Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1172/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 320/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F.bzw. § 44 SGB VI aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der am 1941 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien mit Wohnsitz in Slowenien. In seiner Heimat hat er zwischen Mai 1958 und Juli 1993 insgesamt rund 24 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung geleistet. Der letzte Beitrag wurde im Juni 1993 entrichtet. Seit 03.06. 1993 bezieht er slowenische Invalidenrente.
In der Bundesrepublik war der Kläger zwischen 26.11.1968 und 22.03.1971 insgesamt 29 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
Er hat in der Bundesrepublik, wie der Arbeitgeber bestätigte, angelernte Schweißarbeiten verrichtet, die eine Anlernzeit von drei bis sechs Monaten erforderten und die nach der Tariflohngruppe 05 des Metalltarifvertrages Nordrhein-Westfalen entlohnt wurde.
Ein erster Rentenantrag gestellt am 26.03.1993 blieb erfolg- los. Er wurde mit Bescheid vom 29.07.1994 abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Dieser Entscheidung lag ein Gutachten der Untersuchungsstelle Regensburg vom Juli 1994 zugrunde, wonach der Kläger trotz des Alkoholmissbrauchs und der lendenwirbelsäulenabhängigen Beschwerden ohne neurologische Ausfälle noch schwere Arbeiten ohne Akkord vollschichtig verrichten kann.
Einen zweiten Rentenantrag stellte der Kläger am 04.10.1996.
Zusammen mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 19.11.1996 übersandt. Dort wurde das Leistungsvermögen des Klägers als Invalide ab 03.06.1993 beurteilt. Beschrieben wurden Anzeichen eines chronisch-organischen Psychosyndroms sowie einer zusätzlichen Aggravation. Im Bereich der Gehirnnerven sowie der oberen und unteren Extremitäten wurde kein neurologisches Defizit festgestellt. Geklagt wurde über Schwindelgefühl, Verminderung des Gedächtnisses, der Konzentrationsfähigkeit. Ein bestehender Diabetes werde mit Diät und Tabletten behandelt.
Die Beklagte ließ die Unterlagen auswerten. Dr.D. kam zum Ergebnis, dass der Kläger zwar die bisher ausgeübte Tätigkeit des Schweißers nur noch unterzweistündig verrichten könne, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber weiterhin vollschichtig einsetzbar sei für leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, nicht auf Leitern und Gerüsten.
Mit Bescheid vom 09.04.1997 hat die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, dass für eine Antragstellung am 04.10.1996 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt seien. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten sei. Da auch eine Belegung für die Monate August 1993 bis Dezember 1995 mit Beiträgen bei Antragstellung im Oktober 1996 nicht mehr möglich war, seien auch die Übergangsvorschriften durch Zahlung freiwilliger Beiträge nicht erfüllt bzw. nicht zu erfüllen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er ist der Auffassung, die Sachlage sei nicht korrekt festgestellt worden, da er alle Voraussetzungen für die Anerkennung des Rentenanspruchs erfülle. Er habe auch die entsprechenden Beitragszeiten zurückgelegt, außerdem sei die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1997 zurück mit der Begründung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da der Kläger leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne. Im Übrigen sei auch bei Annahme von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit kein Rentenanspruch gegeben, da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfülle. Die Voraussetzungen seien aber erforderlich, da sich keine Hinweise darauf ergeben, dass bereits 1984 Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Klageverfahren begehrt der Kläger weiterhin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da er alle Voraussetzungen erfülle. Insbesondere sei er nach Entscheidung der slowenischen Rentenversicherungsanstalt erwerbsunfähig. Er könne auch leichtere Arbeiten nicht mehr verrichten. Diese Entscheidung sei als Beweis auch im deutschen Verfahren zu berücksichtigen.
Er legte ein Zeugnis über die abgelegte Abschlussprüfung der Schule für Metallbearbeitung vor, wo er 1961/62 die Prüfung als Schlosser absolviert hat, sowie außerdem zahlreiche Untersuchungsberichte aus Slowenien. Das Sozialgericht bestellte zum gerichtlichen Sachverständigen den Neurologen und Psychiater Dr.W. , der ein Gutachten nach Aktenlage erstellte, aber empfahl eine Untersuchung auf internistischem und neuropsychiatrischem Gebiet durchführen zu lassen, da nach den vorliegenden Unterlagen weder ein positives noch negatives Leistungsbild deutlich werde. Für die vergangene Zeit, d.h. bis 01.08.1995 sei das Leistungsbild hinreichend deutlich. Der Kläger sei bis zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, vollschichtig tätig zu sein.
