L 16 RJ 329/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 Ar 1201/94 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 329/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der sog. "verlängerten Versicherungszeit" in Kroatien handelt es sich weder um eine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit i.S.v. § 39 Satz 1 Nr.2 SGB VI in der seit 01.01.1996 geltenden Fassung noch um eine Zeit , für die i.S.v. §§ 39 Satz 2, 38 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.1996 geltenden Fassung freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die als Pflichtbeiträge gelten.
2. Eine Gleichstellung der kroatischen verlängerten Versicherung mit einer deutschen Pflichtbeitragszeit i.S.v. § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI ist auch über das hier noch anzuwendende deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen - DJSVA - nicht möglich.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen gem. § 39 SGB VI erfüllt.

Die am ...1934 geborene Klägerin ist Kroatin mit Wohnsitz in ihrer Heimat. Sie war vom 01.01.1973 bis 17.10.1984 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und hat 121 Pflichtbeiträge in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. In ihrer Heimat war die Klägerin mit Unterbrechungen vom 24.03.1960 bis 27.03.1971 sowie vom 18.10.1986 bis 23.07.1987 beschäftigt. In der Zeit vom 18.10.1984 bis 17.10.1986 sowie vom 24.07.1987 bis 23.07.1989 hat sie eine sog. "verlängerte Versicherungszeit" nach Beendigung der Pflichtversicherung gem. Art. 69 des Gesetzes über die Grundrechte aus der Renten- und Invalidenversicherung sowie gem. den Art. 98 bis 101 der Satzung der Selbstverwaltungs-Interessen-Gemeinschaft der Arbeiterrenten- und Invalidenversicherung Kroatien zurückgelegt.

Die Klägerin hat erstmals am 23.06.1989 einen Antrag auf Altersrente für Frauen gestellt, der mit Bescheid der Beklagten vom 18.06. 1990 abgelehnt wurde, da die Klägerin vom Alter her noch nicht die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfülle.

Am 23.06.1994 hat die Klägerin abermals einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 04.08.1994 abgelehnt. Die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für Frauen gem. § 39 SGB VI nicht, da sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mindestens 121 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt habe.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 01.09.1994. Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen, insbesondere auch das Erfordernis von mehr als 10 Jahren (mindestens 121 Monate) Pflichtbeitragszeiten zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr. Die Klägerin habe in Deutschland eine Versicherungszeit von 103 Monaten und in Kroatien eine Versicherungszeit von 10 Monaten zurückgelegt, woraus sich eine Versicherungszeit von 113 Monaten ergebe. Laut Bescheid des kroatischen Versicherungsträgers vom 21.03.1985 über die "verlängerte Versicherung" nach Beendigung der Pflichtversicherung habe die Klägerin weitere 24 Monate Versicherungszeit zurückgelegt, die in die Berechnung der 121 Monate einzubeziehen seien. Diese Versicherungszeiten, für die die Klägerin Beiträge geleistet habe, würden nach den kroatischen Rechtsvorschriften voll als Rentenversicherungszeiten anerkannt. Bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Versicherungszeit von 24 Monaten habe die Klägerin zwischen dem 40. und 60. Lebensjahr insgesamt 137 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt, 16 Monate mehr als erforderlich.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1994 zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI bestehe nicht, weil nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre (mindestens 121 Monate) Pflichtbeitragszeiten vorlägen. Bei den in der Zeit vom 18.10.1984 bis 17.10.1986 und vom 24.07.1987 bis 23.07.1989 zurückgelegten Beiträgen handle es sich um freiwillige Beiträge. Diese würden zwar bei der Wartezeit berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung der erforderlichen Pflichtbeiträge ab dem 40. Lebensjahr.

