L 20 RJ 338/95

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 Ar 175/87
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 338/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.04.1991 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist unter den Beteiligten noch die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der am ...1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Nach seinen eigenen Angaben hat er keinen Beruf erlernt. In der Türkei hat er keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Der Kläger hat vom 10.03.1970 bis 31.03.1982 in Deutschland gearbeitet und für 140 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Sein letzter Arbeitgeber war die ...-GmbH in Berlin (jetzt Deutsche ... AG). Dort war der Kläger vom 03.09.1973 bis 31.03.1982 als Kranführer und Anbinder beschäftigt. Er hat anschließend bis 30.09.1982 Krankengeld und ab 01.10.1982 bis 17.08.1984 Leistungen des Arbeitsamtes, zuletzt Arbeitslosenhilfe, bezogen. Am 28.09.1984 kehrte er in die Türkei zurück.

Den am 19.10.1984 über den türkischen Versicherungsträger gestellten Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen wegen "Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit" aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1986 und Widerspruchsbescheid vom 17.09.1986 ab. Das Sozialgericht Bayreuth hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23.04.1991 abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 30.09.1993 zurückgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen. Zur Frage der beruflichen Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit des Klägers hat das BayLSG die Auffassung vertreten, der Kläger genieße keinen Berufsschutz. Er habe keinen Beruf erlernt. Die von ihm in Deutschland zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Kranführer sei, wenn sie überhaupt eine längere Anlernzeit erforderte, auf der unteren Ebene der angelernten Berufe einzuordnen. Der Kläger sei damit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Auf die - nach Zulassung mit Beschluss vom vom 03.11.1994 - eingelegte Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23.05.1995 - 13 RJ 67/94 - das Berufungsurteil vom 30.09.1993 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens betraf. Insoweit wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das BayLSG zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Das BSG hat im wesentlichen gerügt, das BayLSG habe es offengelassen, ob für die Tätigkeit des Kranführers eine längere Anlernzeit erforderlich sei, und der Kläger (ausgehend von der Feststellung, dieser habe keinen Beruf erlernt) als angelernten Arbeiter des unteren Bereichs eingeordnet. Dieser Bewertung könne ohne weitere Ermittlungen nicht gefolgt werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichten keine Zuordnung des bisherigen Berufs des Klägers zu einem der Leitberufe des sog Mehrstufen-Schemas. Ein Berufsschutz des Klägers als Facharbeiter sei nicht auszuschließen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass der Kläger keinen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes mit mehr als zweijähriger Ausbildungszeit erlernt habe. Dem Leitberuf des Facharbeiters sei jedoch auch zuzuordnen, wer in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig gearbeitet habe, ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben. Dazu müsse der Betroffene die theoretischen und praktischen Fähigkeiten aufweisen, die von einem Facharbeiter "gemeinhin" erwartet würden. Auch hierzu fehlten Feststellungen im Berufungsurteil. Schließlich gehörten zur Gruppe der Arbeiter mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch diejenigen, die in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannte Ausbildung oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren arbeiteten (oder zuletzt gearbeitet hätten), wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung - insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb - qualitativ gleichgestellt seien. Eine derartige Wertigkeit der bisherigen Berufstätigkeit könne sich insbesondere aus einer entsprechenden tarifvertraglichen Einstufung herleiten lassen. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführten und einer Tarifgruppe zuordneten, könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertraglichen Einstufungen der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruhe. Demgemäß lasse die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt sei, in der Regel den Schluß zu, dass diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren sei. Von diesem Grundsatz, dass von der tariflichen Einstufung einer Berufsart auszugehen sei, würden in der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen nur anerkannt, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt sei. Das BayLSG habe zur tarifvertraglichen Einstufung des Klägers keine Feststellungen getroffen, obwohl gerade bei Kranführern im Hinblick auf die mit dieser Tätigkeit verbundenen qualitativen Anforderungen eine höherere Wertigkeit in Betracht komme, als sich allein aus der Dauer einer Ausbildungs- oder Anlernzeit ablesen lasse.

