L 16 RJ 300/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 39 RJ 171/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 300/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.03.1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung am 20.12.1994.

Der am 1947 geborene Kläger hat eine Lehre als Elektromechaniker und Installateur abgeschlossen und laut Bestätigung der Handwerkskammer für Mittelfranken vom 19.02.1980 im April 1970 die Meisterprüfung im Elektroinstallationshandwerk bestanden. Als solcher war der Kläger angeblich von 1985 bis 1988 beschäftigt, der Arbeitgeber verfügt hingegen über keine Unterlagen mehr. Davor und danach war er als Elektriker auf Außenmontage bzw. bei Zeitarbeitsfirmen tätig, die nicht mehr zu ermitteln sind bzw. keine Unterlagen mehr besitzen. Zuletzt war er von Oktober 1990 bis Januar 1991 bei Gaststättenbetrieben als Betriebselektriker tätig. Weisungsbefugnis und Lehrlingsausbildung wurden vom Arbeitgeber verneint. Von 1991 bis Ende 1994 war der Kläger arbeitslos bzw. krank, seither bezieht er Sozialhilfe.

Nach der Ablehnung des ersten Rentenantrags vom 03.02.1992 beantragte der Kläger am 20.12.1994 erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach chirurgischer, nervenärztlicher und allgemeinärztlicher Begutachtung lehnte die Beklagte den Rentenantrag am 08.08.1995 mit der Begründung ab, als Elektroinstallateur sei er noch vollschichtig einsatzfähig. Der Widerspruch wurde am 11.01.1996 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage vom 06.02.1996 machte der Kläger geltend, die erlernte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, da er keine Leitern steigen und nicht schwer heben und tragen könne. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, der Orthopäde Dr.F. , bejahte nach ambulanter Untersuchung eine Einschränkung der Belastbarkeit seit April 1992 durch einen deutlichen Bandscheibenschaden der untersten Lendenwirbelsäule, beginnende degenerative Veränderungen der rechten Schulter und degenerative Hüft- und Kniegelenksveränderungen. Seines Erachtens kann die Tätigkeit als Elektroinstallateur (ausschließlich gehend und stehend, auf Leitern und Treppen, im Bücken) nur auf Kosten der Gesundheit ausgeübt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne Überkopfarbeiten vollschichtig einsatzfähig.

Die Beklagte verwies den Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 05.05.1992 (Az.: L 13 J 22/91) auf die Tätigkeit eines Abnahme- und Funktionskontrolleurs oder Verdrahtungselektrikers. Der Nervenarzt Dr.K. hielt diese Tätigkeiten nach ambulanter Untersuchung für vollschichtig zumutbar.

Das Sozialgericht München verurteilte die Beklagte am 13.03. 1998 zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab Antragstellung auf Dauer und wies im Übrigen die Klage ab. Zur Begründung hieß es, dem Kläger sei als Meister im Elektroinstallationshandwerk keine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit mehr möglich.

Mit der am 09.06.1998 eingelegten Berufung gegen das am 25.05. 1998 zugestellte Urteil machte die Beklagte geltend, der Kläger genieße als Meister keinen Berufsschutz, da er keine Lehrlinge ausgebildet habe. Als Facharbeiter sei er auf Kontrolltätigkeiten im Bereich der Kleingeräteindustrie verweisbar, da es sich dabei um eine leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit handele. Im Übrigen sei er auch auf Reparaturarbeiten von Elektrozählern verweisbar.

Das Gericht machte eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 12.07.2000 zum Elektroinstallateur und seinen Verweisungsmöglichkeiten zum Gegenstand des Verfahrens und beauftragte den Orthopäden Dr.G. mit einer ambulanten Untersuchung. Der Sachverständige bejahte in seinem Gutachten vom 21.09.2000 eine leichte Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten Dr.F ... Aufgrund des schweren Bandscheibenschadens, der degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und der rechtsbetonten innenseitigen Kniegelenksarthrose sind seines Erachtens nur noch leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen, jedoch ohne Zwangshaltungen mit nur kurzen Steh- und Gehphasen zumutbar. Die Arbeiten dürften nicht im Freien und unter Aussetzung von Kälte, Nässe, Hitze, nicht unter Zeitruck wie Akkord, Fließband, Wechselschicht etc. und nicht in Zwangshaltungen verrichtet werden. Ausgeschlossen seien Heben und Tragen von Lasten, Bücken und Knieen, das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und Arbeiten bei starken Temperaturschwankungen. Wegen nicht vermeidbarer Zwangshaltungen und zum Teil mittelschwerer Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten, Begehen von Leitern etc. sei der Kläger als Reparaturelektriker und Hausmeister nicht einsatzfähig. Lediglich als Prüfer, Kontrolleur und Telefonist sei der Kläger vollschichtig arbeitsfähig.