Hiergegen richtete sich die Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) vom 12.12.1994. Zusätzlich zu den unstreitig vorliegenden 113 Monaten an Versicherungszeiten, zurückgelegt in Deutschland und in Jugoslawien, seien auch die Zeiten der sog. "verlängerten Versicherung" bei den mehr als 10 Jahren (mindestens 121 Monaten) Pflichtbeitragszeiten i.S.v. § 39 Nr. 2 SGB VI zu berücksichtigen. Die Klägervertreter legten hierzu die nochmals angeforderte Bescheinigung des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers über die anrechnungsfähigen Versicherungszeiten i.S.d. Art. 25 des Abkommens vor. Dort ist handschriftlich folgendes angemerkt: "Die zurückgelegten Zeiten, die unter "2" mit einem Stern gekennzeichnet sind - es handelt sich hierbei um die sog. verlängerte Versicherung - werden entsprechend dem Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und nach den positiven Rechtsvorschriften der Republik Kroatien in der Rentenversicherung als Versicherungszeiten anerkannt; als solche sind diese Zeiten bei der Festsetzung der Rentenhöhe und der Rentenanspruchsvoraussetzungen im Sinne der Vorschriften nach Art. 153 ZOMIO und Art. 98 der Satzung rentenrechtlich mit den Pflichtbeitragszeiten gleichrangig".

Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.05.1995 Stellung genommen. Die Kennzeichnung durch den kroatischen Sozialversicherungsträger sei zutreffend mit "2" erfolgt. Die so gekennzeichneten freiwilligen Beiträge könnten deshalb nicht bei den 121 Pflichtbeitragsmonaten für die Frauenaltersrente berücksichtigt werden. Die freiwillige Weiterversicherung stehe nach den kroatischen Rechtsvorschriften den kroatischen Pflichtbeiträgen gleich. Nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen stünden diese freiwilligen Beiträge zur Weiterversicherung aber nicht den deutschen Pflichtbeiträgen, sondern nur den deutschen freiwilligen Beiträgen gleich.

Hierauf haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 29.06.1995 erwidert. Es sei festzuhalten, daß die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zunächst für sich gesondert zu betrachten seien und die Feststellung einer anrechnungsfähigen Versicherungszeit für den anderen Vertragsstaat bindend gelte. Nach kroatischem Recht stehe die freiwillige Weiterversicherung den kroatischen Pflichtbeiträgen gleich. Nach Art. 25 des Abkommens bedeutet dies, daß dann, wenn nach kroatischem Recht die freiwillige Weiterversicherung den kroatischen Pflichtbeiträgen gleichstehe, dies auch für den deutschen Rentenversicherer gelten müsse. Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen unterscheide nicht zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen, sondern stelle lediglich auf anrechnungsfähige Versicherungszeiten ab. Daß es sich um anrechnungsfähige Versicherungszeiten handle, stehe sicherlich außer Frage.

Hierzu hat nochmals mit Schriftsatz vom 24.07.1995 die Beklagte Stellung genommen. Die Gleichstellung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten beziehe sich nur auf die Wartezeitbestimmungen. Entsprechend könnten die Zeiten der verlängerten Versicherung zur Erfüllung der Wartezeit von 180 Monaten Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen würden jedoch nicht freiwillige Weiterversicherungsbeiträge, die nach den kroatischen Vorschriften als Pflichtbeiträge gelten, deutschen Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Die Beklagte sei an die Kennzeichnung des kroatischen Versicherungsträgers der fraglichen Zeiten mit "2" gebunden. Es sei unerheblich, wie diese Zeiten im kroatischen Rentenrecht berücksichtigt würden.

Hierzu hat die Klägerin abermals Stellung genommen. Die Gleichstellung der Zeiten der verlängerten Versicherung mit den deutschen freiwilligen Beiträgen sei unzutreffend, weil die verlängerte Versicherung in Kroatien an sehr strenge Kriterien geknüpft werde und nur unter bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen möglich sei. Bei der verlängerten Versicherung in Kroation handle es sich nicht um die übliche und allgemeine freiwillige Versicherung. Der kroatische Versicherungsträger habe in dem berichtigten Formblatt HR-D 205 vom 16.11.1994 die Zeiten der verlängerten Versicherung als gleichrangig mit den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des deutsch-kroatischen/jugoslawischen Abkommens bezeichnet.