Der Senat hat eine weitere Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers vom 30.01.1996 (ergänzt mit Schreiben vom 14.02.1997) eingeholt. Daraus geht hervor, dass der Kläger 1973 als Anbinder eingestellt wurde. Die Anlernzeit betrug 1 Woche. Der Aufgabenbereich des Anbinders bestand im sachgerechten Anbringen von Trage- und Haltevorrichtungen an leichten bis hin zu schweren Lasten. Ab 1977 wurde der Kläger zusätzlich als Kranführer beschäftigt. Die Anlernzeit betrug 4 - 6 Wochen, wobei die Befähigung über den Erwerb des Kranführerscheins nachzuweisen war. Schwerpunktmäßig bestand seine Aufgabe darin, die zuvor angeschlagenen (Maschinenbau) Teile unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften mit Hilfe flurgesteuerter Krane (60-Tonnen-Brückenkran) ordnungsgemäß zu den Bearbeitungsplätzen, zum Lager und Versandort zu transportieren. Aufgrund der Schulungsmaßnahmen und praktischen Erfahrungen über mehrere Jahre sei der Kläger einem Facharbeiter vergleichbar gewesen. Die Entlohnung als Anbinder erfolgte nach Lohngruppe 4, als Kranführer/Anbinder nach Lohngruppe 5 (= Ecklohn) des Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg. Der Senat hat weiter eine Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. vom 30.11.1999 eingeholt. Darin wurde mitgeteilt, dass der Kläger bei strikter Einstufung entsprechend den Definitionen des einschlägigen Lohntarifvertrags als Anbinder unter die Lohngruppe 2 und als Kranführer unter die Lohngruppe 3 einzuordnen gewesen wäre; er sei demnach überdurchschnittlich entlohnt worden. Die Praxis der Berliner Metall- und Elektrobetriebe, die Entlohnung unabhängig von den korrekten tariflichen Eingruppierungsbestimmungen vorzunehmen und dabei deutlich höhere Vergütungsleistungen zu zahlen, resultiere aus der Insellage Berlins in den letzten 40 Jahren und entspreche (in Übereinstimmung mit der - ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten - Telefonauskunft der Deutschen ... AG vom 19.02.1987) auch dem Kenntnisstand des Verbandes. Im Falle des Klägers habe es keine in seiner Qualifikation liegenden Gründe gegeben, die eine übertarifliche Entlohnung oberhalb der Lohngruppen 2 und 3 gerechtfertigt hätten.

Nach Vorlage eines Bescheides des Versorgungsamts I Berlin vom 16.01.1982, wonach der Grad der Behinderung beim Kläger mit 60 festgestellt worden war, hat der Senat zur ergänzenden Sachaufklärung den Internisten Dr.E ... zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und ihm gleichzeitig zur Beiziehung eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens ermächtigt. Aus nervenärztlicher Sicht stellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K ... in seinem Gutachten vom 29.02.2000 folgende Diagnosen: Psychovegetatives Syndrom ohne derzeitige Aktualität, chronisches Kopfschmerzsyndrom ohne Hinweise für einen intrakraniellen Prozess. Die körperlichen und geistigen Fähigkeiten seien durch diese Gesundheitsstörungen nur gering beeinträchtigt. Leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten, auch die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Anbinder und Kranführer, könne der Kläger noch vollschichtig verrichten.

