, 241 SGB VI bzw. Art. 25 DJUSVA) bereits am 12.10.1993 Antrag stellte und mit der Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge in offener Frist (§ 198 SGB VI) für die Zwischenzeit (§ 197 Abs. 2 SGB VI i.V.m. Art. 3 DJUSVA) seine vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I 1532) erworbene Anwartschaft über 27 Monate gem. § 240, 241 SGB VI bzw. Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG erhalten kann.

Der Kläger ist aber nach den wegen des am 12.10.1993 gestellten Rentenantrags geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI, § 300 Abs. 1 und 2) weder erwerbs- noch berufsunfähig. Es fehlt an dem die Einstandspflicht des Versicherungsträgers begründenden Tatbestand (dem eigentlichen Versicherungsfall). Die soziale (gesetzliche) Rentenversicherung (GRV) gewährt Nachteilsausgleich durch Rente nur, wenn das versicherte Rechtsgut, die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit des Versicherten, durch die in dieser Versicherung abgedeckten Risiken (Krankheit, Behinderung) in einem die gesetzliche Anspruchsschwelle überschreitenden Maße dauerhaft beeinträchtigt ist (vgl. BSG vom 14.05.1996, Az: 4 RA 60/94). Ansprüche sind danach nur gegeben, wenn Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 Abs. 2 vorliegt; nach § 43 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI nur, soweit Versicherte berufsunfähig sind.

Nach letzterem (BU) umfasst der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur solche, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland. Dem Kläger sind danach sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Er genießt keinen qualifizierten Berufsschutz. In der nach der von der Rechtsprechung entwickelten Stufentheorie zur Wertigkeit seines in Deutschland ausgeübten versicherten Berufsbildes ist er dem Tätigkeitskreis der Ungelernten (vgl. KassKomm-Niesel § 43, Rdnr. 110) zuzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Beklagten und bei den Sachverständigen. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er sich selbst nicht als Facharbeiter bezeichnet Nach der Sozialanamnese ist der Kläger 1972 zwar mit einer Ausbildung als Tischler nach Deutschland gekommen. Er war aber nur als Hilfsschreiner, Bauarbeiter und Fassadenarbeiter beschäftigt. Der ehemalige Arbeitgeber konnte keine Auskünfte über die tarifliche Einstufung und insgesamt die berufliche Wertigkeit mehr geben. Eine besondere berufliche Qualifikation ist damit nicht bewiesen, zumal 27 Monate versicherte Tätigkeit in Deutschland (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169) ohne hier absolvierte reguläre Berufsausbildung nicht zur Gleichstellung im Berufsschutz genügen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen reicht eine ausländische Ausbildung alle in i.d.R. nicht als Qualifikationsnachweis (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53 S. 164).

Demnach ist das rentenschädliche Erwerbsvermögen (der haftungsausfüllende Tatbestand und Versicherungsgegenstand, d.h. der - abstrakt unterstellte - Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, siehe dazu oben BSG vom 14.05.1996) allein aus dem Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Dort besitzt der Kläger nach Überzeugung des Senats ein vollschichtiges Erwerbsvermögen im Umfang von 8 Stunden. Damit liegt erst recht kein Verlust an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter die vom Gesetz in § 43 Abs. 2, Satz 1 a.F bis 31.12.2000 genannte Lohnhälfte (vierstündiges Arbeitsvermögen) vor. Der Kläger ist damit nicht berufsunfähig. Ebenso ist er auch nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R), des § 43 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert. Damit besteht aber auch kein Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsmarktrente. Einem Versicherten, der nur in Teilzeit (untervollschichtig bis 8 bzw. 6 Stunden ab 01.01.2001) tätig sein kann, gilt danach der Arbeitsmarkt als "praktisch verschlossen" (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs. 3, 2. Halbsatz n.F. sowie weiterer Hinweise des Gesetzgebers nach §§ 102 Abs. 1 Satz 4, 112, 224 SGB VI). Bei der Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen oder qualitativ gravierend beeinträchtigten Versicherten - dazu unten zur Frage eines sog. Katalogfalles oder des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen schweren Leistungsbehinderung - nicht der Fall ist.

Den Beweis eines solchen Leistungsvermögens stützt der Senat auf die schlüssigen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Z. , Dr.Dr.W. , des Orthopäden Dr. L. , des Internisten Dr. P. und der Neurologin Dr. V ... Nach den von diesen festgestellten Gesundheitsstörungen sind dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig möglich und zumutbar. Die Folgen eines 1993 erlittenen Herzinfarkts sind ausgeheilt. Es handelt sich nicht um eine Herzerkrankung von wesentlichem Ausmaß. Daneben bestehen ein LWS-Syndrom mit chronischer L-5-Irritation rechts und ein HWS-Syndrom ohne Nervenwurzelreizerscheinungen bei Abnutzungserscheinungen und leichte Funktionseinschränkungen im rechten Handgelenk nach Mittelhandbruch. Daneben fanden Dr. P. und Dr. V. eine Schwerhörigkeit. Bei dem insgesamt dadurch bedingten negativen Leistungsbild mit Ausschluß von Tätigkeiten mit Wechsel- bzw. Nachtschicht, erhöhten Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und die Stresstoleranz sowie von Arbeiten mit dauernder Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, starken Temperaturschwankungen, Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen und überwiegende Arbeiten im Freien als auch Tätigkeiten, die ein normales Hörvermögen und Richtungshören verlangen bzw. das exakte Verstehen von Sprache voraussetzen, und solche, die mit erheblicher Lärmexposition einhergehen ist ein vollschichtiges Erwerbsvermögen noch gegeben.