Der Klägerbevollmächtige wandte ein, Prüf- und und Kontrolltätigkeiten seien ausweislich der berufskundlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten erlernbar; eine Telefonistentätigkeit sei sozial nicht zumutbar.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Berufungsklägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der Akten des Arbeitsamts München, der Akten des Versorgungsamts München II sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.03.1998 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente ab 01.12.1994. Zutreffend hat das Sozialgericht München daher den Bescheid der Beklagten vom 08.08. 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.1996 abgeändert, die Beklagte zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilt und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Nachdem keine Anschlussberufung eingelegt worden ist, ist Streitgegenstand allein die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente ab 01.12.1994. Hierüber kann auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 entschieden werden, weil § 302 b SGB VI in Abs.1 bestimmt, dass der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente weiter besteht, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Rente vor dem 01.01.2001 maßgebend waren. Da lediglich Leistungsansprüche ab 01.01.1992 im Streit sind, bilden die §§ 43, 240 in Verbindung mit § 300 Abs.1 SGB VI die alleinige Anspruchsgrundlage. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach dem am 05.06.1992 dem Kläger übersandten Versicherungsverlauf hat der Kläger zweifellos die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und ausgehend vom Versicherungsfall im April 1992 im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum mehr als 36 Pflichtbeiträge entrichtet. Nach § 43 Abs.2 SGB VI ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Angesichts des Gutachtens von Dr.F. bestreitet die Beklagte nicht, dass der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Elektriker nicht mehr ausüben kann. Ein Elektriker arbeitet ebenso wie ein Elektroinstallateur so gut wie ausschließlich gehend und stehend, auch auf Leitern und in gebückter Stellung. Derartige Tätigkeiten sind dem Kläger wegen des deutlichen Bandscheibenschadens der untersten Lendenwirbelsäule und der degenerativen Hüft- und Kniegelenksveränderung, wie sie von Dr.F. bereits für die Zeit ab der Erstbegutachtung vom 25.05.1994 festgestellt worden sind, nicht mehr zumutbar. Gegen diese Feststellungen hat die Beklagte keinerlei Einwände erhoben. Die Beklagte stützt ihre Berufung vielmehr darauf, der Kläger müsse sich als Facharbeiter auf die Verweisungstätigkeit des Abnahme- und Funktionskontrolleurs im Bereich der Kleingeräteelektroindustrie sowie des Reparaturarbeiters von Elektrozählern bei Stadtwerken verweisen lassen. Die letztgenannte Tätigkeit kann der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Die erstgenannte Tätigkeit kann der Kläger nicht nach einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungszeit verrichten. Auch im Übrigen ist keine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit ersichtlich. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität seines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgerichtsentscheidungen in SozR 2200 § 1246 RVO Nrn.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist die in der Bundesrepublik zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektriker bzw. Betriebselektriker. Der Arbeitgeber für die Zeit von Oktober 1990 bis Januar 1991 hat angegeben, dass der Kläger entsprechend seiner Ausbildung als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt worden ist. Diesem Arbeitgeber lag der Meisterbrief über die bestandene Prüfung als Elektroinstallationshandwerker vor. Nachdem die Entlohnung frei vereinbart worden ist und andere Arbeitgeber nicht mehr befragt werden konnten, ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter entlohnt worden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger als Meister im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden wäre. Bei Meistern im Arbeiterverhältnis, die keine Lehrlinge ausbilden - diese Falllage ist vom Arbeitgeber ausdrücklich bejaht worden - kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an (Niesel in Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Rz.39). Dass sich die Tätigkeit des Klägers wesentlich von der Tätigkeit eines Facharbeiters unterschieden hat, ist nicht nachgewiesen. Hierzu wurde auch kein Beweis angeboten. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann der Kläger daher nur der Stufe der Facharbeiter zugeordnet werden. Als Facharbeiter ist der Kläger sozial zumutbar auf Tätigkeiten verweisbar, die innerhalb des genannten Schemas zumindest der Stufe der Angelernten zugeordnet werden können. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Facharbeiter sowohl auf angelernte Tätigkeiten des oberen als auch des unteren Bereichs dieser Gruppe verwiesen werden kann, wie dies der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 26.01.2000 (B 13 RJ 45/98 R) ausgesprochen hat. Demgegenüber hatte der 5. Senat des Bundessozialgerichts den Leitsatz der Entscheidung vom 18.02.1998 (B 5 RJ 34/97 R) so formuliert, dass ein Pförtner mit Fernsprechvermittlungsdienst nicht zu den Angelernten im oberen Bereich gehöre, so dass auf diese Tätigkeit ein Facharbeiter nicht zumutbar verwiesen werden könne. Jedenfalls kann der Facharbeiter auf keine Tätigkeit verwiesen werden, die nach einer innerbetrieblichen Einarbeitung von etwa drei Monaten ausgeübt werden kann, wenn in diesen drei Monaten keine in anderen Betrieben ohne Weiteres verwendbaren berufsspezifischen Fachkenntnisse vermittelt werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.73). In diesem Fall handelt es sich lediglich um eine ungelernte Tätigkeit. Bei der von der Beklagten als Verweisungstätigkeit genannten Kontrolle im Bereich der Kleingeräteelektroindustrie handelt es sich auch angesichts der tariflichen Einstufung in Lohngruppe 6 des 1992 noch gültigen Lohnrahmenabkommens in der Eisen-Metall- und Elektroindustrie NRW vom 19.02.1975/ 25.01. 