Der mit der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung beauftragte Internist Dr.E ... stellte nach klinischer und apparatemedizinischer Befunderhebung (Ruhe- und Belastungs-EKG, Spirometrie, Oberbauchsonographie, Gastroskopie und Labor) sowie unter Berücksichtigung der von ihm beigezogenen Fremdbefunde (pulmonologische Zusatzuntersuchung durch Dr.B ...) in seinem Gutachten vom 27.03.2000 folgende Gesundheitsstörungen fest: Zustand nach Lungenunterlappenresektion rechts und Resektion der 8.Rippe rechts mit pleuralen Verwachsungen und Verdacht auf chronische Bronchitis mit diskreter obstruktiver Komponente, Zustand nach Vagotomie; Zustand nach Splenektomie; Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie. In seiner abschließenden Stellungnahme führte er unter Einbeziehung des nervenärztlichen Gutachtens vom 29.02.2000 aus, die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Klägers seien durch diese Gesundheitsstörungen nur mäßig beeinträchtigt; zeitweilig mittelschwere und dauerhaft leichte körperliche Tätigkeiten könne er weiterhin ausüben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anbinder und Kranführer sei der Kläger dagegen nicht mehr geeignet, da vor allem die Arbeit als Anbinder mit häufigerem Bücken verbunden sei. Im Übrigen unterliege der Kläger keinen Einschränkungen bei Zurücklegung der täglichen Fußwege; er benötige auch keine zusätzlichen Arbeitspausen und sei in der Lage, sich noch auf andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umzustellen. Der nunmehr festgestellte Gesundheitszustand bestehe seit Rentenantragstellung. Im bisherigen Verlauf seit 1984 sei nur eine geringgradige Zunahme der restriktiven Ventilationsstörung zu verzeichnen. Eine Änderung der sozialmedizinischen Beurteilung ergebe sich dadurch aber von 1984 bis derzeit nicht. Die Beklagte hält den Kläger in Kenntnis der Gutachten weiterhin für fähig, leichte, gelegentlich auch mittelschwere, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ganztags zu verrichten und im Rahmen zumutbarer Verweisungstätigkeiten zB als einfacher Pförtner, Sortierer und Verpacker oder Gabelstaplerfahrer tätig zu sein.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Bayreuth vom 23.04.1991 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 30.04.1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1986 zu verurteilen, ihm Rente wegen BU aufgrund des Antrags vom 19.10.1984 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens waren die Aktenunterlagen der Beklagten, des SG Bayreuth und des BSG sowie die Akten des Arbeitsamtes V Berlin, eine Prozessakte des Arbeitsgerichtes Berlin und die Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Berlin. Auf deren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakten zweiter Instanz wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Rahmen der durch die Zurückverweisung nochmals eröffneten Instanz hat das Berufungsgericht über die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erneut zu befinden; denn ohne ihr Vorliegen hätte das BSG nicht zu einer Aufhebung des vorangegangenen Berufungsurteils gelangen können. Insoweit ist der erkennende Senat gemäß § 170 Abs 5 SGG an die Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden (vgl BVerwGE 42, 247; BGHE Bd 22, 370). Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Der vom Kläger ursprünglich mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen EU ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Insoweit ist das angefochtene Urteil vom 30.09.1993 mit Zustellung des Revisionsurteils vom 23.05.1995 (am 28.06.1995) rechtskräftig geworden. Nach erneuter Prüfung des allein noch rechtshängigen Anspruchs auf Rente wegen BU erweist sich das prozessuale Begehren des Klägers auch insoweit als unbegründet. Leistungen nach § 1246 RVO stehen ihm nach dem bis 31.12.1991 geltenden und für Versicherungsfälle vor dem 01.01.1992 (Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992) weiter anzuwendenden Recht (§§ 300, 306 SGB VI) nicht zu. Aus medizinischer Sicht war der Kläger seit Rentenantragstellung (und ist es auch derzeit noch) in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Der ärztliche Sachverständige Dr.E ... hat in seinem Gutachten vom 27.03.2000 herausgestellt, dass die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Klägers durch die im einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen nur mäßig beeinträchtigt sind. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik steht beim Kläger eine Belastungsdyspnoe. Durch die Operation im Jahre 1981 und die daraus folgenden Komplikationen mit Entfernung des rechten Lungenunterlappens ist die Lungenfunktion etwas beeinträchtigt. Im Vergleich zu allen Vorgutachten ergibt sich aber nur eine geringgradige Zunahme der Restriktion. Ausführliche Lungenfunktionstests haben eine ausreichende Lungenfunktion bestätigt, die für Belastung mit leichten und kurzzeitig mittelschweren Tätigkeiten ausreicht. Eine kardiopulmonale Leistungsbegrenzung auf 75 Watt war nicht zu objektivieren. Die daneben bestehende Refluxkrankheit und eine gelegentlich auftretende Antrumgastritis sind nach den Ausführungen Dr.E ... gut therapierbar. Auf nervenärztlichem Gebiet war gegenüber dem letzten Gutachten aus dem Jahre 1993 auch nach Einschätzung Dr.K ... keine wesentlichen Änderung eingetreten. Vom Kläger wurden die gleichen Beschwerden geklagt wie schon seit Jahren. Im Hinblick auf die psychische Situation war eher eine gewisse Besserung festzustellen, da die noch 1993 konstatierte vermehrte Ängstlichkeit nicht in Erscheinung trat und auch eine besondere psycho-vegetative Symptomatik nicht mehr anzunehmen war. Die von Dr.E ... vorgenommene Leistungsbeurteilung des Klägers erweist sich zur Überzeugung des Senats als zutreffend. Der Sachverständige hat alle gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ausführlich beschrieben und in ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bewertet und hat dabei auch das nervenärztliche Gutachten des Dr.K ... und alle seit dem Jahre 1981 vorliegenden ärztlichen Unterlagen in seine Betrachtungen einbezogen.