Zu der anberaumten mündlichen Verhandlung legte der Kläger ärztliche Unterlagen vor.
Nach Auffassung von Dr.D. von der Beklagten ergibt sich daraus keine Änderung in der Beurteilung. Für eine Tätigkeit als Schweißer sei der Kläger aber nicht mehr einsetzbar.
Nach Untersuchung des Klägers erstattete Dr.Z. am 18.01. 2000 ein Gutachten. Ein neurologisches Zusatzgutachten wurde von Dr.P. am 12.02.2000 erstellt. Dr.Z. und Dr.P. kamen zum Ergebnis, der Kläger leide an folgenden Gesundheitsstörungen: 1. Pseudodemenz, 2. Diabetes mellitus ohne Folgeerscheinungen.
Auf allgemeinärztlichem Gebiet waren keine relevanten Gesundheitsstörungen zu finden. Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems konnten nicht nachgewiesen werden, auch der Bewegungsapparat war unauffällig, der Magen-Darmtrakt, die Lunge und die Niere waren ohne Befund. Der Diabetes ist medikamentös eingestellt, auch die Laboruntersuchung ergab keine gravierenden Auffälligkeiten. Auf psychischem Fachgebiet wurde eine Pseudodemenz bei dringendem Verdacht auf Aggravation festgestellt, weil sich die objektiven Untersuchungsbefunde im Vergleich mit dem Gutachten der Beklagten von 1994 und den ärztlichen Gutachten von 1996 nicht wesentlich verändert haben. Auch im Gutachten von 1996 sei eine Aggravation beschrieben worden. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben noch vollschichtig ausführen, sofern keine Verletzungs- oder Absturzgefahr damit verbunden sei. Die Umstellungsfähigkeit sei vermutlich beeinträchtigt, es kämen daher nur leicht erlernbare Tätigkeiten in Frage. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m sei aber möglich.
Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22.03.2000 ab, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger in der Bundesrepublik als Schweißerfacharbeiter tätig war, vielmehr habe es sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt, sodass er deshalb auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar sei. Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen seien dabei noch eine Vielzahl von Tätigkeiten vereinbar, die der Kläger verrichten könne; insbesondere die Gutachten von Dr.P. und Dr.Z. hätten ergeben, dass der Kläger noch vollschichtig arbeiten könne.
Im Berufungsschreiben vom 25.05.2000 macht der Kläger geltend, in Slowenien Frührentner zu sein. Nach Auffassung der sehr strengen, aber weltberühmten Neurologen in Slowenien sei er nicht arbeitsfähig. Er legte ein Attest aus dem Jahr 1996 sowie zwei weitere aus dem Jahr 1999 vor.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, da keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnten. Sie stützt sich dabei auf eine Stellungnahme von Dr.L. vom 03.08.2000, der auf die eingehende gutachterliche Untersuchung durch Dr.P. und Dr.Z. verweist. Die jetzt vorgelegten Berichte hätten bereits dem Gutachter Dr.P. vorgelegen und dieser habe sie in seine sozialmedizinische Beurteilung einbezogen.
Der Kläger wurde im gerichtlichen Schreiben vom 16.08.2000 darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, eine erneute Untersuchung zu veranlassen. Es sei nicht erkennbar, warum die bisherige Beurteilung falsch sei. Er wurde um Stellungnahme gebeten; eine solche ist beim BayLSG nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 22.03.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07. 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Oktober 1996 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut ist nicht fehlerhaft, da dem Kläger seit Antragstellung Oktober 1996 keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zusteht. Sowohl der Gerichtsbescheid als auch der Bescheid der Beklagten vom 09.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1997 sind daher zu bestätigen.
Nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Das Leistungsvermögen des Klägers ist zwar dahingehend beeinträchtigt, dass er den zuletzt ausgeübten Beruf als Schweißer nicht mehr ausüben kann, da hier Arbeiten auf Leitern und an laufenden Maschinen sowie Schicht- und Akkordarbeit nicht ausgeschlossen werden können. Es besteht jedoch ein Restleistungsvermögen, womit der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Bedeutung des bisherigen Berufs. Zur Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren), und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138, 140). Auschlaggebend für die Einordnung des Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z.B. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Dabei ist im Falle des Klägers festzustellen, dass er in Jugoslawien zwar den Beruf eines Schlossers im Metallfach erlernt hat, da er dort die praktische Ausbildung in der dritten Klasse 1962 mit der Abschlussprüfung beendet hat. Allerdings war er in der Bundesrepublik nicht als Facharbeiter tätig und entlohnt, denn der deutsche Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass es sich bei der Tätigkeit um die Arbeit eines E-Schweißers gehandelt hat, die eine Anlernzeit von drei bis sechs Monaten erforderte und nach dem Tarifvertrag der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen in Lohngruppe 05 entlohnt wurde. Dabei handelt es sich nicht um eine Lohngruppe, die Facharbeitern vorbehalten ist. Auch die vom Arbeitgeber genannte Anlernzeit spricht deutlich gegen die Ausübung eines einem deutschen Facharbeiter vergleichbaren Berufsbilds. Somit geht der Senat nicht davon aus, dass der Kläger in der Bundesrepublik einen sogenannten Berufsschutz erlangt hat, denn maßgeblich ist die qualitative Bewertung der im Inland ausgeübten Tätigkeiten (vgl. Niesel KassKomm § 43 SGB VI Anmerkung 42). Der Kläger kann deshalb auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die er gesundheitlich noch in der Lage ist, auszuüben. Bei dieser Frage stützt sich der Senat auf die ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.Z. und Dr.P. , die nach eingehender eigener Untersuchung des Klägers ausführlich die Befunde dargestellt und unter sorgfältiger Auswertung der Vorbefunde bzw. der Berichte der behandelnden Ärzte ihre Beurteilung abgegeben haben. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Sachverständigen, die langjährig im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit tätig sind, verfügen dabei über die erforderlichen Kenntnisse und die praktische Erfahrung, um die gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben zutreffend beurteilen zu können.
Bei der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr.P. ergab sich, dass der Kläger zwar bewusstseinsklar war, jedoch die gestellten Fragen zur Anamnese und zu den aktuellen Beschwerden nicht beantwortet hat. Es wurden aber alle Aufforderungen wie z.B. zum Entkleiden und Hinlegen auf der Untersuchungsliege prompt befolgt und verstanden und auch die Bewegungsabfolgen beim An- und Auskleiden erfolgten flüssig und ohne Auffälligkeiten. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung konnten aber paranoide Denkinhalte oder Wahrnehmungsstörungen nicht beurteilt werden, auch das Ausmaß einer kognitiven oder mnestischen Beeinträchtigung konnte nicht geklärt werden. Allerdings wurde bereits in den Untersuchungsberichten aus Jugoslawien von 1996 von einer Aggravation berichtet. Bei Fehlen sonstiger Auffälligkeiten ist erneut von einer Aggravation auszugehen. Anderes wäre vom Kläger zu beweisen. Aus den erhobenen Befunden ergibt sich, dass eine schwerere psychoorganische Störung oder demenzielle Erkrankung nicht vorliegen kann und somit die Verweigerung jeglicher Antworten auf die gestellten Fragen nicht durch eine vorliegende psychoorganische Erkrankung erklärt werden kann. Diagnostisch ist Dr.P. im Hinblick auf den bereits 1993 im Computertomogramm beschriebenen hirnathrophischen Prozess von einer Pseudodemenz ausgegangen, wobei der Eindruck einer erheblichen Aggravation besteht. Im vorliegenden craniellen Computertomogramm vom 11.10.1999 zeigte sich zwar eine generalisierte Hirnathrophie, die das durchschnittliche Altersmaß übersteigt, jedoch keineswegs als massiv zu bezeichnen ist. Die angegebenen Schwindelbeschwerden ließen sich nicht erklären. Aufgrund der objektivierbaren Befunde kommt Dr.P. somit zum Ergebnis, dass der Kläger zwar nicht mehr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer verrichten kann, dass er aber noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen ausüben kann, sofern diese Arbeiten nicht auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden müssen oder sonstige Absturzgefahr besteht. Die Umstellungsfähigkeit ist beeinträchtigt, so dass nur noch leicht erlernbare Tätigkeiten in Frage kommen. Keine Einschränkungen bestehen bezüglich des Anmarschweges zur Arbeit - sowohl das tägliche Pendeln wäre zumutbar als auch die üblichen Wegstrecken. Die Einschätzung von Dr.P. hat auch der Arzt der Beklagten Dr.L. bestätigt und darauf hingewiesen, dass die aus Jugoslawien mitgeteilten Untersuchungen des Radiologen sowie die computertomographische Untersuchung des Schädels zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben, denn nach übereinstimmender sozialmedizinischer Lehrmeinung komme es entscheidend darauf an, die Leistungsfähigkeit eines Patienten zu beurteilen und nicht Veränderungen im bildgebenden Verfahren. Da beim Kläger keine feststellbaren klinisch-neurologischen Funktionsdefizite vorliegen, können auch die Unterlagen aus Jugoslawien zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass geben.