Die Beklagte hat hierzu nochmals ausführlich und umfassend mit Schriftsatz vom 09.02.1996 Stellung genommen. Das deutsch-jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit stelle "Versicherungszeiten" gleich "für den Erwerb des Leistungsanspruchs". Dabei sei der Begriff "Versicherungszeiten" im Sinne des Abkommens weiter gefaßt (Art. 1 Nr. 10 des Abkommens) als im innerstaatlichen deutschen Recht. Ob und ggf. welche kroatischen "Versicherungszeiten" zurückgelegt seien, die "für den Erwerb des Leistungsanspruchs" aus der deutschen Rentenversicherung in Betracht kämen, teile der kroatische Versicherungsträger mit. Art und Umfang der kroatischen Versicherungszeiten würden sich allein nach kroatischen Vorschriften richten. Zweifelsfrei sei durch die Beitragsentrichtung für die "verlängerte Versicherung" in Kroatien eine dort rechtlich relevante Versicherungszeit zurückgelegt, die zu Recht im zwischenstaatlichen Formblatt 205 bescheinigt worden sei. Im kroatischen Recht gebe es aber nur eine Form der Anrechnung "für den Leistungserwerb" als Versicherungszeit. Es werde für keine Leistung aus der kroatischen Rentenversicherung noch darüber hinaus unterschieden, ob die "Versicherungszeit" auf einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit oder auf Arbeitslosigkeit oder sonstigen besonderen Gründen beruhe. Eine solche differenzierte Beurteilung sei aber bei der Entscheidung über einen deutschen Rentenanspruch erforderlich. Die diesbezügliche Bewertung einer kroatischen "Versicherungszeit" obliege allein dem deutschen Versicherungsträger. Ob eine kroatische Zeit einer deutschen Zeit mit "Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" entspreche, müsse von ihrer Art und den Umständen ihres Zustandekommens her beurteilt werden. Art. 25 Abs. 1 des Abkommens stelle "Versicherungszeiten" gleich. Gleichgestellt werden könnten stets aber nur vergleichbare Zeiten, ansonsten würden z.B. Zeiten einer freiwilligen Beitragsleistung in Kroation bessergestellt sein als deutsche freiwillige Beitragszeiten. Die hier aufgeführten Grundsätze seien bei den deutschen Versicherungsträgern unbestritten. In zwischenstaatlichen Besprechungen seien diese Unterschiede in den Arten der Versicherungszeiten besprochen und dementsprechend das zwischenstaatliche Formblatt 205 für die gegenseitige Mitteilung der "Versicherungszeiten" gestaltet worden. Zur Erleichterung und Beschleunigung in der Sachbearbeitung sei dabei gleich eine entsprechende Kennzeichnung der Zeiten mit "1" (Pflichtbeitragszeiten) oder "2" (freiwillige Beitragszeiten) oder "3" (Sonderzeiten - Ersatzzeiten) vereinbart worden. Diese Begriffe würden bereits dem deutschen Recht entsprechen.

Mit Urteil vom 19.06.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Unstreitig habe die Klägerin die Voraussetzungen gem. § 39 Ziff. 1 und 2 SGB VI erfüllt, nicht jedoch die Voraussetzungen gem. der Ziff. 3. Denn die Klägerin habe auch unter Berücksichtigung der in Kroatien geleisteten Pflichtbeiträge keine 10 Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres geleistet, sie könne hierfür nur 113 Monate nachweisen. Die Zeiten der verlängerten Versicherung in Kroatien könnten zwar bei der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren berücksichtigt werden, nicht jedoch bei der Berechnung der besonderen Voraussetzungen nach § 39 Ziff. 3 SGB VI.

Hiergegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht vom 29.07.1996. Die Beteiligten haben im wesentlichen die in der ersten Instanz gemachten Ausführungen wiederholt.

Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,

das Urteil des SG vom 19.06.1996 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 04.08. 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1994 zu verurteilen, ihr Altersrente für Frauen ab 23.07.1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Urteil des SG vom 19. Juni 1996 und der Bescheid der Beklagten vom 4. August 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1994 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich - insoweit entgegen der Auffassung des SG - nach § 39 SGB VI in der ab dem 01.01.1996 geänderten Fassung (Gesetz vom 15.12.1995, BGBl. I S.1824), die auf § 38 Satz 2 SGB VI (§ 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI: Gleichstellung freiwilliger Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten) verweist.