Wie schon der 16. Senat im aufgehobenen Urteil geht auch der nunmehr zuständige Senat nach dem Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen weiterhin davon aus, dass dem Kläger ein Berufsschutz als Kranführer nicht zusteht. Darüberhinaus rechtfertigt die (in der BRD zuletzt verrichtete) Tätigkeit als Kranführer/Anbinder und die ihm seit 1977 gewährte Arbeitsvergütung nach Lohngruppe 5 des Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Berlins auch nicht die Zuordnung zum oberen Bereich der Berufsgruppe mit dem Leitberuf eines angelernten Arbeiters. Der Kläger hat keinen Fachberuf erlernt; die zuletzt bei der Fa ... GmbH in Berlin ausgeübte Tätigkeit war die eines kurzfristig (innerhalb von weniger als 3 Monaten) angelernten Anbinders und Kranführers. Diese Arbeit ist nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema günstigenfalls dem Bereich der einfach angelernten Arbeiter zuzuordnen. Die Berufstätigkeit des Klägers erforderte nach den Auskünften des Arbeitgebers eine Anlernzeit für das Anbinden von lediglich einer Woche, während für die Verwendung als Kranführer - mit Befähigungsnachweis durch Erwerb des Kranführerschein - eine Anlernzeit von ca vier bis sechs Wochen genügte. Der Aufgabenbereich des Anbinders bestand im sachgerechten Anbringen von Trage- und Haltevorrichtungen an leichten bis hin zu schwereren Lasten. Als Kranführer hatte der Kläger die Aufgabe, die zuvor angeschlagenen Teile unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften mit Hilfe flurgesteuerter Krane zu den Bearbeitungsplätzen, zum Lager oder zum Versand zu transportieren. Es handelte sich dabei, wie vom Arbeitgeber bestätigt, insgesamt um eine gemischte Tätigkeit, die nach dem Mehrstufenschema des BSG lediglich dem unteren Bereich der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Dem steht die tarifliche Einstufung des Klägers nicht entgegen. Seine Entlohnung erfolgte zunächst nach Lohngruppe 4, die Entlohnung als Kranführer und Anbinder nach Lohngruppe 5 des damals gültigen Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg. Diese Lohngruppe ist vorgesehen für Facharbeiten, die berufliche Handfertigkeiten und Berufskenntnisse verlangen, wie sie entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufsausbildung oder durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt werden. Der Kläger hat keine fachentsprechende Berufsausbildung zurückgelegt, er kann auch keine anerkannte Anlernausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die nach einer Ausbildungszeit von in der Regel bis zu zwei Jahren mit einer Abschlussprüfung endet, vorweisen. Seine tarifliche Einstufung erfolgte nicht nach diesen Tarifrichtlinien, sondern in übertariflicher Weise aus betriebsfremden Erwägungen. Dies hat der Verband der Metall- und Elektroindustrie in seiner Auskunft vom 30.11.1999 ausdrücklich bestätigt. Es war damals gängige Praxis der Berliner Metall- und Elektrobetriebe, die Entlohnung unabhängig von den korrekten tariflichen Eingruppierungsbestimmungen vorzunehmen und dabei deutlich höhere Vergütungsleistungen zu zahlen. Diese allgemein bekannte und durchwegs geübte Praxis resultierte aus der Insellage Berlins und dem damit verbundenen zeitweiligen Mangel an Arbeitskräften. Der Kläger hätte demnach bei strikter Einstufung der von ihm verrichteten Arbeiten als Anbinder in die Lohngruppe 2 und später als Kranführer in die Lohngruppe 3 des Tarifvertrags eingeordnet werden müssen. Es gab keine in der Qualifikation des Klägers liegenden Gründe, die eine höhere, übertarifliche Entlohnung (wie zuletzt gezahlt) gerechtfertigt hätten. Die Lohngruppe 3 des Tarifvertrags umfasst allgemein Arbeiten mit einer Anlernzeit von bis zu sechs Monaten. Dieses Berufsbild des Klägers lässt seine Einstufung nach dem Mehrstufenschema des BSG lediglich in die Gruppe der einfach angelernten Arbeiter zu mit der Folge, dass er sich auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisen lassen muss, wobei nur Tätigkeiten mit qualitativ ganz geringem Wert ausscheiden. Eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit muss dabei nicht konkret bezeichnet werden. Nach der Auffassung des Senats wären dem Kläger aber die im Gutachten des Dr.E ... genannten Berufstätigkeiten als einfacher Pförtner, als Sortierer und Verpacker nicht zu schwerer Gegenstände oder als Gabelstaplerfahrer gesundheitlich und sozial zumutbar.

Der Kläger ist damit nicht berufsunfähig. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 23.04.1991 war zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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