Auf internem Fachgebiet hat Dr.Z. keinerlei krankhafte Befunde erheben können, so dass sich auch hier keine weiteren Leistungseinschränkungen ergeben. Auch Dr.Z. berichtet über nicht durch Befunde objektivierbare Beschwerden des Klägers. So stöhnte der Kläger z.B. die ganze Zeit während der Untersuchung, torkelte unvermittelt und drohte immer wieder zu kollabieren. Dagegen war der Kläger in unbeobachtenden Momenten in der Lage, normal und zielsicher zu gehen. Während bei der Untersuchung das Gangbild demonstrativ hinkend war, zeigte sich unbeobachtet ein unauffälliges sicheres Gangbild. Bei den oberen Extremitäten war die grobe Kraft in beiden Händen gut ausgeprägt und zeigte eine normale Handbeschwielung, die üblichen Griffe waren möglich. Es bestand eine freie Beweglichkeit der Schulter, Ellenbogen und Handgelenke. Auch die unteren Extremitäten zeigten keine besonderen Befunde. És bestand insbesondere eine freie Beweglichkeit der Hüft-, Knie und Sprunggelenke.
Auf allgemeinärztlichem Gebiet konnten keine relevanten Gesundheitsstörungen gefunden werden. So war das Ruhe-EKG unauffällig, der Blutdruck regelrecht und für eine Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems konnte weder von der Beschwerdeschilderung noch der körperlichen Untersuchung oder aus den Akten ein Anhalt gewonnen werden. Auch der Magen-Darm-Trakt, die Lunge sowie die Niere waren unauffällig. Der bekannte Diabetes ist medikamentös gut eingestellt, Folgeerscheinungen sind nicht bekannt und somit resultieren daraus auch keine Leistungseinschränkungen. Auch bei den durchgeführten Laboruntersuchungen gab es keine gravierenden Auffälligkeiten. Kontrollbedürftig ist allerdings die erhöhte Blutsenkung, ein erniedrigter Eisenspiegel sowie das positive CRP. Da aber ansonsten ein normales Blutbild vorlag, Dr.Z. dies als einen nicht rentenrelevanten Infekt gedeutet. Auch Dr.Z. war somit der Meinung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch verrichten kann, wobei keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit gestellt werden dürfen und keine Tätigkeiten auf Leitern und an laufenden Maschinen abverlangt werden sollen. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens hat keiner der gerichtlichen Sachverständigen feststellen können.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Es ergab sich auch keine Notwendigkeit zu einer erneuten Untersuchung, da die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden bereits allesamt bei Dr.Z. und Dr.P. berücksichtigt wurden und die von ihm vorgelegten Atteste ebenfalls bei diesen Untersuchungen bereits zur Verfügung standen und ausgewertet wurden.
Da der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann und dabei keine ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen bestehen, er insbesondere weder Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens noch der Fingerbeweglichkeit aufweist, liegt auch keine sogenannte Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Der Großteil der qualitativen Leistungseinschränkungen nämlich der Wechsel der Körperhaltung sowie der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst oder an laufenden Maschinen sind vom großen Senat des Bundessozialgerichts bereits als Beispielsfälle dafür genannt worden, dass diese Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen müssen (Großer Senat vom 19.12.1996 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8).
Der Kläger, der somit nicht berufsunfähig ist, erfüllt erst recht nicht die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Denn er ist wegen Krankheit oder Behinderung nicht auf absehbare Zeit außerstande, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Er erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen des § 44 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da er bei vollschichtigem, d.h. achtstündigem Leistungsvermögen weder teil- noch voll erwerbsgemindert ist. Nach § 44 Abs.3 Satz 2 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Auch die Tatsache, dass der slowenische Versicherungsträger Rentenleistungen gewährt, berechtigt nicht zu einer anderen Entscheidung, denn jeder Versicherungsträger hat die nach dem eigenen Recht erforderlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu bejahen und ist durch die Entscheidung des anderen Trägers nicht gebunden. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Sozialversicherungsabkommen mit Slowenien keine Bindung an Entscheidungen des jeweils anderen Versicherungsträgers.