1979 zweifellos um eine echte angelernte Tätigkeit. Diese Tätigkeit kann der Kläger jedoch nicht nach einer zumutbaren Einweisung bzw. Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten (BSG, Urteil vom 22.09.1977, Az.: 5 RJ 84/76) vollwertig ausüben. Zwar wird diese Tätigkeit in dem von der Beklagten zitierten Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.05.1992 (L 13 J 22/91 LSG NRW) als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter genannt, hingegen ist die Einarbeitungszeit eines Elektroinstallateurs in dem zugrunde liegenden und von der Beklagten auszugsweise zitierten Gutachten des Sachverständigen Dormann nicht ausdrücklich genannt. Demgegenüber heißt es aber in der Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 10.07.2000, dass einem gelernten Elektroinstallateur die Ausübung von Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten in der Elektroindustrie nicht nach einer Einarbeitungszeit von lediglich drei Monaten möglich ist. Üblicherweise sind nämlich Elektronikkenntnisse und Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handele, sei, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich. Der Kläger war zuletzt 1991 berufstätig, verfügt aufgrund seines beruflichen Werdegangs als Elektromechaniker bzw. Betriebselektriker über keine Elektronikkenntnisse und keine Industrieerfahrung, so dass ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten nicht für ausreichend erachtet wird. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die berufskundliche Stellungnahme, auf der das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen fußt, aus dem Jahr 1988 datiert. Seither hat die Bedeutung der Elektronik nicht nur in der Metallindustrie wesentlich zugenommen, wie die langjährig einschlägig beschäftigten bzw. mit Ausbildungsinhalten vertrauten ehrenamtlichen Richter bekräftigten. Der Kläger kann auch nicht auf Reparaturarbeiten von Elektrozählern bei Stadtwerken verwiesen werden. Diese Tätigkeit ist zwar körperlich leicht und wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Weil jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsamts Bayern Zwangshaltungen nicht vermieden werden können, ist die Verweisung des Klägers hierauf aus medizinischen Gründen ausgeschlossen. Mit dieser Beurteilung stützt sich das Gericht auf die Ausführungen Dr.G. , der den Kläger persönlich untersucht und seine Aussagen schlüssig begründet hat. Wie bereits von Dr.F. im Klageverfahren festgestellt, leidet der Kläger unter einem schweren Bandscheibenschaden, degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und einer rechtsbetonten innenseitigen Kniegelenksarthrose. Daraus ergeben sich zahlreiche funktionelle Einschränkungen. Über die bereits oben genannte Einschränkung auf leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen und ohne das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten scheiden insbesondere Zwangshaltungen aus. Auch in Anbetracht der Ausführungen des Landesarbeitsamts Bayern zu weiteren Verweisungsmöglichkeiten von Elektroinstallateuren kann keine andere Tätigkeit benannt werden, die dem Kläger zumutbar wäre. Insbesondere ist eine Tätigkeit als Hausmeister mit dem Restleistungsvermögen des Klägers nicht vereinbar. Ebenso scheidet die Tätigkeit als Telefonist aus, nachdem diese Arbeit ausschließlich im Sitzen erfolgt, bereits Dr.F. aber festgestellt hat, dass dem Kläger ein gelegentlicher Wechsel der Körperhaltung ermöglicht werden muss. Auch dem Gutachten Dr.G. ist zu entnehmen, dass eine einförmige Körperhaltung ungünstig ist. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit eines Telefonisten nur dann für einen Facharbeiter eine zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt, wenn diese in Gruppe VIII des Bundesangesteltentarifvertrags einzugruppieren ist. Die Tätigkeit eines Telegraphenassistenten nach Vergütungsgruppe 8 des Tarifvertrags der kommunalen Arbeitgeberverbände ist aber für den Kläger innerhalb dreier Monate nicht erlernbar, da es sich dort um theoretisch und praktisch gründlich ausgebildete Kräfte handelt (Bayer. LSG, Urteile vom 25.01.1996, Az.: L 10 Ar 430/93 und Urteil vom 10.11.1998 Az.: L 5 RJ 581/95). Im gleichen Sinn hat das Hessische LSG die Verweisung eines Facharbeiters auf die Tätigkeiten eines Pförtners, eines Telefonisten oder einer Verwaltungshilfskraft ausgeschlossen (Entscheidung vom 20.10.1998 Az.: L 2 RJ 950/97). Dem Kläger kann sonach keine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt werden, so dass ihm zu Recht Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt worden ist. Ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls im April 1992 ist die Rente ab 01.12.1994 zu zahlen (§ 99 I Satz 2 SGB VI). In diesem Sinn ist der Tenor des angegriffenen Urteils zu interpretieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved