L 16 RJ 303/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 5008/98 It
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 303/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die ungekürzte Rente wegen Alters nach § 39 SGB VI aus der deutschen Versicherung der Klägerin in der Zeit vom 01.03.1993 bis 31.12.1995 und dabei besonders über die Berücksichtigung eines Einkommens in Italien.

Die am 1930 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Italien, sie ist dort verheiratet, der Ehemann betreibt in Erbengemeinschaft ein Hotel. Die Klägerin hat in der Bundesrepublik, in der Schweiz und in Italien Versicherungszeiten zurückgelegt.

In der Bundesrepublik sind zwischen April 1946 und März 1966 insgesamt 57 Pflichtbeiträge zurückgelegt, durch den Bevollmächtigten wurden im Mai 1993 noch für drei Monate freiwillige Beiträge entrichtet.

Vom italienischen Versicherungsträger wurden zunächst Beiträge zum italienischen Sondersystem für Geschäftsleute vom 01.02.1983 bis 31.12.1993, in den weiteren Bescheinigungen bis 31.12.1996, also für 724 Wochen bestätigt.

Die Klägerin beantragte am 24.10.1992 Rente nach § 39 SGB VI. Im Antrag gab sie an, seit März 1993 nur noch geringfügig beschäftigt zu sein. Später teilte sie mit, das Beschäftigungsverhältnis bestehe noch. Der Ehemann bestätigte, dass ab 01.05.1993 kein Entgelt mehr bezogen werde.

Die Beklagte richtete eine Anfrage an das INPS wegen der Beschäftigung und der Versicherungszeiten 1993. Das INPS bestätigte im Schreiben vom 30.12.1994, die Klägerin sei als Mitarbeiterin ihres Mannes beim INPS - Sonderfond der Kaufleute - nur zum Zwecke der Krankenversicherung ohne Einkommen angemeldet. Aus einem anderen Ausdruck ergibt sich jedoch, dass in Italien Beiträge ab 1983 bis 1996 gespeichert und dazu jeweils wechselnde Einkommen berücksichtigt sind, so im Jahre 1993 für 12 Monate 18.424.000 Lire, 1994 19.153.000 Lire, 1995 19.868.000 Lire und 1996 20.871.000 Lire, für jeweils 12 Monate.

Mit Bescheid vom 13.03.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, mit der Begründung, ein Anspruch auf Regelaltersrente bestehe nicht, da das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet sei. Anspruch auf Rente für Frauen bestehe nicht, da die höchstzulässige Hinzuverdienstgrenze von monatlich 630,00 DM überschritten werde. Die Voraussetzungen für die Teilrente seien ebenfalls nicht erfüllt, da auch diese Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien. Im Mai 1993 betrage die Hinzuverdienstgrenze für die Drittel Rente 1.472,05 DM, ab 01.07.1993 1.557,15 DM, die Klägerin habe im Jahre 1993 ein monatliches Einkommen von 1.597,52 DM erzielt. Die Beklagte kündigte an, bei Bekanntwerden des Einkommens von 1994 die Rentenangelegenheit erneut zu überprüfen.

Mit Schreiben vom 11.04.1995 ließ die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen, den sie damit begründete, dass nach der beglaubigten Erklärung in Italien die Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch ohne Entgelt möglich sei.

Der Klägerbevollmächtigte wurde aufgefordert, Nachweise über die Aufgabe der Tätigkeit vorzulegen.

Auf Anfrage teilte der italienische Versicherungsträger mit, dass das im beiliegenden Versicherungsverlauf angegebene Einkommen sich auf die im Gesetz festgelegten Mindesteinkommen beziehe, wonach auch diejenigen, die in den angegebenen Jahren kein Einkommen oder ein Einkommen unter den Mindesteinkommen erzielt haben, die INPS-Beiträge nach diesen Mindesteinkommen entrichten können. Die im Versicherungsverlauf aufgeführten Einkünfte entsprächen deshalb nicht notwendigerweise dem im jeweiligen Bezugsjahr tatsächlich erzielten Einkommen, das somit niedriger oder bzw. höchstens gleich hoch sein könne.