Auf die Frage der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen insbesondere der 3/5-Belegung mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren kam es für die Entscheidung nicht an, da Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F.bzw. § 44 SGB VI aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der am 1941 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien mit Wohnsitz in Slowenien. In seiner Heimat hat er zwischen Mai 1958 und Juli 1993 insgesamt rund 24 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung geleistet. Der letzte Beitrag wurde im Juni 1993 entrichtet. Seit 03.06. 1993 bezieht er slowenische Invalidenrente.
In der Bundesrepublik war der Kläger zwischen 26.11.1968 und 22.03.1971 insgesamt 29 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
Er hat in der Bundesrepublik, wie der Arbeitgeber bestätigte, angelernte Schweißarbeiten verrichtet, die eine Anlernzeit von drei bis sechs Monaten erforderten und die nach der Tariflohngruppe 05 des Metalltarifvertrages Nordrhein-Westfalen entlohnt wurde.
Ein erster Rentenantrag gestellt am 26.03.1993 blieb erfolg- los. Er wurde mit Bescheid vom 29.07.1994 abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Dieser Entscheidung lag ein Gutachten der Untersuchungsstelle Regensburg vom Juli 1994 zugrunde, wonach der Kläger trotz des Alkoholmissbrauchs und der lendenwirbelsäulenabhängigen Beschwerden ohne neurologische Ausfälle noch schwere Arbeiten ohne Akkord vollschichtig verrichten kann.
Einen zweiten Rentenantrag stellte der Kläger am 04.10.1996.
Zusammen mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 19.11.1996 übersandt. Dort wurde das Leistungsvermögen des Klägers als Invalide ab 03.06.1993 beurteilt. Beschrieben wurden Anzeichen eines chronisch-organischen Psychosyndroms sowie einer zusätzlichen Aggravation. Im Bereich der Gehirnnerven sowie der oberen und unteren Extremitäten wurde kein neurologisches Defizit festgestellt. Geklagt wurde über Schwindelgefühl, Verminderung des Gedächtnisses, der Konzentrationsfähigkeit. Ein bestehender Diabetes werde mit Diät und Tabletten behandelt.
Die Beklagte ließ die Unterlagen auswerten. Dr.D. kam zum Ergebnis, dass der Kläger zwar die bisher ausgeübte Tätigkeit des Schweißers nur noch unterzweistündig verrichten könne, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber weiterhin vollschichtig einsetzbar sei für leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, nicht auf Leitern und Gerüsten.
Mit Bescheid vom 09.04.1997 hat die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt mit der Begründung, dass für eine Antragstellung am 04.10.1996 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt seien. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten sei. Da auch eine Belegung für die Monate August 1993 bis Dezember 1995 mit Beiträgen bei Antragstellung im Oktober 1996 nicht mehr möglich war, seien auch die Übergangsvorschriften durch Zahlung freiwilliger Beiträge nicht erfüllt bzw. nicht zu erfüllen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er ist der Auffassung, die Sachlage sei nicht korrekt festgestellt worden, da er alle Voraussetzungen für die Anerkennung des Rentenanspruchs erfülle. Er habe auch die entsprechenden Beitragszeiten zurückgelegt, außerdem sei die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1997 zurück mit der Begründung, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da der Kläger leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne. Im Übrigen sei auch bei Annahme von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit kein Rentenanspruch gegeben, da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfülle. Die Voraussetzungen seien aber erforderlich, da sich keine Hinweise darauf ergeben, dass bereits 1984 Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Klageverfahren begehrt der Kläger weiterhin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da er alle Voraussetzungen erfülle. Insbesondere sei er nach Entscheidung der slowenischen Rentenversicherungsanstalt erwerbsunfähig. Er könne auch leichtere Arbeiten nicht mehr verrichten. Diese Entscheidung sei als Beweis auch im deutschen Verfahren zu berücksichtigen.
Er legte ein Zeugnis über die abgelegte Abschlussprüfung der Schule für Metallbearbeitung vor, wo er 1961/62 die Prüfung als Schlosser absolviert hat, sowie außerdem zahlreiche Untersuchungsberichte aus Slowenien. Das Sozialgericht bestellte zum gerichtlichen Sachverständigen den Neurologen und Psychiater Dr.W. , der ein Gutachten nach Aktenlage erstellte, aber empfahl eine Untersuchung auf internistischem und neuropsychiatrischem Gebiet durchführen zu lassen, da nach den vorliegenden Unterlagen weder ein positives noch negatives Leistungsbild deutlich werde. Für die vergangene Zeit, d.h. bis 01.08.1995 sei das Leistungsbild hinreichend deutlich. Der Kläger sei bis zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, vollschichtig tätig zu sein.