Gemäß § 300 Abs.1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die in § 300 Abs.2 enthaltene Ausnahmevorschrift, wonach aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird, ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar hat die Klägerin ihren Anspruch bereits bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht, nämlich bereits am 23.06.1994. Der Anspruch der Klägerin hat aber nicht vor dem 01.01.1996 - dem Zeitpunkt der Änderung der seit 01.01.1992 geltenden Fassung des § 39 SGB VI - bestanden (zum Begriff "auf den bis dahin bestehenden Anspruch" vgl. BSG Urteil vom 23.06.1994, 4 RA 70/93, SozR 3-2600 § 300 SGB VI Nr.3 und BSG Urteil vom 30.01.1997, 4 RA 55/95).

Dies wiederum richtet sich nach der zwischen dem 01.01.1992 und dem 31.12.1995 geltenden Fassung des § 39 SGB VI, auf die das SG in dem erstinstanzlichen Urteil abgestellt hat. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung der diesbezüglichen Fassung des § 39 Nr.2 SGB VI a.F., die ausdrücklich auf Pflichtbeitragszeiten abgestellt hat, nicht. Denn die verlängerte Versicherung in Kroatien wird gerade nach Beendigung der Pflichtbeitragszeit zurückgelegt (Art. 69 des Gesetzes über die Grundrechte aus der Renten- und Invalidenversicherung - ZAKON 0 OSNOVNIM PRAVIMA IZ MIROVINSKOG I INVALIDSKOG OSIGURANJA-ZOPIMIO - und Art. 153 des Gesetzes über die Renten- und Invalidenversicherung - ZAKON 0 MIROVINSKOM I INVALIDSKOM OSIGURAN JU - ZOMIO -). Der Beitritt zu dieser verlängerten Versicherung und die Zahlung der einzelnen Beiträge erfolgt auf freiwilliger Basis. Die freiwilligen Beiträge zur verlängerten Versicherung werden nicht dadurch zu Pflichtbeiträgen, weil gemäß Artikel 69 ZOPIMO, Art.153 ZOMIO diese Zeit als Rentenversicherungszeit angerechnet und bei der Bemessung der Rentenhöhe und der Feststellung der Rentenanspruchsvoraussetzungen gleichwertig berücksichtigt wird.

Gemäß § 39 SGB VI in der seit 01.01.1996 geltenden Fassung haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 60 Lebensjahr vollendet, 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Hierbei ist § 38 Satz 2 anzuwenden. § 38 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.1996 geltenden Fassung sieht vor, daß Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 auch vorliegen, wenn freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten.

Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen gemäß § 39 Ziff.1 (Vollendung des 60. Lebensjahres am 23. Juli 1994) und der Ziff.3 (Wartezeit von 15 Jahren).Streitig ist allein, ob die sogenannte "verlängerte Versicherungszeit" nach Beendigung der Pflichtversicherung in Kroatien in der Zeit vom 18.10.1984 bis 17.10.1986 sowie vom 24.07.1987 bis 23.07.1989 unter § 39 Satz 1 Nr.2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI fällt. Die von der Klägerin in der Zeit der verlängerten Versicherung gezahlten Beiträge stellen zunächst keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit dar, weil es sich weder um Pflichtbeiträge handelt noch die Beiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt wurden. Dem Begehren der Klägerin könnte daher allenfalls über die in § 39 SGB VI enthaltene Verweisung auf § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI entsprochen werden. Die Formulierung "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen auch vor, wenn freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten", macht aber deutlich, daß nicht jede Form der Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einer Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen führt. Vielmehr kann eine Gleichstellung nur in eng begrenzten Fällen erfolgen, wobei es sich um eine abschließende Aufzählung handelt (vgl. hierzu BT-Drucksache 13/2590 S.24 zu Nr.6 und BR-Drucksache 496/95 S.51). § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI meint diejenigen Fälle, in denen freiwillige Beiträge im Wege der Fiktion den Status von Pflichtbeiträgen erhalten. Das SGB VI kennt hierzu derzeit nur zwei Anwendungsfälle. Das ist zum einen den Fall des § 279e SGB VI. Hier gelten freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Inland auf Antrag als Pflichtbeiträge, wenn der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos war, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedurfte und für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewendet wurden. Zum anderen zu nennen ist der Fall des § 205 SGB VI. Dort können Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeit nachzahlen. Soweit durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde, gelten diese nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. Außerhalb des SGB VI sind noch § 11 WGSVG, der für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes bestimmte nachgezahlte Beiträge Pflichtbeiträgen gleichstellt, und § 119 Abs.3 SGB X, der die vom Schädiger des Versicherten eingezahlten Beiträge Pflichtbeiträgen gleichstellt, zu nennen. Die zur verlängerten Versicherung in Kroatien gezahlten Beiträge fallen nicht unter § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI i.V.m. § 39 Satz 1 Nr.2 SGB VI, weil nach den einschlägigen kroatischen Vorschriften (Art.69 ZOPIMIO, Art.153 ZOMIO, Art.98 SIZMIORH) zwar die Zeit der sogenannten verlängerten Versicherung als Versicherungszeit angerechnet und auch für die Rentenhöhe und die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gleichwertig berücksichtigt wird, aber keine ausdrückliche Gleichstellung der gezahlten freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen erfolgt ist.