Auf Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin Einkommensteuerbescheide ihres Mannes sowie einen Gesellschaftsvertrag für den Hotelbetrieb vor.

Telefonisch ermittelte die Beklagte beim INPS Rimini, dass für die Klägerin ein Versichertenkonto ab Februar 1983 mit normalen Entgelt geführt werde. Das INPS übermittelte daraufhin einen erneuten Versicherungsverlauf vom 07.07.1997 woraus sich in der Zeit vom 01.02.1983 bis 31.12.1996 724 Wochen Beiträge zum Sondersystem für Geschäftsleute ergeben.

Der Bescheid vom 29.11.1995 über die Regelsaltersrente ab 01.01.1996 in Höhe von monatlich 194,11 DM ist nicht Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Er wurde vom Klägerbevollmächtigten auch nicht angegegriffen.

Mit Bescheid vom 25.10.1997 gewährte die Beklagte in Teilabhilfe über den Widerspruch eine Drittelrente vom 01.10.1994 bis 28.02.1995 mit dem Hinweis, dass im März 1995 die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde.

Mit einem weiteren Bescheid vom 18.11.1997 gewährte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.04.1995 bis 31.12.1995 Teilrente in Höhe eines Drittels der Vollrente.

Der Klägerbevollmächtigte erklärte sich mit diesen Abhilfebescheiden grundsätzlich nicht einverstanden, da zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass die Klägerin kein eigenes Einkommen habe. Die Beträge im italienischen Versicherungsverlauf seien fiktive Einkommensgrößen, die sich aus der Höhe der gezahlten Beiträge ergäben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, mit der Begründung, die Klägerin habe keinen ungekürzten Anspruch auf Altersrente für Frauen gemäß § 39 SGB VI, da wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 SGB VI nur eine Rente von einem Drittel der Vollrente zustehe. Die Widerspruchsstelle sehe keine Veranlassung, das mitgeteilte Einkommen der Klägerin in Frage zu stellen, da eine gesonderte Anfrage beim INPS die im Versicherungsverlauf zugrunde gelegten Entgelte nicht als fiktive, sondern als normale Entgelte bestätigt habe. Als Nachweis für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen diene das E 205, das für die Zeit vom 01.02.1983 bis 31.12.1996 Pflichtbeiträge ausweise. Der Bescheid vom 13.03.1995 in der Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 25.10.1997 und 18.11.1997 sei nicht zu beanstanden und der Widerspruch zurückzuweisen.

Mit der Klage vom 17.01.1998 begehrt die Klägerin die ungekürzte Rente ab 01.03.1993 nach § 39 SGB VI. Im Sondersystem für Geschäftsleute sei man pflichtversichert, auch wenn man tatsächlich kein Entgelt erziele. Durch die Vorlage der Steuererklärungen und durch den Gesellschaftsvertrag sei nachgewiesen, dass die Klägerin ohne Arbeitsentgelt im familiären Betrieb tätig sei. Die Aussage der Beklagten, der italienische Versicherungsträger habe mitgeteilt, es habe sich um normale Entgelte gehandelt, stehe im Widerspruch zu der schriftlichen Aussage des INPS vom 12.07.1995. Darin werde klargelegt, dass sich das angegebene Einkommen im Versicherungsverlauf auf das dortige gesetzliche Mindesteinkommen beziehe, wonach auch Personen die kein Einkommen bezogen haben, INPS-Beiträge auf das gesetzlich festgelegte Minimum entrichten könne. Somit handle es sich bei der Klägerin eindeutig um fiktive Einkünfte. Da alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente für Frauen erfüllt seien, werde beantragt, diese Leistung zu gewähren.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 18.05.1999 die Klage ab. Es hat bei der Begründung gemäß § 136 Abs.3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Einhaltung der maßgeblichen Verdienstgrenze für die Vollrente wegen Alters eine negative Anspruchsvoraussetzung sei und die Klägerin die objektive Beweislast dafür trage, dass die maßgebliche Verdienstgrenze nicht überschritten werde. Diesen Beweis sei die Klägerin schuldig geblieben; das Hotel bescheinigte zwar ab Mai 1993 keine Entgelte mehr und die Eheleute hätten erklärt, dass die Anmeldung lediglich zum Zwecke der Krankenversicherung erfolgt sei. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin nach eigenen Angaben für ihre Mitarbeit im Hotel bis Mai 1993 Entgelt bezogen habe und eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht nachgewiesen sei. Wegen der Gefahr von Rechtsmißbrauch, der bei der engen Beziehung zwischen Angehörigen noch leichter als sonst möglich sei, sei besonders zu prüfen, ob im strittigen Zeitraum tatsächlich kein Einkommen erzielt wurde. Das Gericht hege im Hinblick auf die Bescheinigung des INPS erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich keinerlei Entgelt erhalten hat.