Zu der anberaumten mündlichen Verhandlung legte der Kläger ärztliche Unterlagen vor.
Nach Auffassung von Dr.D. von der Beklagten ergibt sich daraus keine Änderung in der Beurteilung. Für eine Tätigkeit als Schweißer sei der Kläger aber nicht mehr einsetzbar.
Nach Untersuchung des Klägers erstattete Dr.Z. am 18.01. 2000 ein Gutachten. Ein neurologisches Zusatzgutachten wurde von Dr.P. am 12.02.2000 erstellt. Dr.Z. und Dr.P. kamen zum Ergebnis, der Kläger leide an folgenden Gesundheitsstörungen: 1. Pseudodemenz, 2. Diabetes mellitus ohne Folgeerscheinungen.
Auf allgemeinärztlichem Gebiet waren keine relevanten Gesundheitsstörungen zu finden. Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems konnten nicht nachgewiesen werden, auch der Bewegungsapparat war unauffällig, der Magen-Darmtrakt, die Lunge und die Niere waren ohne Befund. Der Diabetes ist medikamentös eingestellt, auch die Laboruntersuchung ergab keine gravierenden Auffälligkeiten. Auf psychischem Fachgebiet wurde eine Pseudodemenz bei dringendem Verdacht auf Aggravation festgestellt, weil sich die objektiven Untersuchungsbefunde im Vergleich mit dem Gutachten der Beklagten von 1994 und den ärztlichen Gutachten von 1996 nicht wesentlich verändert haben. Auch im Gutachten von 1996 sei eine Aggravation beschrieben worden. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben noch vollschichtig ausführen, sofern keine Verletzungs- oder Absturzgefahr damit verbunden sei. Die Umstellungsfähigkeit sei vermutlich beeinträchtigt, es kämen daher nur leicht erlernbare Tätigkeiten in Frage. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m sei aber möglich.
Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22.03.2000 ab, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger in der Bundesrepublik als Schweißerfacharbeiter tätig war, vielmehr habe es sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt, sodass er deshalb auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar sei. Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen seien dabei noch eine Vielzahl von Tätigkeiten vereinbar, die der Kläger verrichten könne; insbesondere die Gutachten von Dr.P. und Dr.Z. hätten ergeben, dass der Kläger noch vollschichtig arbeiten könne.
Im Berufungsschreiben vom 25.05.2000 macht der Kläger geltend, in Slowenien Frührentner zu sein. Nach Auffassung der sehr strengen, aber weltberühmten Neurologen in Slowenien sei er nicht arbeitsfähig. Er legte ein Attest aus dem Jahr 1996 sowie zwei weitere aus dem Jahr 1999 vor.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, da keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnten. Sie stützt sich dabei auf eine Stellungnahme von Dr.L. vom 03.08.2000, der auf die eingehende gutachterliche Untersuchung durch Dr.P. und Dr.Z. verweist. Die jetzt vorgelegten Berichte hätten bereits dem Gutachter Dr.P. vorgelegen und dieser habe sie in seine sozialmedizinische Beurteilung einbezogen.
Der Kläger wurde im gerichtlichen Schreiben vom 16.08.2000 darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, eine erneute Untersuchung zu veranlassen. Es sei nicht erkennbar, warum die bisherige Beurteilung falsch sei. Er wurde um Stellungnahme gebeten; eine solche ist beim BayLSG nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 22.03.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07. 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Oktober 1996 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut ist nicht fehlerhaft, da dem Kläger seit Antragstellung Oktober 1996 keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zusteht. Sowohl der Gerichtsbescheid als auch der Bescheid der Beklagten vom 09.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1997 sind daher zu bestätigen.
Nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Das Leistungsvermögen des Klägers ist zwar dahingehend beeinträchtigt, dass er den zuletzt ausgeübten Beruf als Schweißer nicht mehr ausüben kann, da hier Arbeiten auf Leitern und an laufenden Maschinen sowie Schicht- und Akkordarbeit nicht ausgeschlossen werden können. Es besteht jedoch ein Restleistungsvermögen, womit der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Bedeutung des bisherigen Berufs. Zur Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren), und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138, 140). Auschlaggebend für die Einordnung des Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z.B. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Dabei ist im Falle des Klägers festzustellen, dass er in Jugoslawien zwar den Beruf eines Schlossers im Metallfach erlernt hat, da er dort die praktische Ausbildung in der dritten Klasse 1962 mit der Abschlussprüfung beendet hat. Allerdings war er in der Bundesrepublik nicht als Facharbeiter tätig und entlohnt, denn der deutsche Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass es sich bei der Tätigkeit um die Arbeit eines E-Schweißers gehandelt hat, die eine Anlernzeit von drei bis sechs Monaten erforderte und nach dem Tarifvertrag der Metallindustrie in Nordrhein-Westfalen in Lohngruppe 05 entlohnt wurde. Dabei handelt es sich nicht um eine Lohngruppe, die Facharbeitern vorbehalten ist. Auch die vom Arbeitgeber genannte Anlernzeit spricht deutlich gegen die Ausübung eines einem deutschen Facharbeiter vergleichbaren Berufsbilds. Somit geht der Senat nicht davon aus, dass der Kläger in der Bundesrepublik einen sogenannten Berufsschutz erlangt hat, denn maßgeblich ist die qualitative Bewertung der im Inland ausgeübten Tätigkeiten (vgl. Niesel KassKomm § 43 SGB VI Anmerkung 42). Der Kläger kann deshalb auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die er gesundheitlich noch in der Lage ist, auszuüben. Bei dieser Frage stützt sich der Senat auf die ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.Z. und Dr.P. , die nach eingehender eigener Untersuchung des Klägers ausführlich die Befunde dargestellt und unter sorgfältiger Auswertung der Vorbefunde bzw. der Berichte der behandelnden Ärzte ihre Beurteilung abgegeben haben. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Sachverständigen, die langjährig im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit tätig sind, verfügen dabei über die erforderlichen Kenntnisse und die praktische Erfahrung, um die gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben zutreffend beurteilen zu können.
Bei der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr.P. ergab sich, dass der Kläger zwar bewusstseinsklar war, jedoch die gestellten Fragen zur Anamnese und zu den aktuellen Beschwerden nicht beantwortet hat. Es wurden aber alle Aufforderungen wie z.B. zum Entkleiden und Hinlegen auf der Untersuchungsliege prompt befolgt und verstanden und auch die Bewegungsabfolgen beim An- und Auskleiden erfolgten flüssig und ohne Auffälligkeiten. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung konnten aber paranoide Denkinhalte oder Wahrnehmungsstörungen nicht beurteilt werden, auch das Ausmaß einer kognitiven oder mnestischen Beeinträchtigung konnte nicht geklärt werden. Allerdings wurde bereits in den Untersuchungsberichten aus Jugoslawien von 1996 von einer Aggravation berichtet. Bei Fehlen sonstiger Auffälligkeiten ist erneut von einer Aggravation auszugehen. Anderes wäre vom Kläger zu beweisen. Aus den erhobenen Befunden ergibt sich, dass eine schwerere psychoorganische Störung oder demenzielle Erkrankung nicht vorliegen kann und somit die Verweigerung jeglicher Antworten auf die gestellten Fragen nicht durch eine vorliegende psychoorganische Erkrankung erklärt werden kann. Diagnostisch ist Dr.P. im Hinblick auf den bereits 1993 im Computertomogramm beschriebenen hirnathrophischen Prozess von einer Pseudodemenz ausgegangen, wobei der Eindruck einer erheblichen Aggravation besteht. Im vorliegenden craniellen Computertomogramm vom 11.10.1999 zeigte sich zwar eine generalisierte Hirnathrophie, die das durchschnittliche Altersmaß übersteigt, jedoch keineswegs als massiv zu bezeichnen ist. Die angegebenen Schwindelbeschwerden ließen sich nicht erklären. Aufgrund der objektivierbaren Befunde kommt Dr.P. somit zum Ergebnis, dass der Kläger zwar nicht mehr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer verrichten kann, dass er aber noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen ausüben kann, sofern diese Arbeiten nicht auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden müssen oder sonstige Absturzgefahr besteht. Die Umstellungsfähigkeit ist beeinträchtigt, so dass nur noch leicht erlernbare Tätigkeiten in Frage kommen. Keine Einschränkungen bestehen bezüglich des Anmarschweges zur Arbeit - sowohl das tägliche Pendeln wäre zumutbar als auch die üblichen Wegstrecken. Die Einschätzung von Dr.P. hat auch der Arzt der Beklagten Dr.L. bestätigt und darauf hingewiesen, dass die aus Jugoslawien mitgeteilten Untersuchungen des Radiologen sowie die computertomographische Untersuchung des Schädels zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben, denn nach übereinstimmender sozialmedizinischer Lehrmeinung komme es entscheidend darauf an, die Leistungsfähigkeit eines Patienten zu beurteilen und nicht Veränderungen im bildgebenden Verfahren. Da beim Kläger keine feststellbaren klinisch-neurologischen Funktionsdefizite vorliegen, können auch die Unterlagen aus Jugoslawien zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass geben.