Bei diesem negativen Leistungsbild liegt kein sog. Katalogfall vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41), bei dem trotz vollschichtigen Erwerbsvermögens auch nach der Neufassung von § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 EU gegeben wäre. Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30).

Nach Ansicht des Senats liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999 - 13 RJ 71/97 m.w.N und des 5. Senats, SozR 3-2600 § 44 Nr. 12), was nur der Fall wäre, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen Einschränkungen auszuüben vermag (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 81, 90). Der Aspekt "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Jede qualitative Leistungseinschränkung, z.B. der Ausschluss von Arbeiten mit häufigem Bücken, mit allergisierenden Stoffen wie Staub und extremen Witterungseinflüssen und im Gefahrenbereich wie auf Leitern und Gerüsten, versperrt dem Kläger eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen, d.h. alle Tätigkeiten, bei denen - und sei es auch nur gelegentlich - die nicht mehr mögliche Leistungserbringung gefordert wird. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich diese Bereiche überschneiden, aber auch zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können. Mit jeder zusätzlichen Einengung steigt die Unsicherheit, ob in dem verbliebenen Feld noch ohne weiteres Beschäftigungsmöglichkeiten unterstellt werden können. In diesem Sinne könnte letztlich auch eine größere Summierung "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen.( BSG, Urteil vom 20.08. 1997 - 13 RJ 39/96 Nr. 17, SozR 3-2600 § 43). Sein Restleistungsvermögen erlaubt dem Kläger aber noch körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, die in ungelernten Tätigkeiten (Tätigkeitsfelder) gefordert zu werden pflegen. So sind orthopädischerseites laut Dr. L. praktisch nur schwere und mittelschwere Arbeiten ausgeschlossen, imternistischerseits nur Arbeiten unter extremen Witterungseinflüssen und mittelschwere und schwere Arbeiten neben Ausschlüssen durch das reduzierte Hörvermögen und nach Dr. V. Tätigkeiten mit Wechsel- bzw. Nachtschicht und erhöhten Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und die Stresstoleranz. Damit können körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden ausgeübt werden. Es reicht hier aus, ein Arbeitsfeld oder eine Tätigkeit der Art nach (Sortierer oder Montierer) zu bezeichnen. Aufgrund des gesundheitlichen Leistungsbildes ist kein deutlicher Hinweis auf das Fehlen von Tätigkeitstypen und kein Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben (BSG, 25.03.1998, Az: B 5 RJ 46/97 R, SGb 1998, 406).

Unter dem Begriff "schwere spezifische Leistungsbehinderung" werden vom BSG diejenigen Fälle erfasst, wo bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. (BSG, Urteil vom 20.08.1997 - 13 RJ 39/96 Nr. 17, SozR 3-2600 § 43). Auch daran fehlt es im vorliegenden Falle. Insbesondere liegt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die eine konkreter Benennung (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 117, 136) erforderlich machen würde. Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG Einschränkungen im Wahrnehmungsbereich - z. T. in Kombination mit anderen Leistungseinschränkungen - zu einer solchen Benennungspflicht führte (BSG, Urteil 11.05.1999: B 13 RJ 71/97 R. SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). Dazu gehören besondere Anforderungen an das Hörvermögen. Die Einschränkungen sind aber nach der sozialmedizinischen Auswertung durch die Beklagte nicht derart gravierend, dass eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes angenommen werden könnte. Diese Überzeugung des Senats stützt sich vor allem auch auf das Gutachten von Dr. V ... Die neurologische Sachverständige stellt fest, dass die formallogische und sprachgebundene Auffassungsgabe und Artikulationsfähigkeit sowie die Fähigkeit des Klägers, sich auf neue Tätigkeiten und neues Arbeitsmilieu umzustellen, nicht eingeschränkt sei. Dem pflichtete auch der Sozialmediziner Dr. L. in seiner Stellungnahme für die Beklagte vom 14.01.2002 bei. Im Übrigen wird in allen Gutachten die Kommunikation als ungestört beschrieben (Invalidenkommission, Untersuchungsstelle Regensburg, Dr. Dr. W. und Dr. Z ... Dr. P. stellt zwar ein deutlich reduzierten Hörvermögen fest. Die Symptomatik habe sich in letzter Zeit auch insoweit verschlechtert, als der Kläger deutlich gesprochenen Umgangssprache im Alltag nur noch gut verstehe, wenn der den Redenden dabei ansehen könne. Der Kläger kann aber noch mit dem rechten Ohr telefonieren. Ein zusätzliches HNO-Gutachten hielt auch Dr. P. für nicht erforderlich. Vielmehr muss danach nur auf Tätigkeiten verzichtet werden, die ein normales Hörvermögen und Richtungshören bzw. das exakte Verstehen von Sprache verlangten und solche, die mit erheblicher Lärmexposition einhergingen. Damit ist nach Ansicht des Senats der Arbeitsmarkt noch nicht derart verschlossen wie beispielsweise bei den oben angeführten Katalogfällen.

Die Annahme von Invalidität nach dem im früheren Jugoslawien geltenden Recht bindet deutsche Behörden und Gerichte ebenso wenig wie umgekehrt die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit den jugoslawischen Versicherungsträger zur Anerkennung von Invalidität verpflichten könnte. Ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, bestimmt sich vielmehr allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht. Das auf den Kläger zunächst anwendbare, mit den Nachfolgestaaten fortgeführte DJUSVA enthält keine Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der in einem Vertragsstaat festgestellten "Invalidität". Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Leistungsvoraussetzungen ausschließlich nach den nationalen (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates, aus dessen Sozialversicherungssystem Leistungen begehrt werden.

Die Berufung ist daher nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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