Mit der Berufung vom 22.06.1999 wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.

Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.05.1999 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13.03.1995, 25.10.1997 und 09.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Vollrente ab 01.03.1993 gemäß § 39 SGB VI an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Nicht Gegenstand der Entscheidung ist der ab 01.01.1996 Altersrente gewährende Bescheid vom 29.11.1995. Gegenstand des Verfahrens sind hingegen der ursprünglich ablehnende Bescheid vom 13.03.1995 sowie die nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 26.10.1997 und 18.11.1997 alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.1998.

Unstreitig ist auch die von der Beklagten durchgeführte Rentenberechnung unter der Prämisse, dass erzieltes Einkommen entsprechend den INPS Beiträgen zugrunde zulegen ist.

Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht in den angefochtenen Entscheidungen festgestellt, dass der Klägerin vom 01.03.1993 bis 01.01.1996 keine Vollrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 39 SGB VI zusteht, da die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI überschritten sind.

§ 39 SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung lautete "Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet, 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben". Die Bestimmung für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs.2 und 3 SGB VI lautete in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung: "Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 in Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr.2 genannten Einrichtung erhält." Abs.3 lautet: "Die Hinzuverdienstgrenze beträgt, 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 630,00 DM 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilerente von a) einem Drittel der Vollrente das 70 -fache b) der Hälfte der Vollrente, das 52,5-fache c) zwei Drittel der Vollrente, das 35-fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs.1 Nr.1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Renten wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten."

Die Klägerin hat nicht die Berechnung ihrer Rente, auch nicht die Berechnung des Hinzuverdienstes gerügt. Insoweit ist auf diese Rentenberechnung nicht einzugehen.

Streitig ist vielmehr allein die Frage, ob grundsätzlich das sich aus dem italienischen Versicherungsverlauf ergebende, den Beiträgen zugrunde liegende Entgelt bei der Rentenberechnung Berücksichtigung finden darf. Die Beklagte und das Sozialgericht sind davon zu Recht ausgegangen, denn die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie tatsächlich für die Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemanns ab 01.05.1993 kein Entgelt bezogen hat. Da sich die Frage des Hinzuverdienstes als negatives Tatbestandsmerkmal des Rentenanspruchs darstellt, ist die Klägerin grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass ihr Einkommen die Hinzuverdienstgrenze unterschreitet (vgl. Niesel Kassler Kommentar, § 34 SGB VI Anm.5). Dabei ist auch im Ausland in fremder Währung gezahltes Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (ebenfalls Niesel Kassler Kommentar, § 34 SGB VI Anm.12).

Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen, da erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sie, wie sie selbst vorträgt, tatsächlich ohne Entgelt im Betrieb ihres Ehemanns mitgearbeitet hat oder nicht doch Entgelt bezogen hat, wobei sie dessen Höhe ebenfalls nicht nachgewiesen hat. Berücksichtigt man nur die vom INPS im Schreiben vom 13.07.1997 mitgeteilten Fakten, dass es sich um Beiträge aus dem Mindesteinkommen handle, ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin nicht Einkommen zumindest in der dort ausgewiesenen Höhe hatte. Es ist zwar denkbar, dass das Einkommen geringer ist, die Aussage des INPS lässt sich aber allenfalls als Hinweis darauf auslegen, dass die Klägerin kein höheres Einkommen als das dort ausgewiesene erzielt hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sie - wie ihr eigener Vortrag lautet - kein oder ein geringeres Einkommen bezogen hat und Beiträge nach einem fiktiven Einkommen entrichtet hat. Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat hat aber auch der Senat erhebliche Zweifel daran, ob dies zutrifft. Ganz wesentliches Element ist, wie bereits das Sozialgericht betont hat, dass die Klägerin bereits seit 1982 als Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes Beiträge zum italienischen Versicherungsträger entrichtet hat. Es ergibt sich aus dem gesamten Versicherungsverlauf bis 1996 keine signifikante Zäsur, insbesondere sind alle möglichen Beitragswochen in diesem Zeitraum belegt. Eine wesentliche Änderung in ihrem Beschäftigungsverhältnis, wie es die Klägerin ab 01.03. oder 01.05.1993 geltend macht, ist somit aus dem Versicherungsverlauf nicht nachgewiesen. Eine solche Änderung ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, da diese allesamt - obwohl sie ab dem Jahre 1992 vorgelegt wurden - keine Erwähnung der Klägerin erkennen lassen und dies, obwohl diese ja angegeben hat, 1992 noch gegen Entgelt gearbeitet zu haben. Allein aus dem Fehlen eines Hinweises auf ein Einkommen der Klägerin kann somit nicht geschlossen werden, dass sich im behaupteten Zeitraum in den Einkünften der Klägerin eine Änderung ergeben hat. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin selbständig zur Steuer in Italien veranlagt ist. Darüber hinaus hat auch das Sozialgericht zu Recht auf die Mißbrauchsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten hingewiesen und daraus den Schluss gezogen, dass in diesen Fällen an den Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses bzw. dessen Aufhebung höhere Beweisanforderungen zu stellen sind. Diese Nachweise konnte die Klägerin nicht erbringen. Zweifel des Senats konnten keineswegs ausgeräumt werden. Neue Beweismittel wurden auch nicht angeboten, sind möglicherweise auch nicht vorhanden. Auch wenn hier ein gewisser Beweisnotstand anzunehmen ist, da negative Umstände schlecht nachzuweisen sind, so trägt die Klägerin dennoch die Beweislast für die ihren Anspruch stützenden Umstände. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast (materielle Beweislast, Feststellungslast). Dieser regelt, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen kann. Es gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltenden gemachten Anspruch begründen (Jens Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, § 103 Anm.19). Dies gilt für das Vorhandensein positiver ebensowie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale. Weitere Beweismittel standen auch dem Senat nicht zur Verfügung, da der italienische Versicherungsträger bereits mehrfach von der Beklagten angeschrieben worden war. Sollte die Aussage zutreffen, dass die Klägerin mit einem normalen Beitragskonto beim INPS geführt wurde, so ist diese Aussage für die Klägerin ungünstig, da dann ihr ganzer Vortrag, sie habe kein Entgelt bezogen, nicht zutrifft. Die Beklagte und auch die Sozialgerichte haben hingegen die für die Klägerin günstigere Aussage des INPS gelten lassen, dass durchaus von einem Mindesteinkommen bei den gemeldeten Beträgen ausgegangen werden kann, aber auch in diesem Fall ist der Anspruch der Klägerin nicht begründet, da dann nicht feststeht, ob sie Entgelt bezogen hat und wenn ja, in welcher Höhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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