Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 356/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 321/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente aus der deutschen Rentenversicherung.
Der 1935 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und wohnt in Marokko. Am 06.03.1996 hat er formlos Rentenantrag gestellt und angegeben, in den Jahren 1973 und 1974 in Deutschland gearbeitet zu haben. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.10.1996 und Widerspruchsbescheid vom 12.02.1997 ab, weil die Wartezeit mangels deutscher Versicherungszeiten nicht erfüllt und der Kläger außerdem noch nicht 65 Jahre alt sei.
Im anschließenden Klageverfahren ermittelte das Sozialgericht Augsburg (SG) bei der AOK Hessen und erhielt eine Karteikarte, aus der sich ergibt, dass der Kläger in der Zeit vom 22.10.1973 bis 31.12.1973 und vom 08.03.1974 bis 16.07.1974 dort ordnungsgemäß gemeldet war. Daraufhin erkannte die Beklagte diese Zeiten als Versicherungszeiten an, wies aber darauf hin, dass die Wartezeit weiterhin nicht erfüllt sei. Es lägen keine marokkanischen Versicherungszeiten vor. Auf Frage des Gerichtes teilte der Kläger mit, dass er die Klage nicht zurücknehme, sondern um Erstattung der Beiträge bitte. Das SG wies daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2000 ab, weil die fünfjährige Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt sei. In Deutschland seien nur acht Kalendermonate vorhanden. Marokkanische Versicherungszeiten habe der Kläger nicht zurückgelegt und auch nicht behauptet.
In seiner Berufung vom 05.06.2000 bittet der Kläger um nochmalige Überprüfung wegen der Altersrente. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der marokkanische Versicherungsträger auf neuerliche Anfrage mitgeteilt, dass dort vom 01.12.1976 bis 26.06. 1978 19 Monate Versicherungszeit zurückgelegt worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 05.05.2000 sowie des Bescheides vom 16.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.1997 zu verurteilen, ihm Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG Augsburg.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Voraussetzung für einen Rentenbezug aus der deutschen Rentenversicherung ist die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit - Wartezeit (§ 34 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Diese beträgt sowohl für die Regelaltersrente (ab Vollendung des 65. Lebensjahres) als auch für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 44 aF SGB VI) fünf Jahre (§ 50 Abs.1 Nr.1, 2 SGB VI). Der Kläger hat in Deutschland in den Jahren 1973 und 1974 insgesamt acht Monate Beitragszeit zurückgelegt, also nicht die erforderliche Mindestzeit von fünf Jahren. Auch unter Mitberücksichtigung der 19 Monate marokkanischer Versicherungszeit gemäß Art.24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit vom 25.03.1981 ist die Wartezeit nicht erfüllt. Zu Recht hat damit die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt und das SG Augsburg die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Berufung ist unbegründet.
Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der in Deutschland für ihn entrichteten Rentenversicherungsbeiträge hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Über seinen in der Klagebegründung gestellten diesbezüglichen Antrag muss die Beklagte bescheidmäßig entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente aus der deutschen Rentenversicherung.
Der 1935 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und wohnt in Marokko. Am 06.03.1996 hat er formlos Rentenantrag gestellt und angegeben, in den Jahren 1973 und 1974 in Deutschland gearbeitet zu haben. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.10.1996 und Widerspruchsbescheid vom 12.02.1997 ab, weil die Wartezeit mangels deutscher Versicherungszeiten nicht erfüllt und der Kläger außerdem noch nicht 65 Jahre alt sei.
Im anschließenden Klageverfahren ermittelte das Sozialgericht Augsburg (SG) bei der AOK Hessen und erhielt eine Karteikarte, aus der sich ergibt, dass der Kläger in der Zeit vom 22.10.1973 bis 31.12.1973 und vom 08.03.1974 bis 16.07.1974 dort ordnungsgemäß gemeldet war. Daraufhin erkannte die Beklagte diese Zeiten als Versicherungszeiten an, wies aber darauf hin, dass die Wartezeit weiterhin nicht erfüllt sei. Es lägen keine marokkanischen Versicherungszeiten vor. Auf Frage des Gerichtes teilte der Kläger mit, dass er die Klage nicht zurücknehme, sondern um Erstattung der Beiträge bitte. Das SG wies daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2000 ab, weil die fünfjährige Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt sei. In Deutschland seien nur acht Kalendermonate vorhanden. Marokkanische Versicherungszeiten habe der Kläger nicht zurückgelegt und auch nicht behauptet.
In seiner Berufung vom 05.06.2000 bittet der Kläger um nochmalige Überprüfung wegen der Altersrente. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der marokkanische Versicherungsträger auf neuerliche Anfrage mitgeteilt, dass dort vom 01.12.1976 bis 26.06. 1978 19 Monate Versicherungszeit zurückgelegt worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 05.05.2000 sowie des Bescheides vom 16.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.1997 zu verurteilen, ihm Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG Augsburg.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Voraussetzung für einen Rentenbezug aus der deutschen Rentenversicherung ist die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit - Wartezeit (§ 34 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Diese beträgt sowohl für die Regelaltersrente (ab Vollendung des 65. Lebensjahres) als auch für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 44 aF SGB VI) fünf Jahre (§ 50 Abs.1 Nr.1, 2 SGB VI). Der Kläger hat in Deutschland in den Jahren 1973 und 1974 insgesamt acht Monate Beitragszeit zurückgelegt, also nicht die erforderliche Mindestzeit von fünf Jahren. Auch unter Mitberücksichtigung der 19 Monate marokkanischer Versicherungszeit gemäß Art.24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit vom 25.03.1981 ist die Wartezeit nicht erfüllt. Zu Recht hat damit die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt und das SG Augsburg die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Berufung ist unbegründet.
Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der in Deutschland für ihn entrichteten Rentenversicherungsbeiträge hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Über seinen in der Klagebegründung gestellten diesbezüglichen Antrag muss die Beklagte bescheidmäßig entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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