Eine Gleichstellung der kroatischen verlängerten Versicherung mit einer deutschen Pflichtbeitragszeit im Sinne des § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI ist auch über das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12.10.1968 - DJSVA - (BGBl. 1969 II 1438 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl. 1975 II 390), das vorliegend noch Anwendung findet, weil das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997 noch nicht in Kraft getreten ist, nicht möglich. Das deutsch-jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit stellt zwar gemäß Art.25 Abs.1 "Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches" gleich. Dies gilt auch für diejenigen deutschen Regelungen, die auf eine besondere Zeitenart abstellen. Gleichgestellt werden können aber stets nur diejenigen Zeiten, die vergleichbar sind (vgl. hierzu ausdrücklich Art.25 Abs.2 des noch nicht in Kraft getretenen deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen vom 24.11.1997). Ob die kroatische verlängerte Versicherung mit einer freiwilligen Beitragsleistung, die als Pflichtbeitrag gilt, vergleichbar ist, muß dabei nach ihrer Art und von den Umständen ihres Zustandekommens her beurteilt werden. Eine Vergleichbarkeit der in der Zeit der verlängerten Versicherung in Kroatien gezahlten Beiträge mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne von §§ 39 Satz 1 Nr.2 SGB VI oder mit Pflichtbeiträgen gleichgestellten freiwilligen Beiträgen im Sinne von § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI ist nicht gegeben. Zum einen liegt den freiwilligen Beiträgen in der verlängerten Versicherung in Kroatien gerade keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde, vielmehr steht der Eintritt in diese Versicherung gerade im unmittelbaren Anschluß an eine Pflichtbeitragszeit offen. Zum anderen sehen - wie schon ausgeführt - die einschlägigen kroatischen Bestimmungen gerade nicht vor, daß die in der Zeit der verlängerten Versicherung gezahlten freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge im Sinne von § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI gelten. Während den in § 38 Satz 2 Nr.1 SGB VI in Bezug genommenen Fällen der §§ 205, 279e SGB VI, 11 WGSVG, 119 Abs.3 SGB X ein genau beschriebener Tatbestand zugrunde liegt, der auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränkt ist, steht die verlängerte Versicherung in Kroatien allen Versicherten im Anschluß an eine Pflichtbeitragszeit offen. Würde man die sogenannte verlängerte Versicherung nach kroatischem Recht bei der besonderen Vorversicherungszeit für die Altersrente für Frauen gemäß § 39 SGB VI berücksichtigen, würde dies zu einer klaren Besserstellung der kroatischen Staatsbürger gegenüber den deutschen Staatsbürgern führen. Eine solche Besserstellung - wie auch eine Schlechterstellung - wollte der Gesetzgeber durch die Änderung der §§ 38, 39 SGB VI aber gerade verhindern (vgl. BT-Drucksache 13/2590 S.23 zu Nr.6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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