Auf internem Fachgebiet hat Dr.Z. keinerlei krankhafte Befunde erheben können, so dass sich auch hier keine weiteren Leistungseinschränkungen ergeben. Auch Dr.Z. berichtet über nicht durch Befunde objektivierbare Beschwerden des Klägers. So stöhnte der Kläger z.B. die ganze Zeit während der Untersuchung, torkelte unvermittelt und drohte immer wieder zu kollabieren. Dagegen war der Kläger in unbeobachtenden Momenten in der Lage, normal und zielsicher zu gehen. Während bei der Untersuchung das Gangbild demonstrativ hinkend war, zeigte sich unbeobachtet ein unauffälliges sicheres Gangbild. Bei den oberen Extremitäten war die grobe Kraft in beiden Händen gut ausgeprägt und zeigte eine normale Handbeschwielung, die üblichen Griffe waren möglich. Es bestand eine freie Beweglichkeit der Schulter, Ellenbogen und Handgelenke. Auch die unteren Extremitäten zeigten keine besonderen Befunde. És bestand insbesondere eine freie Beweglichkeit der Hüft-, Knie und Sprunggelenke.
Auf allgemeinärztlichem Gebiet konnten keine relevanten Gesundheitsstörungen gefunden werden. So war das Ruhe-EKG unauffällig, der Blutdruck regelrecht und für eine Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems konnte weder von der Beschwerdeschilderung noch der körperlichen Untersuchung oder aus den Akten ein Anhalt gewonnen werden. Auch der Magen-Darm-Trakt, die Lunge sowie die Niere waren unauffällig. Der bekannte Diabetes ist medikamentös gut eingestellt, Folgeerscheinungen sind nicht bekannt und somit resultieren daraus auch keine Leistungseinschränkungen. Auch bei den durchgeführten Laboruntersuchungen gab es keine gravierenden Auffälligkeiten. Kontrollbedürftig ist allerdings die erhöhte Blutsenkung, ein erniedrigter Eisenspiegel sowie das positive CRP. Da aber ansonsten ein normales Blutbild vorlag, Dr.Z. dies als einen nicht rentenrelevanten Infekt gedeutet. Auch Dr.Z. war somit der Meinung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch verrichten kann, wobei keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit gestellt werden dürfen und keine Tätigkeiten auf Leitern und an laufenden Maschinen abverlangt werden sollen. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens hat keiner der gerichtlichen Sachverständigen feststellen können.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Es ergab sich auch keine Notwendigkeit zu einer erneuten Untersuchung, da die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden bereits allesamt bei Dr.Z. und Dr.P. berücksichtigt wurden und die von ihm vorgelegten Atteste ebenfalls bei diesen Untersuchungen bereits zur Verfügung standen und ausgewertet wurden.
Da der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann und dabei keine ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen bestehen, er insbesondere weder Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens noch der Fingerbeweglichkeit aufweist, liegt auch keine sogenannte Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Der Großteil der qualitativen Leistungseinschränkungen nämlich der Wechsel der Körperhaltung sowie der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst oder an laufenden Maschinen sind vom großen Senat des Bundessozialgerichts bereits als Beispielsfälle dafür genannt worden, dass diese Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen müssen (Großer Senat vom 19.12.1996 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8).
Der Kläger, der somit nicht berufsunfähig ist, erfüllt erst recht nicht die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Denn er ist wegen Krankheit oder Behinderung nicht auf absehbare Zeit außerstande, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Er erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen des § 44 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, da er bei vollschichtigem, d.h. achtstündigem Leistungsvermögen weder teil- noch voll erwerbsgemindert ist. Nach § 44 Abs.3 Satz 2 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Auch die Tatsache, dass der slowenische Versicherungsträger Rentenleistungen gewährt, berechtigt nicht zu einer anderen Entscheidung, denn jeder Versicherungsträger hat die nach dem eigenen Recht erforderlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu bejahen und ist durch die Entscheidung des anderen Trägers nicht gebunden. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Sozialversicherungsabkommen mit Slowenien keine Bindung an Entscheidungen des jeweils anderen Versicherungsträgers.
Auf die Frage der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen insbesondere der 3/5-Belegung mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren kam es für die Entscheidung nicht an, da Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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