Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 212/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 336/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1948 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. In seiner Heimat hat er vom 08.06.1963 bis 15.07.1966, vom 01.09.1978 bis 31.12.1995 und vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 insgesamt 20 Jahre, 1 Monat und 4 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt und war nach seinen Angaben dort als selbständiger Gastwirt tätig. Anderen Angaben zufolge hat er in seiner Heimat eine dreijährige Schlosserlehre absolviert und war als Schlosser und zuletzt als Pförtner beschäftigt. In seiner Heimat ist er als Invalide anerkannt und erhält vom bosnischen Versicherungsträger Invalidenrente.
Am 07.10.1969 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland auf. Hier war er zunächst bis 1971 als Eisenbieger in der Bauindustrie beschäftigt, anschließend nahm er eine Tätigkeit als Industriearbeiter in einer Maschinenfabrik auf, wo er bis 1972 Anlerntätigkeiten mit einer Anlernzeit von ca. 6 Wochen und der dementsprechenden Entlohnung beschäftigt gewesen war. Nach einem Wechsel der Arbeitsstelle zu den Vereinigten Spezialmöbelfabriken war er dort bis 1975, zuletzt von 1973 bis 1975, als angelernter Arbeiter in der Stahlrohrschlosserei sowie als Aushilfe mit Hilfsarbeiten in der Abteilung Sägewerk und Transport beschäftigt. Die Anlernzeit betrug dafür nach der dem Sozialgericht Landshut erteilten Auskunft vom 13.09.1999 einen Tag, die Entlohnung erfolgte im Akkord. Anschließend war der Kläger überwiegend arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt und kehrte wieder in seine Heimat zurück, wo er ab 01.09.1978 erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung inne hatte. Insgesamt hat der Kläger für 69 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherungszeit nachgewiesen.
Am 30.01.1998 beantragte der Kläger über den Versicherungsträger seiner Heimat bei der Beklagten Rente aus der deutschen Rentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission Banja Luka vom 22.12.1997 wurden beim Kläger als Gesundheitsstörungen eine Herzleistungsminderung bei Herzmuskelschwäche und coronarer Herzerkrankung, ein Bluthochdruck, Übergewicht festgestellt sowie der Verdacht auf Morbus Bechterew geäußert. Der Kläger sei zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage. Der Ärztliche Dienst der Beklagten hat den Kläger noch zu leichten Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne einseitige Körperhaltung vollschichtig in der Lage beureilt.
Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 29.06.1998 den Rentenantrag ab. Der Kläger sei angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.1999 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat Arbeitgeberauskünfte zur Qualifikation und Entlohnung der Tätigkeiten des Klägers in Deutschland eingeholt sowie Dr.P. mit einem Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers beauftragt, das dieser nach einer klinischen Untersuchung am 22.01.2000 erstattet hat. Darin hat der ärztliche Sachverständige als Gesundheitsstörungen eine essentielle arterielle Hypertonie ohne Organschaden, ein Nierensteinleiden beidseits, ein Übergewicht mit Fettstoffwechselstörung, einen Morbus Bechterew mit Funktionseinschränkung der Wirbelsäule festgestellt und den Verdacht auf coronare Herzerkrankung und somatoforme Schmerz- und Anpassungsstörung geäußert. Der Kläger sei noch zu körperlich leichten Tätigkeiten ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Zwangshaltungen zu ebener Erde sowie ohne Witterungseinflüsse vollschichtig in der Lage.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2000 die Klage darauf abgewiesen. Angesichts des verbliebenen Leistugnsvermögens sei der auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Senat hat zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers Gutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet eingeholt.
Dr.K. stellt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 16.05.2001 als Gesundheitsstörungen einen chronischen Verstimmungszustand fest. Eine krankheitswertige depressive Störung sowie eine organische Erkrankung von Seiten seines Fachgebietes hat er verneint. Ferner sei ein chronisches Kopfschmerzsyndrom zu erheben. Das berufliche Leistungsvermögen werde durch diese Gesundheitsstörung nur gering beeinträchtigt. Es seien noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig möglich.
Dr.F. stellt in seinem Gutachten vom 02.06.2001 als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, den Schultergelenken, am rechten Handgelenk und an den Fingergelenken fest, ebenso eine Bechterew sche Erkrankung mit atypischem Verlauf bei leichter Osteochondrose der mittleren Brustwirbelsäule. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen seien leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig möglich. Schweres Heben und Tragen von Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ungeschützt unter Witterungseinflüssen seien zu vermeiden.
Dr.E. diagnostiziert in seinem internistischen Gutachten vom 01.06.2001 von Seiten seines Fachgebietes einen arteriellen Bluthochdruck ohne Nachweis einer Organschädigung, ein Übergewicht, ein Nierensteinleiden beidseits und es bestehe der Verdacht auf Fettleberhepatitis und koronare Herzerkrankung. Durch diese Erkrankungen sei das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nur gering bis höchstfalls mäßiggradig beeinträchtigt. Insgesamt seien dem Kläger aufgrund der bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen noch leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig möglich, ohne Akkord oder dauerndes Stehen, häufiges Bücken oder Zwangshaltungen und ohne ungeschützten Einfluss von Kälte, Nässe oder HItze.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 a.F. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsäfhigkeit vom 20.12.2000 hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Landshut an und sieht insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte weitere Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet den vom Sozialgericht zugrunde gelegten Sachstand bestätigt hat. Danach ist der Kläger weiterhin aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes gehindert. Das Sozialgericht hat deshalb den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, hat der nach der Qualifikation seiner in Deutschland verrichteten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1948 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. In seiner Heimat hat er vom 08.06.1963 bis 15.07.1966, vom 01.09.1978 bis 31.12.1995 und vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 insgesamt 20 Jahre, 1 Monat und 4 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt und war nach seinen Angaben dort als selbständiger Gastwirt tätig. Anderen Angaben zufolge hat er in seiner Heimat eine dreijährige Schlosserlehre absolviert und war als Schlosser und zuletzt als Pförtner beschäftigt. In seiner Heimat ist er als Invalide anerkannt und erhält vom bosnischen Versicherungsträger Invalidenrente.
Am 07.10.1969 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland auf. Hier war er zunächst bis 1971 als Eisenbieger in der Bauindustrie beschäftigt, anschließend nahm er eine Tätigkeit als Industriearbeiter in einer Maschinenfabrik auf, wo er bis 1972 Anlerntätigkeiten mit einer Anlernzeit von ca. 6 Wochen und der dementsprechenden Entlohnung beschäftigt gewesen war. Nach einem Wechsel der Arbeitsstelle zu den Vereinigten Spezialmöbelfabriken war er dort bis 1975, zuletzt von 1973 bis 1975, als angelernter Arbeiter in der Stahlrohrschlosserei sowie als Aushilfe mit Hilfsarbeiten in der Abteilung Sägewerk und Transport beschäftigt. Die Anlernzeit betrug dafür nach der dem Sozialgericht Landshut erteilten Auskunft vom 13.09.1999 einen Tag, die Entlohnung erfolgte im Akkord. Anschließend war der Kläger überwiegend arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt und kehrte wieder in seine Heimat zurück, wo er ab 01.09.1978 erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung inne hatte. Insgesamt hat der Kläger für 69 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherungszeit nachgewiesen.
Am 30.01.1998 beantragte der Kläger über den Versicherungsträger seiner Heimat bei der Beklagten Rente aus der deutschen Rentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission Banja Luka vom 22.12.1997 wurden beim Kläger als Gesundheitsstörungen eine Herzleistungsminderung bei Herzmuskelschwäche und coronarer Herzerkrankung, ein Bluthochdruck, Übergewicht festgestellt sowie der Verdacht auf Morbus Bechterew geäußert. Der Kläger sei zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage. Der Ärztliche Dienst der Beklagten hat den Kläger noch zu leichten Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne einseitige Körperhaltung vollschichtig in der Lage beureilt.
Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 29.06.1998 den Rentenantrag ab. Der Kläger sei angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.1999 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat Arbeitgeberauskünfte zur Qualifikation und Entlohnung der Tätigkeiten des Klägers in Deutschland eingeholt sowie Dr.P. mit einem Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers beauftragt, das dieser nach einer klinischen Untersuchung am 22.01.2000 erstattet hat. Darin hat der ärztliche Sachverständige als Gesundheitsstörungen eine essentielle arterielle Hypertonie ohne Organschaden, ein Nierensteinleiden beidseits, ein Übergewicht mit Fettstoffwechselstörung, einen Morbus Bechterew mit Funktionseinschränkung der Wirbelsäule festgestellt und den Verdacht auf coronare Herzerkrankung und somatoforme Schmerz- und Anpassungsstörung geäußert. Der Kläger sei noch zu körperlich leichten Tätigkeiten ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Zwangshaltungen zu ebener Erde sowie ohne Witterungseinflüsse vollschichtig in der Lage.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2000 die Klage darauf abgewiesen. Angesichts des verbliebenen Leistugnsvermögens sei der auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Senat hat zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers Gutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet eingeholt.
Dr.K. stellt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 16.05.2001 als Gesundheitsstörungen einen chronischen Verstimmungszustand fest. Eine krankheitswertige depressive Störung sowie eine organische Erkrankung von Seiten seines Fachgebietes hat er verneint. Ferner sei ein chronisches Kopfschmerzsyndrom zu erheben. Das berufliche Leistungsvermögen werde durch diese Gesundheitsstörung nur gering beeinträchtigt. Es seien noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig möglich.
Dr.F. stellt in seinem Gutachten vom 02.06.2001 als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, den Schultergelenken, am rechten Handgelenk und an den Fingergelenken fest, ebenso eine Bechterew sche Erkrankung mit atypischem Verlauf bei leichter Osteochondrose der mittleren Brustwirbelsäule. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen seien leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig möglich. Schweres Heben und Tragen von Lasten oder Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ungeschützt unter Witterungseinflüssen seien zu vermeiden.
Dr.E. diagnostiziert in seinem internistischen Gutachten vom 01.06.2001 von Seiten seines Fachgebietes einen arteriellen Bluthochdruck ohne Nachweis einer Organschädigung, ein Übergewicht, ein Nierensteinleiden beidseits und es bestehe der Verdacht auf Fettleberhepatitis und koronare Herzerkrankung. Durch diese Erkrankungen sei das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nur gering bis höchstfalls mäßiggradig beeinträchtigt. Insgesamt seien dem Kläger aufgrund der bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen noch leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig möglich, ohne Akkord oder dauerndes Stehen, häufiges Bücken oder Zwangshaltungen und ohne ungeschützten Einfluss von Kälte, Nässe oder HItze.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 a.F. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsäfhigkeit vom 20.12.2000 hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Landshut an und sieht insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte weitere Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet den vom Sozialgericht zugrunde gelegten Sachstand bestätigt hat. Danach ist der Kläger weiterhin aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes gehindert. Das Sozialgericht hat deshalb den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, hat der nach der Qualifikation seiner in Deutschland verrichteten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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